über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLG)

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Transkript:

Gesetz vom 9. Februar 2012 Inkrafttreten:... über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG); gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung; gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 20. September 2011; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz will im Kanton die Anwendung der Massnahmen des Bundes im Bereich der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherstellen. 2 Es regelt namentlich die Organisation, die Ausbildung und den Einsatz der Struktur, die errichtet wird, um die Versorgung des Kantons sicherzustellen, falls die Wirtschaft einer schweren Mangellage oder einer Krisensituation nicht selbst zu begegnen vermag. Art. 2 Staatsrat 1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über diesen Bereich aus. 2 Er erlässt bei Bedarf weitere Vollzugsbestimmungen. 1

Art. 3 Kantonales Organ für die wirtschaftliche Landesversorgung Es wird ein kantonales Organ für die wirtschaftliche Landesversorgung geschaffen (das kantonale Organ), das der für die Wirtschaft zuständigen Direktion 1) (die Direktion) angegliedert ist. 1) Heute: Volkswirtschaftsdirektion. Art. 4 Staatskanzlei 1 Die Staatskanzlei informiert die Bevölkerung über die vom kantonalen Organ getroffenen Massnahmen und stützt sich dabei auf die Angaben, die sie von diesem Organ erhält. 2 Um eine möglichst flächendeckende Information zu gewährleisten, übermittelt die Staatskanzlei die Informationen über die üblichen Kommunikationskanäle auch an die Medien, die Gemeinden und die Dienststellen der Kantonsverwaltung. 3 Im Übrigen gilt die kantonale Gesetzgebung über die Information der Öffentlichkeit. Art. 5 Gemeinden 1 Die Gemeinden sind für die lokale Ausführung der Weisungen des Bundes und des Kantons im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung zuständig. 2 Sie errichten eine Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung. Sie ernennen eine verantwortliche Person und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3 Die Gemeinden können in den von der Gemeindegesetzgebung vorgesehenen Formen mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten. Art. 6 Partner Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann das kantonale Organ auf die Mitarbeit folgender Partner zählen: a) Polizei; b) Feuerwehr; c) Amt für Gesundheit; d) Kantonsarztamt; e) Amt für Bevölkerungsschutz und Militär; f) Amt für Landwirtschaft; g) Amt für Wald, Jagd und Fischerei; 2

h) Veterinäramt; i) Amt für Umwelt; j) Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt; k) Tiefbauamt; l) Amt für Mobilität; m) Amt für Energie; n) weitere öffentliche Dienste sowie private Einrichtungen und Einzelpersonen, deren Mitwirkung allenfalls nötig ist. Art. 7 Bevölkerungsschutz Die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Falle von Katastrophen, Not- oder Unfällen und grossen Schadenfällen werden in der kantonalen Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz geregelt. 2. KAPITEL Kantonales Organ für die wirtschaftliche Landesversorgung Art. 8 Leitung und Zusammensetzung 1 Die Leiterin oder der Leiter des kantonalen Organs wird vom Staatsrat ernannt und regelt die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung. 2 Diese Person bezeichnet anschliessend einen Führungsstab, der sie bei ihren Aufgaben unterstützt. Sie ernennt ausserdem eine Person, die dem Führungsstab vorsteht und die gegebenenfalls ihre Stellvertretung übernimmt. 3 Der Staatsrat bezeichnet die Dienststellen, die Teil des kantonalen Organs sind, sowie deren Vertreterinnen und Vertreter. Art. 9 Aufgaben 1 Das kantonale Organ hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Es sorgt für eine ständige Bereitschaft und eine Organisation, mit denen die wirtschaftliche Landesversorgung garantiert werden kann. b) Es stellt die Ausbildung der kantonalen Partner und der verantwortlichen Personen in den Gemeinden sicher. c) Es sorgt dafür, dass die erforderlichen Strukturen in den Gemeinden geschaffen werden. d) Es führt auf kantonaler Ebene die Massnahmen des Bundes im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung aus. 3

e) Es koordiniert und überwacht die Tätigkeit der Dienststellen der Kantonsverwaltung und der betroffenen Partner. f) Es schlägt dem Staatsrat Massnahmen vor, mit denen die Massnahmen des Bundes besser ausgeführt werden können. 2 In normaler Lage trifft sich das kantonale Organ mindestens ein Mal pro Jahr. In ausserordentlicher Lage kann es zum ständigen Organ werden, dessen Funktionen bis zur Wiederherstellung der normalen Lage bestehen bleiben können. Art. 10 Mittel 1 Der Staatsrat stellt dem kantonalen Organ alle notwendigen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung, damit es seinen Auftrag erfüllen kann. 2 Falls es die Situation verlangt, kann das kantonale Organ bewegliches oder unbewegliches Vermögen requirieren. Die Entschädigung der Anspruchsberechtigten richtet sich nach der einschlägigen Gesetzgebung des Bundes. 3 Das kantonale Organ kann die Hilfe anderer Kantone oder des Bundes annehmen oder anfordern, falls der Kanton die Krisensituation nicht alleine mit den zur Verfügung stehenden Mitteln bewältigen kann und soweit dies vom Bundesrecht vorgesehen ist. Art. 11 Ausbildung Die Mitglieder des kantonalen Organs sind verpflichtet, an Weiterbildungen teilzunehmen, insbesondere an jenen, die von den zuständigen Bundesorganen erteilt werden. Art. 12 Finanzierung 1 In normaler Lage wird die Finanzierung, die zur Ausführung dieses Gesetzes benötigt wird, über das ordentliche Budget sichergestellt. 2 Zur Bewältigung einer Krisensituation kann der Staatsrat auf Sonderkredite zurückgreifen. Die Kosten werden definitiv auf Antrag der Direktion mit einem Staatsratsbeschluss beglichen. 3. KAPITEL Rechtsmittel und Strafverfolgung Art. 13 Rechtsmittel 1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. 4

2 Für Entscheide, die in ausserordentlichen Situationen getroffen werden, beträgt die Beschwerdefrist jedoch zehn Tage und die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Direktion entscheidet als letzte kantonale Instanz. 3 Die Beschwerde an die zuständige Bundesbehörde bleibt vorbehalten. Art. 14 Strafverfolgung Strafbare Handlungen gemäss der Bundesgesetzgebung werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. 4. KAPITEL Schlussbestimmung Art. 15 Inkrafttreten und Referendum 1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. Die Präsidentin: Die Generalsekretärin: G. BOURGUET M. HAYOZ 5