Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) Vom 13. Mai 1985

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Transkript:

Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbs.de/impressum Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung) Vom 13. Mai 1985 Auf Grund des 6 Abs.1 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III. Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 1 [Verkehrsverbot für Lkw auf Autobahnen und Bundesstraßen] (1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen der Monate Juli und August eines jeden Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen: Autobahn 1 A 1 von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg 2 A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen 3 A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg 4 A 4/E 40 von der Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Hermsdorf-Ost 5 A 5 von Darmstädter Kreuz über Karlsruhe bis Autobahndreieck Neuenburg

Autobahn - 2-6 A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd 7 A 7 von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg- Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Ost bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen 8 A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München- Obermenzing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall 9 A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing 10 A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder 11 A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck 12 A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim 13 A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Anschlussstelle Gärtringen 14 A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding 15 A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart

Autobahn - 3-16 A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried 17 A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal 18 A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart 19 A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen 20 A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen: Bundesstraße 1 B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96 2 B 96/E 251 Neubrandenburger Ring bis Berlin.

- 4-2 [Ausnahmen für öffentliche Fahrzeuge] (1) 1 gilt nicht für Fahrzeuge 1. der Polizei einschließlich der Bundespolizei, 2. des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung, 3. der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen, 4. der Bundeswehr, sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transports und der Logistik zuständige Kommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat, 5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse, 6. die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden. (2) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die 1. nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 4 oder 6), ist der Leistungsbescheid, 2. nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.

- 5-3 [Ausnahmen für private Fahrzeuge] (1) 1 gilt ferner nicht für 1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger, 1.a kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr), 2. Beförderungen von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse, 3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen. (2) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 4 [Zuständigkeit für Ausnahmegenehmigungen] (1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. (2) Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt. (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die

- 6 - Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr zuständig. (4) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen. Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. 5 [Ordnungswidrigkeiten] Ordnungswidrig im Sinne des 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeuges zulässt oder 2. entgegen 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt. 6 (gegenstandslos) 7 [Inkrafttreten] Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft [1. 6. 1985].