Haus am Nordwall gemeinnützige GmbH Zentrum für Pflege und Betreuung

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Transkript:

Heimvertrag für Kurzzeit- / Verhinderungspflege Haus am Nordwall gemeinnützige GmbH Zentrum für Pflege und Betreuung Vertragspartner Vertragsparteien Zwischen Haus am Nordwall gemeinnützige GmbH Zentrum für Pflege und Betreuung in 34497 Korbach, Nordwall 16 - nachstehend Heim genannt - vertreten durch die Geschäftsführung und bisher wohnhaft in vertreten durch - nachstehend Kurzzeitpflegegast genannt - wird folgender Heimvertrag für Kurzzeitpflege geschlossen: Bearbeitet durch: VW Geprüft durch: QMB Freigabe durch: GF/EL Seite 1 von 11

1 Grundlagen Vertragszeitraum (1) Der Kurzzeitpflegegast wird in der Zeit vom bis in der Kurzzeitpflege bzw. Verhinderungspflege unserer Einrichtung aufgenommen. Unsere Vorgaben Grundlagen des Vertrages Sicherung der Qualität (2) Das Heim gewährt Unterkunft und übernimmt die Betreuung und Pflege des Bewohners auf der Grundlage des Heimgesetzes und des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes sowie der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen und unter Beachtung der anderen für das Heim geltenden gesetzlichen Vorschriften. Unser Heim ist eine Einrichtung, die sich den im Leitbild unserer Einrichtung festgelegten Grundsätzen verpflichtet weiß. Das Leitbild unserer Einrichtung ist dem Vertrag in der Anlage beigefügt. (3) Das Heim wurde durch Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß 72 SGB XI mit den Pflegekassen zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen mit eingestreuter Kurzzeitpflege zugelassen. Die gesetzlichen Grundlagen der Arbeit sowie die Verträge des Heims mit den Kostenträgern können in der Verwaltung eingesehen werden. (4) Das Heim ist gesetzlich verpflichtet, die Qualität seiner Leistungen zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck hat es ein eigenes Qualitätssicherungskonzept entwickelt. Auch wird das Heim regelmäßig überprüft, ob es die verbindlichen Qualitätsvorgaben einhält. Der Heimbewohner hat das Recht, sich über die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen im Heim informieren zu lassen. 2 Leistungen der Einrichtung (1) Die Einrichtung erbringt dem Kurzzeitpflegegast folgende Leistungen: Wohnplatz/ Unterkunft (a) einen Wohnplatz in einem Einzelzimmer einen Wohnplatz im Doppelzimmer Das Zimmer ist ausgestattet mit: WC/Dusche (Pflege-)Bett Nachtschrank Kleiderschrank Fernseher und verfügt über Anschlussmöglichkeiten für: Bearbeitet durch: VW Geprüft durch: QMB Freigabe durch: GF/EL Seite 2 von 11

Anschlussmöglichkeiten Telefon Verpflegung (b) Verpflegung in folgendem Umfang Essen und Normalkost Frühstück Mittagessen Nachmittagskaffee Abendessen Bei Bedarf Schonkost Angebot von Zwischenmahlzeiten Diätkost nach ärztlicher Verordnung Trinken Pflege und Betreuung Es stehen folgende Getränke zur Auswahl Tee/Kaffee/Milchgetränke/Fruchtsaftgetränke Mineralwasser (mit und ohne Kohlensäure) (c) Dem Gesundheitszustand sowie dem Pflegebedarf des Kurzzeitpflegegastes entsprechend werden Leistungen der Pflege und Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse gem. dem Elften Buch Sozialgesetzbuch soziale Pflegeversicherung SGB XI - erbracht. Stufe I Stufe II Stufe III außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand Es gelten die Bestimmungen lt. Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Kurzzeitpflege und vollstationären Pflege (Hessen) sowie die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV) der Einrichtung (Unterlagen können in der Verwaltung eingesehen werden). Stufe 0 (d) Pflege und Betreuung, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fällt (sog. Stufe 0 nach 61 Sozialgesetzbuch XII). Zimmerreinigung (e) Bei der Reinigung der Wohnräume der Bewohner werden Zeitpunkt, Umfang und Art und Weise der Raumpflege mit den Bewohnern abgestimmt. Die Reinigung privater Wohnaccessoires und Möbel sowie die Blumenpflege gehören nicht zu den Aufgaben der Hauswirtschaft. Bearbeitet durch: VW Geprüft durch: QMB Freigabe durch: GF/EL Seite 3 von 11

Bettwäsche/ Handtücher (f) (g) Überlassung, Reinigung und Instandhaltung von Bettwäsche und Handtüchern. Auf Wunsch werden waschmaschinen- und trocknergeeignete sowie gekennzeichnete persönliche Bekleidung gewaschen (kostenpflichtig). Die chemische Reinigung von bewohnerbezogener Bekleidung wird gesondert berechnet (s. Merkblatt Bewohnerwäsche). Die Preise können in der Verwaltung erfragt werden. Haftungshinweise: Der Einrichtungsträger haftet nicht für die Beschädigung von Wäsche, die nicht maschinell waschbar oder trocknergeeignet ist. Gemeinschafts- Räume (2) Die Gemeinschaftsräume und einrichtungen stehen dem Kurzzeitpflegegast zur Mitnutzung zur Verfügung Schlüssel (3) Die Einrichtung übergibt dem Kurzzeitpflegegast einen Zimmerschlüssel. Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur die Einrichtung veranlassen. Der Verlust von Schlüsseln ist umgehend im Haus zu melden; die Ersatzbeschaffung erfolgt durch die Einrichtung. Bei eigenem verschulden hat der Kurzzeitpflegegast die hierfür entstehenden Kosten zu tragen. Alle Schlüssel sind Eigentum des Hauses. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kurzzeitpflegegast die Schlüssel vollzählig an die Einrichtung herauszugeben. Ärztliche Leistungen (4) Es gilt freie Arztwahl. Ärztliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Auf Wunsch ist die Einrichtung dem Kurzzeitpflegegast bei der Vermittlung ärztlicher Leistungen behilflich. 3 Sonstige Leistungen oder Zusatzleistungen gem. 88 SGB XI Zusätzlich vereinbarte Leistungen Sofern die Einrichtung sonstige Leistungen oder Zusatzleistungen gem. 88 SGB XI anbietet, ergeben sich deren Entgelte aus einer gesonderten Anlage. Bearbeitet durch: VW Geprüft durch: QMB Freigabe durch: GF/EL Seite 4 von 11

4 Leistungsentgelt Vereinbarungen mit Leistungsträgern Entgeltbestandteile (1) Die Entgelte für die Leistungen gemäß 2 ergeben sich aus den mit den Leistungsträgern (zuständige Pflegekassen und Sozialhilfeträger) getroffenen Vergütungsvereinbarungen. (2) Das Leistungsentgelt beträgt bei monatlicher Abrechnung im Rahmen dieses Vertrages pro Tag: Heimentgelt/ Pflegesatz Täglich Gesamtbetrag 31 Tage Pflegestufe 0 Pflegestufe 1 Pflegestufe 2 Pflegestufe 3 (2a) Unterkunft und Verpflegung Unterkunft (inkl. hauswirtschaftliche Leistungen und Verwaltung) Verpflegung Erstattung Sondenernährung (2b) Pflegebedingter Aufwand Anteil der Pflege- Kasse Anteil Selbstzahler 58,68 1.819,08 0,00 1.819,08 71,86 2.227,66 1.023,00 1.204,66 87,93 2.725,83 1.279,00 1.446,83 103,19 3.198,89 1.550,00 1.648,89 10,61 7,07 4,00 Stufe I 42,07 Stufe II 58,14 Stufe III 73,40 (2c) Ausbildungszuschlag (2d) Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen Im Sinne von 82 Abs. 3 SGB XI und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen (sind per Nachweis der Pflegestufe erstattungsfähig) 0,70 11,41 Übernahme durch die Pflegekassen Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt auf Antrag i.d. Regel bis zu 28 Tagen pro Kalenderjahr: Pflegeleistungen nach SGB XI bis 1.550 für alle Pflegestufen von I III. Im weiteren Verhinderungsfalle kann dieser Betrag nochmalig bei der Pflegekasse beantragt werden. Inkontinenzmaterial Die zusätzlichen Kosten für Inkontinenzmaterial (Standardartikel der Einrichtung) betragen, nur bei Bedarf und nur soweit diese für den Zeitraum der Kurzzeitpflege nicht mitgebracht werden oder nicht ausreichen: 1,00 pro Aufenthaltstag. Bearbeitet durch: VW Geprüft durch: QMB Freigabe durch: GF/EL Seite 5 von 11

Anpassung des Entgelts Wechsel in der Pflegestufe Abwesenheitsregelung (3) Falls bis zur Aufnahme des Kurzzeitpflegegastes in die Einrichtung mit den öffentlichen Kostenträgern Entgelte neu vereinbart worden sind, gelten diese Kraft Gesetzes unmittelbar ( 85 Abs. 6 SGB XI). Ist der Kurzzeitpflegegast privat pflegeversichert, ist die Einrichtung in diesem Fall berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung entsprechend den neu vereinbarten Entgelten anzupassen, soweit die Erhöhung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgt. Dies gilt entsprechend für Kurzzeitpflegegäste, die nicht pflegebedürftig i.s.d. SGB XI (sog. Stufe 0) sind. (4) Bei einem Wechsel in der Stufe der Pflegebedürftigkeit infolge eines verbesserten oder verschlechterten Pflege- und Gesundheitszustandes gilt der entsprechend ermäßigte oder erhöhte Entgeltsatz nach der Feststellung des Kostenträgers. Die Höhe des neuen Entgelts wird schriftlich mitgeteilt. (5) Bei einem Krankenhausaufenthalt werden der pflegebedingte Aufwand und die Investitionskosten bis zu drei Tagen voll berechnet. Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung wird um 50 % gekürzt. 5 Kündigung der sonstigen Leistungen oder Zusatzleistungen gem. 88 SGB XI Kündigung durch Kurzzeitpflegegast (1) Der Kurzzeitpflegegast kann vereinbarte sonstige Leistungen oder Zusatzleistungen i.s.v. 8 Abs. 9 Heimgesetz ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen. (2) Hierbei hat er der Einrichtung bis zum Eingang der Kündigung bereits entstandene Aufwendungen zu erstatten. Kündigung durch Einrichtung (3) Die Einrichtung kann vereinbarte sonstige Leistungen mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. 6 Fälligkeit und Abrechnung Zahlungsziel (1) Bei Aufnahme ist eine pauschale Anzahlung in Höhe von 20 % des voraussichtlichen Gesamtentgeltes zu leisten. Bei Vertragsende wird eine Abrechnung vorgenommen und der Restbetrag in Rechnung gestellt, der spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt zu begleichen ist. Aufrechnung (2) Ergibt sich aufgrund der Abrechnung eine Differenz gegenüber dem nach Absatz (1) in Rechnung gestellten Leistungsentgelt, so ist ein Ausgleich herbeizuführen. Die Aufrechnung anderer Forderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bearbeitet durch: VW Geprüft durch: QMB Freigabe durch: GF/EL Seite 6 von 11

(3) Soweit Entgelte von öffentlichen Kostenträgern übernommen werden, wird nach Möglichkeit mit diesen abgerechnet. Beträge, für die kein Sozialleistungsträger aufkommt, hat der Kurzzeitpflegegast zu tragen. Dies gilt insbesondere, solange nicht feststeht, ob bzw. in welcher Höhe der Sozialhilfeträger für die Heimentgelte eintritt. Nach Erteilung des Kostenanerkenntnisses / Leistungsbescheides ist der Einrichtungsträger berechtigt, die vom Kostenträger anerkannten Leistungen unmittelbar mit diesem abzurechnen. Tritt bei nach der Aufnahme Sozialhilfebedürftigkeit ein, hat der Kurzzeitpflegegast den Einrichtungsträger unverzüglich hierüber zu informieren. 7 Mitwirkungspflichten Pflicht zur Antragstellung Der Kurzzeitpflegegast ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen oder finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.b. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII und Pflegewohngeld in Hessen). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen dem Kurzzeitpflegegast ansonsten Regresse. Für den Beginn von Sozialleistungen ist grundsätzlich der Tag der Antragstellung maßgeblich. Zur Vermeidung von Leistungsausfällen (z. Bsp. durch verspätete Anträge) stehen den Kurzzeitpflegegästen, ihren Angehörigen und Vertretern die Mitarbeiter der Verwaltung oder des sozialen Dienstes zur Verfügung. 8 Eingebrachte Sachen Einrichtungsgegenstände Persönliche Gegenstände (1) In Absprache mit der Einrichtung kann der Kurzzeitpflegegast Möbel und andere Einrichtungsgegenstände in sein Zimmer einbringen. (2) Bei Übergang der Kurzzeitpflege in die vollstationäre Versorgung müssen die hauseigenen Möbel (bis auf Einbaumöbel) zeitnah (innerhalb von 14 Tagen) an die Einrichtung zurück gegeben werden. (3) Persönliche Gegenstände des Kurzzeitpflegegastes können außerhalb der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung untergebracht werden. (4) Wertgegenstände können nach Möglichkeit und besonderer Vereinbarung von der Einrichtung in Verwahrung genommen werden. Bearbeitet durch: VW Geprüft durch: QMB Freigabe durch: GF/EL Seite 7 von 11

9 Tierhaltung Kleintiere Die Haltung von Kleintieren ist möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Einrichtungsleitung. 10 Haftung Sachschäden (1) Kurzzeitpflegegast und Einrichtung haften einander für Sachschäden im Rahmen dieses Vertrages nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt es dem Kurzzeitpflegegast vorbehalten, eine Sachversicherung abzuschließen. Personenschäden (2) Für Personenschäden wird im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen gehaftet. Das gilt auch für sonstige Schäden. 11 Datenschutz Verantwortungsvoller Umgang mit Daten Der Kurzzeitpflegegast stimmt der zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Vereinbarung notwendigen Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten durch die Einrichtung zu. Die Einrichtung verpflichtet sich zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den erhobenen Daten. Der Kurzzeitpflegegast hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über ihn gespeichert werden (Anlage 2 Entbindung von der Schweigepflicht und Datenaustausch ). Insbesondere hat der Bewohner oder ein von ihm Bevollmächtigter das Recht auf Einsichtnahme in die über ihn geführte Pflegedokumentation. Die Einrichtung listet die Namen aller Bewohner und Kurzzeitpflegegäste auf einem Aushang im Eingangsbereich auf (Name, Vorname, Zimmernummer). Sollte der Bewohner mit der Veröffentlichung seines Namens auf dem Aushang nicht einverstanden sein, wird dieser auf Veranlassung des Kurzzeitpflegegastes entfernt. 12 Recht auf Beratung und Beschwerde Der Kurzzeitpflegegast hat das Recht, sich bei der Einrichtung und den genannten Stellen (siehe Anlag A4) beraten zu lassen und sich dort über Mängel bi Erbringung der in diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen zu beschweren. 13 Besondere Regelungen für den Todesfall Benachrichtigung (1) Im Falle des Todes des Kurzzeitpflegegastes sind die im Aufnahmeantrag benannte(n) Person(en) zu benachrichtigen: Bearbeitet durch: VW Geprüft durch: QMB Freigabe durch: GF/EL Seite 8 von 11

14 Vertragsdauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses Beendigung des Heimvertrages (1) Das Vertragsverhältnis endet - zum vorgesehenen Zeitpunkt (siehe 1 Abs. 2 dieses Vertrages), - mit dem Tod des Bewohners, - im beiderseitigen Einvernehmen oder durch - Kündigung aus wichtigem Grund durch eine der Vertragsparteien. Kündigung (2) Der Heimvertrag kann von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 2.2 der Gesundheitszustand des Kurzzeitpflegegastes sich so verändert hat, dass seine fachgerechte Betreuung in der Einrichtung nicht mehr möglich ist, 2.3 der Kurzzeitpflegegast seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Frist und Form (3) Die Kündigung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. Sie bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen. Sachen des Kurzzeitpflegegastes Räumung des Zimmers bei Ableben (4) Werden die Sachen des Kurzzeitpflegegastes nicht unverzüglich nach Vertragsende abgeholt, werden sie auf Kosten des Kurzzeitpflegegastes bzw. des Nachlasses durch die Einrichtung anderweitig untergebracht. (5) Das Zimmer ist innerhalb von 4 Kalendertagen nach dem Versterben des Bewohners durch dessen Angehörige bzw. den Betreuer vollständig zu räumen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist die Einrichtung berechtigt, die Räumung des Zimmers und Zwischenlagerung aller persönlichen Gegenstände durch ein Unternehmen zu veranlassen und den Erben die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen. In Ausnahmefällen kann in Absprache mit der Verwaltung vereinbart werden, die Frist zu verlängern (abhängig von jeweiligen Stand der Warteliste). Korbach, Korbach, für das Heim Geschäftsführung Bewohner(in) vertreten durch: (gesetzlicher Betreuer oder Bevollmächtigter) Bearbeitet durch: VW Geprüft durch: QMB Freigabe durch: GF/EL Seite 9 von 11

Beratungsgespräch durchgeführt am um Unterschrift: Anlage Im Rahmen des Qualitätsmanagements unserer Einrichtung sind wir an Ihrer Rückmeldung über unsere Arbeit, auch an Ihrer kritischen, interessiert. Wir können von Ihnen aufgedeckte Fehler nur dann abstellen und zukünftig vermeiden, wenn Sie uns auf diese aufmerksam machen. Recht auf Beratung und Beschwerde Wenn Sie Beratung brauchen oder Beschwerden haben, können Sie sich an die jeweilige Pflegedienst-/Wohnbereichsleitung Ihrer Station oder an die Einrichtungsleitung wenden. Nachfolgend sind einige Anschriften und Telefonnummern von Institutionen aufgeführt, an die Sie sich ebenfalls wenden können: 1. Regierungspräsidium Giessen Abt. VI Dezernat 62 AG20 Postfach 100851 35338 Giessen 2. Amt für Versorgung und Soziales Frankfurter Straße 84 A 34121 Kassel Telefon: 0561 2099-0 Bearbeitet durch: VW Geprüft durch: QMB Freigabe durch: GF/EL Seite 10 von 11

Anlage Schuldübernahmeerklärung Für den Kurzzeitpflegeaufenthalt des oben im Vertrag abgegebenen Kurzzeitpflegegastes verpflichte ich mich, die Ansprüche der Hessenklinik Stadtkrankenhaus Korbach ggmbh als Trägerin der Haus am Nordwall gemeinnützige GmbH zu erfüllen, soweit nicht ein Kostenträger (z.b. Pflegeversicherung, Sozialhilfeträger) die Kosten bzw. eventuelle Schadensersatzleistungen übernimmt. Die Hessenklinik Stadtkrankenhaus Korbach ggmbh ist nicht verpflichtet, vorher Rechtsmittel gegenüber dem Kurzzeitpflegegast zu ergreifen. Datum Unterschrift Bearbeitet durch: VW Geprüft durch: QMB Freigabe durch: GF/EL Seite 11 von 11