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Transkript:

SC Wernsbach-Weihenzell SATZUNG 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Sport-Club Wernsbach-Weihenzell" (e.v.). Er hat seinen Sitz in Weihenzell und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach unter VR 283 eingetragen. Die Farben des Vereins sind rot/schwarz 2 Mitgliedschaft beim BLSV Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.v. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. 3 Vereinszweck a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.v., den Fachverband seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch: - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, - Instandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte, - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das 1

Vereinsvermögen. d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. e) Die Vereins- und Organämter gemäß Satzung werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. f) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. g) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. h) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. I) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 4 Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung 2

stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschiedenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich, über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. e) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in c) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100, und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar. f) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Vereinsorgane sind: a) der Vorstand b) der Vereinsausschuss c) die Mitgliederversammlung Der Vorstand besteht aus dem 5 Vereinsorgane 6 Vorstand 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt eines Schatzmeisters inne hat. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den l. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. 3

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie den Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2.500,-- für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, die der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. 7 Vereinsausschuss Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus: a) den Mitgliedern des Vorstandes b) dem Schriftführer c) den Abteilungsleitern, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter d) dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter. e) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Der Vereinsausschuss beschließt über den Haushaltsplan und den Etat der Abteilungen. Die übrigen Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. 8 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag durch Veröffentlichung in der Fränkischen Landeszeitung oder deren Rechtsnachfolger. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Mitglied des Vereinsausschusses. Anträge zur 4

Mitgliederversammlung sind bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, des Schriftführers und des Vereinsausschussbeisitzers, über Satzungsänderungen bzw. -ergänzungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt, der Versammlung Bericht erstattet und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes stellt. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Alle Wahlen sind offen. Sie erfolgen jedoch auf Antrag des Vorstandes oder eines der anwesenden wahl- und stimmberechtigten Mitglieder geheim. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. 9 Abteilungen Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen, deren Belange nicht durch eine Abteilungsordnung geregelt ist, können im Rahmen ihres vom Vereinsausschuss beschlossenen Etats selbständig wirtschaften. Abteilungen mit erhöhten Aufwendungen sind berechtigt mit Genehmigung des Vereinsausschusses einen zusätzlichen Unkostenbeitrag zu erheben. Die Abteilungen wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Soweit erforderlich werden die Einzelheiten in den Abteilungen durch Ordnungen geregelt. 10 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Geschäftsjahr 11 Beiträge Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. 12 Geschäfts-,Finanz-,Rechts-,Ehren-,Abteilungs- und Jugendordnung Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-,Ehren-, Abteilungs- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. 13 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes Sportverband e.v. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Weihenzell mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. 14 Inkrafttreten Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06. Mai 2011 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft. 6