Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen

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RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 15. Dezember 2006 (18.12) (OR. en) 15817/06 Interinstitutionelles Dossier: 2003/0252(COD)

Transkript:

EUROPÄISCHER KONVENT DAS SEKRETARIAT Brüssel, den 2. April 2003 (03.04) (OR. fr) CONV 648/03 VERMERK des für Betr.: Präsidiums den Konvent Titel X: Die Zugehörigkeit zur Union Inhalt: Seite 2: Die Hauptelemente Seite 3: Tabellarische Übersicht: Die vorgeschlagenen Artikel bezüglich der Zugehörigkeit zur Union im Vergleich zu den bestehenden Verträgen Seite 4: Die Artikel 43 bis 46 Seite 6: Die Artikel 43 bis 46 mit Anmerkungen CONV 648/03 db/he/lu 1

Hauptelemente In den Bestimmungen über die Zugehörigkeit zur Union werden die Kriterien und das Verfahren für eine Mitgliedschaft in der Union, das Verfahren zur Aussetzung der mit der Zugehörigkeit zur Union verbundenen Rechte im Falle einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die Union gründet, sowie das Verfahren für den freiwilligen Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union geregelt. Bei Artikel 43 über die Kriterien für eine Mitgliedschaft in der Union handelt es sich um eine neue Bestimmung, in der die Kriterien für eine Mitgliedschaft in der Union hauptsächlich durch einen Bezug auf Artikel 2 über die Werte der Union festgelegt werden. Das in Artikel 44 vorgesehene Verfahren für den Beitritt zur Union entspricht dem in den bestehenden Verträgen (Artikel 49 EUV) vorgesehenen Verfahren, wobei allerdings hinzugefügt wird, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente unterrichtet werden, sobald ein Beitrittsantrag gestellt worden ist. Das Verfahren für die Aussetzung der mit der Zugehörigkeit zur Union verbundenen Rechte gemäß Artikel 45 entspricht dem derzeitigen Verfahren (Artikel 7 EUV und Artikel 309 EGV). Der Artikel 46 über den freiwilligen Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union schließlich stellt eine neue Bestimmung dar. Darin wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, dass jeder Mitgliedstaat aus der Europäischen Union austreten kann, wenn er einen entsprechenden Beschluss fasst. Das Austrittsverfahren ist zum Teil den entsprechenden Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nachempfunden, wobei jedoch die Möglichkeit vorgesehen wird, dass die Union und der betreffende Mitgliedstaat ein Abkommen über die Modalitäten des Austritts und den Rahmen ihrer künftigen Beziehungen schließen. CONV 648/03 db/he/lu 2

TABELLARISCHE ÜBERSICHT: DIE VORGESCHLAGENEN ARTIKEL BEZÜGLICH R ZUGEHÖRIGKEIT ZUR UNION IM VERGLEICH ZU N BESTEHENN VERTRÄGEN Artikel 43 : Kriterien für eine Mitgliedschaft in der Union. Artikel 44 : Verfahren für den Beitritt zur Union Artikel 45 : Aussetzung der mit der Zugehörigkeit zur Union verbundenen Rechte Artikel 46 : Austritt aus der Union Neue Artikel Artikel, die Bestimmungen der bestehenden Verträge teilweise oder mit substanziellen Änderungen übernehmen Aus den bestehenden Verträgen übernommene Artikel, leichte oder keine Änderungen N.B. Die Anmerkungen in Abschnitt IV des Dokuments zeigen, in welchem Maß jeder Artikelentwurf sowie jede Änderung oder jedes etwaige neue Element sich auf einen oder mehrere bereits bestehende Artikel stützt. Um ein klares Bild der Grundlage der Artikel zu erhalten, muss man die Anmerkungen zurate ziehen. CONV 648/03 db/he/lu 3

ANLAGE I TITEL X: DIE ZUGEHÖRIGKEIT ZUR UNION WORTLAUT R ARTIKEL Artikel 43: Kriterien für eine Mitgliedschaft in der Union Die Union steht allen europäischen Staaten offen, deren Völker die in Artikel 2 genannten Werte teilen, die diese achten und sich verpflichten, sie gemeinsam zu fördern. Der Beitritt zur Union setzt die Akzeptierung ihrer Verfassung voraus. Artikel 44: Verfahren für den Beitritt zur Union Jeder europäische Staat, der Mitglied der Union werden möchte, kann seinen Antrag an den Rat richten. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden von diesem Antrag unterrichtet. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die Bedingungen und Modalitäten der Aufnahme werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Artikel 45: Aussetzung der mit der Zugehörigkeit zur Union verbundenen Rechte (1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren geeignete Empfehlungen an ihn richten. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen. (2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat 1 einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 2 genannten Werten durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. 1 In Abhängigkeit von den Artikeln über den Europäischen Rat im Teil "Institutionen". CONV 648/03 db/he/lu 4 ANLAGE I

(3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verfassung auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. Die sich aus der Verfassung ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. (4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind. (5) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden. (6) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Artikel 46: Freiwilliger Austritt aus der Union (1) Jeder Mitgliedstaat kann unter Einhaltung seiner internen Verfassungsvorschriften beschließen, aus der Europäischen Union auszutreten. (2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Rat seine Absicht mit. Unmittelbar nach dieser Mitteilung handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Modalitäten des Austritts aus und schließt es, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat mit qualifizierter Mehrheit im Namen der Union geschlossen. Der austretende Staat nimmt weder an den ihn betreffenden Beratungen noch an der diesbezüglichen Beschlussfassung des Rates teil. (3) Diese Verfassung wird für den betreffenden Staat am Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung unwirksam. CONV 648/03 db/he/lu 5 ANLAGE I

TITEL X: DIE ZUGEHÖRIGKEIT ZUR UNION WORTLAUT R ARTIKEL MIT ANMERKUNGEN Artikel 43: Kriterien für eine Mitgliedschaft in der Union Die Union steht allen europäischen Staaten offen, deren Völker die in Artikel 2 genannten Werte teilen, die diese achten und sich verpflichten, sie gemeinsam zu fördern. Der Beitritt zur Union setzt die Akzeptierung ihrer Verfassung voraus. Anmerkungen: Mit dieser Bestimmung werden die Kriterien festgelegt, die jeder europäische Staat erfüllen muss, um den Beitritt zur Union beantragen zu können. Satz 1 dieses Artikels entspricht Artikel 1 Absatz 3 der Verfassung, weist zugleich aber darauf hin, dass es sich bei den erwähnten Werten um die in Artikel 2 der Verfassung genannten Werte handelt. Artikel 44: Verfahren für den Beitritt zur Union Jeder europäische Staat, der Mitglied der Union werden möchte, kann seinen Antrag an den Rat richten. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden von diesem Antrag unterrichtet. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. Die Bedingungen und Modalitäten der Aufnahme werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Anmerkungen: In dieser Bestimmung wird das Verfahren für den Beitritt zur Union geregelt. Das Verfahren entspricht dem des Artikels 49 EUV. Es wird jedoch eine neue Bestimmung aufgenommen, der zufolge das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente von jedem Beitrittsantrag gleichzeitig unterrichtet werden, und zwar umgehend nachdem er beim Rat gestellt worden ist. CONV 648/03 db/he/gw 6

Artikel 45: Aussetzung der mit der Zugehörigkeit zur Union verbundenen Rechte (1) Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren geeignete Empfehlungen an ihn richten. Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen. (2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat 1 einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 2 genannten Werten durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. (3) Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung der Verfassung auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. Die sich aus der Verfassung ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich. 1 In Abhängigkeit von den Artikeln über den Europäischen Rat im Teil "Institutionen". CONV 648/03 db/he/gw 7

(4) Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind. (5) Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden. (6) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Anmerkungen: Diese Bestimmung übernimmt inhaltlich Artikel 7 EUV, wobei die erforderlichen technischen Anpassungen vorgenommen wurden, um der Zusammenlegung der Verträge Rechnung zu tragen. Sie tritt an die Stelle von Artikel 7 EUV und Artikel 309 EGV. Die einzige Änderung, die gegenüber diesen Artikeln vorgenommen wurde, besteht darin, dass die dem Rat zu Gebote stehende Möglichkeit, unabhängige Persönlichkeiten um einen Bericht zu bitten, nicht erwähnt wird: dies ist eine Selbstverständlichkeit. Artikel 46: Freiwilliger Austritt aus der Union (1) Jeder Mitgliedstaat kann unter Einhaltung seiner internen Verfassungsvorschriften beschließen, aus der Europäischen Union auszutreten. (2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Rat seine Absicht mit. Unmittelbar nach dieser Mitteilung handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Modalitäten des Austritts aus und schließt es, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat mit qualifizierter Mehrheit im Namen der Union geschlossen. Der austretende Staat nimmt weder an den ihn betreffenden Beratungen noch an der diesbezüglichen Beschlussfassung des Rates teil. CONV 648/03 db/he/gw 8

(3) Diese Verfassung wird für den betreffenden Staat am Tag des Inkrafttretens der Austrittsübereinkunft oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung unwirksam. Anmerkungen: Diese Regelung ist in den geltenden Verträgen nicht enthalten. Sie betrifft das Verfahren für den Fall, dass ein Mitgliedstaat aus der Europäischen Union auszutreten wünscht. Dieses Verfahren ist zum Teil den entsprechenden Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nachempfunden. Der Konvent wird auf drei Aspekte aufmerksam gemacht: Obwohl es wünschenswert ist, dass zwischen der Europäischen Union und dem austretenden Staat über den Austritt sowie über ihre künftigen Beziehungen ein Abkommen geschlossen wird, erscheint es nicht angebracht, dies zur Bedingung für den Austritt zu machen, um das Konzept des freiwilligen Austritts nicht auszuhöhlen. Es muss geprüft werden, welche rechtlichen Folgen der Austritt in den Fällen nach sich zieht, in denen kein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem austretenden Staat geschlossen wird, und gegebenenfalls wäre dieser Artikel um diesbezügliche Bestimmungen zu ergänzen. Über die Beschlussfassungsverfahren für den Abschluss eines Austrittsabkommens (und vor allem über die Modalitäten der Abstimmung im Rat) müssen nähere Überlegungen angestellt werden. Der Text sieht ein Verfahren mit qualifizierter Mehrheit vor. Eine andere Lösung könnte jedoch darin bestehen, die dem sachlichen Inhalt des Abkommens entsprechende Abstimmungsregel anzuwenden. Wäre diese Austrittsklausel derzeit in Kraft, so müsste der Beschluss des Rates wahrscheinlich einstimmig gefasst werden. CONV 648/03 db/he/gw 9