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3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-1170/001-2015 St. Pölten, am 02. Februar 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Mag. Lindner über den Vorlageantrag der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 27. August 2015, Zl. ***, betreffend Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge, zu Recht erkannt: 1. Dem Vorlageantrag wird hinsichtlich des Zeitraumes 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2015 (Spruchpunkt 1. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 16. Juni 2015, ***) Folge gegeben und werden die Wohlfahrtsfondsbeiträge für diesen Zeitraum nachgelassen. 2. Der Vorlageantrag wird hinsichtlich des Zeitraumes 1. April 2014 bis 31. Jänner 2015 (Spruchpunkt 2. des Bescheides des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 16. Juni 2015, ***) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

- 2 - Rechtsgrundlagen: 111 Ärztegesetz 1998 ivm 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 16. Juni 2015, ***, wurde einem Antrag von Frau *** vom 19. Februar 2015 auf 100%-Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung am 15. April 2015 gemäß 15 Abs. 2 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich teilweise stattgegeben und der Wohlfahrtsfondsbeitrag von 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2015 auf die Mindestbeiträge gemäß 7 Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, somit derzeit auf 33,83 monatlich ermäßigt (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. wurde eine darüber hinausgehende Ermäßigung von 1. April 2014 bis 31. Dezember 2014 sowie für den unter Punkt 1 angeführten Zeitraum gemäß 15 Abs. 2 Satzung WFF ivm 7 Abs. 1 Beitragsordnung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. Juli 2015 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Situation der Beschwerdeführerin einen Härtefall darstelle, indem sie seit fast drei Jahren in Karenz sei und daher kein Einkommen habe, keine Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds beziehe und zwei Kleinkinder zu versorgen habe. Dazu komme noch, dass ihr Mann seit 1. Juli 2015 selbstständig gemeldet sei und keinerlei Einkünfte beziehe, davor arbeitslos gemeldet gewesen sei. An Einnahmen gäbe es 350 Euro Familienbeihilfe und 400 Euro aus geringfügiger, nicht ärztlicher Tätigkeit. Dem stünden Ausgaben in Höhe von ca. 2.300 Euro gegenüber, welche sich aus Kosten für Eigentumswohnung, Auto, diverse

- 3 - Versicherungen, Lebensmittel, Kosten für Kindergarten und Babyartikel, Heizung, Strom, Internet, Fernsehen etc. zusammensetzten. Sie schafften es lediglich dank Erspartem und Unterstützung durch die Eltern über die Runden. Sie ersuche um 100% Ermäßigung der Beiträge von April 2014 bis 31. Dezember 2015, jedenfalls jedoch für das Kalenderjahr 2015, indem sie seit Jänner kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehe. Mit Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 27. August 2015, ***, wurde die Beschwerde aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung am 17. Dezember 2014 gemäß 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid unverändert aufrecht erhalten. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass bereits durch den angefochtenen Bescheid berücksichtigt worden sei, dass sich die Beitragsbelastung bei geringem Einkommen verstärkt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken würde. Gemäß 7 BO WFF seien die Mindestbeiträge zur Grundrente und Zusatzleistung auch im Fall einer Ermäßigung jedenfalls vorzuschreiben und zu entrichten. Ein Nachlass aller Beiträge könne nur bei Vorliegen eines Härtefalles ausgesprochen werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände seien zwar als berücksichtigungswürdig gewertet worden, hätten jedoch keine Umstände erkennen lassen, die auf das Vorliegen eines Härtefalles schließen lassen. Dagegen wurde von Frau *** fristgerecht das Rechtsmittel des Vorlageantrages eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt aufgrund der Aktenlage nachstehenden Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist seit 2. November 2011 in die Ärzteliste eingetragen und seitdem als Turnusärztin am LK *** geführt.

- 4 - Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 26. März 2012, ***, wurde der Antrag der Frau *** auf 100%-Ermäßigung der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich für die Dauer des Mutterschutzes stattgegeben und der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich von 1. Februar 2012 bis 31. August 2012 mit 0,00 festgesetzt. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 30. November 2012, ***, wurde der Antrag der Frau *** auf 100%-Ermäßigung der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich für die Dauer des Mutterschutzes stattgegeben und der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich von 1. September 2012 bis 30. September 2012 mit 0,00 festgesetzt. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 7. Jänner 2013, ***, wurde der Antrag der Frau *** auf 100%-Ermäßigung der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich für die Dauer der Karenz stattgegeben und der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich von 1. Oktober 2012 bis 31. März 2014 mit 0,00 festgesetzt. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 13. August 2014, ***, wurde der Antrag der Frau *** auf Ermäßigung der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich für die Dauer der Karenz stattgegeben und der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich von 1. April 2014 bis 31. Jänner 2015 auf die Mindestbeiträge gemäß 7 Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idgf, somit derzeit auf 33,83 monatlich, ermäßigt. Mit Schriftsatz des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16. Februar 2015, ***, wurde auf Ansuchen der Frau *** der bewilligte Mutterschaftskarenzurlaub bis 30. Oktober 2015 verlängert.

- 5 - Vom 4. April 2014 bis 8. Jänner 2015 hat Frau *** aus Anlass der Geburt ihrer Tochter Kinderbetreuungsgeld bezogen. Seit diesem Zeitpunkt hat Frau *** kein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit, bezieht lediglich 400 aus geringfügiger Beschäftigung aus nichtärztlicher Tätigkeit. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu wie folgt erwogen: Die 108a, 109 und 111 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 idgf, (im Folgenden: ÄrzteG 1998) lauten: Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben. (2) Neben den Beiträgen nach Abs. 1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu. (3) Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten. 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im

- 6 - Ausland aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften ( 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet. (2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die 1. Leistungsansprüche, 2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie 3. Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn unabhängig von dessen Ausschüttung berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen. (3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vh der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen. (4) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Kammerangehöriger durch Übernahme der Verpflichtung zur Leistung von höheren als in der Beitragsordnung oder im Abs. 3 vorgesehenen Beiträgen den Anspruch auf entsprechend höhere Leistungen erwerben kann.

- 7 - (5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen. (6) Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach 67 EStG 1988. (7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an die zuständige Ärztekammer abzuführen. Über Verlangen der Ärztekammer sind vom Dienstgeber die zur Feststellung der Bemessungsgrundlage des Wohlfahrtsfondsbeitrages erforderlichen

- 8 - Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die Ärztekammer an Dritte ist unzulässig. (8) Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Deckung einzelner Gruppen von Versorgungsleistungen, berechnet nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, nicht gegeben ist, kann die Satzung Empfängern von Versorgungsleistungen der jeweils betroffenen Gruppe einen Pensionssicherungsbeitrag so lange vorschreiben, bis die versicherungsmathematische erforderliche Deckung erreicht ist. Der Pensionssicherungsbeitrag darf jenen Prozentsatz nicht übersteigen, den die Kammerangehörigen zur Anhebung der versicherungsmathematischen Deckung des Fonds nicht pensionswirksam leisten, und darf höchstens 20 vh der Pensionsleistung der jeweils betroffenen Gruppe betragen. Die Unterdeckung ist durch das Vorliegen von zwei voneinander unabhängigen Gutachten von versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuare) festzustellen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen darf ein Pensionssicherungsbeitrag nicht eingehoben werden, wenn der in der Beitragsordnung vorgesehene Beitrag, der von den Kammerangehörigen für die Leistungen der jeweils betroffenen Gruppe der Versorgungsleistungen jährlich zu bezahlen ist, in den letzten fünf Jahren vor Beschlussfassung über den Pensionssicherungsbeitrag abgesenkt wurde. (9) Sofern die Satzung des Wohlfahrtsfonds Leistungen gemäß 104 an alle oder eine Gruppe von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung vorsieht, kann die Satzung des Wohlfahrtsfonds diesen Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsversorgung verpflichten, Beiträge zur Finanzierung der Leistungen gemäß 104 zu leisten, jedoch höchstens im Ausmaß der in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung für ordentliche Kammerangehörige festgelegten Beiträge. Ermäßigung der Fondsbeiträge 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers ( 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.

- 9 - Die 14 und 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung WFF) lauten: 14 Beitragsfestsetzung (1) Die Erweiterte Vollversammlung der Ärztekammer für Niederösterreich setzt alljährlich unter Bedachtnahme auf 109 Abs. 1 Ärztegesetz die Beiträge zum WFF in einer Beitragsordnung fest. (2) Bei der Festsetzung der Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen WFF-Mitglieder Bedacht zu nehmen. (3) Die Beiträge zum WFF darf 18 v. H. der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. (4) Ein WFF-Mitglied kann jedoch durch Leistung von über das Ausmaß nach 14 Abs. 3 hinausgehenden Beiträgen den Anspruch auf höhere als die aufgrund der Beitragsleistung nach 14 Abs. 3 gebührenden Leistungen erwerben. 15 Ermäßigung der Beiträge (1) Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen. (2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idf BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idf BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idf BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idf BGBl I

- 10 - Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen. (3) Ermäßigungen und Befreiungen sind rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorangegangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend ausgesprochen werden, wenn dem WFF-Mitglied ein Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformationen über diesen Zeitraum an das WFF-Mitglied ergangen sind. 2 der Beitragsordnung lautet: Ermittlung der Bemessungsgrundlage (1) Die Bemessungsgrundlage wird derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifische Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert werden. (2) Die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind 1. bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis grundsätzlich das Jahresbruttogrundgehalt; sofern dieses nicht nachgewiesen wurde, das Jahresbruttogehalt, wobei von den Bruttobezügen (Pos. 210) die steuerfreien Bezüge (Pos. 215) und die sonstigen Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220) abgezogen werden; 2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder des 27 Abs. 1 Zahnärztegesetz) und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis ( 52a Ärztegesetz) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit; 3. bei Tätigkeit als Wohnsitzarzt ( 47 Ärztegesetz und 29 ZÄG) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit; 4. unabhängig von der Art der Tätigkeit die Einnahmen aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung ( Sondergebühren und ärztliche Honorare im Sinne des 45 NÖ KAG und analoger

- 11 - Bestimmungen) sowie alle aus sonstiger (nicht in Z. 2 und 3 erwähnter) freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit erzielten Umsätze. (3) Der berufsspezifische Pauschalbetrag im Sinne des Abs. 1 orientiert sich an der Art der Berufstätigkeit im drittvorangegangenen Jahr und beträgt 1. bei Tätigkeit in einem ärztlichen Dienstverhältnis (Abs. 2 Z. 1) sowie bei Vorliegen von Einnahmen aus Sonderklassegebühren und aus sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z. 4) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit; 2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Abs. 2 Z. 2) mit einer Hauptberufsberechtigung aus den Sonderfächern Radiologie, Nuklearmedizin, Labordiagnostik, Medizinische Radiologiediagnostik und bei niedergelassenen Zahnärzten 60,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit allen anderen Hauptberufsberechtigungen 50,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; 3. bei Tätigkeit als Wohnsitzarzt (Abs. 2 Z. 3) 5,00% der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. (4) Sofern nichts anderes erklärt wird, richtet sich die Hauptberufsberechtigung nach dem Überwiegen der je Sonderfach erzielten Einnahmen. (5) Der allgemeine Pauschalbetrag beträgt jährlich 6.500,00, jedoch nicht mehr als die tatsächliche Höhe der um den berufsspezifischen Pauschalbetrag verringerten Einnahmen. 7 der Beitragsordnung lautet: (1) Die Mindestbeiträge sind auch im Fall einer Ermäßigung jedenfalls zu entrichten. (2) Der Mindestbeitrag zur Grundrente beträgt unbeschadet des 9 2,00% des Höchstbeitrages gemäß 6 Abs. 1.

- 12 - (3) Der Mindestbeitrag zur Zusatzleistung beträgt unbeschadet des 9 1,00% des Höchstbeitrages gemäß 6 Abs. 5 ohne Berücksichtigung des Ergänzungsbetrages. Der Mindestbeitrag zur Zusatzleistung entfällt bei Erreichen der Höchsteinzahlungsgrenze gemäß 22 Abs. 3 Satzung WFF. Durch die Reform der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ab dem Jahr 2013 wurde das frühere Fixbeitragssystem, welches Ermäßigungen je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ermöglichte, durch einen einheitlichen Berechnungsalgorithmus ersetzt, der im Wesentlichen auf die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres und einen berufsspezifischen sowie einen allgemeinen Pauschalbetrag abstellt. Eine Ermäßigung der sich danach ergebenden Beitragshöhe ist nur nach 15 Abs. 2 der Satzung möglich. Indem die Beschwerdeführerin dargelegt hat, sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum 1. April 2014 bis 30. Oktober 2015 im Mutterschaftskarenzurlaub befunden zu haben, liegen jedenfalls berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vor und war daher zu prüfen, ob die WFF-Beiträge nach Billigkeit zu ermäßigen oder antragsgemäß aufgrund eines Härtefalles nachzulassen waren. Zu dieser Fragestellung wurde im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände (welche in jenem Bescheid detailliert aufgelistet sind und deshalb aus Gründen der Verfahrensökonomie in diesem Erkenntnis nicht neuerlich wiedergegeben werden) zwar als berücksichtigungswürdig zu werten seien, jedoch keine Umstände erkennen ließen, die auf das Vorliegen eines Härtefalles schließen ließen. Diesen Ausführungen ist aus der Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch entgegen zu halten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt zweier Kinder in den Jahren 2012 und 2014, damit verbundenem Mutterschutz und Karenzurlaub, die Fortsetzung der Turnusausbildung im März 2015 plante, welches Vorhaben jedoch scheiterte, da sie einen Kinderbetreuungsplatz erst mit September 2015 zugesichert bekommen habe, in Verbindung mit der dargelegten Situation des

- 13 - Familieneinkommens (so bezieht die Beschwerdeführerin seit Jänner 2015 kein Kinderbetreuungsgeld mehr und war ihr Ehemann im relevanten Zeitraum arbeitslos) sowie der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben durchaus einen Härtefall darstellt. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin dargetan, dass den Einnahmen von 750 Euro (350 Euro Familienbeihilfe und 400 Euro aus geringfügiger nicht ärztlicher Beschäftigung) Ausgaben von ca. 2.300 Euro gegenüberstehen, was angesichts der angegeben Kosten von 1.000 Euro für Wohnraumschaffung und den Ausgaben für eine vierköpfige Familie durchaus nachvollziehbar erscheint. So muss berücksichtigt werden, dass zusätzlich zum Vorliegen des berücksichtigungswürdigen Umstandes des Mutterschaftskarenzurlaubes bei der Beschwerdeführerin noch nachteilige Umstände hinzutreten, die von der Beschwerdeführerin nicht vorhergesehen und nicht verschuldet sind und die in ihrer Summe durchaus die Beurteilung als Härtefall rechtfertigen. Indem gemäß 7 der Beitragsordnung Mindestbeiträge jedenfalls auch im Fall einer Ermäßigung zu entrichten sind, ergibt sich daraus, dass im Falle des Nachlasses der Beiträge per Legaldefinition auch keine Mindestbeiträge zu entrichten sind. Was einen Erlass der Beiträge im Zeitraum 1. April 2014 bis 31. Jänner 2015 betrifft, ist auszuführen, dass über den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 13. August 2014, ***, bereits abgesprochen wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und gehört daher dem Rechtsbestand an. In dieser Hinsicht war daher der neuerliche (auf diesen Zeitraum bezogene) Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

- 14 - Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.