Wirtschaftspartnerabkommen EU-JAPAN

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Export. Import. Zielländer. Herkunftsländer AUSSENHANDEL. Verbrauchsgüter. Maschinen. Vorleistungsgüter. Konsumgüter. Chemische Erzeugnisse.

Transkript:

Wirtschaftspartnerabkommen EU-JAPAN (Economic Partnership Agreement EPA) am 17. Juli 2018 unterzeichnet EPA soll im Jahr 2019 in Kraft treten Hannes Alberer Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern Linz, 31. Oktober 2018

Handelsbeziehungen EU JAPAN; Fakten und Zahlen Japan ist nach VR China zweitgrößte Handelspartner der EU in Asien weltweit der sechstwichtigste Handelspartner der EU Europäische Union ist weltweit der zweitgrößte Handelspartner Japans JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 2

Handelsbeziehungen EU JAPAN; Fakten und Zahlen EU exportiert pro Jahr Waren im Wert von ca. 58 Mrd. EUR nach Japan (es fallen in Japan derzeit Zölle in Höhe von ca. 1 Mrd. EUR an) Exporte nach Japan steigen voraussichtlich um 16 % bis 24 % Exporte von verarbeiteten Lebensmittelerzeugnissen werden voraussichtlich um 170 % bis 180 % steigen (ca. + 10 Mrd. EUR) Exporte von Chemikalien nach Japan steigen voraussichtlich um bis zu 22 % (ca. + 3 Mrd.) Steigerung der Exporte von elektrischen Maschinen nach Japan um voraussichtlich bis zu 16 % (ca. + 650 Mio. EUR) JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 3

Handelsbeziehungen EU JAPAN; Fakten und Zahlen Öffnung des japanischen Marktes für Agrarwaren aus der EU Zölle auf zahlreiche Käsesorten werden abgeschafft Zölle für Wein werden wegfallen reduzierte Zollsätze für Rindfleisch frisches Schweinefleisch wird nahezu zollfrei JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 4

Ursprungserzeugnisse (Art. 3.2) vollständig gewonnen oder hergestellte Erzeugnisse Erzeugnisse, ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung hergestellt Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprung hergestellt worden sind (ausreichende Be- oder Verarbeitung) Ursprung bei Anwendung des sog. Baukastensystems JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 5

Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln (Beispiele) Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht HS 20.01 Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen HS 43.03 Rubine, Saphire und Smaragde, geschliffen HS 71.03 91 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen HS 87.11 JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 6

Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und des minimalen regionalen Wertanteils MaxNOM = Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft RVC = minimale regionale Wertanteil eines Erzeugnisses VNM= Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprung MaxNOM und RVC werden wie folgt berechnet: % VNM EXW 100 % FOBVNM FOB 100 Präsentationstitel 7

EXW-Preis vs. FOB-Preis (Beispiel) Motorrad, HS 8711, VNM = 5.000 EUR EXW-Preis: 15.000 EUR FOB-Preis: 16.000 EUR MaxNOM: 5.000 EUR / 15.000 EUR x 100 = 33,3 % RVC: 16.000 EUR 5.000 EUR / 16.000 x 100 = 68,8 % Präsentationstitel 8

Kumulierung (Art. 3.5) bilaterale Kumulierung volle (vollständige) Kumulierung Erklärung nach Anhang 3-C erforderlich (vgl. Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft nach Anhang 22-17 bzw. Anhang 22-18 UZK-IA) a) Warenbeschreibung und HS-Tarifposition des gelieferten Erzeugnisses und der bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft b) Einheitswert und Gesamtwert des gelieferten Erzeugnisses und der bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, falls nach Anhang 3-B die Wertmethoden herangezogen werden c) Beschreibung der an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durchgeführten Herstellung, falls nach Anhang 3-B bestimmte Herstellungsverfahren durchgeführt werden müssen, und d) Erklärung des Lieferanten, dass die einzelnen in den Absätzen a bis c genannten Angaben richtig und vollständig sind, Datum der Ausstellung der Erklärung, sowie Name und Anschrift des Lieferanten in Druckbuchstaben JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 9

Toleranzen (Art. 3.6) HS Kapitel 1 bis 49 und 64 bis 97 = bis zu 10% des Ab-Werk-Preises oder des FOB- Preises für HS Kapitel 50 bis 63 Toleranzen gem. den Bemerkungen 7 und 8 der Einleitenden Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 10

Antrag auf Zollpräferenzbehandlung (Art. 3.16) Grundlagen eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung sind: eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung (Statement on Origin) oder die Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt (Importer's Knowledge) JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 11

Erklärung zum Ursprung (Art. 3.17) ausgestellt vom Ausführer eines Erzeugnisses auf Grundlage von Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt Abgabe in verschiedenen Sprachfassungen möglich (japanische Fassung bzw. in einer der EU-Amtssprachen) Erklärung zum Ursprung 12 Monate ab dem Datum ihrer Ausstellung gültig Erklärung zum Ursprung kann sich beziehen: eine einzige Lieferung eines Erzeugnisses oder mehrerer Erzeugnisse oder mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse innerhalb eines in der Erklärung zum Ursprung (max. Zeitraum 12 Monate) JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 12

Erklärung zum Ursprung (Art. 3.17) (Zeitraum: von bis (1) ) Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers. (2) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren.... (3) sind. (Verwendete Ursprungskriterien (4) ) (Ort und Datum (5) ) (Name des Ausführers in Druckbuchstaben) JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 13

Erklärung zum Ursprung (Art. 3.17) Fußnoten (1) Bei Mehrfachsendungen ist Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben (nicht mehr als 12 Monate). Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden. (2) Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers (EU: REX-Nummer; JP: Japan Corporate Number) (3) Ursprung des Erzeugnisses (EU oder Japan) (4) Angabe Ursprungskriterium (ein oder gegebenenfalls mehrere Codes möglich): A für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe a (Vollständig gewonnen oder hergestellt) B für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe b (nur Vormaterialien mit Ursprung) C für ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c (ausreichende Be-oder Verarbeitung gem. Ursprungsliste), mit der folgenden Zusatzinformation zur Art der erzeugnisspezifischen Voraussetzung, die für das Erzeugnis gilt: 1 für die Regel zolltarifliche Neueinreihung 2 für eine Regel des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder des minimalen regionalen Wertanteils 3 für eine Regel des spezifischen Herstellungsverfahrens oder 4 bei Anwendung der Bestimmungen des Abschnitts 3 der Anlage 3-B-1 (Bestimmungen für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugteile) D für die Kumulierung nach Artikel 3.5 oder E für die Toleranz nach Artikel 3.6 (5) Kann entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 14

Gewissheit des Einführers (Art. 3.18) Gewissheit des Einführers gründet auf Informationen (Nachweise; auch in elektronischer Form) des Ausführers, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt Erforderliche Informationen: HS-Zolltarifnummer des Erzeugnisses und die verwendeten Ursprungskriterien kurze Beschreibung des Herstellungsverfahrens (bei spezifischen Herstellungsverfahren die spezifische Beschreibung des Verfahrens) Beschreibung der beim Herstellen verwendeten Vormaterialien mit Ursprung und ohne Ursprung bei vollständig gewonnen oder hergestellten Waren, Angabe der Kategorie (z.b. Ernten, Fördern, Fischfang) JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 15

Gewissheit des Einführers (Art. 3.18) Erforderliche Informationen (Fortsetzung): bei Wertkriterium, die Angabe des Werts des Erzeugnisses sowie des Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprung; allenfalls auch den Wert der verwendenden Vormaterialien mit Ursprung bei Gewichtskriterium, die Angabe des Gewichts des Erzeugnisses sowie des Gewichts der beim Herstellen verwendeten Vormaterialien ohne Ursprung; allenfalls auch das Gewicht der verwendenden Vormaterialien mit Ursprung bei Ursprungskriterium Neueinreihung, eine Aufstellung aller Vormaterialien ohne Ursprung einschließlich ihrer HS-Zolltarifnummer (als 2-, 4-oder 6-Steller, je nach dem Ursprungskriterium) Informationen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Nichtbehandlung JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 16

Draw-Back-Verbot Wirtschaftspartnerabkommen EU-Japan kennt kein Draw-Back-Verbot (wie z.b. bei CETA und FHA mit Republik Korea) Möglichkeit einer doppelten Gewährung von Zollvorteilen: zunächst wird auf die Vormaterialien aufgrund der Überführung zum Zollverfahren der aktiven Veredelung kein Zoll eingehoben und nachgelagert können bei der Einfuhr der hergestellten EU-Ursprungswaren in Japan zusätzlich die begünstigten Zollsätze des WPA EU Japan in Anspruch genommen werden JKU-Vortragsabend Aktuelles zum Zollrecht 31.10.2018 17

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Hannes Alberer Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern johann.alberer@ Telefon: +43.664.75058358