Nr. 70 Natur- und Landschaftsschutzverordnung * (NLV) vom 4. Juni 99 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 55 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September 990, auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst: Zuständigkeit * * Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement a. ist das zuständige Departement nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 8. September 990, b. handelt als Instruktionsinstanz, wenn der Regierungsrat über kantonale Schutzverordnungen entscheidet. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz der zuständigen Dienstelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. * SRL Nr. 709a SRL Nr. 709a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 99 409 G 99 7
Nr. 70 Ersatzabgaben * a * Festlegung Die Höhe der Ersatzabgabe im Sinn von 0 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz und ihre Berechnung sind im Ausnahmebewilligungsentscheid festzulegen. Berechnung Für die Berechnung des Wertes von Ersatzland ist dessen Verkehrswert massgeblich. Für die Berechnung der Kosten baulicher Massnahmen ist in der Regel ein Projekt mit Kostenvoranschlag zu erstellen. Massgeblich sind die Kosten im Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahmebewilligung. Beiträge. Pflegebeiträge und Abgeltungen * Ausrichtung der Beiträge Pflegebeiträge und Abgeltungen werden aufgrund von Verträgen oder, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, auf Gesuch hin ausgerichtet. * Gesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde oder die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu richten. * Kommt mit dem Gesuchsteller keine vertragliche Regelung zustande, erlässt bei Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, bei Objekten von lokaler Bedeutung die Gemeinde eine Verfügung. * 4 * 5 Auflagen und Bedingungen Pflegebeiträge und Abgeltungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 6 *
Nr. 70 7 * Meldung und Auszahlung Die beitragsberechtigten Vertragspartner haben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Erfüllung der vertraglichen Bestimmungen zu melden. * Wiederkehrende Pflegebeiträge und Abgeltungen werden am Jahresende ausbezahlt. 8 Bewirtschafter Als Bewirtschafter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die das Land auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. 9 *. * 0 Begriff der Pflege Als Pflege gilt die Bewirtschaftung einer schutzwürdigen Fläche, wenn der Aufwand den Ertrag erheblich übersteigt. * Pflegebeiträge für geschützte oder schutzwürdige Wiesen und Streuflächen Für Wiesen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche richtet sich der Pflegebeitrag nach der Art der Nutzung. Der Pflegebeitrag beträgt pro Jahr und Are: a. für extensiv genutzte Wiesen Fr.. b. für wenig intensiv genutzte Wiesen Fr. 7. Für Streuflächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche beträgt der Pflegebeitrag pro Jahr und Are Fr... Für Zusatzleistungen auf extensiv oder wenig intensiv genutzten Wiesen und auf Streuflächen innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche, für welche keine Beiträge nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung) vom. Oktober 0 ausgerichtet werden, sowie auf extensiv oder wenig intensiv genutzten Wiesen und auf Streuflächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche richtet sich der Pflegebeitrag nach der Erschwernisstufe. Der Pflegebeitrag beträgt pro Jahr und Are: a. Erschwernisstufe : Einsatz eines Einachs-Motormähers: Fr.. b. Erschwernisstufe : Schnittgut muss von Hand trocken zusammengenommen und ausserhalb der Teilfläche verladen werden: Fr.. c. Erschwernisstufe : Schnittgut muss von Hand nass zusammengenommen und ausserhalb der Teilfläche getrocknet und verladen werden: Fr. 6. SR 90.. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 70 d. Erschwernisstufe 4: alle Arbeitsschritte müssen von Hand vorgenommen werden (inkl. Mahd): Fr. 0. 4 Für die zeitlich gestaffelte Mahd eines gleichartigen Pflanzenbestandes von über 50 Aren beträgt der Beitrag pro Jahr und Are Fr... 5 Für den zusätzlichen Schnitt einer einschürigen Wiese im Sinne einer vorübergehenden, naturschutzfachlich begründeten Pflegemassnahme beträgt der Pflegebeitrag pro Jahr und Are Fr. 6.. a * Pflegebeiträge für geschützte oder schutzwürdige extensiv genutzte Weiden Die Nutzung und Pflege von extensiven Moorweiden in grossen Weidegebieten haben nach einem hierfür erarbeiteten Pflegekonzept zu erfolgen. Für die angepasste Nutzung und Pflege beträgt der Pflegebeitrag pro Jahr und Are Fr. 5.. An die zusätzlichen Aufwendungen für die Streunutzung nicht ausreichend abgeweideter Teilflächen (Weidestreuschnitt) in extensiven Moorweiden wird pro Jahr und effektiv gemähter Fläche ein Pflegebeitrag von Fr. 5. pro Are ausgerichtet. An die zusätzlichen Aufwendungen für die Strukturpflege in extensiv genutzten Trockenweiden wird ein Pflegebeitrag von Fr. 5. pro Jahr und Are ausgerichtet. * Einzäunung Wenn die zuständige Behörde die Einzäunung von Schutzgebieten anordnet, richtet sich die Entschädigung nach folgenden Ansätzen pro Laufmeter: a. Erstellen eines neuen Zauns inklusive Material Fr..50 bis Fr. 4. b. jährliches Ablegen und Aufstellen des bestehenden Zauns Fr..0 bis Fr..70. * * Abgeltungen für geschützte oder schutzwürdige Wiesen, Streuflächen und Weiden Ertragsausfälle als Folge der extensiven oder wenig intensiven Nutzung von Wiesen, der Nutzung von Streuflächen und der extensiven Nutzung von Weiden innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche, welche die Qualitätsstufe II gemäss Anhang 4 der Direktzahlungsverordnung nicht erreichen, werden abgegolten. Für die Höhe der Abgeltung gelten folgende Ansätze pro Jahr und Are: a. extensiv genutzte Wiesen. * Talzone, Hügelzone, Bergzone I und II Fr. 5.. * Bergzone III und IV Fr. 4. b. wenig intensiv genutzte Wiesen. Talzone, Hügelzone, Bergzone I und II Fr..
Nr. 70 5. Bergzone III und IV Fr.. c. Streuflächen. Talzone, Hügelzone, Bergzone I IV Fr. 7. d. extensiv genutzte Weiden. Talzone, Hügelzone, Bergzone I IV Fr.. 4 * 5 Randbereiche Düngebeschränkungen im Randbereich von Gewässern werden bis auf einen Abstand von drei Metern nicht entschädigt..4 Allgemeine Beiträge 6 Grundsatz Die Zusicherung von Beiträgen nach 4 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz erfolgt unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Kredite vorhanden sind. 7 * Gesuch Beitragsgesuche sind mit den erforderlichen Unterlagen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen. 4 * 8 * 9 * 0 * *
6 Nr. 70 5 Schlussbestimmungen Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 6. Mai 965 4 wird aufgehoben. Inkrafttreten Die Verordnung tritt am. Juli 99 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 4 V XVI 0 (SRL Nr. 70)
Nr. 70 7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 04.06.99 0.07.99 Erstfassung K 99 409 G 99 7 Erlasstitel 0..007 0.0.008 geändert G 007 4 Titel.0.004 0.04.004 geändert G 004 76.0.004 0.04.004 geändert G 004 76 Abs. 8..009 0.0.00 geändert G 009 470 Titel.0.004 0.04.004 eingefügt G 004 76 a.0.004 0.04.004 eingefügt G 004 76 Titel. 0..007 0.0.008 geändert G 007 4 Abs. 0..007 0.0.008 geändert G 007 4 Abs. 8..009 0.0.00 geändert G 009 470 Abs. 8..009 0.0.00 geändert G 009 470 4 0..007 0.0.008 aufgehoben G 007 4 6 0..007 0.0.008 aufgehoben G 007 4 7 6..997 0.0.998 geändert G 997 45 7 Abs. 8..009 0.0.00 geändert G 009 470 9 0..007 0.0.008 aufgehoben G 007 4 Titel. 0..007 0.0.008 aufgehoben G 007 4 06..0 0.0.04 geändert G 0 64 a 06..0 0.0.04 eingefügt G 0 64 06..0 0.0.04 geändert G 0 64 Titel. 0..007 0.0.008 aufgehoben G 007 4 06..0 0.0.04 geändert G 0 64 Abs., a.,. 06..06 0.0.07 geändert G 06-6 Abs., a.,. 06..06 0.0.07 geändert G 06-6 4 0..007 0.0.008 aufgehoben G 007 4 7 8..009 0.0.00 geändert G 009 470 Titel 4 0..007 0.0.008 aufgehoben G 007 4 8 0..007 0.0.008 aufgehoben G 007 4 9 0..007 0.0.008 aufgehoben G 007 4 0 0..007 0.0.008 aufgehoben G 007 4 0..007 0.0.008 aufgehoben G 007 4
8 Nr. 70 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 04.06.99 0.07.99 Erlass Erstfassung K 99 409 G 99 7 6..997 0.0.998 7 geändert G 997 45.0.004 0.04.004 Titel geändert G 004 76.0.004 0.04.004 geändert G 004 76.0.004 0.04.004 Titel eingefügt G 004 76.0.004 0.04.004 a eingefügt G 004 76 0..007 0.0.008 Erlasstitel geändert G 007 4 0..007 0.0.008 Titel. geändert G 007 4 0..007 0.0.008 Abs. geändert G 007 4 0..007 0.0.008 4 aufgehoben G 007 4 0..007 0.0.008 6 aufgehoben G 007 4 0..007 0.0.008 9 aufgehoben G 007 4 0..007 0.0.008 Titel. aufgehoben G 007 4 0..007 0.0.008 Titel. aufgehoben G 007 4 0..007 0.0.008 4 aufgehoben G 007 4 0..007 0.0.008 Titel 4 aufgehoben G 007 4 0..007 0.0.008 8 aufgehoben G 007 4 0..007 0.0.008 9 aufgehoben G 007 4 0..007 0.0.008 0 aufgehoben G 007 4 0..007 0.0.008 aufgehoben G 007 4 8..009 0.0.00 Abs. geändert G 009 470 8..009 0.0.00 Abs. geändert G 009 470 8..009 0.0.00 Abs. geändert G 009 470 8..009 0.0.00 7 Abs. geändert G 009 470 8..009 0.0.00 7 geändert G 009 470 06..0 0.0.04 geändert G 0 64 06..0 0.0.04 a eingefügt G 0 64 06..0 0.0.04 geändert G 0 64 06..0 0.0.04 geändert G 0 64 06..06 0.0.07 Abs., a.,. geändert G 06-6 06..06 0.0.07 Abs., a.,. geändert G 06-6