Geschäftsordnung der Kirchenkanzlei H.B.

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1.06. Artikel I. 1 Berufung, Abberufung, Rechtsstellung

Transkript:

GO-KKHB 2.70.1002-HB Geschäftsordnung der Kirchenkanzlei H.B. Vom 1. Dezember 1997 ABl. Nr. 216/1997, 172/1999, 318/1999, 259/2000 und 155/2006 I. 1 1Der Kirchenkanzlei H. B. obliegt die verwaltungsmäßige Besorgung der Aufgaben des Evangelischen Oberkirchenrates H. B., ferner die kanzleimäßige Unterstützung des Vorsitzenden der Synode H. B., ihrer Ausschüsse und der Ausschüsse der Generalsynode (H.-B.-Mitglieder). 2(Art. 103 Abs. 1 KV) Siehe dazu GO/Synode H. B. 7 Abs. 7, GO/OKR H. B. 5 und 5 a 2 (1) 1Der gemäß Art. 103 Abs. 3 KV zu bestellenden Kirchenrätin bzw. dem Kirchenrat obliegt die Leitung der Kirchenkanzlei H. B. 2Sie/er hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Geschäfte der Kirchenkanzlei H. B. zu sorgen. (2) Das für die Kirchenkanzlei H. B. zuständige Mitglied des Oberkirchenrates H. B. ist der Vorsitzende des Oberkirchenrates H. B., bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. (3) Die Kirchenrätin bzw. der Kirchenrat ist für alle Mitarbeiter/innen der Kirchenkanzlei H. B. weisungsbefugte Dienstvorgesetzte. (4) Vom Oberkirchenrat H. B. ist auf Grund eines Vorschlages der Leiterin der Kirchenkanzlei H. B. und des Vorsitzenden des Oberkirchenrates H. B. und bei seiner Verhinderung des weltlichen Oberkirchenrates mit Qualifikation und Erfahrung in wirtschaftlichen Belangen, zu beschließen, wie die Abteilungen der Kirchenkanzlei H. B. organisatorisch bzw. bei Mehrfachbefassung inhaltlich auf die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Kirchenkanzlei H. B. aufzuteilen sind. Siehe dazu GO OKR H. B. 5 a Abs. 3. (5) Eine bzw. einem Mitglied des Oberkirchenrates zugeteilte Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhält ihre bzw. seine Anweisungen und Aufträge unmittelbar von dem gemäß 16 21 GO des Evangelischen Oberkirchenrates H. B. beauftragtem Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates H. B. (1) Innerhalb der Kirchenkanzlei H. B. bestehen folgende Abteilungen: 3 17.01.2018 EKOER 1

2.70.1002-HB GO-KKHB Abteilung I: Abteilung II: Abteilung III: Sekretariat des Landessuperintendenten Ausbildung und Personalangelegenheiten geistlicher Amtsträger Bildung und Schulwesen Abteilung IV: Allgemeine Verwaltung (GO OKR H. B. 17) 1. Sekretariat, Einlaufstelle, Postabfertigung, Registratur, Auskunft 2. Rechts- und Wirtschaftsangelegenheiten 3. Rechnungswesen mit Kassa, Buchhaltung 4. Lohn- und Gehaltsverrechnung 5. Religionsunterrichts-Verwaltung und -Abrechnung 6. Krankenfürsorge 7. Datenverarbeitung (EDV) 8. Matriken, Archiv und Bibliothek 9. Verwaltung von kirchlichen Anstalten, Stiftungen, Fonds, Liegenschaften und Zweckvermögen 10. Aufsicht über die Diensträume Abteilung V: Oberkirchenrat H. B./übrige Mitglieder gemäß 15 Abs. 2 und 3 GO des Evangelischen Oberkirchenrates H. B. Abteilung VI: Abteilung VII: Abteilung VIII: Synode und synodale Ausschüsse Generalsynode und ihre Ausschüsse Gemeinsame Angelegenheiten (A. B. und H. B., A. u. H. B.) (2) Die Abteilungen erledigen jene Angelegenheiten des Oberkirchenrates H. B., die in den Geschäftsordnungen den Mitgliedern des Oberkirchenrates H. B. zur selbstständigen Erledigung zugewiesen sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 3 a (1) 1Von jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter wird erwartet, dass sie/er im Rahmen der ihr/ihm übertragenen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse selbstständig handelt. 2Sie/Er hat im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften jederzeit nach der zweckmäßigs- 2 17.01.2018 EKOER

GO-KKHB 2.70.1002-HB ten Lösung zu suchen und sich insbesondere um mögliche Verbesserungen der Arbeitsabläufe zu bemühen. (2) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat die Pflicht, seine Vorgesetzten und andere betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so rechtzeitig und in dem Ausmaß über alle Vorgänge in seinem Aufgabenbereich zu informieren, wie dies für die bestmögliche Besorgung der übertragenen Aufgaben notwendig ist. (3) 1Im Falle einer vorhersehbaren Dienstverhinderung hat jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter die Pflicht, die notwendigen Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Fortführung der Geschäfte zu treffen. 2Sie/Er hat insbesondere seine Vorgesetzten entsprechend zu informieren. (4) Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat die Pflicht, sich auf dem Gebiet der ihm übertragenen Aufgaben weiterzubilden und sich der ihr/ihm zur Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stehenden Bürohilfsmittel zu bedienen. (5) Alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Kirchenkanzlei H. B. sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet und zwar auch nach Beendigung ihres Dienstes in der Kirche H. B. (6) Im Falle einer Gleitzeitregelung sind Bestimmungen festzusetzen, die die Arbeitszeit (Normalarbeitszeit, Blockzeit, Gleitzeit), Zeiterfassung, Zeitguthaben und deren Ausgleich, Abwesenheit regeln. 4 (1) Die Einlaufstelle öffnet alle eingelangten Schriftstücke, ausgenommen die in Abs. 3 genannten Briefe, und legt sie der Leiterin der Kirchenkanzlei vor, die täglich im Büro die eingelaufenen Schriftstücke den einzelnen Abteilungen zuweist. (2) 1Die zugeteilten Schriftstücke werden mit dem Abteilungsvermerk versehen und der Einlaufstelle zur Anbringung der Geschäftszahlen und zur Eintragung in das Register übergeben. 2Die Beilagen sind zu vermerken. 3Werden im eingelangten Schriftstück Beilagen erwähnt, die tatsächlich nicht beiliegen, ist auch dies zu vermerken. 4Sodann sind die Schriftstücke samt Akt den Abteilungen zuzuleiten. (3) An ein Mitglied des Oberkirchenrates H. B. persönlich adressierte Schriftstücke sind dem Betreffenden ungeöffnet vorzulegen, von diesem, sofern sie einen verwaltungsmäßigen Aufgabenbereich betreffen, der Einlaufstelle zur weiteren Behandlung im Sinn der vorstehenden Bestimmungen zuzuleiten. (4) Fehlzuleitungen werden über die Kanzleileiterin bzw. den Kanzleileiter der Kirchenkanzlei H. B. der zuständigen Abteilung über die Einlaufstelle zum Vermerk im Register zugeleitet. 17.01.2018 EKOER 3

2.70.1002-HB GO-KKHB 5 (1) 1Über jeden Vorgang ist ein Akt anzulegen, in welchem sämtliche ein- und ausgehenden Schriftstücke mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen sind. 2In jedem Akt ist ein fortlaufendes Inhaltsverzeichnis anzulegen und zu führen. (2) 1In der Einlaufstelle ist ein Fristenbuch zu führen und verfügbar zu halten, in das die Termin- und Fristvormerkungen aufzunehmen sind. 2Der Akt selbst ist in der zuständigen Ablage der Registratur ungeachtet allfälliger Fristvermerke aufzubewahren. (3) Im Register sind die Akten jeweils aus- und einzutragen, wobei festzuhalten ist, wo der betreffende Akt sich jeweils befindet. 6 (1) 1Antwortschreiben und sonstige Erledigungen sind mit einer Geschäftszahl und Abteilungsbezeichnung in Zahlen aus Anlass der Abfertigung mit dem Datum der Abfertigung im Inhaltsverzeichnis einzutragen. 2Auf dem Durchschlag des betreffenden Schriftstückes ist der Abfertigungsvermerk und die Geschäftszahl und Abteilungsbezeichnung in Zahlen anzubringen, der Durchschlag in den Akt, mit Seitenzahl versehen, einzulegen und der Akt in der Registratur abzulegen. 3Bei Abfertigung von Schriftstücken ist die Rücksendung von Beilagen zu vermerken. (2) 1Alle schriftlichen Erledigungen durch Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates H. B., auch die, die in Wien tätig sind, erfolgen über die Kirchenkanzlei H. B. 2Bei mündlichen Erledigungen ist eine Gesprächsnotiz der Kirchenkanzlei H. B. unverzüglich zu vermitteln. 7 Alle Schriftstücke, deren Inhalt in mehreren Abteilungen bekannt sein sollte, sind im Umlaufweg in der Kirchenkanzlei H. B. den Sachbearbeitern und Mitarbeitern zur Kenntnis zu bringen und von diesen abzuzeichnen. 8 (1) 1Soweit die Geschäftsordnung des Oberkirchenrates H. B. nichts anderes bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken, jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse (BGBl. 182/61) der Evangelischen Kirche durch zwei Mitglieder des Oberkirchenrates H. B. 2Allen kollektiv gezeichneten Schriftstücken ist das Amtssiegel beizusetzen. (2) 1Sind von einem Schriftstück mehrere Ausfertigungen erforderlich (z. B. Bescheide), verbleibt das gefertigte Original im Akt. 2Ausfertigungen davon ergehen mit der Bezeichnung Für die Richtigkeit der Ausfertigung und tragen die Unterschrift der ausfertigenden Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters. 4 17.01.2018 EKOER

GO-KKHB 2.70.1002-HB 9 (1) Schriftstücke des Evangelischen Oberkirchenrates H. B. ergehen unter der Bezeichnung Evangelische Kirche H. B. in Österreich, Evangelischer Oberkirchenrat H. B.. (2) Schriftstücke der Abteilung IV (Allgemeine Verwaltung) können auch unter der Bezeichnung Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche H. B. in Österreich bzw. mit der Unterschrift der Kanzleileiterin bzw. des Kanzleileiters ergehen. 10 Das Amtssiegel in der Ausführung eines Rundsiegels hat nachstehende Bezeichnung zu enthalten: Evangelische Kirche H. B. in Österreich, Evangelischer Oberkirchenrat H. B. Stellenplan 11 In der Kirchenkanzlei H. B. sind gemäß Art. 103 Abs. 3 und Abs. 4 KV folgende Stellen vorgesehen: Bereich 1: Abt. IV/2. 3. 4. 5. 6. 7. 9. 10. Abt. V, VI, VII, VIII Kirchenrätin bzw. -rat Bereich 2: Abt. I, II, III, IV/1. 8. Sekretärin (Teilzeit 2/3) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft. II. 17.01.2018 EKOER 5

2.70.1002-HB GO-KKHB 6 17.01.2018 EKOER