Gemeinde Köngernheim Benutzungsordnung für die Sickingenhalle (Stand: )

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Transkript:

Gemeinde Köngernheim Benutzungsordnung für die Sickingenhalle (Stand: 09.12.2014) Vorwort: Die Gemeinde Köngernheim gestattet als Eigentümerin und Trägerin der Gemeindehalle den Vereinen, Veranstalter und Privatpersonen die Benutzung der Einrichtung. Da das Gebäude gleichzeitig auch als kulturelle Begegnungsstätte der Gemeinde dient, steht die Gemeindehalle auch allen kulturtragenden und sozialen Vereinigungen und dorfgemeinschaftlichen Veranstaltern sowie Privatpersonen zur Verfügung. Allerdings müssen die Benutzer dieser Einrichtung mit dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb so gering wie möglich gehalten werden. Daneben sollte für die Benutzer es selbstverständlich sein, dass sie die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. 1 Benutzung (1) Die Nutzung der Gemeindehalle ist rechtzeitig bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Es wird ein Belegungsplan erstellt. ( Sommer- / Winterzeit) Köngernheimer Gruppen sind vorrangig zu behandeln. (2) Die Schlüssel für die Gemeindehalle und die Benutzungs- und Hausordnung sind vom/von Ortsbürgermeister/-in oder von einem durch ihn/sie Beauftragten gegen Quittung auszuhändigen und sind dort auch wieder abzugeben. (3) Bei Verlust von Schlüsseln, der unverzüglich der Gemeindeverwaltung mitzuteilen ist, haftet der Nutzer für alle dadurch bedingten Schäden. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Kosten einer gegebenenfalls notwendigen Änderung der Schließanlage. Die Weitergabe von Schlüsseln sowie die Anfertigung von Nachschlüsseln ist untersagt. (4) Die Untervermietung der Gemeindehalle ist untersagt. Die Gemeinde kann die Überlassung der Halle für Veranstaltungen von der Vorlage des Programms abhängig machen und soweit geboten mit besonderen Auflagen versehen. Eine Überlassungsverfügung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Kenntnis die Gemeinde die Überlassung der Halle nicht ausgesprochen hätte oder wenn die Halle aus einem zwingenden Grund anderweitig benötigt wird. Schadensersatzansprüche des Veranstalters gegen die Gemeinde infolge Zurücknahme einer ausgesprochenen Überlassung einer Veranstaltung aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände, sind ausgeschlossen. Wird die Überlassungsverfügung aus einem anderen zwingenden Grund widerrufen, so ist die Gemeinde dem Veranstalter zum Ersatz der ihm durch den Widerruf entstandenen Aufwendungen verpflichtet. Entgangener Gewinn wird nicht vergütet. Der Ersatz entfällt auch, wenn höhere Gewalt vorliegt.

(5) Geschirr und Einrichtungsgegenstände aus der Halle werden gegen eine Ausleihgebühr an Privatpersonen aus Köngernheim oder an Köngernheimer Vereine, sofern es die Belegung der Halle erlaubt, verliehen. Etwaige entstehende Schäden sind vom Ausleiher zu ersetzen. 2 Haftung (1) Der Nutzer trägt die Verantwortung und Haftung für eigene und fremde Personen- und Sachschäden einschließlich aller Folgekosten, die durch die Benutzung der Gemeindehalle ausgelöst werden. (2) Die Haftung umfasst auch Schäden an den zur Nutzung überlassenen Einrichtungsgegenständen, die sich in der Halle befinden sowie alle Schäden an den Außenanlagen. Hierzu gehören auch Schäden, die auf vorsätzliche Beschädigung durch Dritte zurückzuführen sind. Die Gemeinde Köngernheim ist von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Verein oder Veranstalter hat auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der Eigeninanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rücktrittsansprüchen gegen die Gemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte, zu verzichten. (3) Dem Nutzer wird empfohlen, für die Dauer der Nutzung der Gemeindehalle eine befristete Versicherung gegen Personen- und Sachschäden (insbesondere bezüglich der Schließanlage) abzuschließen. Auf Verlangen der Gemeinde hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen. 3 Hausordnung (1) Die Gemeindehalle darf nur zu den Bestimmungsmäßigen Zwecken und nur zu den vereinbarten Zeiten genutzt werden. Ende der Nutzung ist in der Regel 22:30 Uhr bzw. Wettkampfende. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. (2) Die Gemeindehalle ist nur mit Hallenturnschuhen, die nicht auf der Straße getragen werden, zu betreten. Die Übungsleiter haben darauf zu achten, dass vor Betreten der Halle das auf der Straße getragene Schuhwerk tatsächlich abgelegt wird. (3) Die Dusch- und Waschräume dürfen nur von aktiven Sportlern nach Beendigung des Übungsoder Wettkampfbetriebes benutzt werden. (4) Das Reinigen von Sportschuhen und Kleidung in den Umkleide-, Wasch- Duschräumen ist ausnahmslos untersagt. (5) Die Benutzer und Veranstalter können ihre eigenen Kleingeräte mitbringen und wieder mitnehmen. Alle benutzten Sportgeräte müssen nach Beendigung des Sport- und Übungsbetriebes aus der Halle entfernt und an dem dafür vorgesehenen Platz abgestellt werden. Die Aufbewahrung von

Sportgeräten und sonstigem Zubehör in den Fluren und im Treppenhaus ist nicht zulässig, da es sich hier zum Großteil um Fluchtwege handelt, die frei bleiben müssen. (6) Fahrräder, Roller oder Motorfahrzeuge sind an den dafür vorgesehen Plätzen abzustellen. Sie dürfen nicht im Eingang, in die Halle oder den Nebenräumen abgestellt werden. (7) Tiere dürfen nicht in die Gemeindehalle mitgenommen werden. (8) Während den Veranstaltungen dürfen nicht mehr Besucher/Zuschauer zugelassen werden, als Plätze vorhanden sind. (9) Während den Veranstaltungen ist mindestens ein Eingang ständig geöffnet zu halten. (10) Die Gemeindehalle und deren Einrichtung sind von den Benutzern und Zuschauern/Besuchern pfleglich zu behandeln. Es ist darauf zu achten, dass die Verschmutzung über das unumgängliche Maß unterbleibt. Aufgetretene Schäden sind unverzüglich dem verantwortlichen Übungs-, Wettkampf- oder Veranstaltungsleiter mitzuteilen. (11) Das Bedienen der Lichtanlage, der Lautsprecheranlage, Heizungs- und Lüftungsanlage durch die Benutzer ist unzulässig. Ausnahme hiervon sind dafür angewiesene Personen. (12) Speisen, Getränke, Getränkeflaschen, Dosen, Gläser und Geschirr dürfen nicht auf die Sportflächen mitgenommen werden. (13) Der Aufbau von Geräten in der Halle ist ausschließlich mit dem dafür vorgesehenen Zubehör zu tätigen. (14) Die Halle ist in den rheinland-pfälzischen Sommerferien für die Dauer von ca. 6 Wochen für den Sportbetrieb geschlossen, damit die erforderlichen Grundreinigungsarbeiten und Wartungsarbeiten durchgeführt werden können. 4 Genehmigungen Die für die Veranstaltungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse etc. hat der Nutzer auf seine Kosten zu bewirken und folgende ordnungsbehördlichen Anforderungen müssen beachtet werden: 1. Gaststättenrechtliche Erlaubnis Falls Getränke und/oder Speisen gewerbliche (mit der Absicht, einen Gewinn zu erzielen) abgegeben werden, so ist eine kurzfristige gaststättenrechtliche Erlaubnis (sog. Schankerlaubnis) erforderlich. Zuständig hierfür ist die Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant` Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim 2. Die geltenden gesundheits-, ordnungs-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind von den Nutzern genau einzuhalten. Gegebenenfalls hat der Veranstalter für ausreichendes Veranstaltungspersonal, Sanitätsdienst und Feuerschutz zu sorgen. Die Fluchttüren dürfen nur im Notfall zum Verlassen der Halle benutzt werden.

3. Abfallbeseitigung Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die Gemeindehalle inklusive aller genutzten Nebenräume sowie aller Außenanlagen gereinigt wird. Abfälle, die von der Veranstaltung herrühren, sind sofort restlos zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen, wenn nicht explizit andere Vereinbarungen mit der Verwaltung getroffen wurden. s. Anlage 5 Gebühren 6 Besondere Bestimmungen Alle während der Dauer des Nutzungsverhältnisses eingetretenen oder festgestellten Schäden sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung auf elektronischem oder schriftlichem Weg mitzuteilen. 7 Ausschluss von der Benutzung Verein bzw. Veranstalter, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen haben, können von der weiteren Benutzung der Gemeindehalle ausgeschlossen werden. Der endgültige Ausschluss bedarf der Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Vor der Beschlussfassung ist der betroffene Verein bzw. Veranstalter anzuhören. 8 Hausrecht Das Hausrecht obliegt der Gemeinde Köngernheim. Der Ortsbürgermeister, die Beigeordneten, Hausmeister, die Übungsleiter und Veranstalter üben das Hausrecht im Auftrag der Gemeinde Köngernheim aus, und zwar in dieser Reihenfolge. Deren Anordnungen in Bezug auf die Einhaltung der Benutzungsordnung ist Folge zu leisten. Sie können Personen, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, den weiteren Aufenthalt in der Gemeindehalle untersagen.

9 Inkrafttreten (1) Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft. (2) Änderungen oder Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung bedürfen der Schriftform. (3) Die Benutzungsordnung kann nur mittels Ratsbeschluss (mit einfacher Mehrheit) geändert werden. (4) Jedem Verein oder Veranstalter ist ein Abdruck dieser Benutzungs- und Hausordnung auszuhändigen. Mit der Aufnahme in den Belegungsplan oder die Bestätigung der Anmeldung ( 1) und der Aushändigung dieser, wird diese durch den Veranstalter anerkannt. Köngernheim, 09.12.2014 gez. Hoff - Ortsbürgermeisterin -