Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision des Personalreglements der Gemeinde Beringen

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1 Vorlage des Gemeinderates Beringen vom 21. Januar 2013 Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision des Personalreglements der Gemeinde Beringen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen hiermit Bericht und Antrag betreffend Teilrevision des Personalreglements der Gemeinde Beringen. Den Anträgen schickt er folgende Ausführungen voraus. 1. Einleitung Der Gemeinderat stellte fest, dass betreffend Sitzungsgelder von Kommissionen und Schulbehörde Unklarheiten vorhanden sind und seit einigen Jahren bei einzelnen Kommissionen und der Schulbehörde eine Praxis gelebt wird, welche keine rechtliche Grundlage hat. Im Weiteren soll bei dieser Gelegenheit auch die Rückzahlungspflicht bei Aus- und Weiterbildung klarer geregelt werden. 2. Sitzungsgelder von Kommissionen und Schulbehörde Im Reglement über die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Gemeinde Beringen (Personalreglement) sind im Anhang 3 in den Punkten 3 und 5 Funktionsentschädigungen für die Schulbehörde und die Kommissionen festgelegt: III. Schulbehörde: Sitzungsgeld für Behördensitzungen 50 Präsidium und Sekretariat erhalten für Behördensitzungen kein Sitzungsgeld. Für Sitzungen von besonderen Arbeitsgruppen wird ein Sitzungsgeld gemäss V. Kommissionen ausbezahlt. Bedingung ist die vorgängige Genehmigung dieser Arbeitsgruppe durch den Gemeinderat. V. Kommissionen: Präsidium 100 Protokollführung 100 Mitglieder 50 Revision Personalreglement 1/5

2 Bei der Schulbehörde ist festgelegt, dass das Präsidium und das Sekretariat für Behördensitzungen kein Sitzungsgeld erhalten. Dies aus dem Grund, da diese beiden Funktionen gemäss Anhang 2 des Personalreglements eine pauschale Entschädigung pro Jahr erhalten. In der Geschäftsordnung des Einwohnerrates ist in Artikel 5 festgehalten, dass auf Antrag des Präsidiums eine Einwohnerratssitzung, welche länger als 2 Stunden dauert, zu einer Doppelsitzung erklärt werden kann. In diesem Fall erhalten die Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer für diese Doppelsitzung die doppelte Entschädigung. Im Personalreglement fehlt jedoch eine entsprechende Regelung. Somit ist es rechtlich nicht möglich, Kommissionssitzungen und Schulbehördensitzungen zu Doppelsitzungen zu erklären und ein doppeltes Sitzungsgeld auszubezahlen. Trotzdem hat es sich seit einigen Jahren eingebürgert, dass auch bei einzelnen Kommissionen und in der Schulbehörde für längere Sitzungen Doppelsitzungen abgerechnet worden sind. Vorgeschlagene Lösung: Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass es richtig ist, wenn auch für die Schulbehörde und für Kommissionen die gleichen Regeln gelten wie für den Einwohnerrat. Bis Ende 2012 wurden die Sitzungsgelder für Schulbehörde und Kommissionen wie in der Einleitung beschrieben ausbezahlt. Der Gemeinderat will jetzt die rechtliche Grundlage schaffen, damit diese Sitzungsgelder ab 2013 korrekt und entsprechend der rechtlichen Grundlagen abgerechnet werden können. 3. Rückzahlungspflicht bei Aus- und Weiterbildung Im Reglement über die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Gemeinde Beringen (Personalreglement) ist im Artikel 59 die Rückzahlungspflicht festgelegt: Art. 59 Rückzahlungspflicht 1 Übersteigt der Beitrag des Arbeitgebers an die Kosten der Weiterbildung (Kurs- und Reisekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) Fr. 4' oder werden während des Urlaubs Lohn und Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen einschliesslich Pensionskasse bezahlt, so ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter den nachfolgenden Voraussetzungen zur Rückzahlung verpflichtet: 2 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Gemeindedienst innert zwei Jahren nach Beendigung der Weiterbildung oder des Urlaubs aus eigenem Antrieb verlässt. Der rückzahlbare Betrag entspricht den Leistungen des Arbeitgebers und wird innerhalb der Zweijahresfrist anteilsmässig nach der Dauer der verbliebenen Dienstzeit reduziert. Keine Rückzahlungspflicht besteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Gemeindedienst verlässt, nachdem eine im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegende Weiterbildung mit formellem Abschluss nicht bestanden wurde. Vorbehalten bleibt Abs Der Arbeitgeber kann die bereits geleisteten und noch entstehenden Kosten zurückfordern, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne stichhaltige Gründe die Wei- Revision Personalreglement 2/5

3 terbildung abbricht oder nicht zu Prüfungen antritt oder wenn eine Weiterbildung mit einem formellen Abschluss nicht bestanden wird, weil die zumutbaren Anstrengungen nicht unternommen wurden. 4 Die Zweijahresfrist gemäss Abs. 2 kann ausnahmsweise verlängert werden. Die Fristverlängerung muss in der schriftlichen Vereinbarung enthalten sein. 5 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen des Gemeinderates. Die Limite von CHF 4'000 gilt für alle Beschäftigten unabhängig des Stellenpensums, welche eine Person bei der Gemeinde leistet. Entsprechend Absatz 5 dieses Artikels hat der Gemeinderat eingeführt, dass diese Limite für eine Vollzeitbeschäftigung gilt. Bei Teilzeitbeschäftigungen wird diese Limite proportional angepasst. Das heisst beispielsweise, dass die Limite für eine Rückzahlungspflicht bei einem 50 % Arbeitspensum bei CHF 2'000 liegt. Vorgeschlagene Lösung: Der Gemeinderat möchte im Artikel 59 klar festlegen, dass diese Limite entsprechend des Beschäftigungsgrades angepasst wird. 4. Anträge Der Gemeinderat beantragt, dass das Personalreglement entsprechend den Formulierungen im Anhang angepasst wird. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragt der Gemeinderat, auf die Vorlage einzutreten und den im Anhang beigefügten Reglementsänderungen unter Vorbehalt des fakultativen Referendums zuzustimmen. Namens des Gemeinderates Beringen Der Präsident: Der Schreiber: Hansruedi Schuler Florian Casura Revision Personalreglement 3/5

4 Anhang Personalreglement der Gemeinde Beringen Der Einwohnerrat Beringen beschliesst: I. Das Personalreglement der Gemeinde Beringen vom 21. November 2006, revidiert am 25. September 2007, 11. Dezember 2007 sowie am 22. Februar 2011, wird wie folgt geändert: Art. 59 Rückzahlungspflicht 1 Übersteigt der Beitrag des Arbeitgebers an die Kosten der Weiterbildung (Kurs- und Reisekosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung) Fr. 4' oder werden während des Urlaubs Lohn und Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen einschliesslich Pensionskasse bezahlt, so ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter den nachfolgenden Voraussetzungen zur Rückzahlung verpflichtet: 2 Die Rückzahlungspflicht entsteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Gemeindedienst innert zwei Jahren nach Beendigung der Weiterbildung oder des Urlaubs aus eigenem Antrieb verlässt. Der rückzahlbare Betrag entspricht den Leistungen des Arbeitgebers und wird innerhalb der Zweijahresfrist anteilsmässig nach der Dauer der verbliebenen Dienstzeit reduziert. 3 Keine Rückzahlungspflicht besteht, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Gemeindedienst verlässt, nachdem eine im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegende Weiterbildung mit formellem Abschluss nicht bestanden wurde. Vorbehalten bleibt Abs Der Arbeitgeber kann die bereits geleisteten und noch entstehenden Kosten zurückfordern, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne stichhaltige Gründe die Weiterbildung abbricht oder nicht zu Prüfungen antritt oder wenn eine Weiterbildung mit einem formellen Abschluss nicht bestanden wird, weil die zumutbaren Anstrengungen nicht unternommen wurden. 5 Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird die Grenze für die Rückzahlungspflicht gemäss Abs. 1 proportional zu den Stellenprozenten umgerechnet. 6 Die Zweijahresfrist gemäss Abs. 2 kann ausnahmsweise verlängert werden. Die Fristverlängerung muss in der schriftlichen Vereinbarung enthalten sein. 7 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen des Gemeinderates. Anhang 3 - Funktionsentschädigungen II III. Schulbehörde: Sitzungsgeld für Behördensitzungen 50 Revision Personalreglement 4/5

5 Präsidium und Sekretariat erhalten für Behördensitzungen kein Sitzungsgeld. Für Sitzungen von besonderen Arbeitsgruppen wird ein Sitzungsgeld gemäss V. Kommissionen ausbezahlt. Bedingung ist die vorgängige Genehmigung dieser Arbeitsgruppe durch den Gemeinderat. Die ordentliche Dauer einer Sitzung beträgt in der Regel 2 Stunden. Auf Antrag des Präsidiums kann eine Sitzung, die länger als 2 Stunden dauert, zur Doppelsitzung erklärt werden. Für eine Doppelsitzung erhalten alle Sitzungsteilnehmenden die doppelte Entschädigung. V. Kommissionen: Präsidium 100 Protokollführung 100 Mitglieder 50 Die ordentliche Dauer einer Sitzung beträgt in der Regel 2 Stunden. Auf Antrag des Präsidiums kann eine Sitzung, die länger als 2 Stunden dauert, zur Doppelsitzung erklärt werden. Für eine Doppelsitzung erhalten alle Sitzungsteilnehmenden die doppelte Entschädigung. II. 1 Dieses Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Dieses Reglements tritt nach der Annahme durch den Einwohnerrat rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Beringen, 26. Februar 2013 Im Namen des Einwohnerrates Die Präsident Die Aktuar Roger Walter Daniel Zinser Revision Personalreglement 5/5

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