Unterrichtung. Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode. Drucksache 8/157. durch die Bundesregierung



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Transkript:

Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/157 04.03.77 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf für ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren Empfehlung für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs Versandverfahren EG-Dok. S/325/77 (AELE A 11) (CH 9) ECO 12

Drucksache 8/157 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Bericht über die Verhandlungen I. Einleitung Mit Beschluß vom 25. Juni 1976 hat der Rat die Kommission ermächtigt, ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs Versandverfahren auszuhandeln". Dieser Beschluß wurde aufgrund der Empfehlung gefaßt, die die Kommission dem Rat am 12. März 1976 zugeleitet hatte 1). Mit dem Abkommen soll der Anwendungsbereich der am 23. und 30. November 1972 zwischen der EWG einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich andererseits geschlossenen bilateralen Abkommen zur Anwendung Versandverfahren 2 ) auf die Warentransporte ausgedehnt werden, die sowohl das Gebiet der Gemein schaft als auch das Gebiet Österreichs und der Schweiz berühren. Da die beiden Abkommen ausschließlich bilateralen Charakter haben, enthalten sie keine Bestimmung über derartige Beförderungen. Die Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluß des geplanten Abkommens fanden am 20. und 21. Oktober 1976 in Bern statt. Sie wurden am 21. Oktober 1976 mit der Paraphierung des in Anhang A zu diesem Bericht enthaltenen Abkommensentwurfs abgeschlossen. II. Kurze Analyse des ausgehandelten Abkommens Die Verhandlungen wurden auf der Grundlage der vom Rat in seinem Beschluß vom 25. Juni 1976 festgelegten Richtlinien geführt. A. Tragweite des Abkommens Um die Zollförmlichkeiten beim Grenzübergang von Waren weitmöglichst zu erleichtern, die zwischen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten sowohl über österreichisches als auch schweizerisches Gebiet befördert werden, wird die Anwendung der Bestimmungen des Versand-Abkommens EWG- 1) Vgl. S/498/76 (AELE) (CH 2) (A 5) (EC 02) 2) ABl. EG Nr. L 294 vom 29. Dezember 1972 - Schweiz und des Versand-Abkommens EWG Öster reich auf derartige Warentransporte ausgedehnt 3). Außerdem sieht das abzuschließende Abkommen vor, daß es auch auf andere Warenbeförderungen angewandt werden kann, die sowohl österreichisches als auch schweizerisches Gebiet berühren (vgl. Artikel 2 des Anhangs A). B. Von Österreich und der Schweiz eingegangene Verpflichtungen In dem ausgehandelten Abkommen ist vorgesehen, daß Österreich und die Schweiz in ihren gegenseitigen Beziehungen die gleichen Rechte und Pflichten haben, wie sie ein Mitgliedstaat ihnen gegenüber hat (vgl. Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Anhangs A). Außerdem ist festgelegt. daß die im Versand-Abkommen EWG Schweiz, über nicht im Versand-Abkommen EWG Österreich enthaltenen besonderen Bestimmungen auch in den Beziehungen zwischen Osterreich und der Schweiz gelten (vgl. Artikel 3 Abs. 3 des Anhangs A). C. Verwaltung des Abkommens In Übereinstimmung mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates, nach denen alle bei der Anwendung des geplanten Abkommens etwa auftauchenden Fragen von den bestehenden Gemischten Ausschüssen, die im Rahmen der unter I genannten Abkommen eingesetzt wurden, behandelt werden sollen, wurde es nicht für zweckmäßig erachtet, eine entsprechende besondere Bestimmung in den Abkommensentwurf aufzunehmen. Es ist darauf hinzuweisen, daß die Arbeiten der beiden Gemischten Ausschüsse in gemeinsamen Sitzungen von Arbeitsgruppen vorbereitet werden, die im Rahmen der Geschäftsordnungen der Gemischten Ausschüsse zu diesem Zweck eingesetzt wurden. D. Tatsächliche Anwendung des Abkommens Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben (vgl. Artikel 5 des Anhangs A). Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist 3) Es ist darauf hinzuweisen, daß das vorgesehene Abkommen auch das Fürstentum Liechtenstein umfaßt (vgl. Artikel 4 des Anhangs A) Gemäß Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 zugeleitet mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 3. März 1977-14 680 70 E Zo 155/77: Diese Unterlagen sind mit Schreiben des Herrn Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Februar 1977 dem Herrn Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften übermittelt worden. Die Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu den genannten Kommissionsunterlagen ist nicht vorgesehen. Der Zeitpunkt der endgültigen Beschlußfassung durch den Rat ist noch nicht abzusehen.

Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/157 von sechs Monaten gekündigt werden (vgl. Artikel 6 des Anhangs A). HI. Rechtsgrundlage Nach Auffassung der Kommission sollte das Abkommen auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrages geschlossen werden. Es ist darauf hinzuweisen, daß die bilateralen Abkommen zur Anwendung Versandverfahren seinerzeit auf der gleichen Grundlage geschlossen wurden. IV. Schlußfolgerungen und Empfehlungen Nach all dem vertritt die Kommission die Auffassung, daß das ausgehandelte Abkommen den mit den Verhandlungen verfolgten Zielen voll und ganz entspricht. Daher unterbreitet die Kommission dem Rat: den Entwurf des ausgehandelten Abkommens (Anhang A) ; eine Empfehlung für eine Verordnung zum Ab- - schluß dieses Abkommens (Anhang B).

Drucksache 8/157 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Anhang A Entwurf für ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTS- GEMEINSCHAFT in dem Wunsche, die Zollförmlichkeiten beim Grenzübergang von Warentransporten, die sowohl schweizerisches als auch österreichisches Gebiet berühren, zu erleichtern, in der Erwägung, daß es deshalb angezeigt erscheint, den Anwendungsbereich der Bestimmungen der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Österreich sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits abgeschlossenen Versandabkommen auf Warenbeförderungen auszudehnen, die die beiden letztgenannten Vertragsparteien betreffen SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Im Sinne dieses Abkommens sind: a) das Versandabkommen EWG Schweiz": das am 23. November 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung; b) das Versandabkommen EWG Österreich": das am 30. November 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung Versandverfahren in der jeweils geltenden Fassung; c) die Gemeinschaft" : die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; d) ein Mitgliedstaat" : ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft. Artikel 2 Die Anwendung der Bestimmungen der Versandabkommen EWG Schweiz und EWG Österreich wird auf Warenbeförderungen ausgedehnt, die zwi schen zwei in der Gemeinschaft gelegenen Orten erfolgen und sowohl österreichisches als auch schweizerisches Gebiet berühren. Diese Bestimmungen können auch auf andere Warenbeförderungen angewandt werden, die sowohl österreichisches als auch schweizerisches Gebiet berühren. - Artikel 3 1. Im Rahmen des vorstehenden Artikels 2 und unbeschadet des Artikels 13 Abs. 1 der Versandabkommen EWG Schweiz und EWG Österreich hat die Schweizerische Eidgenossenschaft gegenüber der Republik Österreich die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Mitgliedstaat, - hat die Republik Österreich gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Mitgliedstaat. 2. Zur Anwendung dieses Abkommens sind die nach den Mustern der beiden Versandabkommen ausgestellten Bürgschaftsurkunden entsprechend zu ergänzen. 3. In den Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich sind zusätzlich die folgenden, im Versandabkommen EWG Österreich nicht enthaltenen Bestimmungen anzuwenden: a) Werden aufgrund der Absätze 1 und 2 des Artikels 4 der beiden Versandabkommen strafrechtliche Ermittlungen erforderlich, so werden sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über die Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen durchgeführt. b) In den in Artikel 4 der beiden Versandabkommen bezeichneten Fällen werden die Zollverwaltungen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gegebenenfalls nach entsprechenden Ermittlungen, die sie auf Antrag der Republik Österreich oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt haben, einander alle ihnen jeweils bekannten Umstände hinsichtlich der Waren selbst sowie der eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren überführten oder verdächtigen Person mitteilen. Hinsichtlich der Personen jedoch, die eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren weder überführt noch verdächtig sind, kann die im vorerwähnten Artikel 4 vorgesehene Amtshilfe im Hinblick auf innerstaatliche Rechtsvorschriften, die den Schutz von Fabrikations-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen garantieren, auf die Angaben beschränkt werden, die diesen Schutz nicht beeinträchtigen.

Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Drucksache 8/157 c) Versandpapiere des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens dürfen beim Weiterversand von Waren aus der Schweiz nicht ausgestellt werden, wenn die Waren in einem Privatlager im Sinne des schweizerischen Bundesgesetzes über das Zollwesen gelagert worden sind. Artikel 4 Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist. Artikel 5 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich die Vertragsparteien gegenseitig mitgeteilt haben, daß die zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 6 Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Artikel 7 Dieses Abkommen ist in drei Urschriften abgefaßt, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Drucksache 8/157 Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode Anhang B Empfehlung für eine Verordnung des Rates über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs Versandverfahren DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit den am 23. und 30. November 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Schweiz und Österreich andererseits zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren 1) 2) sollen die Förmlichkeiten beim Grenzübergang von Waren erleichtert werden, die sowohl über das Gebiet der Gemeinschaft als auch über schweizerisches oder österreichisches Gebiet befördert werden. Dieses Ziel ist in den Fällen nicht erreicht, in denen die Waren sowohl über das Gebiet der Gemeinschaft als auch über die Gebiete Österreichs und der Schweiz befördert werden, da die beiden Abkommen ausschließlich bilateralen Charakter haben. Es läge im Interesse aller an den beiden genannten Abkommen beteiligten Vertragsparteien, den Anwendungsbereich der Bestimmungen dieses Abkommens auf diejenigen Warentransporte auszudehnen, die sowohl Österreich als auch die Schweiz berühren 1) ABl. EG Nr. L 294 vom 19. Dezember 1972, S. 1 2) ABl. EG Nr. L 294 vom 19. Dezember 1972, S. 86 HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Namen der Gemeinschaft wird das, Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs Versandverfahren geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates notifiziert gemäß Artikel 5 des Abkommens den anderen Vertragsparteien, daß für die Gemeinschaft die zum Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind 3). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.