KÄRNTNER BIOSPHÄRENPARKFONDS. Allgemeine Richtlinien betreffend der Gewährung von Förderungen

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Transkript:

Beschluss in der 1. Sitzung des Biosphärenparkkuratoriums Nockberge am 16.01.2013 in Radenthein KÄRNTNER BIOSPHÄRENPARKFONDS Allgemeine Richtlinien betreffend der Gewährung von Förderungen 1. GRUNDSÄTZE 1.1. Der Kärntner Biosphärenparkfonds fördert im Rahmen der gegenständlichen Richtlinien Maßnahmen, die den Zielsetzungen des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes und der Förderung des Biosphärenparks Nockberge entsprechen oder die besonders dazu geeignet sind, die Umsetzung der Ziele des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes und des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes zu dienen. 1.2. Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung im Biosphärenpark Nockberge im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen des Bundes oder Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Biosphärenparks Nockberge ist Bedacht zu nehmen. 1.3. Förderungen dürfen nur für Maßnahmen erteilt werden, die mit einem Biosphärenparkplan nicht im Widerspruch stehen. 1.4. Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der im Biosphärenpark Nockberge ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen. 2. FÖRDERUNGSGEBIET 2.1. Förderungen im Sinne dieser Richtlinien können für Maßnahmen gewährt werden, die im Gebiet des Biosphärenparks Nockberge gesetzt werden.

3. FÖRDERUNGSEMPFÄNGER 3.1. Förderungsempfänger können sein: Privatpersonen, Einzelunternehmungen, Personen- und Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Verbände, wenn sie Träger von förderungswürdigen Projekten sind. 3.2. Gemeinden und andere Gebietskörperschaften können nicht Förderungsempfänger sein. 3.3. Projektträger müssen zur jeweiligen Projekttätigkeit rechtlich befugt und fachlich befähigt sein. 3.4. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 4. FÖRDERUNGSGEGENSTÄNDE 4.1.1.... zur nachhaltigen Sicherung insbesondere von ökologisch wertvollen Flächen und von naturschonende Bewirtschaftungsformen zur Erhaltung der Artenvielfalt sowie Maßnahmen zum Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz; 4.1.2.... zur Erhaltung einer zeit- und ordnungsgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten Land- und Forstwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit und der Ressourcenschonung; 4.1.3.... zur Stärkung eines naturschonenden, biosphärenparkbezogenen Tourismus und der integrierten Regionalentwicklung, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung von umweltverträglichen Verkehrslösungen; 4.1.4.... zur Erhaltung von kulturhistorisch wertvollen Objekten, bodenständigen Fertigkeiten sowie traditionellen und zeitgemäßen kulturellen Aktivitäten; 4.1.5.... zur Information und Bewusstseinsbildung über die Biosphärenpark-Idee und die Beziehung zwischen dem Menschen und seiner Umwelt; 2

4.1.6.. zur Erforschung und Dokumentation biosphärenparkrelevanter Fragen einschließlich ökologischer, soziologischer und wirtschaftswissenschaftlicher Fragenstellungen. 5. ARTEN DER FÖRDERUNG 5.1. Die Förderung kann erfolgen durch: 5.1.1. die Übernahme der Kosten durch verlorene Zuschüsse für Vorhaben; 5.1.2. die Gewährung von Krediten; 5.1.3. die Gewährung von Zinszuschüssen für Kredite des Förderungswerbers. 6. FÖRDERUNGSAUSMASS 6.1. Es können Förderungen bis zu 75% der förderbaren Gesamtkosten gewährt werden. Davon ausgenommen sind Förderungsprojekte, welche den besonderen EU-Richtlinien unterliegen. Bei der Festlegung der Höhe der Förderungen sind die Zumutbarkeit von Eigenleistungen, das öffentliche Interesse an der Maßnahme, die wirtschaftlichen Vorteile für den Förderungswerber und allfällige sonstige Förderungen zu berücksichtigen. 6.2. In speziellen Förderungsrichtlinien, insbesondere für häufig wiederkehrende Vorhaben, können pauschalierte Förderungssätze angewandt werden. Bei solchen Projekten kann die Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen entfallen. 6.3. Bei infrastrukturellen, nicht ertragbringenden Maßnahmen und bei besonders zu begründenden Fällen, kann eine Förderung bis zu 100% der förderbaren Gesamtkosten gewährt werden. 6.4. Die für die Projektfinanzierung aufzubringenden Eigenleistungen können in Form von Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen (Nachbarschaftshilfe) erbracht werden. Die Bewertung hat nach den vom Amt der Kärntner Landesregierung jährlich festgelegten Eigenleistungssätzen zu erfolgen. 3

6.5. Die Förderung nach den gegenständlichen Richtlinien stellt eine Zusatzförderung dar und darf nur in dem Maße gewährt werden, als andere für den jeweiligen Zweck zur Verfügung stehende Förderungen im zumutbaren Ausmaß in Anspruch genommen werden. 6.6. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und zur Erreichung einer bestmöglichen Förderungseffektivität liegt die Förderungsuntergrenze für Förderungsanträge gemäß Punkt 4.1. bei 726,73. 6.7. Die Förderung nach den vorliegenden Richtlinien erfolgt durch den Kärntner Biosphärenparkfonds als Träger von Privatrechten. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln besteht auch bei Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nicht. 7. VERFAHREN 7.1. Ansuchen 7.1.1. Ansuchen um Förderungen nach diesen Richtlinien sind mit einem Formblatt unter Anschluss sämtlicher erforderlicher Unterlagen in einfacher Ausfertigung bei der zuständigen Biosphärenparkverwaltung als Einreichstelle einzubringen. Folgende Unterlagen sind beizubringen: a) sämtliche behördliche Bewilligungen, die für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sind; b) beabsichtigte Finanzierung für die Verwirklichung des Förderungszweckes mit Gesamtkosten, Eigenleistung und zugesagte oder beantragte Förderungsmittel; c) bei Vereinen und sonstigen Organisationen den Nachweis des rechtlichen Bestandes sowie der Vertretungsbefugnis der einreichenden Organe, sofern ihr Bestand und die Vertretungsbefugnis nicht amtsbekannt sind; d) Zustimmung des Verfügungsberechtigten - wenn erforderlich; 4

7.1.2. Die Biosphärenparkverwaltung hat die eingebrachten Ansuchen gemäß den Richtlinien fachlich zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben. 7.1.3. Das Ansuchen und die Stellungnahme sind von der zuständigen Biosphärenparkverwaltung mit einem Förderungsvorschlag dem jeweiligen Biosphärenparkkomitee zeitgerecht zur Entscheidung vorzulegen. 7.1.4. Das Ergebnis der Entscheidung des jeweiligen Biosphärenparkkomitees wird dem Förderungswerber schriftlich unter Anschluss der Verpflichtungserklärung durch die jeweilige Biosphärenparkverwaltung mitgeteilt. 7.1.5. Der Förderungswerber hat vor der Auszahlung einer zugesagten Förderung die Verpflichtungserklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. Die Förderungszusage gilt als zurückgezogen, wenn die Verpflichtungserklärung nicht innerhalb des von der Biosphärenparkverwaltung festgesetzten Termines dieser vorgelegt wird. 7.1.6. Die Auszahlung der Förderung erfolgt über die jeweilige Biosphärenparkverwaltung. Die Anweisung kann nach Fortschritt der Verwirklichung der Förderungsmaßnahme und nach Vorlage der Rechnungen bzw. Belege entweder in Teilbeträgen oder auf einmal erfolgen. 7.1.7. Werden die der Gewährung der Förderung zugrunde gelegten Projektkosten unterschritten, verringert sich der Förderungsanspruch im entsprechenden Verhältnis. 8. MELDEPFLICHTEN Der Förderungswerber hat alle Ereignisse, welche die Ausführung oder Fertigstellung der geförderten Vorhaben verzögern oder unmöglich machen, der jeweiligen Biosphärenparkverwaltung unverzüglich anzuzeigen. 5

9. KONTROLLE 9.1. Für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung ist in der Verpflichtungserklärung ein Termin oder eine Frist festzusetzen. 9.2. Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel ist durch Originalrechnungen und Zahlungsbelege sowie detaillierte Aufstellung über unbare Eigenleistungen nachzuweisen. Die Originalrechnungen müssen den Förderungsnehmer als Rechnungsempfänger aufweisen, firmenmäßig gezeichnet sein und Datum und Leistungsgrund enthalten. Der Leistungsgrund muss der in der Förderungszusage enthaltenen Widmung entsprechen. 9.3. Die Abrechnungsunterlagen einschließlich der Rechnungen sind der zuständigen Biosphärenparkverwaltung zur sachlichen und rechnerischen Prüfung vorzulegen. 9.4. Die zuständige Biosphärenparkverwaltung hat das Projekt und die Abrechnung zu prüfen und die Entwertung der Belege vorzunehmen. Weiters hat sie auf eine möglichst sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Förderungsmittel zu achten. Die entwerteten Originalbelege sind dem Förderungsnehmer zurückzustellen. Die Sammelliste oder Belegkopien (Rechnungskopien) sind bei der Biosphärenparkverwaltung (Parkdirektion) zu verwahren. 10. EINSTELLUNG UND RÜCKFORDERUNG Ausbezahlte Förderungen sind über Aufforderung des Förderungsgebers zurückzuerstatten, wenn: a) Verpflichtungen gemäß der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden; 6

b) die Biosphärenparkverwaltung über wesentliche Umstände in Irrtum geführt wurde, unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurde; c) das geförderte Vorhaben nicht rechtzeitig abgeschlossen worden ist; d) die Förderungsmittel ganz oder teilweise nicht widmungsgemäß verwendet wurden; e) der Förderungsnehmer vorgesehene Berichte oder Meldungen nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt hat, sofern eine schriftliche Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos geblieben ist; 11. GERICHT Als Gerichtsstand gilt in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten das sachlich und örtlich zuständige Gericht. 12. Die Förderung nach den vorliegenden Richtlinien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Art. 17 B-VG. Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird durch diese Richtlinien nicht begründet. 13. Auf Grundlage dieser allgemeinen Richtlinien können spezielle Richtlinien durch das jeweilige Biosphärenparkkuratorium erlassen werden. Diese Richtlinien treten mit Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Kärntner Nationalparkfonds außer Kraft. 7