Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

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Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler II/1 65109 5124/68 Bonn, den 27. Februar 1968 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Hiermit übersende ich gemäß 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung nebst einem Vermerk. Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt I S. 125 am 15. Februar 1968 verkündet worden. Sie wird gleichzeitig dein Herrn Präsidenten des Bundesrates zugeleitet. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Vom 12. Februar 1968 Auf Grund des 27 in Verbindung mit den 26 und 46 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet die Bundesregierung: 1 Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 29. Juni 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 614), wird wie folgt geändert: 1. In 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte Unbedenklichkeitsbestätigung (,Import Certificate')" ersetzt durch Internationale Einfuhrbescheinigung (,International Import Certificate')". 2. a) Hinter 20a wird folgender 20b eingefügt: 20b Ausfuhr von Gasöl und Heizöl Bei der Ausfuhr von Gasöl und Heizöl der Nummern 2710 25 bis 2710 30 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik ist der zuständigen Zollstelle mit der Ausfuhrerklärung (Anlage A 1) ein Ausfuhrnachweis für Gasöl und Heizöl (Anlage A 8) abzugeben. Dies gilt nicht bei Versand durch die Post." b) Anlage A 8 zur AWV ist Anlage 1 zu dieser Verordnung. 3. a) 27 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. eine Einfuhrkontrollmeldung auf einem Vordruck nach Anlage E 2, E 2 a oder E 2 b (Sammelanmeldung) und, soweit erforderlich, E 2 c (Ergänzungsblatt), wenn die Waren in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00, 01, 02, 03 oder 08 gekennzeichnet sind und der Wert der Einfuhrsendung fünfzig Deutsche Mark übersteigt; bei der Einfuhr von Saatgut ist für jede Einfuhrsendung eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen. Die Vordrucke nach Anlage E 2 a oder E 2 b und, soweit erforderlich, E 2c sind zu verwenden, wenn der Zollantrag oder die Zollanmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr von nicht dem Wertzoll unterliegenden, entgeltlich eingeführten Waren abgegeben wird; Angaben, die im Vordruck nach Anlage E 2 nicht gefordert werden, sind auch in den Vordrucken nach Anlage E 2 a, E 2 b und E 2c nicht erforderlich." b) Die Anlagen E 2 a, E 2 b und E 2 c zur AWV sind Anlagen 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung. 4. a) 56 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: Die Deutsche Bundesbank übersendet je eine Ausfertigung der Meldungen dem Bundesminister für Wirtschaft über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, dem Auswärtigen Amt und der örtlich zuständigen obersten Landesbehörde für Wirtschaft oder der von dieser bestimmten Stelle." b) In den Vordrucken Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten" und Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlagen K 1 und K 2 zur Außenwirtschaftsverordnung) erhält der Text unter den Worten In fünffacher Ausfertigung" folgende Fassung: Zwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank eine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft eine Ausfertigung für das Auswärtige Amt eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft oder die von ihr bestimmte Stelle". 2 Diese Verordnung gilt nach 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S.1) in Verbindung mit 51 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land berlin. 3 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von 1 Nr. 2 am Tage der Verkündung in Kraft. 1 Nr. 2 tritt am 1. März 1968 in Kraft. Bonn, den 12. Februar 1968 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Anlage 1 zur Zwölften Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung In Braundruck : Umrandung oben und links ; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Wörter: An Zollstelle" Von Zollstelle an Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Außenstelle Hamburg ".

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Anlage 2 zur Zwölften Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung In Rotdruck: Die Striche über und neben dem Raum für die Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle; die rechte untere Ecke des Vordrucks und der davorliegende Strich; die Wörter: 2. Ausfertigung Einfuhrkontrollrneldung Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 1). Diese 2. Ausfertigung darf nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einfuhrabfertigung nach 27 oder 31 AWV abgegeben und weitergeleitet werden. Für jede Warennummer besondere Zeile und besondere Angaben".

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Anlage 3 zur Zwölften Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung In Rotdruck : Die Striche über und neben dem Raum für die Einfuhrbestätigung der Anmeldesteile; die rechte untere Ecke des Vordrucks und der davorliegende Strich; die Wörter: 2. Ausfertigung Einfuhrkontrollmeldung Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 1). Diese 2. Ausfertigung clad nur bei gleichzeitigem Antrag auf Einuhrabfertigung nach 27 oder 31 AWV abgegeben und weitergeleitet werden. Für jede Warennummer besondere Zeile und besondere Angaben".

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Anlage 4 zur Zwölften Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung In Rotdruck : In der rechten unteren Ecke des Vordrucks das E" und der davorliegende Strich; die Wörter 2. Ausfertigung Einfuhrkontrollmeldung (fest mit dem Hauptblatt verbinden)" Für jede Warennummer besondere Zeile u nd besondere Angaben".

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Vermerk Betr.: Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 1. Im Rahmen der auf die Durchführung einer gemeinsamen Ausfuhrkontrolle gerichteten internationalen Zusammenarbeit (COCOM) ist die Einführung eines neuen einheitlichen Formulars mit der Bezeichnung International Import Certificate an Stelle des bisherigen Import Certi ficate beschlossen worden. Die deutsche Bezeichnung wird dieser internationalen Bezeichnung angepaßt. 2. Zur Ergänzung der Maßnahmen, die darauf gerichtet sind zu kontrollieren, ob sich die Einfuhren von Gasöl und Heizöl in Grenzen halten, die einer gesunden Entwicklung des Energiemarktes angemessen Rechnung tragen, ist es notwendig geworden, auch die Ausfuhren der einzelnen Außenhändler genau zu erfassen. Zu diesem Zweck ist ab 1. März 1968 ein Ausfuhrnachweis für Gasöl und Heizöl abzugeben, der von der Zollstelle dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft übersandt wird. 3. Seit dem Übergang zur Mehrwertsteuer (1. Januar 1968) werden bei der zollrechtlichen Einfuhrabfertigung neue Vordrucke Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr von entgeltlich eingeführten Waren, die nicht dem Wertzoll unterliegen" verwendet. Im Interesse einer Arbeitserleichterung für die Importeure enthalten die Vordrucksätze außer dem Statistischen Anmeldeschein eine weitere Ausfertigung als Einfuhrkontrollmeldung. Durch die Neufassung des 27 Abs. 2 Nr. 3 AWV wird die Verwendung des neuen Vordrucks außenwirtschaftsrechtlich zugelassen und der Vordruck als Anlage zur AWV bekannt gegeben. 4. Die mit der Auswertung der Investitionsmeldungen verbundenen technischen Arbeiten haben es notwendig gemacht, die für das Bundesministerium für Wirtschaft bestimmten Ausfertigungen über das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zu leiten.