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I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

Transkript:

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/842/1/2-2016 Betreff: Ort, Datum: Salzburg, 16.12.2016 AB, ; Beschwerde gem. Führerscheingesetz (gegen die Zurückweisung eines Antrags) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn AB,, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P.,, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3.11.2016, Zahl 30306-755/53403/6-2016, zu R e c h t: I. Gemäß 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 1985 Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C und F. Am 2.8.2016 um 21:45 Uhr lenkte er im Gemeindegebiet von ein Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Atemluftalkoholgehalt 0,76 mg/l). Trotz Untersagung der Weiterfahrt durch den kontrollierenden Polizeibeamten nahm der Beschwerdeführer nach Beendigung der ersten Alkoholamtshandlung sein Motorfahrrad wieder in Betrieb und lenkte es um 22:12 Uhr erneut in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (der erneute Alkomattest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,82 mg/l).

405-4/842/1/2-2016 2 Mit Mandatsbescheid vom 31.8.2016 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die erteilte Lenkberechtigung im gesamten Berechtigungsumfang ab der Zustellung des Bescheides auf die Dauer von acht Monaten und ordnete gleichzeitig an, dass er auf eigene Kosten eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6.9.2016 zugestellt. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer seinen Führerschein bei der Polizeiinspektion X. ab. Der Beschwerdeführer machte im Entziehungsverfahren keine Gründe für eine Absehen von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern geltend. Der Mandatsbescheid wurde von ihm nicht bekämpft und ist mit Ablauf des 20.9.2016 in Rechtskraft erwachsen. Mit Eingabe seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 25.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge gemäß 24 Abs 1 dritter Satz FSG die Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Mofas von der Entziehung der Lenkberechtigung ausnehmen. Er begründete den Antrag damit, dass er in X. wohne und bei der 30 km entfernten Y. beschäftigt sei. Er arbeitete im Schichtbetrieb und stehe ihm zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung. Aufgrund der Entfernung sei ihm ein zu Fuß gehen oder Radfahren nicht zumutbar. Er verweise auf eine Judikatur des LVwG Oberösterreich. Mit Bescheid vom 3.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme der Klasse AM vom Entzug der Lenkberechtigung gemäß 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Er führte darin aus, dass die Zurückweisung seines Antrags inhaltlich rechtswidrig sei und sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art 83 Abs 2 B-VG verletze. Abgesehen davon, dass die gesetzliche Bestimmung des 24 Abs 1 dritter und vierter Satz FSG in der Bevölkerung nicht wirklich bekannt sei, könne von ihm nicht verlangt werden, dass er diese bei der Verkehrskontrolle bekannt gebe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Verpflichtung bestehe, betreffend die Anwendung des dritten Satzes des 24 Abs 1 FSG unbedingt Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zu erheben, mit welchem ihm die Lenkberechtigung für alle erteilten Klassen entzogen worden sei. Dass rechtskräftig festgestellt worden sei, dass er auch hinsichtlich der Klasse AM nicht verkehrszuverlässig sei, hindere die Bewilligung seines Antrages vom 25.10.2016 keineswegs. Entschiedene Sache im Sinne des 68 AVG liege nicht vor. Er habe mit seinem Antrag nicht die Abänderung eines Bescheides begehrt, sondern die Erteilung einer Ausnahme von der Entziehung. Das Gesetz besage nicht, dass für eine Sachentscheidung über einen derartigen Antrag das Entziehungsverfahren anhängig sein müsse und dass ein derartiger Antrag nur im Zusammenhang bzw. in einem Rechtsmittel gegen einen behördlichen Ent-

3 405-4/842/1/2-2016 ziehungsbescheid oder schon vorher gestellt werden müsse. Der Wortlaut indizierte vielmehr die Stellung eines derartigen Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Form der Berechtigung zum Lenken von Kfz der Klasse AM, eingeschränkt auf Mofas. Die Behörde habe über diesen Antrag noch nicht entschieden und liege deshalb keine entschiedene Sache vor. Er beantrage, das Verwaltungsgericht möge den behördlichen Bescheid vom 3.11.2016 aufheben und der belangten Behörde die Entscheidung über seinen Antrag in der Sache selbst auftragen; in eventu den behördlichen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag stattgegeben werde. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfestellungen stützen sich auf die vorliegende unbestrittene Aktenlage. Außer Streit steht, dass der Entziehungsbescheid der Lenkberechtigung (Mandatsbescheid vom 31.8.2016) bereits vor Einbringung des gegenständlichen Antrags in Rechtskraft erwachsen ist. rechtliche Beurteilung: Gemäß 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung ( 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß 24 Abs. 3 achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des 2 Abs. 3 Z 7 besitzt. 24 Abs 1 dritter und vierter Satz FSG wurden mit der 14. FSG-Novelle (BGBl I Nr 61/2011) angefügt und sind mit 19.1.2013 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsmeinung, dass aus 24 Abs 1 dritter und vierter Satz FSG ein Antragsrecht des Besitzers einer Lenkberechtigung abzuleiten sei, welches von ihm auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Entziehungsverfahrens geltend gemacht werden könne.

405-4/842/1/2-2016 4 Diese Rechtsansicht wird vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung nicht geteilt. In der Regierungsvorlage zur 14. FSG-Novelle (RV 1203 der Beilagen XXIV. GP) wurde zu 24 Abs 1 in den erläuternden Bemerkungen folgendes ausgeführt: Zu Z 69 ( 24 Abs. 1): Auch im Rahmen der Entziehung der Lenkberechtigung hat die Schaffung der Klasse AM erhebliche Auswirkungen. Jeder Entzug der Lenkberechtigung würde automatisch auch in vollem Umfang die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfassen. Um Härtefälle zu vermeiden soll die Behörde die Möglichkeit haben, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (etwa um eine Arbeitsstelle zu erreichen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichbar wäre) die Berechtigung zum Lenken von Mopeds (nicht aber vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen) zu belassen. Ein entsprechender Ausspruch im Entziehungsbescheid ist erforderlich. Auch für den Fall, dass der Betreffende nicht gesondert die Klasse AM erworben hat, sondern diese lediglich aufgrund der Äquivalenzbestimmung des 2 Abs. 3 Z 7 besitzt soll diese Regelung gelten. Dies kann jedoch nur eine für Österreich geltende Ausnahmeregelung sein und somit ist es sinnvoll, in diese Fällen den fehlenden Führerschein mit einem vorläufigen Führerschein zu überbrücken. Aus der systematischen Einordnung in 24 Abs 1 FSG, dem Hinweis, dass die Behörde die Möglichkeit haben soll, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen die Berechtigung zum Lenken von Mopeds zu belassen, und vor allem der Feststellung, dass ein entsprechender Ausspruch im Entziehungsbescheid erforderlich ist, ergibt sich für das Verwaltungsgericht eindeutig, dass der Gesetzgeber damit kein vom Entziehungsverfahren nach 24 Abs 1 FSG abgesondertes Antragsrecht des betroffenen Besitzers der Lenkberechtigung vorsehen wollte. Die Prüfung der besonders berücksichtigungswürdigen Gründe soll vielmehr im Entziehungsverfahren erfolgen. Die Gründe sind daher vom Besitzer der Lenkberechtigung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bereits im Entziehungsverfahren vorzubringen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der bereits eingetretenen Rechtskraft der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers seinem nachträglichen Vorbringen (Antrag) auf Prüfung besonders berücksichtigungswürdiger Gründe gemäß 24 Abs 1 dritter Satz FSG entschiedene Sache entgegensteht, ist daher zutreffend. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da sie vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, der Sachverhalt unstrittig und nur über die aufgeworfene Rechtsfrage zu entscheiden war.

5 405-4/842/1/2-2016 Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur gegenständlich maßgeblichen Rechtsfrage, ob nach einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren dem betroffenen Besitzer der Lenkberechtigung gemäß 24 Abs 1 dritter und vierter Satz FSG auch ein nachträgliches Antragsrecht auf Ausnahme der Klasse AM von der Entziehung zukommt, fehlt bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.