Arbeitskampf- und Streikgeldordnung der Deutschen Verwaltungsgewerkschaft Berlin Brandenburg

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Transkript:

Arbeitskampf- und Streikgeldordnung Arbeitskampf- und Streikgeldordnung der Deutschen Verwaltungsgewerkschaft Berlin Brandenburg 1 Allgemeines / Arbeitskampf (1) Diese Arbeitskampf- und Streikgeldordnung (AStO) regelt die Verfahrensweisen bei der Vorbereitung und Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen. Als Mitgliedsgewerkschaft des dbb beamtenbund und tarifunion, werden mit dieser Arbeitskampfordnung die Regelungen der Rahmenarbeitskampfordnung des dbb umgesetzt. (2) Arbeitskampf ist eines von mehreren Mitteln zur Durchsetzung gewerkschaftlicher Forderungen. Mittel des Arbeitskampfes sind gemeinschaftliche Arbeitsniederlegungen und sonstige auf Behinderung des Arbeitsablaufs zielende Maßnahmen. (3) Zu Arbeitskampfmaßnahmen kann örtlich, regional und landesweit aufgerufen werden. Die Maßnahmen können sich aber auch auf einzelne Betriebe oder Betriebsteile, Verwaltungszweige, Teile davon oder einzelne Behörden oder Teile von ihnen beziehen. Zur Unterstützung anderer Streikender kann zu einem Sympathiestreik aufgerufen werden. (4) Arbeitskampfmaßnahmen dürfen erst eingeleitet werden, wenn alle Formen von Verhandlungen, einschließlich eventuell vereinbarter Schlichtungsverfahren, ausgeschöpft sind. Wurden die Verhandlungen ergebnislos beendet, muss eine der Tarifvertragsparteien das Scheitern der Verhandlungen erklären. Die Friedenspflicht innerhalb der in den Tarifverträgen oder Schlichtungsvereinbarungen niedergelegten Fristen ist einzuhalten. (5) Spontane Arbeitsniederlegungen und so genannte "wilde Streiks" sind keine Arbeitskampfmaßnahmen im Sinne dieser Ordnung und somit unzulässig. 2 Zuständigkeiten (1) Für Arbeitskampfmaßnahmen ist die DVG Berlin Brandenburg auf Landesebene (im folgenden Gewerkschaft) zuständig. (2) Über Vorbereitung, Einleitung, Durchführung und Beendigung von Arbeitskampfmaßnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes geregelt ist. Insbesondere stellt er fest, ob die Voraussetzungen des 1 Abs. 4 vorliegen und ob eine schriftliche Streikfreigabe des dbb vorliegt. (3) Ein Streik wird in Abstimmung mit den davon betroffenen Beschäftigten vom geschäftsführende Vorstand, beschlossen und ausgerufen. Dabei legt er den Bereich, die Verwaltung oder die Behörde, deren Teile oder Zweige fest, die vom Streik betroffen sein sollen. (4) Einen zeitlich unbegrenzter Streik kann nur beschlossen

werden, wenn zuvor eine Urabstimmung gemäß 7 durchgeführt wurde. Eine Urabstimmung findet statt auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. (5) Sympathiestreik und andere Arbeitskampfmaßnahmen (Warnstreik, Sperre und Boykott) kann der geschäftsführende Vorstand nach Abstimmung mit den Betroffenen von sich aus beschließen und durchführen. Einer Urabstimmung bedarf es dazu nicht. 3 Durchführung von Streikmaßnahmen (1) Die Durchführung von Arbeitskämpfen obliegt dem geschäftsführende Vorstand. (2) Sämtliche vom geschäftsführenden Vorstand gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. 4 Aufgaben bei Streikmaßnahmen (1) Abfassung eines Streikaufrufes, der unter anderem enthalten soll: Ursache des Streiks, Streikziel, Streikbeginn, Streikbeteiligte und Sitz der Streikleitung; (2) Gegebenenfalls Einsetzung regionaler/örtlicher Streikleitungen. (3) Zuleitung eines Streikaufrufes und Treffen von sonstigen Anordnungen und Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße wirksame Durchführung des Arbeitskampfes gewährleisten; (4) Gegebenenfalls Herstellung einer ständigen Verbindung zu den regionalen/örtlichen Streikleitungen und betrieblichen Streikausschüssen; (5) Sammlung, Weiterleitung und Austausch von Informationen über die Streiksituation; (6) Abwehr von Gegenmaßnahmen; (7) Vorschlag von Streikausdehnung oder Streikeinschränkungen; (8) Durchführung und Leitung der Urabstimmung; (9) Der Geschäftsführende Vorstand fungiert als Landesstreikleitung im Verhältnis zum dbb. 5 Aufgaben der regionalen/örtlichen und betrieblichen Streikleitungen (1) Die regionalen/örtlichen Streikleitungen haben insbesondere folgende Aufgaben: a. Durchführung der von der zentralen Streikleitung angeordneten Maßnahmen; b. Bestellung örtlicher Streikausschüsse in Betrieben, Verwaltungen, Behörden, Teilen oder Zweigen von diesen und einzelner Streikhelfer; c. Den geschäftsführenden Vorstand über alle Vorkommnisse innerhalb seines Bereichs zu unterrichten, festzustellen, wer von den Mitgliedern am Streik teilnimmt und Gewerkschaftsmitglieder, die den Streik brechen, namentlich zu erfassen, ein Tagebuch über alle Ereignisse und die getroffenen Anordnungen zu führen;

d. eine ständige Verbindung zu den bestreikten Betrieben, Verwaltungen, Behörden, Teilen oder Zweigen von diesen zu unterhalten und bei Festlegung von etwa erforderlichen betrieblichen Notstandsarbeiten und der Auswahl der dafür zu bestimmenden Personen mitzuwirken; e. Unterstützung der betrieblichen / behördlichen Streikausschüsse; f. Festlegung der örtlichen Streiklokale; g. Weiterleitung von Informationsmaterial an die betrieblichen Streikausschüsse und Überwachung der Verteilung; h. Ergänzung des Informationsmaterials im Hinblick auf regionale/örtliche Besonderheiten; gegebenenfalls Ausstellung von Legimitationspapieren für den Streik; i. Benennung von Streikposten und Erstellung eines Einsatzplanes für die Streikposten; j. Verhinderung strafbarer Handlungen; k. Abwehr aller Gegenmaßnahmen; l. Mitwirkung bei der Organisation der Urabstimmung. m. Die regionalen / örtlichen Streikleitungen haben ihren Sitz grundsätzlich vor Ort. (2) Ein betrieblicher oder behördlicher Streikausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Vorschlag, Einsatz und Überwachung der Streikposten nach Einsatzplan der regionalen/örtlichen Streikleitung; b. Verhinderung von Streikbruch; c. Meldung von Streikbruch; d. Bericht über die Streiklage an die regionale/örtliche Streikleitung; e. Verteilung von Informationen; f. Kontakt zu den nicht streikenden "freien" Mitarbeitern (Werbung, Imagepflege); g. Mitwirkung an der Durchführung einer Urabstimmung. (3) Ein Streikposten hat im Wesentlichen die Aufgabe des betrieblichen Streikausschusses gemäß Abs. 2 b bis e. Nach Möglichkeit sollen die in den Betrieben, Verwaltungen, Behörden, ihren Teilen oder Zweigen befindlichen Vertrauensleute der Gewerkschaft in die Streikausschüsse berufen bzw. als Streikposten benannt werden. 6 Aussetzung oder Beendigung eines Streiks (1) Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss einen Streik aussetzen oder beenden. Vor der Beendigung eines zeitlich unbegrenzten Streiks muss er deine Urabstimmung nach 7 durchführen. (2) Tritt im Verlauf eines Streiks eine veränderte Situation ein, so kann eine Urabstimmung ( 7) über die Fortsetzung oder die Beendigung des Streiks beschlossen werden.

7 Urabstimmung (1) Für einen Beschluss über einen zeitlich unbegrenzten Streik ( 2 Abs. 5) ist die Zustimmung von mehr als 75 % der an der Urabstimmung teilnehmenden abstimmungsberechtigten Arbeitnehmer erforderlich. Steht die Fortsetzung/Aussetzung eines solchen Streiks zur Entscheidung, so ist der Streik fortzusetzen, wenn dem Antrag mehr als 75 % der an der Urabstimmung teilnehmenden abstimmungsberechtigten Arbeitnehmer zustimmen. Steht bei einer Urabstimmung die Beendigung des Streiks zur Entscheidung, so ist der Streik zu beenden, wenn mehr als 25 % der an der Urabstimmung teilnehmenden abstimmungsberechtigten Arbeitnehmer dem Antrag zustimmt. (2) Abstimmungsberechtigt sind alle Arbeitnehmermitglieder der Gewerkschaft des Betriebes, der Verwaltung, der Behörde oder ihrer Teile oder Zweige jenes Bereiches, den der geschäftsführende Vorstand für den Streik bestimmt hat. (3) Die Urabstimmung erfolgt mittels Stimmzettel. Die Abstimmung ist frei und geheim, die Geheimhaltung ist sicherzustellen. Über das Abstimmungsergebnis ist ein Protokoll zu fertigen. Die Abstimmungsunterlagen sind beim geschäftsführenden Vorstand sicher aufzubewahren, damit jederzeit eine Überprüfung möglich ist. Alle übrigen Einzelheiten bestimmen soweit erforderlich gegebenenfalls die ermächtigten Vertreter in den Betrieben, Verwaltungen etc. oder die örtlichen Streikleitungen. 8 Regelung Notdienstarbeiten (1) Notdienstarbeiten sind alle Arbeiten, die zum Schutz bzw. zur Erhaltung von Einrichtungen der Betriebe, Verwaltungen, Behörden oder Teilen oder Zweigen von diesen oder für den Schutz des Gemeinwohls zwingend notwendig sind. Notdienstarbeiten sind nach folgenden Maßgaben zulässig: Auf Antrag des Arbeitgebers ist der geschäftsführende Vorstand gehalten durch eine Vereinbarung mit diesem, im Hinblick auf die bestreikten Betriebe, Verwaltungen, Behörden oder Teile oder Zweige von diesen, in der Vereinbarung genau bestimmte Notdienstarbeiten zu fixieren und durch an sich streikende Mitglieder verrichten zu lassen. (2) Mitglieder die Notdienstarbeiten verrichten befinden sich auch während dieser Zeit formal im Arbeitskampf. 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder im Arbeitskampf (1) Alle Gewerkschaftsmitglieder, die Arbeitnehmer und im vom Streik betroffenen Bereich beschäftigt sind, sind verpflichtet, den Streikaufruf zu befolgen. Die Weisungen der Streikleitungen sind für sie bindend. Die Mitglieder sind aufgrund ihres Streikrechts und ihrer Beteiligung an einem rechtmäßigen Streik berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern. Arbeit in bestreikten Betrieben, Verwaltungen, Behörden, ihren Teilen oder Zweigen während des

Arbeitskampfes ist Streikbruch, wenn kein Fall des 8 Abs. 1 vorliegt. (2) Alle nicht beamteten Gewerkschaftsmitglieder haben sich für alle im Interesse des Arbeitskampfes nötigen Dienste zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigter Weigerung kann die Streikunterstützung entzogen werden. (3) Die betroffenen Bereiche sind im Falle eines nach 2 beschlossenen Streiks verpflichtet, die beschlossenen Maßnahmen zu unterstützen und sich aktiv an den Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen. Sie sind insbesondere verpflichtet, im Falle eines Streiks eventuell vorhandene Büros, Sachmittel bzw. eventuell vorhandenes Personal für die Zwecke des geschäftsführenden Vorstandes zur Verfügung zu stellen. 10 Arbeitskampfunterstützung (sogenanntes Streikgeld) (1) Arbeitskampfunterstützung wird gewährt bei Teilnahme an Streiks, die aufgrund dieser Ordnung geführt werden. Arbeitskampfunterstützung wird auch gewährt bei Aussperrungen durch den Arbeitgeber. Arbeitskampfunterstützung wird ferner gewährt, wenn der geschäftsführende Vorstand sie beschließt. Die Gewährung von Arbeitskampfunterstützung erfolgt allerdings nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gewerkschaft und auf Antrag der betroffenen Person. (2) Voraussetzung für die Zahlung von Arbeitskampfunterstützung ist eine bei Beginn des Arbeitskampfes bestehende Mitgliedschaft in der Gewerkschaft. Bei nicht erfüllter Beitragspflicht oder bei verminderten Beiträgen kann die Unterstützung ganz oder teilweise verweigert werden. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung der Betroffenen. (3) Um eine Unterstützung nach Abs. 4 zu erhalten muss der Arbeitnehmer: die Dauer seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft angeben, ganz oder teilweise vom Arbeitskampf unmittelbar betroffen sein, sich in die Streikerfassungslisten persönlich eingetragen haben durch Vorlage einer Ablichtung der Gehaltsabrechnung nachweisen, dass in Folge der Teilnahme am Arbeitskampf arbeitgeberseitig ein Entgeltabzug vorgenommen wurde. Der Arbeitnehmer soll ferner - ggfls. darlegen, ob ein Ausnahmefall nach Abs. 2 Satz 3 vorliegt. - ggfls. darlegen, ob ein begründeter Ausnahmefall nach Abs. 8 vorliegt. Der Antrag auf Arbeitskampfunterstützung und die notwendigen Unterlagen sind beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet bei Vorliegen aller Voraussetzungen über die Unterstützung. Gegen die Ablehnung der Unterstützung ist die Beschwerde an den Landeshauptvorstand zulässig, der sich auf der nächstfolgenden ordentlichen Sitzung mit ihr befassen muss. Die Entscheidung des Landeshauptvorstandes ist endgültig. (4) Die Höhe der Unterstützung wird unter Beachtung des individuellen Nettolohnes grundsätzlich bis zur maximalen Höhe von 80 für jeden vollen Streiktag gewährt. (5) Beamtete Mitglieder, die von einem Streik bzw. von einer Aussperrung unmittelbar betroffen sind, erhalten keine Unterstützungsleistung. (6) Für aktive unterstützende Teilnahmen am Streik durch

Beamtete und Arbeitnehmer in Ihrer Freizeit kann eine Aufwandspauschale von maximal 30 gezahlt werden. (7) Soweit ein Mitglied im Hinblick auf den Streik anderweitig Ersatz erlangt, kann die Arbeitskampfunterstützung entsprechend gekürzt werden. Darüber hinaus ist der geschäftsführende Vorstand in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere zur Wahrung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Gewerkschaft, berechtigt, eine allgemein abweichende Arbeitskampfunterstützung als nach Absatz 4 und 6 festzusetzen. (8) Der geschäftsführende Vorstand kann in besonders begründeten Einzelfällen, in denen Gewerkschaftsmitglieder von einem Streik oder einer Aussperrung indirekt betroffen sind, eine Arbeitskampfunterstützung zahlen, wobei sie an den Unterstützungssatz des Absatzes 4 nicht gebunden ist. In diesen Fällen legt er zugleich mit der Entscheidung über das "Ob" der Unterstützung auch die Höhe der zu zahlenden Unterstützung fest. Sie darf die Höhe des Nettolohnes des betroffenen Mitglieds nicht überschreiten und darf nicht länger als vier volle Streikwochen gewährt werden. (9) Der Anspruch auf eine Unterstützung ist nicht einklagbar, nicht übertragbar und auch nicht vererblich. 11 Unterstützung bei Maßregelungen (1) Mitgliedern, die wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen entlassen oder arbeitslos werden (Maßregelung), kann - neben der Gewährung von Rechtsschutz auf ihren Antrag hin eine Unterstützung zugebilligt werden, soweit die finanziellen Möglichkeiten der Gewerkschaft dazu ausreichen. Über das Vorliegen einer Maßregelung, Höhe und Dauer von Unterstützung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Maßregelungsunterstützung darf zusammen mit Leistungen aus öffentlichen Kassen (z. B. Arbeitslosengeld) den Monatsdurchschnittsnettoverdienst der letzten drei Monate vor der Maßregelung nicht überschreiten. (2) Die Unterstützung ist nicht einklagbar, nicht abtretbar und auch nicht vererblich. (3) Die Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft bleibt hiervon unberührt. 12 Auszahlung von Unterstützungen (1) Die Berechnung und Auszahlung der Unterstützung nach 15 erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Zahlungen erfolgen bargeldlos. (2) Abs. 1 gilt für die Berechnung und Auszahlung der Unterstützung nach 11 entsprechend. (3) Die Aufrechnung der Unterstützung gegen Beitragsrückstände und andere sonstige Geldforderungen ist seitens der Gewerkschaft zulässig. 13 Streikfonds (1) Die Gewerkschaft hat einen Streikfonds, in dem die Mittel für Arbeitskampf-Unterstützungsmaßnahmen angesammelt

werden. Er ist im Rahmen des jährlichen Haushaltsvollzugs planmäßig aufzustocken. Er wird vom Landesschatzmeister im Rahmen der allgemeinen Rücklagen der Gewerkschaft verwaltet. Von Dritten gewährte Erstattungsleistungen bzw. sonst zweckgebundene Zuwendungen oder Rückforderungen der Unterstützungsleistungen von Mitgliedern fließen dem Streikfonds zu. (2) Der Streikfonds hat keine selbstständige Rechtsform. Darüber hinaus, kann der Streikfonds auch für Maßnahmen zur Vorbereitung eines Arbeitskampfes in Anspruch genommen werden. 15 In-Kraft-Treten Diese Streikordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Landeshauptvorstand der Gewerkschaft in Kraft. Beschlossen im Umlaufverfahren des Landeshauptvorstandes der DVG-BB (Hat noch zu erfolgen) Vorsitzende stellv. Vorsitzender Schatzmeister