Landratsamt Erzgebirgskreis Abteilung 2 Soziales und Ordnung Referat Jugendhilfe

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Transkript:

Landratsamt Erzgebirgskreis Abteilung 2 Soziales und Ordnung Referat Jugendhilfe Der Jugendhilfeausschuss des Erzgebirgskreises hat in seiner 11. Sitzung der Wahlperiode 2014-2019 am 13. Juni 2017 mit Beschluss Nr. JHA 019/2017 folgende Richtlinie einstimmig beschlossen: Richtlinie des Erzgebirgskreises zur Förderung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (RiLi anerkannte Träger) Inhalt: 1 Zuwendungszweck und allgemeine Zuwendungsgrundsätze 2 Gegenstand der Zuwendung 3 Zuwendungsempfänger 4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsart 4.2 Finanzierungsart 4.3 Ausgabenarten 4.3.1 Personalausgaben 4.3.2 Sachausgaben 4.3.3 Investive Zuwendungen 4.3.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben 4.4 Höhe der Zuwendung 5 Verfahren 5.1 Antragsverfahren 5.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren 5.3 Verwendungsnachweis 5.4 Wirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden 6 Inkraft-/Außerkrafttreten 1 Zuwendungszweck und allgemeine Zuwendungsgrundsätze Der Erzgebirgskreis gewährt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch das Referat Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamtverantwortung entsprechend 79 Achtes Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) auf der Grundlage des 74 SGB VIII und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen. Ziel ist es, ein bedarfsorientiertes Leistungsangebot in der Kinder- und Jugendhilfe im Erzgebirgskreis bereitzustellen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Das Referat Jugendhilfe entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und des Konzeptes des Erzgebirgskreises zur Umsetzung der Förderung der freien Jugendhilfe für die Leistungsbereiche 11-14, 16 und 28 SGB VIII (Förderkonzept). Eine ein- oder mehrmalig gewährte Zuwendung begründet kein schützenswertes Vertrauen und somit auch keinen Anspruch auf Weitergewährung weder dem Grunde noch der Höhe nach. 1

2 Gegenstand der Zuwendung Zuwendungen werden in der Regel für Angebote und Leistungen nach dem SGB VIII und dessen Ausführungsgesetzen für den Freistaat Sachsen gewährt, wenn sie in der örtlichen Jugendhilfeplanung als bedarfsgerecht ausgewiesen sind. Es handelt sich dabei um Angebote und Leistungen der Jugendarbeit ( 11 SGB VIII), der Jugendverbandsarbeit ( 12 SGB VIII), der Jugendsozialarbeit ( 13 SGB VIII), des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes ( 14 SGB VIII), der Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie ( 16 SGB VIII) und der Erziehungsberatung ( 28 SGB VIII). Die Richtlinie findet keine Anwendung bei Vereinbarungen nach den 77 und 78 a - 78 g SGB VIII sowie bei Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege und Schulen. 3 Zuwendungsempfänger Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann im Erzgebirgskreis tätigen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, aber auch kreisangehörigen Städten und Gemeinden gewährt werden. 4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsart Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers. 4.2 Finanzierungsart Die Zuwendung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung soll der Zuwendungsempfänger alle erreichbaren Finanzierungsquellen ausschöpfen. 4.3 Ausgabearten 4.3.1 Personalausgaben Personalausgaben sind grundsätzlich nur für hauptamtliche sozialpädagogische Fachkräfte bzw. Fachanleiter/innen mit einer den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügenden Qualifikation sowie für unmittelbar mit Leistungen der Jugendhilfe im Zusammenhang stehende Tätig- 2

keiten zuwendungsfähig. Als Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie werden Personen anerkannt, die den Anforderungen der 72 Abs. 1 und 72 a SGB VIII entsprechen. Je nach Qualifikation und Eignung der Fachkraft kann maximal eine Vergütung entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Eine höhere Zuwendung für Personalausgaben als im Rahmen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für vergleichbare Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bezahlt werden ist ausgeschlossen (Besserstellungsverbot). Die Qualifikation und der geplante Stellenanteil der Fachkräfte sind mit der Verwaltung des Referates Jugendhilfe unter Beachtung des Jugendhilfeplanes des Erzgebirgskreises abzustimmen. Zuwendungsfähig ist zudem die Vergütung für Student/inn/en im Rahmen eines dualen Studiums im Bereich Sozialwesen an der Staatlichen Studienakademie Breitenbrunn, die einer Mindestvergütung unterliegen. 4.3.2 Sachausgaben Zuwendungsfähig sind alle Sachausgaben, die unmittelbar mit Angeboten und Leistungen des SGB VIII zusammenhängen. Als Sachausgaben sind auch Honorarausgaben für Referent/inn/en bzw. für sonstige haupt-, neben- oder ehrenamtliche Mitarbeiter/innen zuwendungsfähig, wenn diese Ausgaben unmittelbar mit Angeboten und Leistungen des SGB VIII in Verbindung stehen. Die Verwaltungspauschale kann maximal 5 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben betragen. Ausschließlich bei anteiligen Zuwendungen zu überörtlichen Fördermöglichkeiten (Zuwendung des Referates Jugendhilfe als eine Kofinanzierung zu Landes-, Bundes- oder Europaprojekten) ist ggf. eine höhere (den jeweiligen überörtlichen Richtlinien/Regelungen entsprechende) Verwaltungspauschale zuwendungsfähig. 4.3.3 Investive Zuwendungen Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben für Bau, Neubau und Modernisierung sowie Anschaffung von Geräten und Ausrüstungen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Maßnahme erfolgt im Rahmen des Jugendhilfeplanes des Erzgebirgskreises, bei Bau und Neubau muss der Antragsteller nachweislich Eigentümer der Immobilie (Vorlage Grundbuchauszug erforderlich) bzw. nachweislich langfristiger Nutzer (z. B. Erbbauberechtiger, Mieter) entsprechend der Zweckbindung (Vorlage des Mietvertrages usw. erforderlich) sein. 4.3.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben Nicht zuwendungsfähig sind: Abschreibungen, 3

Rückstellungen, Tilgungsraten, Rücklagenbildung, Mahngebühren und Säumniszuschläge, Alkohol und Tabakwaren, Pfandartikel. 4.4 Höhe der Zuwendung Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Förderkonzept. 5 Verfahren Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides gelten die 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht nach dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. 5.1 Antragsverfahren Der formgerechte Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung der Formulare des Referates Jugendhilfe bis zum 31. Mai des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Verwaltung des Referates Jugendhilfe einzureichen. Die Konzeption für die beantragte Maßnahme ist unter Verwendung der Formulare des Referates Jugendhilfe bis zum 30. September des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Verwaltung des Referates Jugendhilfe einzureichen. In der Regel erfolgt die Abstimmung zum Personalbedarf bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr. 5.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren Die Zuständigkeit der Entscheidung über die Zuwendungssumme richtet sich nach den geltenden Regelungen der Satzung des Referates Jugendhilfe des Erzgebirgskreises. Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Zuwendungsbescheides oder Zuwendungsvertrages und wird bargeldlos gewährt. Bis zum Vorliegen des schriftlichen Zuwendungsbescheides oder Zuwendungsvertrages kann bei der Verwaltung des Referates Jugendhilfe für dringend erforderliche Personal- und Sachausgaben 4

eine anteilige Abschlagszahlung formlos beantragt werden (Auszahlung erfolgt dann zweimonatlich). Für die Auszahlung der Zuwendung bedarf es in der Regel keines gesonderten Auszahlungsantrages. 5.3 Verwendungsnachweis Der formgerechte Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der Formulare des Referates Jugendhilfe bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der Verwaltung des Referates Jugendhilfe einzureichen, sofern kein anderer Termin festgelegt ist. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der auf Grundlage des Ausgaben- und Finanzierungsplanes der Antragstellung zu führen ist, einem qualifizierten Sachbericht (Zielerreichung, Aktivitäten, Erfahrungen, Ergebnisse, Schlussfolgerungen und Perspektiven unter Verwendung des Formulars), einer Zählliste (Zählung der Besucher nach Alter während eines Monats ohne Ferien im Berichtszeitraum) nur bei Zuwendungen für Maßnahmen der offenen Jugendarbeit ( 11 SGB VIII). Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis mit den dazugehörigen Originalbelegen mindestens fünf Jahre revisionssicher aufzubewahren. 5.4 Wirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden Wirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung richten sich nach den Regelungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). 6 Inkraft-/Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Richtlinie des Erzgebirgskreises zur Förderung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (RiLi anerkannte Träger) vom 15. November 2012 außer Kraft. Annaberg-Buchholz, den 14. Juni 2017 F. Vogel Landrat 5