Geschäftsordnung des Grünlandzentrum Niedersachsen / Bremen e.v. Stand: November 2012
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1 Geschäftsordnung des Grünlandzentrum Niedersachsen / Bremen e.v. Stand: November 2012
2 Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeiner Teil Geschäftsordnung für den Vorstand Geschäftsordnung für die Geschäftsführung Inkrafttreten... 6 Stand: November 2012 Seite 2
3 1 Allgemeiner Teil Art. 1.1 Art. 1.2 Art. 1.3 Art. 1.4 Art. 1.5 Art. 1.6 Art. 1.7 Der Verein gibt sich zur Durchführung der operationellen Geschäfte diese Geschäftsordnung, die im Rahmen der aktuell gültigen Satzung zu verstehen ist. Die Bestimmungen der Satzung haben dabei grundsätzlich Vorrang. Diese Geschäftsordnung gilt somit nur insoweit, als in der Satzung keine entgegenstehende Regelung besteht. Bei Zweifelsfragen an sowie über Änderungen der Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden. Alle Versammlungen der Vereinsorgane sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der jeweiligen Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden. Jede Versammlung wird protokolliert. Protokolle sind innerhalb von drei Wochen den Versammlungsteilnehmern zuzustellen. Auf Verlangen müssen abgegebene persönliche Erklärungen in das Protokoll aufgenommen oder diesem als besondere Anlage beigefügt werden. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Er wird bei seiner Verhinderung von anderen Mitgliedern des Vorstandes vertreten. Sofern diese Geschäftsordnung eine Verfahrensfrage nicht eindeutig regelt, entscheidet der Versammlungsleiter den Gang der Handlung. Abweichungen von der Geschäftsordnung sind nur zulässig, wenn kein Verfahrensteilnehmer widerspricht. Stand: November 2012 Seite 3
4 2 Geschäftsordnung für den Vorstand Art. 2.1 Art. 2.2 Art. 2.3 Art. 2.4 Art. 2.5 Unbeschadet anders abgesprochener Vorgehensweisen handelt jedes Vorstandsmitglied zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eigenverantwortlich, ist aber verpflichtet, die auf Einzelaufgaben bezogenen Interessen auf das Gesamtwohl des Vereins, dargelegt in der Satzung des Grünlandzentrum e.v., auszurichten. Der Vorstand beschließt, zur Unterstützung des Vorstands eine Lenkungsgruppe einzurichten. Die Mitglieder der Lenkungsgruppe werden vom Vorstand vorgeschlagen und bestellt. Für dieses Gremium wird ein Sprecher benannt. Der Vorstand beschließt, einen Wissenschaftsbeirat einzurichten, indem jeweils ein Vertreter aus führenden Wissenschaftseinrichtungen vertreten ist, die im Bereich des Grünlands forschen. Für dieses Gremium wird ein Sprecher benannt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes oder der Organe während der Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl. Der Vorstand stellt für den Verein einen Geschäftsführer 1 ein und bestimmt die dafür bestimmten Konditionen. 1 Mit Geschäftsführer ist hier und nachfolgend die mit der Geschäftsführung beauftragte Person gemeint. Dabei kann es sich sowohl um eine weibliche als auch männliche Person handeln. Auf die Form der Nennung einer explizit weiblich/männlichen Form wie z.b. der/die Geschäftsführer(in) wird in diesem Dokument zugunsten besserer Leserlichkeit verzichtet. Stand: November 2012 Seite 4
5 3 Geschäftsordnung für die Geschäftsführung Art. 3.1 Art. 3.2 Art. 3.3 Art. 3.4 Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Grünlandzentrum / Bremen e.v. nach den Bestimmungen des Vereinsrechtes, der Satzung des Grünlandzentrum Niedersachsen / Bremen e.v., sowie auf der Basis der Vorstandsbeschlüsse und dieser Geschäftsordnung. Er handelt in diesem Rahmen eigenverantwortlich. Der Geschäftsführer hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Wahrung der Interessen des Vereins wahrzunehmen. Der Geschäftsführer ist zur Abwicklung der laufenden Geschäfte bevollmächtigt. Zu den laufenden Geschäften gehören nicht a) Anschaffungen und Investitionen, wenn die Anschaffungskosten den Betrag von Euro im Einzelfall übersteigen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Lenkungsgruppe mit beratender Funktion teil. Art. 3.5 Der Geschäftsführer unterrichtet die Mitglieder des Vorstands insbesondere zu den Vorstandssitzungen über alle wesentlichen Vorgänge und die Finanzentwicklung. Art. 3.6 Art. 3.7 Art. 3.8 Art. 3.9 Der Geschäftsführer arbeitet insbesondere mit dem 1.Vorsitzenden auf offener und vertrauensvoller Basis eng zusammen. Er hält den 1. Vorsitzenden über alle wesentlichen Vorkommnisse und Vorgänge auch außerhalb der Vorstandssitzungen stets auf dem Laufenden und informiert den 1. Vorsitzenden im Falle von außergewöhnlichen Problemen sofort. Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung und Überwachung der Geschäftsstelle. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Vereins und nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, Dritten gegenüber Stillschweigen über alle Angelegenheiten des Vereins zu wahren. Diese Pflicht besteht nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses fort. Art Der Geschäftsführer führt die Geschäfte im Hauptamt als Leiter des Grünlandzentrum Niedersachsen / Bremen e. V. und erhält für diese Tätigkeit eine Vergütung. Weitere Details dazu werden in einem Anstellungsvertrag geregelt. Stand: November 2012 Seite 5
6 4 Inkrafttreten Die vorstehende Geschäftsordnung wurde vom Vorstand auf der Vorstandssitzung vom 8. November 2012 beschlossen und tritt am 08. November 2012 in Kraft. Ovelgönne, den 8. November 2012 Peter Cornelius, 1. Vorsitzender Stand: November 2012 Seite 6
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