Anhang II. Allgemeine Verkehrsbestimmungen. Vertragsfirmenbestimmungen. Merck KGaA. März of 6
|
|
- Gerd Ursler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anhang II Allgemeine Verkehrsbestimmungen Merck KGaA März of 6
2 Allgemeine Verkehrsbestimmungen Inhalt 1 Allgemeine Verkehrsregeln Einfahrkriterien in das Werk Parkplatz Parkplatzordnung Verkehrs- und Ordnungsbestimmungen auf den Parkplätzen Firmenparkplätze außerhalb des Werkgeländes Unfall Kontrollbestimmungen... 6 Anhang II Allgemeine Verkehrsbestimmungen 2 of 6
3 1 Allgemeine Verkehrsregeln (1) Das Werkgelände der Merck KGaA ist keine öffentliche Verkehrsfläche. (2) Im Werk gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie zusätzliche interne Regelungen. (3) Den Einsatzfahrzeugen der Werkfeuerwehr und Einsatzfahrzeugen externer Hilfskräfte haben alle anderen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen, sofern diese Sondersignale (blaues Blinklicht und/oder Einsatzhorn) verwenden. (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. (5) Schienenfahrzeuge und spurgebundene führerlose Fahrzeuge haben Vorrang. (6) Feuerwehrzufahrten, Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Hydranten etc.), Verkehrswege, Kanaldeckel und andere Sicherheitseinrichtungen sind immer frei zu halten. (7) Das Halten in Gleisbereichen hat mit einem Sicherheitsabstand von mindestens 2,5 m ab Gleismitte zu erfolgen. (8) Bodenmarkierungen: a) Rot: In Rot werden Flächen gekennzeichnet, die einer Sondernutzung unterliegen und damit nicht Bestandteil der allgemein zu nutzenden Verkehrsflächen sind. Diese Flächen (z.b. Betriebsflächen oder Ladezonen) dürfen nur betreten oder befahren werden, wenn Arbeiten innerhalb dieser Flächen oder des Betriebes ausführen sind. Zur Orientierung sind diese Flächen mit der zugehörigen Gebäudenummer markiert. b) Gelb: Durch die Farbe Gelb werden Gefahrenstellen im Gehwegbereich hervorgehoben. Des Weiteren werden Gehwege an Einmündungen unterbrochen. Entlang von Fußgänger-Hauptachsen wird der Querungsbereich über die KFZ Fahrbahn mittels gelber Furtmarkierung kenntlich gemacht. c) Weiß: allgemeine Kennzeichnung analog StVO wie z.b. Verkehrsführung, Parkflächenausweisung und Gehweg auf Asphaltflächen. Mit Nummern versehene Flächen sind Containerstandplätze. (9) Parken ist nur in gekennzeichneten Flächen gestattet. (10) In durch Beschilderung als EX-Zone gekennzeichneten Betriebsflächen ist eingeschränktes Halteverbot. Das Halten zum Be- oder Entladen ist kurzzeitig erlaubt. (11) Unter Rohrbrücken ist eingeschränktes Halteverbot. Das Halten zum Be- oder Entladen ist kurzzeitig erlaubt. (12) Der Fahrzeugverkehr ist ausschließlich im Rahmen der jeweiligen Arbeiten auf den notwendigen Aufwand zu beschränken. (13) Auf dem gesamten Werkgelände besteht Rauchverbot. Dieses gilt auch in den Fahrzeugen. Anhang II Allgemeine Verkehrsbestimmungen 3 of 6
4 (14) Gleisketten-Fahrzeuge dürfen Straßen und Hofflächen von Merck nur dann befahren, wenn Beschädigungen durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen sind. Abstützvorrichtungen von Kränen und Verladeeinrichtungen dürfen nur in Verbindung mit ausreichenden Druckverteilungs-Unterlagen in Betrieb genommen werden. 2 Einfahrkriterien in das Werk (1) Das berechtigte Einfahren auf das Werkgelände wird grundsätzlich durch die Werkleitung erteilt. (2) Für Mitarbeiter von Vertragsfirmen, welche kurzfristig tätigkeitsbedingt in das Werk einfahren müssen, können, soweit berechtigter Bedarf besteht, vom Personal des Verkehrstors W50 (Darmstadt) bzw. des Tor West (Gernsheim) Einfahrgenehmigungen ausgestellt werden. (3) Eine zeitlich befristete, tätigkeitsbedingte Einfahrerlaubnis kann nur in begründeten Fällen über die koordinierende Stelle beantragt werden. Der Antragsteller muss im Besitz eines gültigen Ausweises für Werkfremde sein. (4) Fahrzeuge, deren Halter nicht die Merck KGaA ist, dürfen im Einzelfall nur dann über Nacht auf dem Werkgelände abgestellt werden, wenn hierfür eine schriftliche Erlaubnis von der Standortsicherheit erteilt wurde. (5) Die Vertragsfirma ist für den ordnungsgemäßen Einsatz ihrer Fahrzeuge im Werk verantwortlich und hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Fahrzeugführer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis und ggf. Sonderfahrerlaubnis besitzen. Sie ist ebenso dafür verantwortlich, dass die Fahrzeuge den Vorschriften der StVO (Straßenverkehrsordnung) und den gängigen Regeln der gesetzlichen Unfallversicherungsträger entsprechen. 3 Parkplatz 3.1 Parkplatzordnung (1) Die Firmenparkplätze stehen den Mitarbeitern von Vertragsfirmen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, Kleinbussen (bis 9 Sitzplätze), Kraft- und Fahrrädern bei freier Wahl der Standplätze innerhalb der zur allgemeinen Nutzung freigegebenen Parkflächen bzw. der Unterstände zur Verfügung. (2) Die Parkplätze der Merck KGaA sind nicht-öffentliche Verkehrsflächen. Die Benutzung der Parkflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Merck KGaA haftet nicht für Schäden zu denen es an den abgestellten Fahrzeugen kommt. (3) Alle Vertragsfirmenmitarbeiter, die Parkplätze der Merck KGaA nutzen wollen, haben ihre Kraftfahrzeuge und Krafträder bei der Standortsicherheit der Merck KGaA unter Angabe des amtl. Kennzeichens per check-in@merckgroup.com zu melden. (4) Merck KGaA behält sich vor, die Parkplatznutzung einzuschränken. (5) Firmenparkplätze der Merck KGaA in Darmstadt sind: a) der Parkplatz Frankfurter Straße (PP-OST) mit den Anhang II Allgemeine Verkehrsbestimmungen 4 of 6
5 Sonderparkplätzen für Besucher/Behinderte, Schichtangehörige der Merck KGaA und 3er Fahrgemeinschaften von Mitarbeitern der Merck KGaA, b) Parkplatz Nord an der Virchowstrasse, c) Parkstreifen Neue Main-Neckar-Straße, d) Parkplatz West/T-Gebiet. Der Parkplatz am Verkehrstor W50 in der Virchowstrasse steht nur als Kurzzeitparkplatz während des Aufenthaltes in der Ausweisstelle zur Verfügung. (6) Firmenparkplätze der Merck KGaA in Gernsheim sind: a) der Parkplatz Mainzer Straße mit den Sonderparkplätzen für Besucher/Behinderte und Schichtangehörige der Merck KGaA Gernsheim, b) Parkplatz Nord/Ost, c) Parkplatz Nord/West, d) Parkplatz Süd/Ost. 3.2 Verkehrs- und Ordnungsbestimmungen auf den Parkplätzen (1) Auf den Parkplätzen der Merck KGaA gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung. (2) Die Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten und ausgewiesenen Standplätze abgestellt werden. (3) Der fließende Verkehr hat Vorrang. (4) Die Geschwindigkeit beim Befahren der Parkplätze ist den Besonderheiten einer Parkfläche anzupassen. (5) Bei der An- und Abfahrt sind die Fahrwege zu benutzen. (6) Markierungen und Verkehrszeichen sind zu beachten. (7) Die durch die Markierungen vorgegebenen Fahrt- und Parkrichtungen sind unbedingt einzuhalten. (8) Bei Fahrzeugen, die verkehrsgefährdend oder verkehrsbehindernd abgestellt sind, wird eine Parkkralle angebracht. Der damit verbundene personelle Aufwand der Standortsicherheit der Merck KGaA wird den Vertragsfirmen in Rechnung gestellt. Im Wiederholungsfall wird die Nutzungsberechtigung für die Parkplätze der Merck KGaA entzogen. 3.3 Firmenparkplätze außerhalb des Werkgeländes Die Benutzung der Firmenparkplätze außerhalb des Werkgeländes geschieht auf eigene Gefahr. Näheres regelt die Parkplatzordnung des Standortes (siehe Absatz 3). Anhang II Allgemeine Verkehrsbestimmungen 5 of 6
6 4 Unfall (1) Bei Verkehrsunfällen mit Sach- oder Personenschäden oder bei Beschädigungen an Gebäuden, Betriebs- und sonstigen Einrichtungen ist über die zentrale Sicherheitsleitstelle sofort die Standortsicherheit zu benachrichtigen. In diesen Fällen erfolgt die Information der Polizei durch die Standortsicherheit der Merck KGaA. (2) Wurden bei einem Unfall Einrichtungen der Merck KGaA beschädigt, erfolgt die Schadensaufnahme durch die Standortsicherheit der Merck KGaA. (3) Bei allen Unfällen sind die Unfallbeteiligten verpflichtet, an der Unfallstelle zu verbleiben bis die Standortsicherheit die notwendigen Veranlassungen getroffen hat. Zuwiderhandlungen haben ein Werkverbot für den Vertragsfirmenmitarbeiter zur Folge. (4) Bei Unfällen, bei denen keine Einrichtungen der Merck KGaA betroffen sind, sind die Unfallbeteiligten verpflichtet, gem. der StVO ihre Personalien und die notwendigen Fahrzeug- und Versicherungsdaten auszutauschen. (5) Merck haftet nicht für Schäden, zu denen es auf dem Werkgelände an den Fahrzeugen kommt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist und Merck dieses Handeln zu vertreten hat. (6) Mitarbeiter von Merck haften ebenfalls nicht für derartige Schäden, es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. 5 Kontrollbestimmungen (1) Die von Merck beauftragten Personen sind jederzeit berechtigt, Personen und Fahrzeuge inkl. Beladung auf dem gesamten Werkgelände zu kontrollieren. (2) Punkt 5.1 gilt bei begründetem Verdacht auch sinngemäß für Fahrzeuge, die auf den Firmenparkplätzen außerhalb des Werkgeländes geparkt sind. Anhang II Allgemeine Verkehrsbestimmungen 6 of 6
8. Regelungen zur Werksicherheit. 8.5 Verkehrsregeln im Industriepark Werk GENDORF
8. 8.5 Verkehrsregeln im Industriepark Werk GENDORF Erstellt Geprüft Freigegeben Name: K. Aigner Name: M. Siebert Name: Dr. P. Sckuhr Unterschrift: Unterschrift: Unterschrift: Org.-Einheit: BU ESHA Org.-Einheit:
MehrDer Grünpfeil. a) zügig auf die Kreuzung fahren und rechts abbiegen.
Start Der Grünpfeil Frage 1: Wenn ich mich einer roten Ampel nähere, die über ein Grünpfeil-Schild verfügt und ich rechts abbiegen will, muss ich erst den Blinker setzen und dann a) zügig auf die Kreuzung
MehrBegriffsbestimmung: Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs- Ordnung ( StVO ).
Die erfolgreiche Tätigkeit der Feuerwehr hängt neben anderen Umständen, entscheidend von der Zeit ab. Um Zeit zu gewinnen, muß sichergestellt sein, dass sie die Einsatzstelle ohne verkehrsbedingte Verzögerungen
MehrVerkehrsleitfaden. Stand: Juli 2015
Stand: Juli 2015 Auszug aus Technische Info 08/09/2015 1 Umweltzone Frankfurt In der Stadt Frankfurt gibt es eine Umweltzone. Diese kann nur noch von Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 4 befahren werden,
MehrStand 06 /2013 SICHERHEITSVOR- SCHRIFTEN FÜR DAS AN- UND AUSLIEFERN VON TRANSPORTGÜTERN. Für LKW-Fahr er (Trucker)
Stand 06 /2013 SICHERHEITSVOR- SCHRIFTEN FÜR DAS AN- UND AUSLIEFERN VON TRANSPORTGÜTERN Für LKW-Fahr er (Trucker) GELTUNGSBEREICH: Diese Sicherheitsvorschriften gelten entsprechend der Terminal Betriebsordnung
MehrEinstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze (AGBP)
EINSTELLBEDINGUNGEN FÜR PARKGARAGEN UND HOTELPARKPLÄTZE (AGBP) der CK Domstadt-Hotels GmbH & Co.KG KG bzw. ihre zugehörigen Hotels, das Hotel Stadt Aachen, das Hotel Stadt Naumburg sowie das Hotel Zur
MehrFreibad Markt Erkheim e.v.
Haus-Ordnung Freibad Markt Erkheim Die Hausordnung des Freibades Erkheim regelt nachstehend aufgeführte Punkte im Einzelnen. Die Hausordnung ist für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Bei Zuwiderhandlungen
MehrVerkehrszeichen Zusatzzeichen nach StVO
Zuordnung der -Größen zu sbereichen 11. Verordnung zur Änderung der StVO gültig ab 01.07.1992) Größe 1 70% Größe 2 100% Größe 3 125% bzw. 140% 0-20 km/h 21-80 km/h über 80 km/h 420 mm 600 mm 750 mm 20-49
MehrSatzung. Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz
Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen Satzung über Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz Aufgrund des 18 Abs. 8 des
MehrVorwort 5 Begriffsbestimmungen 6 Radfahranlage 6. Fahrordnung auf Radfahranlagen 7 Vorrang 7 Verhaltensregeln für Radfahrer 7
Impressum Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 18B Öffentlicher Verkehr und Verkehrsplanung Stempfergasse 7, 8010 Graz Inhaltliche Bearbeitung: Dr. FRIESSNEGG, Ing. FEIGG,
MehrBußgelder in Deutschland
Bußgelder in Deutschland Verstöße gegen die deutschen Straßenverkehrsvorschriften werden mit Bußgeldern und Strafen geahndet. Die wichtigsten Regelungen haben wir Ihnen im den zusammengestellt. Geschwindigkeitsüberschreitungen
MehrWas versteht die Straßenverkehrsordnung unter Halten? Was ist Parken?
Halten und Parken Was versteht die Straßenverkehrsordnung unter Halten? Was ist Parken? Halten und Parken sind Vorgänge, die dem ruhenden - im Gegensatz zum fließenden - Verkehr zuzuordnen sind. HALTEN
MehrVerkehrsleitfaden für die Einfahrt in das Messegelände während der Auf- und Abbauzeit
Verkehrsleitfaden für die Einfahrt in das Messegelände während der Auf- und Abbauzeit Sehr geehrte Aussteller, mit den Verkehrs- und Einfahrtsregeln für den Auf- und Abbau möchten wir Ihnen und Ihren Standbaufirmen
Mehr8. Regelungen zur Werksicherheit. 8.3 Einfahr- und Parkregelung für den Industriepark Werk GENDORF
8. 8.3 Einfahr- und Parkregelung für den Industriepark Werk GENDORF Erstellt Geprüft Freigegeben Name: K. Aigner Name: M. Siebert Name: Dr. B. Langhammer Unterschrift: Unterschrift: Unterschrift: Org.-Einheit:
MehrLADUNGSSICHERUNG. Innerbetrieblicher Transport
LADUNGSSICHERUNG Innerbetrieblicher Transport Verfasser: ÖAMTC Fahrerakademie Datum: 06/2012 Alltag in Österreich 300 Kisten Cola kaputt 1 beschädigter Cayenne 1 beschädigter LKW 4 Stunden Sperre Abfahrt
MehrLandkreis Schwäbisch Hall
Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Benutzung der Sammelplätze für Baum- und Strauchschnitt Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Verhalten auf den Sammelplätzen 3 Benutzung der Sammelplätze 4
MehrBis zum Jahr 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellte Führerscheindokumente erstmalig umzutauschen.
Wesentliche Änderungen auszugsweise: Befristung des Führerscheindokumentes Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal
MehrReißverschluss verfahren
Reißverschluss verfahren StVO Inhaltsverzeichnis 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Zeichen und Verkehrseinrichtungen Anlage 3 zu 42 Abs. 2 Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung Für wen
MehrNeue Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung ab 1. April 2013
Eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung (StVO) bringt zum 1. April 2013 Verbesserungen für Radfahrer. Schon im September 2009 sollte die StVO fahrradfreundlicher werden, doch bald darauf erklärte Bundesverkehrsminister
MehrBLAUE ZONEN PARKKONZEPT IN DER MÜNCHNER ALTSTADT
MERKBLATT Standortpolitik BLAUE ZONEN PARKKONZEPT IN DER MÜNCHNER ALTSTADT Blaue Zone" ist die Bezeichnung für eine einheitliche Parkregelung innerhalb des Münchner Altstadtringes. Blaue Zone heißt, dass
MehrRadwegebenutzungspflicht
Radwegebenutzungspflicht Rechtsgrundlagen Straßenverkehrsordnung mit der Fahrradnovelle aus 1997 sowie der Neufassung 2009 mit dem Ziel der Reduzierung der benutzungspflichtigen Radwege Verwaltungsvorschriften
Mehrgefährdungsfreier und gesetzeskonformer Einsatz von Bau- und Transportfahrzeugen
Öffentlicher/nicht öffentlicher Verkehrsraum gefährdungsfreier und gesetzeskonformer Einsatz von Bau- und Transportfahrzeugen 9. Forum protect Bad Wildungen 28.11.2007 9. Forum protect Rainer Hummel 1
MehrAnlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:
Anlage 1 GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach VERORDNUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES BADESEE SINNINGEN Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: 1 Geltungsbereich
MehrMerkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen
Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen Vorbemerkungen Für alle Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr
MehrPlatzordnung Modellfluggelände Bichlbach
Platzordnung Modellfluggelände Bichlbach Modellsportclub Ausserferner Falke (MSC-AF) Das Modellfluggelände des Modellsportclub Ausserferner Falke (im Weiteren MSC-AF genannt) in Bichlbach dient ausschließlich
MehrSatzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald
Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den
MehrS a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom
S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund
MehrGesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. SICHER UNTERWEGS MIT DEM FAHRRAD. Regeln * Rechte * Rücksichtnahme
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. SICHER UNTERWEGS MIT DEM FAHRRAD Regeln * Rechte * Rücksichtnahme Immer mehr Menschen fahren in Deutschland mit dem Fahrrad. Mehr Radverkehr bedeutet
MehrLAG RV 2. Arbeitstreffen StVO in der Radverkehrsförderung weiche Maßnahmen
LAG RV 2. Arbeitstreffen StVO in der Radverkehrsförderung weiche Maßnahmen Notwendigkeit sogenannter weicher Maßnahmen Kennzeichnung der unterschiedlichen Verkehrsanlagen Verstetigung des Verkehrsflusses
MehrEin Quiz für Einsteiger ADFC Gießen
Richtig im Radverkehr? Ein Quiz für Einsteiger 2011 ADFC Gießen 1) Wie schnell dürfen Autos und Fahrräder hier maximal fahren? A) Wenn nichts anderes ausgeschildert ist, 30 km/h. ) g, B) An den Fußverkehr
MehrRegelsatz in Punkte Fahrverbot in Monaten. innerorts ausserorts innerorts ausserorts innerorts ausserorts. Bis
Tempolimit überschritten Überschreitung des Limits in km/h Regelsatz in Punkte Fahrverbot in Monaten innerorts ausserorts innerorts ausserorts innerorts ausserorts Bis 10 15 10 - - - - 11-15 25 20 - -
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G
B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grüngut- und Reisigsammelplätze im Hohenlohekreis 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für alle Anlieferer. Mit dem Betreten der Abfallentsorgungsanlage
MehrAufgabe der kommunalen Verkehrsüberwachung ist die Überwachung des so genannten ruhenden Verkehrs.
Die kommunale Verkehrsüberwachung (KVÜ) Aufgabe der kommunalen Verkehrsüberwachung ist die Überwachung des so genannten ruhenden Verkehrs. Überwacht werden im Wesentlichen: Behinderten- und Sonderparkplätze
MehrSignalisationsverordnung
Signalisationsverordnung (SSV) Änderung vom 28. September 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 1 wird wie folgt geändert: Art. 2a Zonensignalisation
MehrVerkehrsleitfaden. Stand: August 2011
Stand: August 2011 1 Pariser Straße Umweltzone Frankfurt In der Stadt Frankfurt gibt es eine Umweltzone. Diese kann ab 01.01.2012 nur noch von Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 4 befahren werden, die mit
MehrVerkehrsleitfaden für die Einfahrt in das Messegelände während der Auf- und Abbauzeit
Verkehrsleitfaden für die Einfahrt in das Messegelände während der Auf- und Abbauzeit Sehr geehrte Aussteller, mit den Verkehrs- und Einfahrtsregeln für den Auf- und Abbau möchten wir Ihnen und Ihren Standbaufirmen
MehrAbfall-Entlad bei der KVA Linth Version: 1.0 Gültig ab:
Abfall-Entlad bei der KVA Linth Version: 1.0 Gültig ab: 01.11.2015 1 Grundlage Die SUVA, das ASI-VBSA (Arbeitssicherheit der Betriebsgruppenlösung des Verbands der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen)
MehrMaßnahmen der Verkehrsberuhigung Punktuelle bauliche Maßnahmen
Punktuelle bauliche Maßnahmen + ggf. auch städtebauliche Verbesserung (wenn bei ausreichender Fläche und Leitungsfreiheit Begrünung möglich) + feste gut sichtbare Einbauten + Reduzierung der Geschwindigkeit
MehrSatzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Stadt Mülheim-Kärlich vom
Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Stadt Mülheim-Kärlich vom 18.10.2012 Aufgrund des 42 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz und des 24 der Gemeindeordnung
MehrMusikkapellen im Straßenverkehr
Musikkapellen im Straßenverkehr Geschlossene Züge von Straßenbenützern ( = Musikkapellen) auf öffentlichen Verkehrsflächen! Oskar Bernhart Gesetzliche Bestimmungen Die Straßenverkehrsordnung (STVO 1960)
MehrPreisliste & Parkplatz-/Parkhausordnung
Preisliste & Parkplatz-/Parkhausordnung für die Parkeinrichtungen (Parkplätze und Parkhäuser) des CaritasKlinikums Saarbrücken St. Theresia und St. Josef Dudweiler 2 Preisliste Die Preisliste ist gültig
MehrVerkehrsabsicherung von Einsatzstellen der Feuerwehr
1. Verhalten an der Einsatzstelle Verkehrsabsicherung von Einsatzstellen der Feuerwehr In erster Linie hat die Polizei die Aufgabe, die Einsatzstelle abzusperren und zu sichern. Trifft die Feuerwehr vor
MehrNutzungsvertrag. für die abschließbare Fahrradabstellanlage am Bahnhof der Gemeinde Allensbach
Nutzungsvertrag für die abschließbare Fahrradabstellanlage am Bahnhof der Gemeinde Allensbach Zwischen der Gemeinde Allensbach, vertreten durch Bürgermeister Helmut Kennerknecht, Rathausplatz 1, 78476
Mehr- 3 - Tabelle 1. Aktueller
Auflistung der aufgrund der Anhebung der Bußgeldobergrenze für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten beabsichtigten der Bußgeldkatalog Verordnung () Die Bußgeldregelsätze sollen für die nachfolgend genannten
MehrDie neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen
Die neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug setzt regelmäßig eine gültige Fahrerlaubnis voraus. Nur für wenige besondere Fahrzeugarten
MehrAbsichern einer Einsatzstelle im Verkehrsraum
Absichern einer Einsatzstelle im Verkehrsraum Folie 1 Gefahren der Einsatzstellen : A - Atemgifte A - Angstreaktion A - Atomare Gefahren A - Ausbreitung C - chemische Gefahren E - Einsturz E - Erkrankung
MehrTheoretische Prüfung für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis kg HzG. Fragebogen zur theoretischen Prüfung
Recht & Organisation Theoretische Prüfung für das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis 5.500 kg HzG Fragebogen zur theoretischen Prüfung 1.) Wann ist der Lenker eines Feuerwehrfahrzeuges berechtigt, die
MehrVerkehrszeichen. Gefahrenzeichen SVG Kreuzung oder Einmündung. Gefahrstelle:Langsamer fahren! Doppelkurve rechts. Gefahrenzeichen SVG
Gefahrenzeichen SVG 102 Gefahrenzeichen SVG 103-10 Gefahrenzeichen SVG 103-20 Gefahrenzeichen SVG 105-10 Gefahrstelle:Langsamer fahren! Kreuzung oder Einmündung Kurve links Kurve rechts Doppelkurve links
MehrFLUGHAFEN KIEL GMBH ANLAGE1 FLUGHAFENBENUTZUNGSORDNUNG Verkehrsregeln für den Sicherheitsbereich des Flughafengeländes (Anlage 1 zur Flughafenbenutzungsordnung EDHK ) 1. Grundregeln 1.1 Jeder Verkehrsteilnehmer
MehrRechtliche Hinweise und Tipps zu Einsatzfahrten, insbesondere unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten
Rechtliche Hinweise und Tipps zu Einsatzfahrten, insbesondere unter Nutzung von Sonder- und Wegerechten Fahrsicherheitstraining 2010 KFV Saarpfalz-Kreis RA Christian Hölzer König Rechtsanwälte, Kalenfelsstraße
MehrBußgeld- und Punktekatalog
Bußgeld- und katalog Bußgeld- und katalog Falschparken Parken an Engstellen mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen 40 1 - in Feuerwehrzufahrt mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen 50 1 - Fahren unter
MehrSatzung über die Sondernutzungen an Fußgängerbereichen in der Altstadt (Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung) 1
Landeshauptstadt München Stadtrecht Satzung über die Sondernutzungen an Fußgängerbereichen in der Altstadt (Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung) 1 vom 21. Juli 1971 Stadtratsbeschluss: 21.04.1971 Genehmigung
MehrHein-Janssen- Straße. Integration in die bestehende Tempo-30- Zone nach STAWAG - Baumaßnahme. Bürgerinformation
Hein-Janssen- Straße Integration in die bestehende Tempo-30- Zone nach STAWAG - Baumaßnahme Bürgerinformation 28.08.2014 www.aachen.de Ablauf Anlass der Baumaßnahme, Sachstand Vorstellung Bestand und Planung
MehrEs kann ein Fahrzeug entgegenkommen, das Ihren Fahrstreifen mitbenutzt. Auf Ihrem Fahrstreifen kann sich ein langsam fahrendes Fahrzeug befinden
Welches Verhalten ist richtig? Ich darf durchfahren Ich muss den gelben Pkw durchfahren lassen Welches Verhalten ist richtig? Ich muss den Radfahrer abbiegen lassen Ich muss den blauen Pkw durchfahren
Mehrbedingungen der GVZ sind anerkannt. Das RAL-Gütesiegel, das auf jedem geprüften Verkehrszeichen aufgebracht ist,
Von der VwV-StVO gefordert In der Verwaltungsvorschrift zur StVO ( 39 bis 43 III 3a) wird gefordert: Die Ausführung der Verkehrszeichen darf nicht unter den Anforderungen anerkannter Gütebedingungen liegen.
MehrBLAUE ZONEN PARKKONZEPT IN DER MÜNCHNER ALTSTADT
MERKBLATT Standortpolitik BLAUE ZONEN PARKKONZEPT IN DER MÜNCHNER ALTSTADT Blaue Zone" ist die Bezeichnung für eine einheitliche Parkregelung innerhalb des Münchner Altstadtringes. Blaue Zone heißt, dass
MehrBenutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt
Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt 1 Allgemeines 1.1 Die Thomas-Valentin-Stadtbücherei (im Folgendem Stadtbücherei) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Lippstadt.
MehrSatzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Ortsgemeinde Bassenheim vom
Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Ortsgemeinde Bassenheim vom 28.06.2012 Aufgrund des 42 Abs. 2 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz und des 24 der Gemeindeordnung
MehrStVO für Radler. 1. Grundsätzliches
StVO für Radler 1. Grundsätzliches (Soweit hier von Radfahrern, Fußgängern, Autofahrern usw. die Rede ist, sind Rad Fahrende, zu Fuß Gehende, Auto Fahrende usw. im Sinne der StVO gemeint). Hier geht es
MehrROLAND RECHTSSCHUTZ. Bußgeldkatalog. ROLAND Bußgeldkatalog
ROLAND RECHTSSCHUTZ Bußgeldkatalog geht es mir gut ROLAND Bußgeldkatalog 2 AUSZUG ZUR INFORMATION Es gibt klare Verkehrsregeln. Sie sollen dafür sorgen, dass niemand behindert, belästigt, gefährdet oder
MehrVerkehrsleitfaden für die Einfahrt in das Messegelände während der Auf- und Abbauzeit
Verkehrsleitfaden für die Einfahrt in das Messegelände während der Auf- und Abbauzeit Sehr geehrte Aussteller, Koelnmesse GmbH Messeplatz 1 50679 Köln Postfach 21 07 60 50532 Köln Deutschland mit den Verkehrs-
MehrBerliner Polizei erklärt Verkehrsregeln (3): Sicher auf der Straße! Was Autofahrer,...
Seite 1 von 5 http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-polizei-erklaert-verkehrsregeln-3-sicher-auf-der-strasse-was-autofahrer-radler-undfussgaenger-wissen-sollten/9488926.html 16.02.2014 16:19 Uhr Berliner
MehrWAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Kantonspolizei WAS SIE ÜBER VERKEHRS UNFÄLLE WISSEN SOLLTEN VERHALTEN BEI EINEM UNFALL WAS IST EIN VERKEHRSUNFALL? Ein Verkehrsunfall ist ein
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 17/2013 27.03.2013 CG Haftungsverteilung zwischen Kraftfahrzeugen und Fußgängern Sehr geehrte Damen und Herren, Fußgänger genießen als schwache Verkehrsteilnehmer
MehrStadt Brugg. Parkierungsreglement. Reglement über die Parkierung von Fahrzeugen
Stadt Brugg Parkierungsreglement Reglement über die Parkierung von Fahrzeugen Reglement über die Parkierung von Fahrzeugen (Parkierungsreglement) 1 Allgemeines 1 Allgemeines, Inhalt Dieses Reglement regelt
MehrRichtlinien für die Durchführung des Festumzuges beim 60. Bezirksmusikfest des Musikvereins Ingenried e.v. am
Richtlinien für die Durchführung des Festumzuges beim 60. Bezirksmusikfest des Musikvereins Ingenried e.v. am 28.05.2017 Inhaltsübersicht: 1. Allgemeine Hinweise 2. Kraftfahrzeuge und Festwagen 3. Personenbeförderung
MehrUmzugsordnung für den Kelsterbacher Kerbeumzug
Umzugsordnung für den Kelsterbacher Kerbeumzug Teilnahme am Umzug Obwohl es sich beim Kerbeumzug um eine geschlossene Veranstaltung handelt, wird er im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführt. Es handelt
MehrHalte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG
Halte- und Parkverbot (Taxistandplätze) Kurzparkzone in KG Neustift i.st. VERORDNUNG des Gemeinderates der Gemeinde Neustift i.st., beschlossen anlässlich der Sitzung vom 21.08.2014, mit welcher im Interesse
MehrFachvereinigung Omnibus und Touristik. Haltestellen
Haltestellen Der Sicherung der Haltestellen kommt eine bedeutende Aufgabe zu, denn das Ein- und Aussteigen, das Warten an den Haltestellen und das Überqueren der Fahrbahn auf dem Weg zur Haltestelle stellen
MehrDatum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung
Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung Donnerstag Grund 10.15-11.45 10 Ruhender Verkehr 01.12.2016 Halten und Parken / Halteverbote / Parkverbote / Ein- und Aussteigen Grund 14.45-16.15 1 Persönliche
MehrWichtige Verkehrsinformationen Auf- und Abbau ISH 2017
Wichtige Verkehrsinformationen Auf- und Abbau ISH 2017 1 Inhaltsverzeichnis Seite 3 Aufbauzeiten ISH 2017 Seite 4 Prozedere Zufahrt zum Messegelände Seite 5-11 Registrierung Seite 12-13 Check-In Seite
MehrVerkehrsleitfaden für die Einfahrt in das Messegelände während der Auf- und Abbauzeit
Verkehrsleitfaden für die Einfahrt in das Messegelände während der Auf- und Abbauzeit Sehr geehrte Aussteller, mit den Verkehrs- und Einfahrtsregeln für den Auf- und Abbau möchten wir Ihnen und Ihren Standbaufirmen
MehrMindestalter: Vorbesitz: Ärztliche Bescheinigungen: Gültigkeit Ausbildung: zwei Wochen eigenem Übungsgelände
A Mindestalter: 18 / 25 Jahre Gültigkeit: unbefristet gültig für Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/9597 20. Wahlperiode 22.10.13 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 14.10.13 und Antwort des Senats Betr.: Verkehrssicherheit
MehrSicherheitshinweise für Mitarbeiter von Partnerfirmen
Herzlich willkommen Sicherheitshinweise für Mitarbeiter von Partnerfirmen 1 Sehr geehrte Mitarbeiter von Partnerfirmen, wir begrüßen Sie herzlich bei Boehringer Ingelheim. Am Standort Deutschland arbeiten
MehrTruppausbildung Teil 2. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen
Truppausbildung Teil 2 Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen Lernziel Die wesentlichen standortbezogenen Vorschriften und Regelungen über die Organisation der Feuerwehr und den
MehrDatum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung
Datum Klasse Uhrzeit Thema Kurzbeschreibung Donnerstag Grund 10.15-11.45 10 Ruhender Verkehr 15.09.2016 Halten und Parken / Halteverbote / Parkverbote / Ein- und Aussteigen Grund 14.45-16.15 1 Persönliche
MehrVerkehrsregeln für Fahrradfahrer Beispiele aus Lüdinghausen World Safety Days Maggi-Werk Lüdinghausen 28. April 2014
Verkehrsregeln für Fahrradfahrer Beispiele aus World Safety Days Maggi-Werk 28. April 2014 Querung Ostwall In Richtung Stadt In Richtung Schule Radfahrer sind keine Fußgänger. Es gelten die Regeln für
MehrAGBP. Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze. Inklusive englischer Übersetzung
AGBP Einstellbedingungen für Parkgaragen und Hotelparkplätze Inklusive englischer Übersetzung HERAUSGEBER Hotelverband Deutschland (IHA) e.v. Am Weidendamm 1A 10117 Berlin Telefon 030 / 59 00 99 69-0 Telefax
MehrVerkehrsleitfaden für die Einfahrt in das Messegelände während der Auf- und Abbauzeit
Verkehrsleitfaden für die Einfahrt in das Messegelände während der Auf- und Abbauzeit Sehr geehrte Aussteller, Koelnmesse GmbH Messeplatz 1 50679 Köln Postfach 21 07 60 50532 Köln Deutschland mit den Verkehrs-
MehrInkrafttreten: 01. April 2013
StVO - Neufassung Inkrafttreten: 01. April 2013 Auszug: Verkehrs-Verlag Remagen LVW / TÜV Thüringen 1 Neue Umschreibungen wer mit dem Rad fährt, (bisher- Radfahrer) wer zu Fuß geht, (bisher- Fußgänger)
MehrNotwendige Informationen zum Aufenthalt in Japan
(kôtsû) 4 Straßenverkehrsordnung (kôtsû kisoku) 4-1 Die japanische Straßenverkehrsordnung In Japan gibt es gesonderte Verkehrsregeln für Fußgänger, Kraftfahrzeuge (Autos und Motorräder) und Fahrräder.
MehrKommentartext Verkehrszeichen
Kommentartext Verkehrszeichen 1. Kapitel: Achtung Gefahr! Das ist ein Verkehrsschild. Weißt du, was es bedeutet? Ja, du musst anhalten. Andere haben Vorfahrt und du musst dich gut umschauen, bevor du fahren
MehrSicherheitsregeln für Betriebsfremde. SCHOTT in Mainz
Sicherheitsregeln für Betriebsfremde SCHOTT in Mainz 2 Verhaltens- und Sicherheitsregeln Für den Aufenthalt in unseren Betriebsstätten gelten die behördlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsund
MehrÜbereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen
Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen SR 0.741.20; AS 1993 498 Änderungen des Übereinkommens In Kraft getreten am 28. März 2006 Übersetzung 1 A. Änderungen des Haupttextes des
MehrWas für gleichwertige Alternativen gibt es zum Shared Space?
Was für gleichwertige Alternativen gibt es zum Shared Space? Unserer Ansicht nach kämen folgende gleichwertige Alternativen zu Shared Space in Frage: 1. Verkehrsberuhigte Zone 2. Begegnungszone 3. Tempo
MehrParkerleichterung für Menschen mit Behinderungen beantragen, Merkmale G und B
Parkerleichterung für Menschen mit Behinderungen beantragen, Merkmale G und B Schwerbehinderte Menschen mit Behinderungen der Merkmale G und B können besondere Parkausweise beantragen. Basisinformationen
MehrAntrag auf verkehrsrechtliche Anordnung nach 45 Absatz 6 StVO zur Sicherung der Arbeitsstelle sowie zur Verkehrssicherung
Antragsteller: An das Landratsamt Schwäbisch Hall Bei Rückfragen: Ordnungs- und Straßenverkehrsamt Münzstraße 1 Frau Küspert, Tel. 0791/755-7467 74523 Schwäbisch Hall Frau Klenk: Tel. 0791/755-7250 Fax:
MehrAntrag auf Verordnung einer Vorrangregelung
- 1 - An die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Verkehrsreferat Gilmstraße 2 6020 Innsbruck E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at (Eingangsvermerk) Antrag auf Verordnung einer Vorrangregelung I. Angaben zum/zur
MehrGemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1
Gemeinde Obersulm S T R E U P F L I C H T S A T Z U N G Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege In der Fassung vom 13.11.2001 In Kraft getreten
MehrBegriffsbestimmung: Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
Blaulichtbelehrung Fahrzeugeinweisung 1. Sonderrechte Begriffsbestimmung: Sonderrechte befreien von der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Gesetzliche Definition: Die Sonderrechte
MehrFahrrad fahren in Deutschland
Fahrrad fahren in Deutschland Idee: Julia Heyer Ausführung: Julia Heyer Friederike Niebuhr Jan Adolph Vorlage: Unfallforschung der Versicherer Deutsche Verkehrswacht Deutscher Verkehrssicherheitsrat Die
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 52/2013 27.12.2013 St Fahren im geschlossenen Verband gem. 27 StVO Sehr geehrte Damen und Herren, gemeinsam ist es meist schöner das gilt z. B. für
MehrGeldbuße (in EUR) Halten. Fahrverbot (Monate) Halteverbot missachtet 10. in zweiter Reihe gehalten 15. unzulässig auf Autobahn gehalten 30
Halten Halteverbot missachtet 10 in zweiter Reihe gehalten 15 unzulässig auf Autobahn gehalten 30 Parken nicht platzsparend geparkt 10 Parkverbot missachtet 15 - länger als eine Stunde 25 in "zweiter Reihe"
MehrVerordnung über die Vermietung des Waldhauses der. Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************
Verordnung über die Vermietung des Waldhauses der Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************ 2 1. Eigentümerin des Waldhauses Allgemeine Orientierung
MehrStellungnahme des ADFC zur Markierung von Schutzstreifen und zur Freigabe des Gehweges für Radfahrer in der Ortslage Nendorf an der K15 und der K38
Kreisverband Nienburg im ADFC-Niedersachsen e.v. Nienburg, den 21. März 2014 Stellungnahme des ADFC zur Markierung von Schutzstreifen und zur Freigabe des Gehweges für Radfahrer in der Ortslage Nendorf
MehrBMVBS - Bußgeldkatalog-Bußgeldkatalog
Seite 1 von 12 Bußgeldkatalog Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog Collage von Verkehrszeichen (Quelle: BMVBS) Bußgelder gegen Hauptunfallursachen Die Obergrenzen für Bußgelder sollen für mehr Sicherheit
MehrGefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl
Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005
MehrÜberwachungskonzepte als Teil des Parkraum- und Mobilitätsmanagements in München
Parkraummanagement Quo Vadis? Parkraumbewirtschaftung in der Praxis Überwachungskonzepte als Teil des Parkraum- und Mobilitätsmanagements in 10. 12.10.2007 in Berlin Norbert Bieling, - Münchner Lösungen
Mehr