Bundesrat Drucksache 658/11 25.10.11 Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes A. Zielsetzung Nach 12 Absatz 2 Nr. 10 i.v.m 28 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt für die Beförderung von Personen mit Schiffen befristet bis zum 31.12.2011 ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Angesichts der vom Bund eingesetzten Regierungskommission, die eine grundlegende Neuregelung des Anwendungsbereichs der ermäßigten Mehrwertsteuersätze erarbeiten soll, erscheint es nicht gerechtfertigt, alleine für die Personenschifffahrt bereits im Vorgriff auf ein schlüssiges Gesamtkonzept zur Neufestsetzung der Mehrwertsteuersätze in Deutschland den Steuersatz anzuheben. Vor diesem Hintergrund soll die Geltung des ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % verlängert werden bis zum 31.12.2013. B. Lösung Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit dem Ziel, bei der Beförderung von Personen mit Schiffen einen ermäßigten Steuersatz bis zum 31.12.2013 zugrunde zu legen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen jährliche Mindereinnahmen in Höhe von insgesamt 20 Mio. Euro Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946
Drucksache 658/11-2- E. Sonstige Kosten Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes ergeben sich keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. F. Bürokratiekosten Informationspflichten für Bürger und die Verwaltung werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Bundesrat Drucksache 658/11 25.10.11 Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 25. Oktober 2011 An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG beim Deutschen Bundestag zu beschließen. Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß 36 Absatz 2 GO BR in die Tagesordnung der 889. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2011 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Kurt Beck
Drucksache 658/11 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes In 28 Abs. 4 wird die Angabe 31. Dezember 2011 durch die Angabe 31. Dezember 2013 ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Drucksache 658/11-2- Begründung A. Allgemeines Nach 12 Abs. 2 Nr. 10 i.v.m 28 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt befristet bis zum 31.12.2011 für die Beförderung von Personen mit Schiffen ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 % für die Fahrgastschifffahrt wurde erstmals im Jahr 1984 durch das Steuerentlastungsgesetz eingeführt und ist seit dieser Zeit kontinuierlich verlängert worden. Im Zuge der geplanten grundlegenden Neugestaltung der Mehrwertsteuersätze ist vom Bund eine Kommission eingesetzt worden. Da die Regierungskommission nach jetzigem Stand bis zum Jahresende 2011 zu keinem Ergebnis kommen wird, würde für die Fahrgastschifffahrt mit Ablauf des Jahres 2011 automatisch der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 % gelten und insoweit bereits punktuell der Status quo im Anwendungsbereich der ermäßigten Sätze geändert werden. Dies erscheint nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Vorlage eines schlüssigen Gesamtkonzeptes zur Neufestsetzung der Mehrwertsteuersätze in Deutschland sollte daher eine Verlängerung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bis zum 31.12.2013 erfolgen. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1: Die Vorschrift regelt die Verlängerung des derzeit bis zum 31.12.2011 befristeten ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 7 % bei der Beförderung von Personen mit Schiffen bis zum 31.12.2013. Zu Artikel 2: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.