Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode

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über die gemäß 80 Abs. 3 und 93 der Geschäftsordnung an die Ausschüsse überwiesenen Vorlagen (Eingangszeitraum 16. September bis 6.

(Text von Bedeutung für den EWR)

Transkript:

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drücksache V/1496 Bundesrepublik Deutschland Der Bundeskanzler II/ 1 68070 5287/67 Bonn, den 28. Februar 1967 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 2 des Gesetzes zu den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften hier : Agrarpolitik in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gemäß Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) vom 27. Juli 1957 übersende ich als Anlage die Entwürfe der Kommission der EWG für eine Entschließung des Rats über die Einzelheiten für die Verteilung des über den Höchstbeitrag zum EAGFL hinausgehenden Betrags in den Zeiträumen 1963/64 und 1964/65 eine Verordnung des Rats betreffend die Durchführung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik für den Zeitraum 1963/64. Diese Entwürfe sind mit Schreiben des Herrn Präsidenten der Kommission der EWG vom 17. Februar 1967 dem Herrn Präsidenten des Rats der EWG übermittelt worden. Die Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu den genannten Kommissionsentwürfen ist nicht vorgesehen. Der Zeitpunkt der endgültigen Beschlußfassung durch den Rat ist noch nicht abzusehen. Zur Information wird gleichzeitig die von der Kommission der EWG zu ihren Entwürfen übermittelte Begründung beigefügt. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt

Drucksache V/1496 Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode 1. Die Ausgaben des EAGFL für die Zeiträume 1962/63, 1963/64 und 1964/65 werden nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik aus Einnahmen gedeckt, die aus Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten bestehen, welche zu einem Teil nach dem Aufbringungsschlüssel des Artikels 200 Absatz 1 des Vertrages und zum anderen Teil im Verhältnis zu den Nettoeinfuhren der einzelnen Mitgliedstaaten aus dritten Ländern errechnet werden. 2. Die Berechnung dieser Nettoeinfuhren ist in Artikel 23 der Verordnung Nr. 17/64/EWG im einzelnen festgelegt. An Hand der Angaben der Mitgliedstaaten, die gleichzeitig mit der Vorbereitung der Beteiligung des Fonds, Abteilung Garantie, für den Zeitraum 1963/64 geprüft wurden, hat die Kommission nach Beratung mit dem Fondsausschuß folgende Ergebnisse festgestellt: Mitgliedstaat Netto-Einfuhren aus dritten Ländern Betrag in RE 1 ) v. H. Berechnung der Aufbringungsschlüssel (gewogenes Ergebnis der 90 % nach Artikel 200 Absatz 1 des Vertrags und der 10 % im Verhältnis zu den Netto einfuhren) v. H. Belgien 87 963 239 9,09 8,019 Bundesrepublik Deutschland 259 438 840 26,80 27,880 Frankreich 43 796 779 4,52 25,652 Italien 348 939 771 36,04 28,804 Luxemburg 3 326 219 0,34 0,214 Niederlande 224 732 711 23,21 9,451 968 197 559 100 100-1) Genaue Zahlenangaben Dok. 13634/VI/66, dem Fondsausschuß vorgelegt am 12. Dezember 1966 3. Der Rat hatte jedoch im Zusammenhang mit den Aufbringungsschlüsseln für diese Zeiträume folgende Erklärungen verabschiedet: a) Bei den Verhandlungen über die Verordnung Nr. 25 bezüglich Artikel 7 1): Es ist davon auszugehen, daß der Beitrag der einzelnen Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft in den drei ersten Jahren einen gewissen wie folgt festgesetzten Hundertsatz der Gesamteinnahmen nicht überschreiten darf: Bundesrepublik Deutschland 31 % Niederlande 13 % Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion 10,5 % Italien und Frankreich Aufbringungsschlüssel (also 28 %) 1) R/186/62 (AGRI) vom 4. Mai 1962

% % Deutscher Bundestag - 5. Wahlperiode Drucksache V/1496 b) Bei den Verhandlungen über die Verordnung Nr. 17/64/EWG bezüglich Artikel 23 1 ) : Der Rat - bestätigt seine Erklärung vom 14. Januar 1962 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik; - stellt fest, daß die Ausgabenüberschüsse, wenn ein Mitgliedstaat seinen Höchstbetrag erreicht, unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, die ihren eigenen Höchstbetrag nicht erreicht haben; - kommt überein, daß die Einzelheiten dieser Verteilung zu gegebener Zeit festgesetzt werden und deshalb durch diese Erklärung die Entscheidung des Rats über diese Einzelheiten in vollem Umfang vorbehalten bleibt." 4. Die Kommission hat bei ihrer Entscheidung über die Beteiligung des EAGFL, Abteilung Garantie, für den Zeitraum 1963/64 festgestellt, daß der Beitrag Italiens den auf 28 % festgesetzten Höchstbetrag um 0,804 % oder 543 391,28 RE überschreitet. Sie kann daher die am 19. Dezember 1966 getroffenen Entscheidungen über die Beteiligung des 1) R/82/64 (AGRI) vom 27. Januar 1964 Fonds nicht durchführen und schlägt dem Rat vor, die erforderlichen Einzelheiten festzulegen. 5. Die Kommission stellt ferner fest, daß der Beitrag Italiens auf Grund vorläufiger Angaben für den Zeitraum 1964/65 rund 30,5 v. H. des Gesamtbetrags erreichen könnte, womit der Höchstbetrag um etwa 5,4 Millionen RE überschritten würde. Diese Schätzungen geben allerdings zu großen Vorbehalten Anlaß, da sie sich hinsichtlich des Prozentsatzes auf vorläufige Angaben und hinsichtlich des Betrags auf die Ausgabenvorausschätzungen im Haushaltsplan 1967 stützen. Nach Ansicht der Kommission sind die Einzelheiten für die Verteilung der Mehrbeträge vom Rat bereits jetzt für die beiden Zeiträume festzulegen, damit Beitragsvorausschätzungen für den Zeitraum 1964/65 angestellt und die Rechnung dieses Zeitraums rascher abgeschlossen werden können. Es sei darauf hingewiesen, daß dieses Problem vom Zeitraum 1965/66 ab nicht mehr besteht. 6. Nach Auffassung der Kommission besteht die zweckmäßigste Lösung darin, den über den festgesetzten Höchstbeitrag hinausgehenden Betrag auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, die ihren eigenen Höchstbetrag nicht erreicht haben, wobei der Aufbringungsschlüssel nach Artikel 200 Absatz 1 des Vertrags als Berechnungsgrundlage dienen sollte. Ergebnisse nach Aufteilung gemäß Artikel 200 Absatz 1 1963/64 (in RE) 1964/65 (Schätzung in 1000 RE) Verteilung des Mehrbetrags Ergebnis nach Verteilung Verteilung des Mehrbetrags Ergebnis nach Verteilung B + 59 622,10 5 479 341,81 8,107 + 589,9 18 419,9 8,475 A +211 318,83 19 054 289,97 28,193 +2 091,0 63 670,1 29,296 F +211 318,83 17 548 474,34 25,965 +2 091,0 52 851,3 24,318 I -543 391,28 18 924 074,31 28,- -5 376,8 60 853,3 28,- L + 1 509,42 146 143,41 0,216 + 15,0 484,4 0,223 N + 59 622,10 6 433 655,85 9,519 + 589,9 21 054,0 9,688-67 585 979,69 100-217 353,0 100

Drucksache V/1496 Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Entwurf einer Entschließung des Rats über die Einzelheiten für die Verteilung des über den Höchst beitrag zum EAGFL hinausgehenden Betrags in den Zeiträumen 1963/64 und 1964/65 (Von der Kommission dem Rat vorgelegt) DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT in Erwägung nachstehender Gründe: Bei der Verabschiedung der Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik kam der Rat überein, daß die Finanzbeiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zum EAGFL nach Artikel 7 Absatz 1 folgende Prozentsätze nicht überschreiten dürfen: Bundesrepublik Deutschland: 31 %; Niederlande: 13 %; Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion: 10,5 %; Italien: 28' 0/o; Frankreich: 28 % 1). Bei der Verabschiedung der Verordnung Nr. 17/ 64/EWG kam der Rat überein, daß, falls ein Mitgliedstaat den Höchstbetrag erreichen sollte, der darüber hinausgehende Betrag auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen ist, die ihren eigenen Höchstbetrag nicht erreicht haben. Ein Mitgliedstaat hat seinen Höchstbetrag für den Verbuchungszeitraum 1963/64 überschritten, und eine ähnliche Situation wird im Zeitraum 1964/65 eintreten. Es ist daher angezeigt, bereits jetzt die Einzelheiten für die Aufteilung des Mehrbetrags für diese beiden Zeiträume festzulegen - KOMMT WIE FOLGT ÜBEREIN: Übersteigt der nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 25 und den in Artikel 23 der Verordnung Nr. 17/64/EWG vorgesehenen Bestimmungen berechnete Beitrag eines Mitgliedstaats den vom Rat vereinbarten Höchst-Prozentsatz, so wird der Mehrbetrag nach dem Aufbringungsschlüssel des Artikels 200 Absatz 1 des Vertrags auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, die ihren eigenen Höchstbetrag nicht erreicht haben. 1 ) R/186/62 (AGRI) vom 5. Mai 1962

Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/1496 Entwurf einer Verordnung betreffend die Durchführung von Artikel 7 Absatz i der Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik für den Zeitraum 1963/64 (Von der Kommission dem Rat vorgelegt) DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemienschaft, insbesondere auf Artikel 200 Absatz 3; auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß der Anteil des Beitrags zum EAGFL, den Italien nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 25 für den Verbuchungszeitraum 1963/64 zu leisten hätte (543 391,28 RE) zur Gewährleistung einer gerechten Verteilung nach dem Aufbringungsschlüssel des Artikels 200 Absatz 1 des Vertrags auf die fünf anderen Mitgliedstaaten aufzuteilen ist HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Der Beitrag Italiens zum Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft für den Verbuchungszeitraum 1963/64 wird um 543 391,28 RE vermindert. 2. Die Beiträge der fünf anderen Mitgliedstaaten werden für den gleichen Zeitraum um folgende Beträge erhöht: Frankreich Deutschland Niederlande Belgien Luxemburg 211 318,83 RE 211 318,83 RE 59 622,10 RE 59 622,10 RE 1 509,42 RE Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 3. Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Rats Der Präsident