Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Niedere Börde

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Transkript:

Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Niedere Börde Auf Grund der 6 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.02.2008 (GVBl. LSA S. 40,46) i.v.m. 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntgabe vom 13.12.1996 (GVBl. S. 405) in der zur zeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Niedere Börde in der Sitzung am 22.09.2008 für das Gebiet der Gemeinde Niedere Börde folgende Satzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft beschlossen. 1 Obdachlosenunterkunft (1) Die Gemeinde Niedere Börde hält eine Obdachlosenunterkunft als öffentliche Einrichtung vor. (2) Die Obdachlosenunterkunft dient der vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen. Sie sind nicht für eine dauernde Wohnnutzung bestimmt. 2 Einweisung (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. (2) Das Recht, eine Obdachlosenunterkunft oder einzelne Räume davon zu benutzen, wird durch schriftliche Verfügung begründet. In der Verfügung wird die Unterkunft und die Nutzfläche bestimmt und gegebenenfalls die Zahl der Räume angegeben. (3) Im Ausnahmefall kann bei unmittelbar bevorstehender oder bereits eingetretener Obdachlosigkeit die Verfügung zunächst mündlich erteilt werden. Die Verfügung wird unverzüglich schriftlich nachgeholt. (4) Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Obdachlosenunterkunft oder auch Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. 3 Allgemeine Grundsätze (1) Obdachlose Personen dürfen nur die ihnen von der Gemeinde Niedere Börde zugewiesene Obdachlosenunterkunft beziehen und bewohnen. (2) Die Gemeinde Niedere Börde kann jederzeit den eingewiesenen obdachlosen Personen eine andere Obdachlosenunterkunft zuweisen, insbesondere wenn a) die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss; b) die Unterbringung anderer Obdachloser diese Maßnahme erfordert; c) der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung des Hausfriedens oder Gefährdung von Hausbewohnern und /oder Nachbarn führen. 2

(3) Personen, die nicht eingewiesen worden sind, dürfen in die Obdachlosenunterkunft nicht aufgenommen oder beherbergt werden. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Niedere Börde zulässig. 4 Zeitraum der Einweisung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Schlüssel für die zugewiesene Obdachlosenunterkunft. (2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Ablauf der bestimmten Frist in der Einweisungsverfügung oder durch besondere schriftliche Verfügung zu dem darin genannten Zeitpunkt. Verlässt der Benutzer die Obdachlosenunterkunft vor Fristablauf unter Rückgabe der Schlüssel endet das Benutzungsverhältnis mit Ablauf dieses Tages. Verlässt der Benutzer die Obdachlosenunterkunft nach Fristablauf unter Rückgabe der Schlüssel endet das Benutzungsverhältnis mit Ablauf dieses Tages. Das Benutzungsverhältnis endet auch, wenn die Obdachlosenunterkunft länger als einen Monat nicht genutzt wird. 5 Verwaltung (1) Die mit der Verwaltung der Obdachlosenunterkunft Beauftragten der Gemeinde Niedere Börde sind berechtigt, die Obdachlosenunterkunft werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 22 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzuge kann die Obdachlosenunterkunft jederzeit betreten werden. (2) Die Beauftragten sind auch berechtigt, den Bewohnern Weisungen zu erteilen. 6 Regeln für die Nutzung (1) Für den Aufenthalt in der Obdachlosenunterkunft gilt die als Anlage 2 beigefügte Hausordnung. (2) Die als Obdachlosenunterkunft überlassenen Räume dürfen nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (3) Das Mitbringen von Fremdpersonen ist nicht gestattet. (4) Haustiere dürfen nicht in die Obdachlosenunterkunft mitgebracht werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ordnungsamtes der Gemeinde Niedere Börde, außerhalb von Dienstzeiten der Genehmigung des Einweisenden. Die Genehmigung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden; insbesondere sind die Zweckbestimmung der Obdachlosenunterkunft und die Interessen der Haus und Wohngemeinschaft zu beachten. Die Genehmigung kann unter anderem widerrufen werden, wenn Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder die Obdachlosenunterkunft beeinträchtigt wird. 3

(5) Das Mitbringen von Alkohol und der Genuss in der Unterkunft ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen sind die einweisenden Personen berechtigt, festgestellte alkoholische Getränke einzuziehen und diese erst beim Verlassen der Unterkunft dem Obdachlosen wieder auszuhändigen bzw. diese zu entsorgen. (6) Der Benutzer der Obdachlosenunterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in einem ordnungsgemäßen, bewohnbaren Zustand herauszugeben. (7) Veränderungen an der zugewiesenen Obdachlosenunterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nicht vorgenommen werden. Der Benutzer ist im übrigen verpflichtet, der Gemeinde Niedere Börde unverzüglich Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Obdachlosenunterkunft mitzuteilen. (8) Vom Benutzer vorgenommene bauliche oder sonstige Veränderungen kann die Gemeinde Niedere Börde auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen. (9) Der Anspruch auf Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft entfällt bei Verstößen gegen die Regeln für die Nutzung sowie bei Störung des Hausfriedens. 7 Verpflichtungen der Benutzer (1) Der Benutzer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Obdachlosenunterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Obdachlosenunterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dieses der Gemeinde Niedere Börde unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die Obdachlosenunterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Obdachlosenunterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde Niedere Börde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme). (4) Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde Niedere Börde zu beseitigen. 4

8 Verlassen der Obdachlosenunterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Obdachlosenunterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Überlassene Schlüssel sind ebenfalls herauszugeben. (2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Obdachlosenunterkunft versehen hat, dürfen von ihm mitgenommen werden. Er muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Gemeinde Niedere Börde kann die Ausübung des Mitnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, der Benutzer hat ein berechtigtes Interesse an der Mitnahme. Die Gemeinde Niedere Börde kann zurückgelassene Sachen auf Kosten des bisherigen Benutzers räumen und in Verwahrung nehmen. Die entstandenen Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Werden die verwahrten Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. 9 Benutzungsgebühr (1) Die Benutzung der Obdachlosenunterkunft ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist derjenige, der die Unterkunft benutzt. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Einweisung und wird mit der Erteilung der Einweisung fällig. Die Gebührenschuld endet grundsätzlich mit dem Ende des Benutzungsrechts. (3) Für die in 1 Abs. 1 genannte Obdachlosenunterkunft wird eine Gebühr nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührentarif erhoben. In der Gebühr sind die Kosten für Heizung, Wasser und Strom enthalten. (4) Die Gebühr gemäß Abs. 3 ist monatlich im Voraus zum 03. eines jeden Monats fällig und an die Gemeinde Niedere Börde zu entrichten. (5) Wird die Unterkunft nicht einen vollen Kalendermonat genutzt, so wird für jeden Benutzungstag 1/30 der monatlichen Gebühr erhoben. Der Ein- und Auszugstag gilt als je ein Benutzungstag. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 6 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen den Bestimmungen des 3 dieser Satzung die Obdachlosenunterkunft oder einzelne Räume der Obdachlosenunterkunft ohne Zuweisungsverfügung bezieht oder sie nach Aufforderung nicht verlässt, 5

b) entgegen den Bestimmungen des 5 Abs. 1 dieser Satzung den mit der Verwaltung oder Unterhaltung der Unterkünfte beauftragten Personen den Zutritt ohne ausreichenden Grund verwehrt c) entgegen den Bestimmungen des 5 Abs. 2 dieser Satzung sich den Weisungen der Beauftragten ohne ausreichenden Grund widersetzt, d) entgegen den Bestimmungen des 6 Abs. 1 dieser Satzung gegen die Hausordnung verstößt, e) entgegen den Bestimmungen des 6 Abs. 2 dieser Satzung die überlassenen Räume nicht nur zu Wohnzwecken nutzt, f) entgegen den Bestimmungen des 6 Abs. 3 dieser Satzung Fremdpersonen mitbringt, g) entgegen den Bestimmungen des 6 Abs. 4 dieser Satzung ohne Genehmigung Haustiere in der Obdachlosenunterkunft hält, h) entgegen den Bestimmungen des 6 Abs. 5 dieser Satzung Alkohol mit in die Obdachlosenunterkunft einführt, i) entgegen den Bestimmungen des 6 Abs. 6 dieser Satzung die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt sowie nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht in einem ordnungsgemäßen, bewohnbaren Zustand herausgibt, j) entgegen den Bestimmungen des 6 Abs. 7 dieser Satzung Veränderungen an der zugewiesenen Obdachlosenunterkunft sowie dem überlassenen Zubehör vornimmt, k) der Räumungspflicht nach 8 Absatz 1 nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden. 11 Zwangsmaßnahmen Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden, oder gegen sie verstoßen wird, können nach 53 in Verbindung mit den 54, 55, 56 und 58 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen- Anhalt (SOG LSA) vom 19.12.1991, in der zur Zeit gültigen Fassung, ein Zwangsgeld von 5 EUR bis 500.000 EUR, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang angeordnet und festgesetzt werden. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Niedere Börde, 23.09.2008 Tholotowsky Bürgermeisterin Veröffentlichungsvermerk: Die Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Niedere Börde vom 22.09.2008 wurde im Amtsblatt der Gemeinde Niedere Börde, Nr. 6/2008 am 07.10.2008 veröffentlicht.

Anlage 1 Gebührentarif Gemäß 9 Abs. 3 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Niedere Börde vom 22.09.2008 (1) Die monatliche Benutzungsgebühr für die Obdachlosenunterkunft setzt sich aus einer Grundgebühr und den Nebenkosten zusammen. (2) Die Grundgebühr für 1 Zimmer (14,24 qm) und die Nutzung der Gemeinschaftsräume (Toilette, Bad, Küche, Gemeinschaftsraum, Wäscheraum) beträgt: 83,77 / monatlich. (3) Die Nebenkosten betragen pro Person: 73,84 / monatlich.

Anlage 2 H A U S O R D N U N G 1. Die Haltung von Kleintieren ist in der Unterkunft nicht gestattet. 2. Besucher haben keinen Zutritt. 3. Das Betreiben einer elektrischen Heizung ist nicht erlaubt. 4. Das Rauchen ist nur im Gemeinschaftsraum gestattet. 5. Das Mitbringen von Alkohol und der Genuss in der Obdachlosenunterkunft sind verboten. 6. Das Inventar der Obdachlosenunterkunft ist pfleglich zu behandeln. 7. Der Umgang mit offenem Feuer und Kerzenlicht ist nicht gestattet. 8. Waschraum/Toilette sind gemeinschaftlich zu nutzende Einrichtungen. 9. Die Haupteingangstür ist verschlossen zu halten. 10. Die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten (Flur, Küche, Gemeinschaftsraum Zi.1, Wäschetrockenraum Zi.6) ist in Absprache der Nutzer untereinander, durchzuführen. 11. Zum Trocknen der Wäsche ist ausschließlich Raum 6 zu nutzen.