Sportstättenentwicklungskonzept - Fortschreibung

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Transkript:

11. Sportförderungsrichtlinien der Stadt Jülich Sportförderungsrichtlinien der Stadt Jülich (Fassung laut Ratsbeschluss vom 06.12.2012) 1. Grundsätze der Sportförderung Die Stadt Jülich gewährt den in Jülich ansässigen Sportvereinen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der Stadt Zuschüsse sowie die Benutzung städtischer Sportanlagen. 2. Bereitstellung von Sportstätten 2.1 Den Jülicher Sportvereinen werden die stadteigenen Sportplätze und Sporthallen unter vorrangiger Berücksichtigung des Schulsportes auf Antrag zur Verfügung gestellt. Sportvereine im Sinne dieser Richtlinien sind alle im Deutschen Sportbund organisierten Vereine. Die Vereine beteiligen sich anteilig an den Betriebskosten der städtischen Sportanlagen gemäß Beschluss des Rates vom 15.05.1996, zuletzt geändert am 25.01.2001. Die Fußballvereine werden vertraglich mit der Pflege der Nebenanlagen der Plätze beauftragt und zahlen lediglich für die Nutzung einer Sporthalle durch eine Seniorenmannschaft anteilige Betriebskosten. 2.2 Freizeitsportgruppen sind auf die für den Freizeitsport vorgesehenen Spielfelder zu verweisen. Für die Nutzung städtischer Sportanlagen in Ausnahmefällen zahlen Freizeitsportgruppen eine Kostenbeteiligung gemäß Beschluss des Rates vom 15.05.1996, zuletzt geändert am 25.01.2001. 2.3 Für die Benutzung des Hallenbades durch die Sportvereine JWSV, DLRG, Behindertensportgemeinschaft und Betriebssportgemeinschaft Forschungsanlage wird zur Zeit ein Benutzungsentgelt erhoben, das den Vereinen aus den Sportförderungsmitteln erstattet wird. 2.4 Für die Sportlerheime und die Umkleiden in ehemaligen Schulen und Bürgerhallen trägt die Stadt die Betriebskosten. 2.5 Für vereinseigene Sportanlagen werden z. Z. Investitionszuschüsse gezahlt und/oder Grundstücke durch Pachtvertrag bereitgestellt, sofern die Haushaltslage bzw. das städtische Grundeigentum dies zulässt (s. Ziff. 5 dieser Richtlinien). Dies gilt auch für Betriebskostenzuschüsse für vereinseigene Sportanlagen mit Ausnahme der Sportanlagen der Tennisvereine. Über Investitionskostenzuschüsse für die Sportanlagen der Schützenbruderschaften, die nicht dem DSB angehören, wird von Fall zu Fall entschieden. 531

3. Grundbetrag Jeder Verein, der 20 % jugendliche Mitglieder hat, erhält einen festen Grundbetrag, der sich zurzeit wie folgt staffelt: 1 250 Mitglieder 125,-- für jede weiteren 50 Mitglieder (nicht angefangen) 25,-- zusätzlich Die Behindertensportgemeinschaft erhält unabhängig von der Mitgliederzahl einen Pauschalzuschuss in Höhe von 250,--. 4. Zuschüsse zur Förderung der Jugendarbeit Ziel dieser städtischen Zuschussgewährung ist die methodisch zu leistende Sportjugendförderung in den Vereinen. Die Sportförderungsmittel sollen überwiegend die Jugendarbeit der Sportvereine unterstützen. Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, dass die Kosten für den Seniorensport in den Vereinen auch von denen getragen werden sollten, die im Sport ihr Freizeitvergnügen finden. Da Sportler über 18 Jahre größtenteils über Einkommen verfügen, sind sie hierzu finanziell auch in der Lage. Mit ihrer Jugendarbeit leisten die Vereine einen wesentlichen sozialen Beitrag, indem sie den Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitbetätigung bieten und sie damit vielfältigen schädlichen Einflüssen entziehen. Die Zuschüsse zur Förderung der Jugendarbeit werden grundsätzlich den im Landessportbund organisierten, im Stadtgebiet ansässigen Sportvereinen gewährt. Voraussetzung ist, dass die Vereine mindestens einen Anteil von 20 % jugendliche Mitglieder haben. Die BSG Forschungsanlage erhält in Anerkennung ihrer Jugendarbeit unabhängig von der Anzahl der jugendlichen Mitglieder einen Pauschalzuschuss in Höhe von 600,--. Die Vereine werden verpflichtet, die Zuschüsse für die Anzahl der gemeldeten Jugendlichen und für die Jugendmannschaften in voller Höhe tatsächlich der Jugendabteilung zur Verfügung zu stellen. Die diesbezügliche Zuschusssumme wird den Vereinen gesondert mitgeteilt. Die Stadt behält sich eine Prüfung der Verwendung der Mittel vor. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind die überzahlten Beträge zurückzuzahlen. Ggf. ist auch ein vorübergehender Ausschluss von der städt. Förderung möglich (Beschluss Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport). 4.1 Zuschüsse bewertet nach Punktsystem - 3 - Die Höhe der über den Grundbetrag hinausgehenden Zuschüsse wird nach einem Punktesystem bemessen, das sowohl die Anzahl der jugendlichen Mitglieder bis 18 Jahre als auch die Anzahl der Jugendmannschaften und den Einsatz von Übungsleitern berücksichtigt. 532

4.2 Punktezuteilung nach Mitgliedern Die Sportvereine weisen die Zahl der jugendlichen Mitglieder anhand der jährlich notwendigen Bestandsmeldung an die Sporthilfe des LSB nach. Mitglieder bis einschließlich 18 Jahren 8 Punkte 4.3 Punktzuteilung nach Anzahl der Jugendmannschaften Pro Mannschaftsmitglied einer Jugendmannschaft 10 Punkte, wobei folgende Mannschaftsstärken zugrunde gelegt werden: Badminton 5 Spieler/innen Basketball 10 Spieler/innen Fußball Jugend A, B, C, D 15Spieler/innen Jugend E, F, G 10Spieler/innen Schwimmen 16 Sportler/innen Tischtennis 7 Spieler/innen Turner 9 Sportler Turnerinnen 8 Sportlerinnen Volleyball 10 Spieler/innen Tennis 6 Spieler/innen Handball 12 Spieler/innen Judo 8 Kämpfer/innen 4.4 Punktezuteilung für die Anzahl der Übungsleiter Für Übungsleiter mit einer vom LSB und den Fachverbänden anerkannten Qualifikation werden jeweils 80 Punkte angesetzt. Darüber hinaus wird auch die Anzahl der Trainingseinheiten der Übungsleiter für den jeweiligen Verein bewertet. Für jede über eine Übungs-/Trainingseinheit hinausgehende Einheit werden zusätzlich 80 Punkte angerechnet. Unter Übungs-/Trainingseinheiten wird das Üben bzw. Trainieren mit einer Mannschaft oder Gruppe an einem Tag unabhängig von der Anzahl der Übungs-/Trainingsstunden verstanden. Wenn mehrere Mannschaften zu einer Übungsgruppe zusammengefasst sind, wird die Übungsgruppe als Bewertungsmerkmal zugrunde gelegt. Bei Tennisvereinen wird die Arbeit der Übungsleiter nur für das Training mit Mannschaften angerechnet. Privates Gruppen- bzw. Einzeltraining wird nicht berücksichtigt. Je Übungs-/Trainingsgruppe wird ein Übungsleiter angerechnet. Die Angaben der Vereine sind hinsichtlich der Qualifikation der Übungsleiter nachzuweisen und werden hinsichtlich der Anzahl der Übungsgruppen überprüft (Nutzungszeiten in Sportanlage). Bei allen Sportarten werden mindestens 10 Teilnehmer für 1 Übungsgruppe zugrunde gelegt, es sei denn, eine Mannschaft besteht, bedingt durch die Sportart, aus weniger als 10 Sportlern. Mit dieser Bezuschussung sollen die Vereine unterstützt werden, die durch den Einsatz ausgebildeter Übungsleiter ihren jugendlichen Mitgliedern einen regelmäßigen und fachgerechten Übungsbetrieb ermöglichen. 533

5 5. Bezuschussung von Sportbauvorhaben Die Stadt Jülich gewährt den Vereinen auf Antrag vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel einen Zuschuss zu Neubau-, Erweiterungs- und Verbesserungsarbeiten sowie Instandsetzungen von Vereinsanlagen. Entsprechende Anträge müssen der Verwaltung bis zum 1. Oktober für das Folgejahr vorliegen. Die Anträge müssen eine entsprechende Planung, eine detaillierte Kostenaufstellung sowie einen Finanzierungsplan beinhalten. Der Finanzierungsplan muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachweisen und absichern. Die Sportbauvorhaben werden nur dann bezuschusst, wenn vor dem Baubeginn das zuständige politische Gremium der Stadt den Bedarf anerkannt und die Bewilligung eines Zuschusses aus städt. Mitteln beschlossen oder aber die Zustimmung zu einem vorzeitigen Baubeginn gegeben hat. Hierbei sind Gegenstand der Förderung die Kosten für die Dusch- und Umkleideräume und die notwendigen Nebenräume nach Raumprogramm gemäß den Sportförderungsrichtlinien des Landes und entsprechender Empfehlung des Bundesinstitutes für Sportwissenschaften. Die Stadt gewährt einen Zuschuss in Höhe von 25% der zuschussfähigen Kosten. Als zuschussfähig gelten die von den städt. Bauämtern anerkannten Kosten. Die Zuschusszahlung erfolgt in drei Raten: - 50 % nach Baubeginn - 40 % nach Vorlage des Rohbauabnahmescheines - 10 % nach Fertigstellung Ein Projekt ist nicht förderungsfähig, wenn der Verein es mit nicht von der Stadt zu fördernden Bauteilen verbindet, die das Bauvolumen um ein Drittel übersteigen. Das Gebäude ist mindestens 20 Jahre für diesen Verwendungszweck zu erhalten, sonst anteilige Rückzahlungsverpflichtungen des Zuschusses. 6. Sonderzuschüsse 6.1 Spitzen- Mannschaften und Einzelsportler können Sonderzuschüsse erhalten, sofern die Haushaltslage der Stadt dies zulässt. 6.2 Ferner können Sonderzuschüsse für errungene Meistertitel gewährt werden. - 6-6.3 Für überregionale Sportveranstaltungen (nicht Meisterschaften, Pokalspiele) können die Sportvereine Zuschüsse erhalten. 6.4 Über die Zuteilung nach Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 beschließt der Ausschuss für Sport und Freizeitgestaltung im Einzelfall. 6.5 Für aus dem üblichen Rahmen herausragende Sportveranstaltungen können von der Verwaltung Pokale, Preise oder Urkunden bereitgestellt werden. 534

6.6 Jedes Jahr kann ein Projekt zur Förderung der Integration mit 500,-- gefördert werden. Sportvereine können formlos bis zum 15.10. für das Folgejahr einen entsprechenden Antrag stellen, der Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport entscheidet dann in der letzten Sitzung eines jeden Jahres über eine Förderung. Vor einer Auszahlung hat der Verein die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch einen schriftlichen Bericht nachzuweisen. 7. Inkrafttreten Diese Sportförderungsrichtlinien treten am 15.12.2012 in Kraft. Gleichzeitig werden die Richtlinien von 1991 in der Fassung vom 01.08.1991 aufgehoben. Jülich, den 15.12.2012 Bürgermeister gez.: Stommel 535

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