Parkordnung für das Gelände der Universität Greifswald

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Transkript:

Parkordnung für das Gelände der Universität Greifswald Vom 18. Juni 2018 Zur Gewährleistung eines geordneten Universitätsbetriebes erlässt die Rektorin aufgrund von 84 Abs. 6 LHG M-V vom 25. Januar 2011 (GVOBl M-V 2011, S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl M-V S. 550, 557), für die Universität die folgende Parkordnung: 1 Geltungsbereich (1) Diese Parkordnung hat Gültigkeit auf dem gesamten Universitätsgelände. Dieses Gelände ist anhand örtlicher Beschilderungen als solches gekennzeichnet. (2) Die Parkordnung gilt nicht für das Gelände der Universitätsmedizin Greifswald. 2 Verkehrsregelung (1) Im Geltungsbereich dieser Parkordnung gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung in entsprechender Anwendung, soweit diese Ordnung keine abweichenden Regelungen enthält. (2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 15 km/h. Im Bereich der zum Parken besonders gekennzeichneten Flächen ist nur Schrittgeschwindigkeit zulässig. Die Geschwindigkeit ist stets den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. (3) Sämtliche der Verkehrsregelung und -lenkung dienenden Hinweise, Beschilderungen und Fahrbahnmarkierungen sind maßgebend und zwingend zu beachten. 3 Einfahrtberechtigung, Parkausweise (1) Die Einfahrt in den Geltungsbereich dieser Ordnung ist denjenigen Personen zu ausschließlich dienstlichen Zwecken gestattet, die über einen Parkausweis gemäß der Anlage 1 zu dieser Ordnung verfügen und diesen bei Abstellen des Fahrzeuges sichtbar darin angebracht haben. 1

(2) Parkausweise werden vom Dezernat 2, Referat 2.3 Zentrale Dienste an Beschäftigte der Universität ausgegeben. Sie sind nicht übertragbar und begründen keinen Anspruch auf einen Stellplatz. Parkausweise sind bei Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis unaufgefordert bei der Ausgabestelle zurückzugeben. (3) Ohne Rücksicht auf die Festlegungen des Absatzes 1 einfahrtsberechtigt sind: 1. Sonderfahrzeuge, z. B. Rettungsdienste, Feuerwehr, Polizei, Katastrophenschutz, Abfallentsorgung; 2. Dienstfahrzeuge der Universität und als solche erkennbare Dienstfahrzeuge anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen; 3. Fahrer/innen von Pressefahrzeugen mit gültigem Presseausweis; 4. Taxen; 5. Baufahrzeuge, Fahrzeuge von technischen Diensten und Lieferanten. 4 Parken (1) Das Parken im Geltungsbereich dieser Ordnung ist nur den Inhabern eines Parkausweises und den nach 3 Absatz 3 zur Einfahrt Berechtigten gestattet, letzteren jedoch längstens bis zur Erledigung oder Beendigung der entsprechenden Aufgaben bzw. Termine (z. B. Be- und Entladen, dienstliche Einsätze, Ein- und Aussteigen von Fahrgästen, Besuch von Veranstaltungen). (2) Zum Abstellen eines Fahrzeuges darf nur ein Stellplatz benutzt werden. Sofern vorhanden, sind die Bodenmarkierungen zu beachten. Im Übrigen ist stets platzsparend zu parken. (3) Besonders gekennzeichnete Stellplätze (z. B. für Schwerbehinderte, Leiter von Einrichtungen, Mitglieder der Hochschulleitung) sind für die Berechtigten freizuhalten. (4) Unzulässig ist das Abstellen von Fahrzeugen in Feuerwehrzufahrten, Gebäudeund Garageneinfahrten, Notausgangsbereichen, Rettungswegen, vor Hydranten, auf Feuerwehraufstellflächen, vor bzw. in abgesperrten Baustellen und Baustellenzufahrten, auf Gehwegen und Grünflächen sowie in Kurven zur Vermeidung der Behinderung des fließenden Verkehrs. (5) Unzulässig ist das Abstellen von verkehrsuntüchtigen Fahrzeugen und von Fahrzeugen ohne amtliche Zulassung. Nicht gestattet ist ferner das Abstellen von Anhängern, Wohnmobilen und Wohnanhängern. (6) Das langfristige Abstellen von Fahrzeugen ohne dienstliche Veranlassung (z. B. längere Abwesenheit wegen einer Dienstreise) sowie das Übernachten in geparkten Fahrzeugen ist nicht gestattet. 2

(7) Lokale und zeitlich begrenzte Ausnahme- und Sonderregelungen aus wichtigem Grund, insbesondere bei Baumaßnahmen oder zur Durchführung von Großveranstaltungen, sind möglich. Die Beschäftigten werden hierüber rechtzeitig informiert. 5 Verstöße (1) Verstöße gegen die in dieser Ordnung festgelegten Bestimmungen, insbesondere Verstöße gegen das ordnungsgemäße Parken, kann die Universität abhängig von der Schwere des Verstoßes, jedoch unabhängig von dem Vorliegen einer konkreten Behinderung, mit folgenden Maßnahmen verfolgen: 1. Aufforderung, die Parkordnung in Zukunft zu beachten, mittels Befestigung einer schriftlichen Verwarnung an dem Fahrzeug; 2. Abschleppen des Fahrzeuges auf Kosten des Halters durch ein von der Universität hierzu beauftragtes Unternehmen; 3. Androhung der vorübergehenden oder dauerhaften Einziehung des Parkausweises; 4. vorübergehende oder dauerhafte Einziehung des Parkausweises und Androhung einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruches für den Fall der verbotswidrigen Einfahrt auf das Universitätsgelände; 5. Strafanzeige wegen Hausfriedensbruches. (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Maßnahmen können auch miteinander kombiniert ergriffen werden. Bei wiederholten Verstößen gegen die in dieser Ordnung festgelegten Bestimmungen können die dort genannten Maßnahmen unabhängig von der Schwere des jeweiligen Verstoßes einzeln oder kombiniert ergriffen werden. 6 Haftung (1) Das Befahren des Universitätsgeländes und das Abstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Parkplätze werden nicht bewacht. (2) Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, insbesondere infolge höherer Gewalt (z. B. Wetterereignisse), Beschädigung, Einbruch oder Diebstahl sowie für Schäden beim Umsetzen oder Abschleppen von ordnungswidrig im Sinne des 5 abgestellten Fahrzeugen haftet die Universität nicht. Schadenersatzansprüche von Nutzern untereinander bzw. gegenüber Dritten bleiben hiervon unberührt. 3

7 Aufgaben und Befugnisse, Hausrecht (1) Im Auftrag der Rektorin nimmt die Kanzlerin bzw. der Kanzler sowie die von dieser bzw. diesem Beauftragten in ihrem Zuständigkeitsbereich die Aufgaben und Befugnisse nach dieser Ordnung wahr. (2) Diese Ordnung schränkt das Hausrecht der Rektorin nicht ein. 8 Schlussbestimmungen Diese Parkordnung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft. Greifswald, den 18. Juni 2018 Die Rektorin der Universität Greifswald Universitätsprofessorin Dr. Johanna Eleonore Weber Veröffentlichungsvermerk: Hochschulöffentlich bekannt gemacht am 20.06.2018 4