Ordnung über Ehrungen durch die Gemeinde Weilrod (Ehrenordnung) (in der Fassung vom )

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Transkript:

Ordnung über Ehrungen durch die Gemeinde Weilrod (Ehrenordnung) (in der Fassung vom 27.02.2014) Aufgrund der 5 und 28 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom 1.1.1981 (GVBl. I. S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1988 (GVBl. I S. 419), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Weilrod in ihrer Sitzung am 13.7.1989 folgende Ehrenordnung beschlossen: 1 Ehrenbürgerrecht 1. Die Gemeinde Weilrod kann Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde oder deren Bürger/innen besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Ausländer bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde ( 28 Abs. 1 Hess. Gemeindeordnung). Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, welche die Gemeinde zu vergeben hat. 2. Besondere Rechte oder Pflichten sind mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechtes nicht verbunden. 2 Ehrenbezeichnung 1. Die Gemeinde Weilrod verleiht Bürgerinnen und Bürgern, die mindestens 20 Jahre Gemeindevertreter/in, Ehrenbeamter/Ehrenbeamtin oder hauptamtliche/r Wahlbeamter/Wahlbeamtin waren und dieses Amt ohne Tadel ausgeübt haben, folgende Ehrenbezeichnungen ( 8 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Weilrod): Gemeindevertreter/in - Ehrengemeindevertreter/in Beigeordnete/r - Ehrenbeigeordnete/r Bürgermeister/in - Altbürgermeister/in, Sonstige Ehrenbeamtinnen/ Ehrenbeamte Ehrenbürgermeister/in - eine die überwiegend ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz Ehren-/ Alt Die Ehrenbezeichnung richtet sich nach dem zuletzt oder überwiegend ausgeübten Amt oder Mandat. Die Zeit der Tätigkeit in einer in die Gemeinde Weilrod eingegliederten früher selbständigen Gemeinde ist bei der Verleihung einer Ehrenbezeichnung anzurechnen. 2. In der Regel soll die Ehrung nach dem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder nach Beendigung des Ehrenamtes vorgenommen werden. 000.5.1

3 Ehe- und Altersjubiläen 1. Ehe- und Altersjubilare erhalten eine Glückwunschurkunde des Gemeindevorstandes sowie ein Geld- oder ein anderes Geschenk. 2. Für Ehejubiläen gelten folgende Anlässe: Goldene Hochzeit 50 Jahre Diamantene Hochzeit 60 Jahre Eiserne Hochzeit 65 Jahre Kupferne Hochzeit 70 Jahre 3. Für Altersjubiläen gilt die Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95. und danach jedes weiteren Lebensjahres. 4. Die Geld- bzw. Sachzuwendungen bei Ehejubiläen werden wie folgt festgesetzt: bei Goldener Hochzeit im Gesamtwert bis zu 30,00 bei Diamantener Hochzeit im Gesamtwert bis zu 50,00 bei Eiserner Hochzeit im Gesamtwert bis zu 75,00 bei Kupferner Hochzeit im Gesamtwert bis zu 100,00 Die Sachgeschenke sind durch den Bürgermeister auszuwählen. 5. Die Altersjubilare erhalten eine Flasche Wein, ab Vollendung des 80. Lebensjahres jeweils ein Sachgeschenk im Werte von bis zu 30,00. Es bleibt jedoch dem Bürgermeister überlassen, ein Sachgeschenk auszuwählen. 6. Die Gratulation beim 70. und 75. Geburtstag nimmt in der Regel der / die jeweilige Ortsvorsteher/in wahr, alle übrigen Gratulationen werden vom Bürgermeister bzw. einer von ihm beauftragten Person (Gemeindevorstandsmitglied) vorgenommen. 4 Auszeichnung für besondere Leistungen Die Gemeinde Weilrod zeichnet Einwohner, Gruppen, Mannschaften und Vereine für besondere Leistungen in folgenden Gebieten mit dem Weilroder Ehrenbrief aus: a) besondere sportliche Erfolge, b) besondere kulturelle Leistungen, c) besonderes Engagement in der Kinder- oder Jugendförderung, d) besondere Verdienste um die Heimatgemeinde, e) besonderes Engagement für Natur-, Tier- und Umweltschutz. Die Einzelheiten sind in den Richtlinien für die Auszeichnung von Weilroder Einwohnern, Mannschaften, Gruppen und Vereinen durch die Gemeinde Weilrod festgelegt. 000.5.2

5 Nachrufe und Kranzspenden 1. Einen Nachruf sowie eine Kranzspende erhalten: a) Personen, denen eine Ehrung gem. 1 und 2 dieser Satzung zuteil wurde b) ehrenamtlich für die Gemeinde Weilrod Tätige (Mitglieder der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes sowie der Ortsbeiräte), wenn diese während ihrer Wahl-/Amtszeit verstorben sind, c) Bedienstete der Gemeindeverwaltung Weilrod sowie Ehrenbeamte der früher selbstständigen Gemeinden (Bürgermeister und Kassenverwalter), d) Ortsbrandmeister/Gemeindebrandinspektoren und Wehrführer, die während ihrer aktiven Dienstzeit verstorben sind, e) Personen der Partnergemeinde, die sich führend um die Städtepartnerschaft verdient gemacht haben. 2. Die Kranzspende wird ersetzt im Falle a) einer Urnenbeisetzung auf einem herkömmlichen Friedhof durch eine Blumenschale mit Schleife, b) einer Urnenbeisetzung in einer Waldbestattungsanlage, einer Seebestattung o.ä. durch Aushändigung eines Kostenbeitrages in Höhe von 50,00 an die für die Bestattungskosten aufkommenden Angehörigen. 3. Einen Nachruf erhalten: a) Personen, die früher für die Gemeinde Weilrod ehrenamtlich tätig waren (Mitglieder der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes sowie der Ortsbeiräte), wenn sie wenigstens eine Wahlperiode dem jeweiligen Gremium angehört haben. b) Ortsbrandmeister/Gemeindebrandinspektoren und Wehrführer, die diese Funktion wenigstens fünf Jahre ausgeübt haben. 6 Sonstige Ehrengaben Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, im Rahmen haushaltsmäßig zur Verfügung stehender Mittel auch andere Ehrengeschenke bei besonderen Anlässen auszuwählen und zu vergeben. 7 Verfahrensvorschriften 1. Die Gemeindevertretung entscheidet über die Verleihung a) des Ehrenbürgerrechtes ( 1) b) der Ehrenbezeichnung ( 2). In der Regel sollen diese Ehrungen in einer Sitzung der Gemeindevertretung vorgenommen werden. 000.5.3

2. Über Ehrungen sonstiger Art entscheidet der Gemeindevorstand. 3. Alle Ehrungen werden in der Regel mit einer Urkunde verliehen. 4. Die Urkunden über die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes (Ehrenbürgerbrief) und der Ehrenbezeichnungen unterzeichnen der Vorsitzende der Gemeindevertretung sowie der Bürgermeister. Alle sonstigen Urkunden unterzeichnet der Bürgermeister. 5. Der Gemeindevorstand kann das Ehrenbürgerrecht, die Ehrenbezeichnung und den Ehrenbrief wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. 8 Aufhebung von Bestimmungen Mit dem Inkrafttreten dieser Ehrenordnung treten alle bisherigen Vorschriften über Ehrungen der Gemeinde Weilrod bzw. der früher selbständigen Gemeinden außer Kraft. 9 Inkrafttreten Diese Ehrenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 000.5.4