Fact Sheet 14 Partnerschaftsvereinbarung

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Fact Sheet 14 Partnerschaftsvereinbarung Gültig ab Version 1 27.04.2015 Gültig bis Zusammenfassung: Im Rahmen der für alle Projekte geltenden regulatorischen Anforderungen müssen alle Projekte eine Partnerschaftsvereinbarung aufsetzen und unterzeichnen. Das vorliegende Fact Sheet enthält eine Mustervereinbarung und informiert über die wichtigsten beim Abschluss einer Partnerschaftsvereinbarung zu berücksichtigenden Aspekte. Hintergrund Das vorliegende Fact Sheet wurde als Handreichung für federführende Begünstigte erstellt. Es dient als Grundlage zum Aufsetzen einer Partnerschaftsvereinbarung und informiert über die Elemente, die in jedem Fall ausdrücklicher Bestandteil der Vereinbarung sein sollten, darin eingeschlossen Bestimmungen zur Sicherung des Prüfpfads und zum Umgang mit gemeinsamen Projektkosten 1. Die Zuständigkeit für das Aufsetzen einer Partnerschaftsvereinbarung gemäß den anwendbaren Verordnungen liegt beim federführenden Begünstigten. Das diesem Fact Sheet beigefügte Muster dient als Handreichung für den Entwurf der Vereinbarung. Das Muster dient jedoch lediglich als Ausgangsbasis und ist projektspezifisch anzupassen. Etwaige Änderungen sind auf ihre umfassende Übereinstimmung mit den Anforderungen der anwendbaren Verordnungen zu prüfen. Grundsätzliches Für jedes Projekt ist eine Partnerschaftsvereinbarung zu schließen, die von allen Projektbegünstigten unterzeichnet werden muss; darin eingeschlossen sämtliche Mitbegünstigte lokaler Partnerschaften (siehe Fact Sheet 13 zur Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung in Projektpartnerschaften). Die Partnerschaftsvereinbarung ist nach Abschluss des Projektvertrags, aber vor Einreichung des ersten Ausgabenerstattungsantrags zu schließen. Es ist jedoch empfehlenswert, bereits während des Antragsverfahrens Vereinbarungen bezüglich gemeinsamer Kosten und der Aufteilung von Vorbereitungskosten und finanziellen Haftungen zu treffen. Bei Änderungen in Bezug auf die Partnerschaft ist auch die Partnerschaftsvereinbarung bzw. der Anhang zur Vereinbarung entsprechend zu ändern. 1 Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 (ETZ-Verordnung), 13.2 (a)

In der Partnerschaftsvereinbarung sollte explizit angegeben und begründet werden, wie die Anteile der einzelnen Begünstigten an den gemeinsamen Projektmanagementkosten berechnet werden. Die in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegte Methode zur kann nur mit Zustimmung aller Begünstigten und durch Unterzeichnung einer geänderten Partnerschaftsvereinbarung durch alle Begünstigten geändert werden. Die diesem Fact Sheet beigefügte Mustervereinbarung kann u. a. durch folgende Punkte ergänzt werden: o Fristen für die interne Berichterstattung o interne Verfahren und Mitteilungsfristen zur Beantragung von Änderungen o Termine und Veranstaltungsorte für bereits absehbare wichtige Meetings usw. Vor Abschluss der Vereinbarung sollte gegebenenfalls rechtliche Beratung eingeholt werden. Für finanzielle Verluste aufgrund der Verwendung der diesem Fact Sheet beigefügten Mustervereinbarung kann das Programm nicht zur Verantwortung gezogen werden. Rechtsgrundlagen Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ETZ- Verordnung), Artikel 13 und 27 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, Artikel 13 und 25 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen), Artikel 125(9)

Partnerschaftsvereinbarung für das Projekt Artikel 1 Begriffsbestimmungen Der Partnerschaftsvereinbarung liegen folgende Begriffsbestimmungen zugrunde: (a) Federführender Begünstigter: Der Projektbegünstigte, der die Gesamtverantwortung für den Projektantrag und die Umsetzung des gesamten Projekts übernimmt (entspricht dem Begriff des federführenden Begünstigten, wie er in EU-Verordnungen zu Strukturfonds verwendet wird; nachstehend auch bezeichnet als FB ). (b) Projektbegünstigter: Sämtliche sonstigen am Projekt teilnehmenden und zu dessen Umsetzung beitragenden Begünstigten, die im Antragsformular genannt werden (entspricht dem Begriff des Begünstigten, wie er in EU-Verordnungen zu Strukturfonds verwendet wird; nachstehend auch bezeichnet als PB ). Zu den Projektbegünstigten zählen auch Mitbegünstigte. (c) Projektpartner: FB und PB. Artikel 2 Gegenstand der Partnerschaftsvereinbarung (1) Die vorliegende Partnerschaftsvereinbarung enthält die Vereinbarungen bezüglich der Beziehung der Projektpartner zwecks erfolgreicher Umsetzung des transnationalen Projekts... gemäß der Projektbeschreibung im Antragsformular sowie im Einklang mit den Förderbedingungen gemäß den EU-Strukturfondsverordnungen, den nationalen Vorschriften und den Programmbestimmungen. (2) In den EU-Strukturfondsverordnungen sind die gemeinsamen Grundsätze, Regelungen und Standards zur Umsetzung von Projekten im Rahmen von Strukturfondsprogrammen niedergelegt. Eine Übersicht zu den Programmbestimmungen findet sich im Kooperationsprogramm. Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen finden sich im Programmhandbuch und in den Fact Sheets. Im zwischen der Verwaltungsbehörde (nachstehend bezeichnet als VB ) und dem FB geschlossenen Standardfördervertrag sind die Standardbedingungen, unter denen genehmigte Projekte vom Programm gefördert werden, niedergelegt.

(3) Jeder Projektpartner erkennt die Verbindlichkeit sämtlicher oben genannter Dokumente (EU-Strukturfondsverordnungen, Kooperationsprogramm. Programmhandbuch, Fact Sheets, Projektantragsformular, Fördervertrag) an. (4) Die vorliegende Partnerschaftsvereinbarung dient ferner ausdrücklich als von den PB an den FB erteilte schriftliche Vollmacht zur Ausführung bzw. Ausübung der unten stehenden spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten. Artikel 3 Laufzeit der Vereinbarung Die vorliegende Partnerschaftsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Projektpartner in Kraft; dies unter der Voraussetzung, dass das Projekt vom Lenkungsausschuss für förderfähig befunden wird. Die Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, bis der FB seine Verpflichtungen gegenüber der VB vollständig erfüllt hat (d. h. mindestens bis zum Ende der im Fördervertrag festgelegten Frist zur Aufbewahrung für Projektunterlagen und Buchungsbelege). Artikel 4 Pflichten des federführenden Begünstigten (1) Der FB ist allgemein für die Koordination, das Management und die Umsetzung des Projekts zuständig. (2) Dies beinhaltet insbesondere, dass der FB: a) für ein professionelles Projektmanagement gemäß den dafür geltenden Standards Sorge trägt; b) für den pünktlichen Projektbeginn und die fristgerechte Umsetzung sämtlicher Projektaktivitäten Sorge trägt; c) für ein wirtschaftliches Management der Projektfinanzen Sorge trägt; d) für eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Sorge trägt; e) Kopien der offiziellen projektbezogenen Dokumente (z. B. unterzeichneter Fördervertrag, Fortschrittsberichte) über das Kommunikationsmodul des Online-Monitoring-Systems an die PB weiterleitet und die PB regelmäßig über sämtliche relevante f) Korrespondenz zwischen dem FB, der VB und dem Gemeinsamen Sekretariat (GS)

informiert; g) die PB umgehend über sämtliche grundlegenden Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Projektdurchführung informiert; h) für die Umsetzung des Projekts in Übereinstimmung mit den anwendbaren EU-Verordnungen und den nationalen Vorschriften, insbesondere der Strukturfondsverordnungen und der Vorschriften zur Chancengleichheit, zum Umweltschutz, zum Wettbewerb und zur öffentlichen Auftragsvergabe, Sorge trägt; i) sämtliche im Fördervertrag niedergelegten Pflichten erfüllt. Artikel 5 Pflichten der Projektbegünstigten (1) Die PB erkennen sämtliche in der vorliegenden Vereinbarung niedergelegten Vorschriften und Pflichten sowie die für die Förderung genehmigter Projekte durch das Programm geltenden Bedingungen an. (2) Die PB verpflichten sich, nach besten Kräften an der Umsetzung des Projekts gemäß Beschreibung im Projektantragsformular mitzuwirken. (3) Die PB unterstützen den FB bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Fördervertrag. (4) Dies beinhaltet insbesondere, dass die PB: a) dem FB umgehend sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die für die Koordinierung und das Monitoring der Projektdurchführung, zu Berichterstattungszwecken oder zum Nachkommen von Aufforderungen seitens des Programms erforderlich sind; b) für die Bereitstellung von Kofinanzierung laut Antragsformular Sorge tragen; c) den FB umgehend über jeden Umstand in Kenntnis setzen, der die projektantragsgemäße Durchführung des Projekts beeinträchtigen könnte; d) für den pünktlichen Beginn und die fristgerechte Umsetzung sämtlicher ihrer Projektaktivitäten Sorge tragen; e) für die fristgerechte Berichterstattung zu ihren jeweiligen Projektaktivitäten und für die fristgerechte Meldung ihrer jeweiligen Projektausgaben Sorge tragen; f) für eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Sorge tragen (für die Koordination ist der FB zuständig); g) die anwendbaren EU-Verordnungen und nationalen Vorschriften,

insbesondere die Strukturfondsverordnungen und die Vorschriften zur Chancengleichheit, zum Umweltschutz, zum Wettbewerb und zur öffentlichen Auftragsvergabe, einhalten; h) für die korrekte Verwendung sämtlicher Projektmittel verantwortlich sind (Kofinanzierung und EFRE-Mittel). Artikel 6 Kooperation mit Dritten (1) Im Falle der Kooperation mit Dritten übernimmt der betreffende PB gegenüber den anderen Projektpartnern die volle Verantwortung für die Einhaltung seiner Pflichten aus der Partnerschaftsvereinbarung. Im Falle des Abschlusses eines Vertrags mit einem Dritten im Rahmen des Projekts sind die übrigen Projektpartner über den Vertragsgegenstand und den Vertragspartner in Kenntnis zu setzen. (2) Die Projektpartner verpflichten sich hiermit zur Einhaltung der Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe des Landes bzw. der Region, in dem sie ihren Sitz haben, bzw. ihrer Organisation sowie zur Einhaltung der entsprechenden in den Fact Sheets nachzulesenden Vorschriften des Nordseeprogramms. (3) Die PB sind nicht berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus der vorliegenden Vereinbarung ohne vorherige Zustimmung der anderen Projektpartner und der zuständigen Programmorgane (Lenkungsausschuss, VB und/oder GS) an Dritte abzutreten. Die Zustimmung seitens des Programms wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der betreffende Dritte hinsichtlich der Erfüllung der in der vorliegenden Vereinbarung niedergelegten projektbezogenen Pflichten die gleichen Garantien abgibt wie der die Rechte und Pflichten abtretende Projektpartner. Nach Erteilung der Zustimmung ist der seine Rechte und Pflichten abtretende PB verpflichtet, sämtliche seiner Rechte und Pflichten sowie sämtliche projektbezogenen Dokumente an seine Rechtsnachfolger abzutreten bzw. zu übergeben. Diese Bestimmung gilt auch für Änderungen der Rechtsform von PB. Ungeachtet der Abtretung seiner Rechte und Pflichten verbleibt der betreffende PB in der Projektpartnerschaft und unterliegt weiterhin Finanzprüfungen und Kontrollen und ist weiterhin an die anwendbaren Vorschriften in Bezug auf bereits getätigte Ausgaben gebunden.

Artikel 7 Finanzmanagement (1) Zwecks Gewährleistung eines wirtschaftlichen Finanzmanagements ist jeder Projektpartner verpflichtet: (a) nachzuweisen, dass er separate Konten oder ein geeignetes Buchführungssystem angelegt hat, so dass sämtliche Finanztransaktionen im Zusammenhang mit dem Projekt eindeutig identifizierbar sind. Unter Transaktionen fallen Ausgaben, Umsätze, Transaktionen für die Kofinanzierung und eingehende EFRE-Mittel. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. (b) die Vorschriften zur Förderfähigkeit des Programms und gegebenenfalls strengere nationale Vorschriften einzuhalten. (2) Der FB ist darüber hinaus verpflichtet: (a) das für die einzelnen Projektbegünstigten vorgesehene Projektbudget kontinuierlich zu überwachen und sicherzustellen, dass Budgetanpassungen im Rahmen der und im Einklang mit den Programmvorschriften erfolgen; (b) sicherzustellen, dass sämtliche Ausgaben der Projektbegünstigten ausschließlich zum Zwecke der Umsetzung des Projekts getätigt wurden und die Ausgaben den zwischen den Projektbegünstigten vereinbarten und im Projektantrag angegebenen Aktivitäten entsprechen; (c) eine für alle Projektbegünstigten nachvollziehbare, transparente und gerechte Regelung bezüglich der gemeinsamen Kosten festzulegen. Im Rahmen der vorliegenden Partnerschaftsvereinbarung wird folgende Regelung vereinbart. (3) Regelungen bezüglich gemeinsamer Kosten bitte hier einfügen. Siehe Fact Sheet 8. Artikel 8 Berichterstattung (1) EFRE-Mittel können vom FB nur unter Vorlage von Fortschrittsberichten beim GS und bei der VB beantragt werden. Darüber hinaus können die für die Programmumsetzung zuständigen Organe (VB und GS) den FB zur Einreichung von Informationen zu anderen projektbezogenen Aspekten auffordern. Die PB stellen dem FB die zur Vorbereitung der Fortschrittsberichte erforderlichen Informationen sowie sonstige von der VB oder vom GS verlangten Dokumentationsunterlagen zur Verfügung. Kopien sämtlicher Berichte und sonstiger an die VN oder das GS zu sendenden

Dokumente werden vom FB automatisch über das Online-Monitoring-System an alle Projektbegünstigten gesendet, und der FB unterrichtet die übrigen PB über sämtliche relevante Korrespondenz mit der VB oder dem GS. (2) Nach Prüfung der Fortschrittsberichte durch das GS und die VB werden die beantragten EFRE- Mittel von der Zertifizierungsstelle auf das Konto des FB überwiesen. Der FB überweist die genehmigten Beträge umgehend und vollständig, jedoch unter Abzug der in Artikel 7 dieser Vereinbarung festgelegten Anteile für die gemeinsamen Kosten an die PB. Artikel 9 First-Level-Control und Finanzprüfung (1) Alle Mitglieder der Projektpartnerschaft haben sicherzustellen, dass ein First-Level-Controller zur Prüfung ihrer Ausgaben gemäß den jeweiligen nationalen Verfahren ausgewählt und ernannt wird (siehe Fact Sheet 24). Die First-Level-Controller müssen sämtliche Projektausgaben prüfen, bevor diese dem federführenden Begünstigten zwecks Erstattung aus EFRE-Mitteln gemeldet werden können. (2) Die einzelnen Projektbegünstigten und/oder koordinierenden Begünstigten kontaktieren ihren First-Level-Controller, um mit ihm die zur effizienten und effektiven Ausführung der First-Level- Control erforderlichen Strukturen und Verfahren zu vereinbaren. Die Projektpartner treffen ferner alle Maßnahmen, die für die korrekte und vollständige Prüfung der Mittelverwendung durch den First-Level-Controller erforderlich sind. (3) Im Hinblick auf Finanzprüfungen, die zusätzlich zur First-Level-Control durchgeführt werden können (und zwar von Finanzprüfungsstellen der Europäischen Union, vom Programm oder von zuständigen Behörden des Landes, in dem der Projektpartner seinen Sitz hat), ist jeder Projektpartner verpflichtet: a) sämtliche im Fördervertrag aufgeführten projektbezogenen Dateien, Dokumente und Daten in geschützter und ordentlicher Weise, entweder im Original oder in beglaubigter Kopie, auf gängigen Datenträgern aufzubewahren; b) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, durch die die reibungslose und zügige Durchführung von Finanzprüfungen durch eine dazu berechtigte Prüfstelle gewährleistet ist; c) diesen Prüfstellen sämtliche von ihnen verlangten Informationen zum Projekt zu erteilen und ihnen Zugang zu Buchführungsunterlagen, Belegdokumenten und sonstigen

projektbezogenen Aufzeichnungen zu gewähren. (4) Nationale Bestimmungen zu Finanzprüfungen und zur Aufbewahrung von Finanzdaten des Landes, in dem die Partnerschaft ihren Sitz hat, gelten, sofern sie strenger sind als die diesbezüglichen Programmbestimmungen. Artikel 10 Urheberrechte, Projektergebnisse, Informations- und Publizitätsmaßnahmen (1) Sämtliche Projektergebnisse (außer solchen, die von einem im Rahmen eines genehmigten staatlichen Beihilfeprogramms am Nordseeprogramm teilnehmenden Begünstigten erzielt wurden) sind der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich zu machen, darin eingeschlossen sämtliche seit Beginn des Projekts verwendeten und/oder zusammengetragenen Daten und Methodologien. (2) Die Projektpartner wirken aktiv an der Verbreitung der Ergebnisse im Rahmen von diesbezüglich seitens des Programms organisierten Maßnahmen mit. (3) Die Projektpartner setzen alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU-Strukturfondsverordnungen, des Programmhandbuchs, der Fact Sheets und des Projektantragsformulars um. Die Koordination dieser Aktivitäten übernimmt der FB. Artikel 11 Pflichtverletzung und die Konsequenzen (1) Jeder Projektpartner übernimmt gegenüber den anderen Projektpartnern unmittelbare und ausschließliche Verantwortung für die Leistung seines Beitrags zum Projekt und für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten aus der vorliegenden Vereinbarung. Erfüllt ein Projektbegünstigter seine Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht fristgerecht, wird er vom FB schriftlich verwarnt und erhält er eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. (2) Für den Fall, dass der Programmmonitoringausschuss entscheidet, dass die dem Projekt gewährten EFRE-Mittel gemäß der Regelung zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung zu senken sind, vereinbart die Projektpartnerschaft hiermit, dass diese Mittelsenkung dem/den Projektpartner(n) auferlegt wird, der/die sie durch die Nichteinhaltung von Fristen oder des

Budgetplans verursacht hat/haben. (3) Werden die dem Projekt zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund einer Unregelmäßigkeit bei den gemeldeten Ausgaben ganz oder teilweise zurückgefordert, gibt der FB die Mittelrückforderung an den/die Projektbegünstigten weiter, der/die für die fehlerhafte Kostenangabe verantwortlich ist/sind. Ist die eindeutige Zuweisung der Verantwortung für die Rückzahlung nicht möglich, wird der zurückgeforderte Betrag auf alle Projektpartner aufgeteilt; der pro Projektpartner zurückzuzahlende Betrag entspricht dabei ihrem Anteil am Projekt (d. h. dem ihnen gemäß dem genehmigten Antragsformular zugewiesenen Anteil der dem Projekt gewährten EFRE-Mittel). Artikel 12 Änderungen in der Projektpartnerschaft (1) Beendet ein Projektbegünstigter seine aktive Beteiligung am Projekt, bemühen sich die übrigen Projektbegünstigten um eine schnelle, effiziente Lösung, um die Weiterführung des Projekts zu gewährleisten und Verzögerungen zu vermeiden. Die Projektbegünstigten bemühen sich, den Beitrag des nicht länger beteiligten Projektbegünstigten zu decken, indem sie entweder dessen Aufgaben übernehmen oder einen oder mehrere neue(n) Begünstigte(n) für die Projektpartnerschaft finden, sofern dies gemäß den Programmbestimmungen möglich ist. (2) Der FB setzt die VB und das GS schnellstmöglich über absehbare Änderungen in der Projektpartnerschaft in Kenntnis und unternimmt in enger Abstimmung mit der VB und dem GS Maßnahmen zur Ersetzung des nicht mehr aktiv beteiligten Begünstigten. Der Beitritt eines neuen Begünstigten bzw. mehrerer neuer Begünstigter wird erst mit der Zustimmung durch den Programmlenkungsausschuss wirksam. (3) Bei Änderungen in Bezug auf die Partnerschaft ist auch die Partnerschaftsvereinbarung bzw. der Anhang zur Vereinbarung entsprechend zu ändern. Artikel 13 Projektdaten (1) Die Projektbegünstigten erklären sich einverstanden, dass ihre Namen und Anschriften, ihre Projektaktivitäten sowie die Höhe der von ihnen zwecks Durchführung dieser Aktivitäten empfangenen EFRE-Mittel vom Programm im Rahmen programmbezogener Informations- und Publizitätsmaßnahmen verwendet und veröffentlicht werden können.

Artikel 14 Vertraulichkeit (1) Die Projektbegünstigten erkennen an, dass sämtliche Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Projektdurchführung oder im Rahmen ihrer Korrespondenz mit den Programmorganen erhalten, vertraulich sind, sofern seitens der Projektbegünstigten oder der Programmorgane ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Artikel 15 Sprache (1) Die Arbeitssprache der Partnerschaft ist Englisch. (2) Die vorliegende Partnerschaftsvereinbarung wird in englischer Sprache geschlossen. Für Übersetzungen dieser Vereinbarung in andere Sprachen gilt, dass die englische Fassung maßgeblich ist. Artikel 16 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen zur vorliegenden Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Änderungen der vorliegenden Vereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und zur Änderung oder Ergänzung der Partnerschaftsvereinbarung vorgesehen sind (als Nachweis genügt ein Schriftwechsel per Post oder Fax zwischen den Projektpartnern, in dem ein Projektbegünstigter die Änderung(en) vorschlägt und alle anderen Projektbegünstigten ihre ausdrückliche Zustimmung erklären). Von den zuständigen Programmorganen (z. B. vom Lenkungsausschuss) genehmigte Änderungen bezüglich des Projekts werden auch ohne Beachtung der genannten formalen Anforderungen als Änderungen der vorliegenden Vereinbarung wirksam. (2) Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein sollte(n), berührt dies nicht die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen für alle Vertragsparteien. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch (eine) Bestimmung(en) zu ersetzen, die dem Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommt bzw. kommen. (3) Für den Fall, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit entsteht und die vorliegende Vereinbarung

diesbezüglich keine Bestimmungen vorsieht, vereinbaren die Parteien, eine Lösung zu finden. (4) Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Projektbegünstigten bemühen sich die Projektbegünstigten um eine gütliche Einigung. Sollten diese Bemühungen scheitern, wenden die Projektbegünstigten sich an die VB und/oder die zuständige nationale Behörde. (5) Auf sämtliche rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung finden die in [Land] geltenden Gesetze und damit die Gesetze des Landes, in dem der federführende Begünstigte seinen Sitz hat, Anwendung. (6) Von der vorliegenden Vereinbarung werden [X] Abschriften ausgefertigt, von denen jeweils eine bei den beteiligten Parteien verbleibt. (Ort und Datum, Stempel) (Name des federführenden Begünstigten) (Name des rechtlichen Vertreters) (Ort und Datum, Stempel) (Name des Projektbegünstigten) (Name des rechtlichen Vertreters)