Allgemeine Geschäftsbedingungen von JOACHIM Sachverständigenbüro für Gebäudehüllen und Glas (nachfolgend SVJoachim genannt)

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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen von JOACHIM Sachverständigenbüro für Gebäudehüllen und Glas (nachfolgend SVJoachim genannt) 1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen 1.1. Stand 25. Mai 2018 Diese Geschäftsbedingungen gelten ab sofort und ersetzen alle vorangegangenen Versionen. 1.2. Das JOACHIM-Sachverständigenbüro für Gebäudehüllen und Glas (=SVJoachim) ist eine lose Gruppierung dreier Sachverständiger mit gleicher Qualifikation und gleichen Tätigkeitsbereichen. Die drei Sachverständigen sind Brigitte JOACHIM, Manfred A. JOACHIM und Patrick JOACHIM. Diese lose Gruppierung hat ausschließlich den Zweck der einfacheren Vermarktung bzw. Marktpräsenz und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die erwähnten drei Sachverständigen einheitlich in Geltung zu setzen. Die drei Sachverständigen arbeiten selbständig und unabhängig als Einzelunternehmer und sind wirtschaftlich bzw. steuerrechtlich separiert. Dies kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass gesonderte UID-Nummern, Steuernummern und Konten zur Anwendung kommen. Die Leistungen sind insbesondere durch Unterfertigung, UID-Nummer und Kontoverbindung zuordenbar. 1.3. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden ausschließlicher Inhalt eines mit SVJoachim geschlossenen Vertrages, ohne dass ein Widerspruch gegen entgegenstehende Geschäftsbedingungen erklärt werden muss. Andere Geschäftsbedingungen, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn dies von SVJoachim ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn SVJoachim in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt. 2. Zustandekommen des Vertrages 2.1. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und SVJoachim kommt durch Bestätigung oder Ausführungshandlungen durch SVJoachim zustande. 2.2. SVJoachim wird das Recht eingeräumt, auf eine schriftliche Auftragsdefinition zu bestehen. Diese wird von SVJoachim entsprechend der Vertragsanbahnung schriftlich formuliert und ist vom Auftraggeber bzw. einem ausreichend bevollmächtigten Vertreter zu unterfertigen. Ein Abweichen von der schriftlichen Auftragsdefinition durch mündliche Abrede ist nicht möglich. Auftragserweiterungen sind ausgeschlossen und bedürfen einer eigenständigen Abwicklung. Die schriftliche Auftragsdefinition ist Grundlage für den von SVJoachim zu erbringenden Leistungsumfang. 3. Urheberrechtsschutz und Konventionalstrafe 3.1. Die von SVJoachim erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt. Stand 25. Mai 2018 Seite 1 von 6

3.2. Gutachten, sachverständige Stellungnahmen, Kommentare zur Dokumentenprüfung, Pläne, Skizzen sowie alle anderen sachverständigen, kaufmännischen und technischen Unterlagen von SVJoachim welcher Art diese auch immer beschaffen sein mögen (digital oder in Papierform) bleiben das ungeteilte geistige Eigentum des jeweiligen Sachverständigen. Diese Leistungen von SVJoachim werden für unseren Auftraggeber zur Vorlage aber nicht zur Überlassung an dessen Geschäftspartner oder etwaige Streitgegner erstellt. Jede darüber hinaus gehende Verwertung, Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des betroffenen Sachverständigen. Grundsätzlich sind unsere Schriftstücke Dokumente. Jede Änderung oder Kürzung ist untersagt. Sollten die bezeichneten Urheberrechte vom Vertragspartner nicht eingehalten werden, so wird als Konventionalstrafe, welche an den betroffenen Sachverständigen zu zahlen ist, wie folgt vereinbart: Ist der Leistung des Sachverständigen ein Honorar zuordenbar, so beträgt die Konventionalstrafe das 2,5fache des Honorars. Sollte eine solche Zuordnung nicht möglich sein, beträgt die Konventionalstrafe 7.500,-- exkl. MwSt. je Fall. Eine Verjährung der urheberrechtlichen Ansprüche wird ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche bleiben von der Konventionalstrafe unberührt bestehen. 3.3. Die unter Punkt 3.2. angeführte allfällig erteilte schriftliche Zustimmung des betroffenen Sachverständigen setzt die finanzielle Schadloshaltung für möglicherweise anfallender Streitkosten, Nebenkosten, sonstige Kosten und allfällige Forderungen von Dritten aus diesen Streitfällen, welche durch die Weiterreichung der Dokumente entstehen könnten, voraus. Hierbei ist beispielhaft zu verstehen, dass die Dokumente außerhalb der Geschäftsbeziehung zwischen SVJoachim und dem direkten Geschäftspartner von Dritten verwendet werden könnten, um eigene Interessen durchzusetzen. Um die Kosten durch zum Beispiel gerichtlicher Streiterklärungen gegen SVJoachim für den jeweiligen Sachverständigen unwirksam werden zu lassen, muss derjenige der die schriftliche Zustimmung gemäß Punkt 3.2. begehrt, jedenfalls entweder einen ausreichenden Voranschuss oder eine Haftungsgarantie für die Kosten an den jeweiligen Sachverständigen übergeben. Die Höhe des Voranschusses oder der Haftungsgarantie wird bei Abschluss der Vereinbarung einvernehmlich bestimmt und laufend in der Art angepasst, dass SVJoachim bzw. dem betreffenden Sachverständigen kein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. 4. Pflichten von SVJoachim 4.1. SVJoachim erbringt die geschuldete Leistung entsprechend den Grundsätzen der Standesregeln für Sachverständige unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. SVJoachim kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. SVJoachim unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des Auftraggebers. 4.2. Sollten die gutachterlichen Tätigkeiten von weiteren Sachverständigen aus anderen Fachbereichen notwendig werden, so liegt dies in der Verantwortung von SVJoachim dies dem Auftraggeber aufzuzeigen. Die Beauftragung von weiteren Sachverständigen anderer Disziplinen erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber Stand 25. Mai 2018 Seite 2 von 6

und auf dessen Kosten. 4.3. SVJoachim ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Besonders kostenintensive oder unvorhergesehene Untersuchungen stimmt SVJoachim mit dem Auftraggeber vor der Durchführung ab. 4.4. Der Auftraggeber ermächtigt SVJoachim zur Einholung von Auskünften bei Beteiligten, Behörden oder Dritten und erteilt ihm hierfür eine gesonderte Vollmacht soweit erforderlich. 4.5. SVJoachim erbringt die Leistung zugunsten der Qualität grundsätzlich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ohne der Zusicherung von Terminen. Der Zeitraum zur Leistungserstellung beginnt mit der Übergabe sämtlicher für die Erfüllung der Leistung benötigter Unterlagen und der Erteilung etwaig erforderlicher Auskünfte (vgl. Punkt 5). Ist eine Vorschussleistung oder Vorauszahlung vereinbart oder von SVJoachim angefordert (vgl. Punkt 6.3.) beginnt der Zeitlauf erst mit Eingang der Zahlung bei SVJoachim. Sollten Termine mit Dritten für die Auftragsabwicklung notwendig sein, übernimmt SVJoachim keinerlei Haftung für die Einhaltung ausnahmsweise vereinbarter Zeitläufe. 4.6. Hat der Sachverständige die Überschreitung von ausnahmsweise zugesicherten Terminen nicht zu vertreten, etwa im Falle höherer Gewalt, Krankheit, Streik oder Aussperrung, sind Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. wegen Überschreitung des vereinbarten Zeitraumes ausgeschlossen. Wird dem Sachverständigen die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers werden für diesen Fall ausgeschlossen. 5. Pflichten des Auftraggebers 5.1. Der Auftraggeber stellt SVJoachim rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden und für die Ausführung des Auftrages notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Auftraggeber setzt SVJoachim ferner von allen Vorgängen und Umständen (z.b. Schriftverkehr), die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis. 5.2. Sollte es SVJoachim für notwendig oder sinnvoll erachten Hilfsmittel (wie z.b. Hebebühnen) einzusetzen, so müssen diese in entsprechender Qualität für die benötigte Dauer vom Auftraggeber auf dessen Kosten und Risiko gestellt werden. Stand 25. Mai 2018 Seite 3 von 6

6. Vergütung 6.1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zuzüglich Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender oder vereinbarter Höhe sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 6.2. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber bzw. Übernahme der Leistung durch den Auftraggeber prompt ohne jegliche Fristen fällig. SVJoachim ist berechtigt, die fällige Vergütung mit der Versendung des Gutachtens per Nachnahme zu erheben. 6.3. SVJoachim ist berechtigt, auf das vereinbarte Honorar, Vorschussleistungen sowie mit Fortschreiten seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen. SVJoachim ist ebenso berechtigt das gesamte vereinbarte Honorar als Vorauszahlung zu verlangen. 6.4. Im Fall des Zahlungsverzugs ist SVJoachim berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 3% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu erheben. 6.5. Die Aufrechnung gegen Ansprüche von SVJoachim ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 6.6. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen. 7. Verschwiegenheit 7.1. SVJoachim wird über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Erstellung der Leistung bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen Stillschweigen bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf Mitarbeiter von SVJoachim. Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht, darf SVJoachim Bilder von Objekten und Namen von Auftraggebern als Referenz verwenden. 7.2. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn SVJoachim auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der Leistungserstellung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet wird, sowie dann, wenn der Auftraggeber SVJoachim von der Schweigepflicht entbindet. 8. Verwendung von personenbezogenen Daten Die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten limitieren sich auf: Schadennummer, Vor- und Zuname, Adresse und gegebenenfalls Fotos von Sachen. Diese Daten werden ausschließlich zur Definition des Schadens, des Schadenortes und zur Zuordnung des Schadenfalles verwendet. Sinngemäß gilt dies auch für Fälle von allfälligen Mängeln. Nach Durchführung der Prüfungsdokumentation des Kostenvoranschlages, des Angebotes, der Rechnung bzw. unserer sachverständigen Leistungen und Legung unseres Honorars werden die personenbezogenen Daten, die nicht mehr für den ursprünglichen Zweck verwendet werden, entsprechend der DSGVO (EU- Datenschutz-Grundverordnung) anonymisiert bzw. gelöscht. Deshalb ist es erforderlich bei allfälligen Rückfragen des Auftraggebers für die Herstellung eines Bezugs zur Thematik unsere interne Nummer anzugeben. Stand 25. Mai 2018 Seite 4 von 6

9. Kündigung 9.1. Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. 9.2. SVJoachim kann den Vertrag jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Für SVJoachim liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung verweigert, der Auftraggeber versucht, unzulässig auf SVJoachim in einer Weise einzuwirken, die geeignet ist, das Ergebnis der Leistungserstellung zu verfälschen und wenn SVJoachim nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher wichtiger Grund vor, wenn die vom Auftraggeber zu leistenden Zahlungen ausbleiben, der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird. 9.3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch SVJoachim bleibt der Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen, bestehen. 10. Haftung 10.1. Hinsichtlich der Haftung für Leistungen durch SVJoachim gelten die einschlägigen Bestimmungen für Sachverständige des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. 10.2. SVJoachim haftet nicht für Leistungen von unternehmensfremden Erfüllungsgehilfen und Gutachtern jeglicher Art. 10.3. Die Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen. 10.4. Wenn SVJoachim es im Zuge einer Befundaufnahme für sinnvoll zur Leistungserbringung erachtet, Fassadenteile oder Ähnliches zu demontieren und durch entsprechende Handlungen Schäden oder optische Beeinträchtigungen entstehen sollten, haftet SVJoachim und seine eventuell beigezogenen Hilfssachverständigen nur für durch grobes Verschulden verursachte Schäden. 10.5. Der Auftraggeber hat für die sichere Zugänglichkeit der zu begutachtenden Örtlichkeiten zu sorgen. Für etwaige Schäden, welche bei der Bewegung innerhalb des betreffenden Objektes bzw. auf der Liegenschaft entstehen, haftet SVJoachim bzw. seine eventuell beigezogenen Hilfssachverständigen nur bei grobem Verschulden. 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand 11.1. Erfüllungsort ist, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, Graz. 11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Graz. 12. Schlussbestimmungen Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Stand 25. Mai 2018 Seite 5 von 6

Als ausschließliche Währung wird Euro ( ) vereinbart. Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung. Stand 25. Mai 2018 Seite 6 von 6