Kreisverband Erding e.v. Geschäftsstelle: Hofmarkplatz 4; Erding

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Transkript:

Kreisverband Erding e.v. Geschäftsstelle: Hofmarkplatz 4; 85435 Erding Tel.: 08122 18 79 699 Fax: 08122 22 73 747 Email: geschaeftsstelle@awo-erding.de GEBÜHRENSATZUNG (Bestandteil der Satzung des Kinderhauses Am Fehlbach der Arbeiterwohlfahrt, Fasanenweg 10, 85452 Moosinning)

1 Zweck, Öffnungszeit 2 Gebührenschuldner 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld 4 Besuchsgebühren / Entgelte 5 Besuchsgebührenermäßigung 6 Stundung 7 Festsetzung der Gebühren / Entgelte 8 Geltungsbereich / Inkrafttreten

1 Zweck, Öffnungszeit Für den Besuch des genannten Kinderhauses werden bei derzeitigen Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr monatliche en und Entgelte nach dieser Gebührensatzung erhoben. 2 Gebührenschuldner Schuldner der en sind die Personensorgeberechtigten. 3 Entstehen und Fälligkeit der Besuchsgebühren (1) Die Pflicht zur Entrichtung der en entsteht mit der Aufnahme des Kindes im Kinderhaus. Die Gebührenpflicht besteht auch im Falle der Erkrankung des Kindes oder bei vorübergehender Schließung der Einrichtung, als auch während der Urlaubs- und Ferienzeit. (2) Grundsätzlich gilt die Gebührenpflicht bis zum Ende des Betreuungsjahres, wenn nicht vorher Termin - und fristgerecht gekündigt wurde. (3) Dies gilt beim Wechsel von: Krippe zum Kindergarten Kindergarten zum Schuleintritt (4) Die wird zwischen dem 1. und 5. eines jeden Monats eingezogen. (5) Die Zahlung erfolgt durch Einzugsermächtigung im Abbuchungsverfahren. Das Konto der Personenberechtigten muss gedeckt sein, eventuell entstehende Bankgebühren bei Kontenunterdeckung und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 7,70 pro Buchung tragen die Personensorgeberechtigten. (6) Mit der Aufnahme des Kindes wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 fällig.

4 en / Entgelte (1) Für den Besuch des Kinderhauses sind en in folgender Höhe zu entrichten: Stunden für Kindergarten 1,10 pro für Krippe 2,10 pro für Hort 1,10 pro X Ferienbetreuung 4,25 100,00 178,50 5,25 115,50 220,50 Muss für jedes 6,25 137,50 262,50 Kind 7,25 159,50 304,50 entsprechend der 8,25 181,50 346,50 Ferienbuchungs- 9,25 203,50 388,50 zeiten 10,00 220,00 420,00 errechnet werden (2) Die en beinhalten das Spielgeld. (3) Es ist eine Mindestanwesenheitszeit von 4 Tagen mit 21,25 Stunden pro Woche erforderlich. (4) Wir empfehlen den regelmäßigen Besuch, der Einrichtung, an 5 Tagen pro Woche. (5) Die Buchungszeit kann nur zum nächsten Monat geändert werden. Ab Monat Juni kann die Buchungszeit nicht mehr reduziert werden. (6) Die en werden für 12 Monate des Jahres erhoben. (7) Die Benutzungsgebühr verringert sich für jedes Vorschulkind gem. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 BayEUG um den Betragszuschuss gem. BayKiBiG. (8) Für die Verpflegung in der Kinderkrippe wird ein monatlicher Betrag von 50,00 Euro erhoben, für Kindergarten und Kinderhort ein monatlicher Betrag von 60,00 Euro und beinhaltet das Getränkegeld. Im Betreuungsmonat August verringert sich dieser Betrag jeweils um die Hälfte. (9) Die pädagogische Kernzeit liegt zwischen 8.30 und 12.30 Uhr für Kindergartenkinder und für Hortkinder zwischen 12.00 und 16.00 Uhr. (10) Die Zeit ist verpflichtend in die Buchungszeit aufzunehmen. (11) Die Kinderbettwäsche, inklusive Bettlaken ist selbst zu stellen.

5 enermäßigung Eine Übernahme bzw. teilweise Übernahme von der kann in besonderen sozialen und finanziellen Härtefällen beim zuständigen Jugendamt auf Grundlage des 90 i.v. mit den 22 und 24 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) beantragt werden. 6 Stundung Die kann in begründeten Fällen auf Antrag der Personensorgeberechtigten in stets widerruflicher Weise gestundet werden. 7 Festsetzung der en / Entgelte (1) Im Einvernehmen mit der Gemeinde Moosinning kann eine Änderung der en und Entgelte, mit einer Frist von vier Wochen, nach schriftlicher Vorankündigung oder Aushang in der Einrichtung, durch den Träger erfolgen. (2) Eine Änderung darf nach Maßgabe der Steigerung der Betriebskosten (Sachund Personalkosten) und/oder der Einschränkung/Erhöhung der öffentlichen Zuschüsse vorgenommen werden. 8 Geltungsbereich / Inkrafttreten Diese Gebührensatzung gilt für die genannte Einrichtung und tritt am 01. September 2016 in Kraft. Erding, 24. Mai 2016 Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Erding e.v.. Karin Seibt Geschäftsführerin