Nr. 06.1796.01 an den Grossen Rat FD/061796 Basel, 15. November 2006 Regierungsratsbeschluss vom 14. November 2006 Ratschlag Änderung des Personalgesetzes vom 17. November 1999 Erweiterung der Zuständigkeit der kantonalen Personalrekurskommission Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 17. November 2006
Seite 2 1. Ausgangslage Das Personalgesetz regelt die Grundzüge des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kanton als Arbeitgeber und seinem Personal. Mit Inkraftsetzung des Personalgesetzes per 1. Juli 2000 nahm die kantonale Personalrekurskommission ihre Tätigkeit auf. Sie wird vom Regierungsrat gewählt, ist jedoch von ihm weisungsunabhängig. Ihre Zusammensetzung ist darauf ausgerichtet, dass die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite zahlenmässig gleich vertreten sind. Die Mitglieder können Personen aus der Privatwirtschaft, der Verwaltung und den Gerichten sein. Die Präsidentin bzw. der Präsident sowie deren Stellvertretung muss über eine juristische Ausbildung verfügen. Die Spruchbehörde besteht aus drei Mitgliedern und zwar aus einer Vertretung der Arbeitgeber- und einer solchen der Arbeitnehmerschaft und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten. Die Zuständigkeit der kantonalen Personalrekurskommission wird abschliessend im Personalgesetz geregelt. Sie kann ausschliesslich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt angerufen werden. Die kantonale Personalrekurskommission behandelt Rekurse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegen Verfügungen betreffend Massnahmen, Kündigung, fristlose Entlassung und betreffend Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Des Weiteren beurteilt sie auch Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Fällen von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Einzelne selbständig öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Basel-Stadt stellen ihr Personal gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes an. Zu diesen Anstalten zählen insbesondere die Pensionskasse Basel-Stadt, die Ausgleichskasse Basel-Stadt, die IV-Stelle Basel-Stadt sowie seit 1. Januar 2006 auch die Basler Verkehrs-Betriebe. Das Personal dieser Anstalten ist öffentlich-rechtlich angestellt. Es sind aber keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt. Rekurse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Anstalten fallen daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Personalrekurskommission. Im Zusammenhang mit der Verselbständigung der Basler Verkehrs-Betriebe per 1. Januar 2006 wurde von deren Leitung beantragt, dass die Grundlagen dafür geschaffen werden sollen, dass Rekurse von Mitarbeitenden der Basler Verkehrs-Betriebe betreffend Massnahmen, Kündigung, fristlose Entlassung und Abfindungen auch weiterhin von der kantonalen Personalrekurskommission behandelt werden können. Dieser Antrag wurde von der Personalkommission der Basler Verkehrs-Betriebe unterstützt. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Aufbau einer eigenen Personalrekurskommission angesichts der geringen Anzahl Rekursfälle mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden wäre. Des Weiteren auch damit, dass die Akzeptanz einer Rekurskommission ausserhalb des eigenen Betriebes bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern grösser wäre. Auch seitens der Ausgleichskasse Basel- Stadt, der IV-Stelle Basel-Stadt und der Pensionskasse Basel-Stadt würde es begrüsst werden, wenn eine Zuständigkeit der kantonalen Personalrekurskommission geschaffen werden könnte.
Seite 3 Die kantonale Personalrekurskommission ist eine spezialisierte Kommission, die insbesondere in den Bereichen Kündigung und Massnahmen nach den Bestimmungen des Personalgesetzes über ein fundiertes Fachwissen verfügt. Die Entscheide der kantonalen Personalrekurskommission werden in anonymisierter Form im Internet publiziert (www.arbeitgeber.bs.ch). Die Mitarbeitenden haben somit die Möglichkeit, sich über deren Rechtsprechung zu orientieren, um die Chancen eines allfälligen Rekurses abschätzen zu können. Aus Sicht der Regierung wäre eine Ausweitung der Zuständigkeit der kantonalen Personalrekurskommission sinnvoll. 2. Vorgeschlagene Änderung Der vorgeschlagene Änderungsantrag wurde sozialpartnerschaftlich zwischen dem Regierungsrat und der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGSt) diskutiert und abgesprochen. Der Änderungsantrag des Regierungsrates erfolgt somit in Übereinstimmung mit den Sozialpartnern. Die sachliche Zuständigkeit der kantonalen Personalrekurskommission wird in 1 Personalgesetz [PG] in Verbindung mit 16 Abs. 2 PG und 40 PG geregelt. Gemäss 1 Abs. 1 PG regelt das Personalgesetz die Grundzüge des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kanton als Arbeitgeber und seinem Personal. Nach 1 Abs. 2 PG gilt es für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit nicht das Bundesrecht oder das kantonale Recht spezielle Bestimmungen vorsehen. Der Geltungsbereich des Personalgesetzes erstreckt sich auf sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und damit auch auf das Personal der Anstalten und Betriebe, soweit diese nicht als selbständige Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit autonomer Verwaltungskompetenz ausgestaltet sind. Zum Personal des Kantons gehören ferner auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte und auch diejenigen Personen, welche weiterhin auf eine Amtsperiode gewählt werden (vgl. Ratschlag und Entwurf zum Personalgesetz, Nr. 8941 zu 1 PG, Seite 41). Aus 1 PG folgt, dass die kantonale Personalrekurskommission ausschliesslich für die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Stadt zuständig ist. Darunter fallen die Mitarbeitenden: - der Departemente - der Gerichte - der Industriellen Werke Basel - des Felix Platter-Spitals - des Universitätsspitals Basel - der Universitären Psychiatrischen Klinik Die kantonale Personalrekurskommission ist für Mitarbeitende des Kantons Basel- Stadt Beschwerdeinstanz bei sexueller Belästigung am Arbeitplatz ( 16 Abs. 2 PG) und gemäss 40 Abs. 1 PG Rekursinstanz gegen Verfügungen gemäss:
Seite 4-24 PG (Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses) - 25 PG (vorsorgliche Massnahmen) - 30 PG (ordentliche Kündigung) - 32 PG (fristlose Kündigung) - 36 Abs. 1 PG (Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses) - 38 PG (Kündigung während der Probezeit) 1 Personalgesetz soll nun dahingehend angepasst werden, dass der Regierungsrat die Zuständigkeit der kantonalen Personalrekurskommission auf öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Basel-Stadt ausweiten kann, sofern diese ihr Personal nach den Bestimmungen des Personalgesetzes angestellt und keine eigene Regelung über den Rechtsschutz getroffen haben. Insbesondere soll die Zuständigkeit der kantonalen Personalrekurskommission auf folgende Anstalten ausgeweitet werden, sofern diese beim Regierungsrat einen entsprechenden Antrag stellen: - Basler Verkehrs-Betriebe - Pensionskasse Basel-Stadt - Ausgleichskasse Basel-Stadt - IV-Stelle Basel-Stadt 1 Abs. 3 erhält folgende Formulierung: Der Regierungsrat kann 16 Abs. 2 und die 40-43 dieses Gesetzes für selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Basel-Stadt für anwendbar erklären, sofern diese ihr Personal gemäss diesem Gesetz angestellt haben und über keine Regelung zum Rechtsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen. Die vorgeschlagene Änderung von 1 Personalgesetz wurde mit der Arbeitsgemeinschaft der baselstädtischen Staatspersonalverbände (AGSt) behandelt. Der nachfolgend erläuterte Änderungsantrag des Regierungsrates erfolgt in Übereinstimmung mit den Sozialpartnern. 3. Antrag Gestützt auf den vorliegenden Ratschlag beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, dem beiliegenden Entwurf zu einer Änderung des Personalgesetzes zuzustimmen.
Seite 5 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Die Präsidentin Der Staatsschreiber Barbara Schneider Dr. Robert Heuss Anhang: - Gesetzesentwurf
Personalgesetz Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Das Personalgesetz vom 17. November 1999 wird wie folgt geändert: 1 erhält folgenden neuen Abs. 3: 3 Der Regierungsrat kann 16 Abs. 2 und die 40-43 dieses Gesetzes für selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons Basel-Stadt für anwendbar erklären, sofern diese ihr Personal gemäss diesem Gesetz angestellt haben und über keine Regelung zum Rechtsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen. II. Diese Änderung ist zu publizieren; sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 2007 wirksam. IM NAMEN DES GROSSEN RATES Der Präsident: Der I. Sekretär: 1