Geschäftsordnung. des Betriebssport-Kreisverbandes Köln. Betriebssportkreisverband Köln e.v.
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1 Betriebssportkreisverband Köln e.v. Geschäftsordnung des Betriebssport-Kreisverbandes Köln Beschlossen gemäß Gesamtvorstandssitzung des Kreisverbandes Köln am 11. Mai Gültig ab Oktober Mitglied über den Betriebssportverband Mittelrhein e.v. im WestdeutschenBetriebssportverband e.v. mit Sitz in Düsseldorf Tel./Fax: 0221 / info@betriebssport-koeln.de Internet: Bankverbindung: Stadtsparkasse KölnBonn Konto: BLZ:
2 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Vorstand Ausfall von Vorstandsmitgliedern Vorstandssitzungen Der Verbandstag Vertretung nach außen Entscheidungen bei Sportveranstaltungen Schiedsrichtervereinigung Jugendarbeit Inkfafttreten
3 - 3-1 Allgemeines Diese Geschäftsordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Organen des Verbandes gemäß 4, 5 und 6 der Satzung des Betriebssport-Kreisverbandes Köln. 2 Vorstand 1. führt die Beschlüsse der übrigen Verbandsorgane aus und erledigt die laufenden Geschäfte. 2. Er ist zur selbständigen Entscheidung berechtigt, wenn ein anderes Organ nicht ausdrücklich in der Satzung, in der Rechtsordnung oder in dieser Geschäftsordnung für zuständig erklärt wird. 3. setzt sich gemäß 5 der Satzung des Betriebssport- Kreisverbandes Köln zusammen, die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes regelt dieser selbständig, er kann die Aufgaben des Kassenwartes nur einem vertretungsberechtigten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes übertragen. 4
4 - 4-3 Ausfall von Vorstandsmitgliedern 1. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann der 1. Vorsitzende einen Mitarbeiter heranziehen, der die Amtsgeschäfte wahrnimmt, solange ein Ersatzmann nicht zur Verfügung steht. 2. Der herangezogene Mitarbeiter tritt in vollem Umfange in die Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein. Zur Vertretung des Verbandes nach 5 zu a) Absatz 3 der Satzung ist er nicht befugt. 3. Ist ein Vorstandsmitglied nicht nur vorrübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, so kann der 1. Vorsitzende im Einvernehme mit dem Verhinderten für die Dauer der Verhinderung einen Mitarbeiter heranziehen. Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Vorstandssitzungen 1. Der geschäftsführende Vorstand, dazu der Beauftrage für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, der Leiter der Sportjugend und der Frauenwart nehmen an der zweimonatigen Sitzung in der Geschäftsstelle teil. Jede zum Gesamtvorstand (erweiterter Vorstand) gehörende Person kann im Bedarfsfall an diesen Sitzungen jederzeit teilnehmen. 2. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) hält seine Sitzungen zweimonatlich am ersten Dienstag im Monat in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes ab. 3. Der Geschäftsführer oder eine zu wählende Person führen ein Protokoll, dieses wird jedem Mitglied des Gesamtvorstandes sowie den stellvertretenden Spartenleitern und den Beisitzern in den Sparten zugestellt. 4. Die Tagesordnung regelt sich nach den zu behandelnden Sachfragen. 5
5 - 5-5 Der Verbandstag 1. Die Zuständigkeit des Verbandstages ergibt sich aus der Satzung des Kreisverbandes Köln. 2. Die Beschlüsse des Verbandstages sind nur im Rahmen des 2 Absatz 1 der Rechtsordnung anfechtbar. 3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß 6 der Satzung kann der Vorstand unberücksichtigt lassen, wenn die Entscheidung einem anderen Organ zusteht oder eine ausreichende Vorbereitung nicht mehr möglich ist. 4. Im Falle des Absatz 3 ist der Antragssteller unverzüglich zu benachrichtigen. Dieser kann den Mitgliedern den Ergänzungsantrag nebst Unterlagen selbst ankündigen und auf dem Verbandstag vor Eintritt in die Tagesordnung fordern, daß der Ergänzungsantrag gemäß 6 der Satzung zur Abstimmung gestellt wird. 5. Zur Festlegung des Stimmrechts hat der Vorstand eine Übersicht vorzubereiten, aus der sich die Zahl der Einzelmitglieder und die entsprechenden Stimmenzahl gemäß 13 der Satzung ergibt. 6. In der Verhandlungsführung ist der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter frei. Antragsberechtigt ist jeder Stimmberechtigte im Rahmen der beschlossenen Tagesordnung. 6
6 - 6-6 Vertretung nach außen Diese Zuständigkeit ist in dem 5 der Satzung des Kreisverbandes Köln geregelt. 7 Entscheidungen bei Sportveranstaltungen 1. Die Durchführung der vom Kreisverband ausgeschriebenen Sportveranstaltungen bzw. Turnieren ist in der Regel der zuständigen Sparte im Kreisverbandes Köln zu übertragen. beruft vor Beginn der Wettkämpfe eine aus 3 Personen bestehende Turnierleitung, der von den teilnehmenden Mannschaften jeweils nur eine Person angehören darf. 2. Die Turnierleitung trifft die Entscheidungen, die unaufschiebbar sind. 3. Gegen die Entscheidung des Ausrichters und der Turnierleitung kann innerhalb einer Woche der Vorstand angerufen werden, der dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid erteilt. Für Proteste und Beschwerden gegen den Bescheid des Vorstandes gilt die Rechtsordnung mit dem 2 Absatz 2 des Kreisverbandes Köln. 7
7 - 7-8 Schiedsrichtervereinigung 1. Die Zuständigkeit regelt sich nach 22 der Satzung des Kreisverbandes Köln. 2. Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Kreisverbandes Köln kann jederzeit an allen Sitzungen der Schiedsrichtervereinigung teilnehmen. 3. Der 1. Vorsitzende des Kreisverbandes Köln ist zu benachrichtigen, bevor nichtvorhergesehene, kostenverursachende Schritte eingeleitet werden. 9 Jugendarbeit 1. Für die Jugendarbeit gelten die Jugendordnung des Kreisverbandes Köln sowie die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß. 2. Der ordentliche Jugendtag des Kreisverbandes Köln ist so einzuberufen, daß er noch vor einem Ordentlichen Verbandstag des Kreisverbandes Köln stattfindet. 10 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluß des Gesamtvorstandes des Kreisverbandes Köln in Kraft.
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