Einschaltung von Dienstleistern vor dem Hintergrund des 203 StGB

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Transkript:

Einschaltung von Dienstleistern vor dem Hintergrund des 203 StGB Christina von Bothmer Richterin am Landgericht und Referentin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Übersicht Ø Problemlage im Zeitalter der Digitalisierung Ø Strafrechtliche Bewertung nach aktueller Rechtslage Ø Gesetzgeberischer Handlungsbedarf Ø Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Problemlage im Zeitalter der Digitalisierung Ø spezielle Fachkenntnis zur Einrichtung, Betrieb, Wartung, Anpassung von informationstechnischen Anlagen, Anwendungen und Systemen erforderlich Ø fehlende Fachkenntnisse beim Berufsgeheimnisträger Ø Einstellung von hochspezialisiertem Personal wirtschaftlich in der Regel nicht sinnvoll Ø Möglichkeit der Kenntnisnahme von Berufsgeheimnissen durch externe Dienstleister 05.05.17 Seite 3

Strafrechtliche Bewertung nach aktueller Rechtslage Ø Einschaltung externer Dienstleister nur mit Einverständnis der Betroffenen Ø Ohne Einwilligung Gefahr der Strafbarkeit des Berufsgeheimnisträgers durch Zugänglichmachen von Geheimnissen an den Dienstleister Ø Keine Strafbarkeit des externen Dienstleisters nach 203 StGB bei weiterer Offenbarung 05.05.17 Seite 4

203 Absatz 1 Strafgesetzbuch Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1.Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2.Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3.Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4.Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 4a.Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5.staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6.Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 05.05.17 Seite 5

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf Ø Einholung der Einwilligung betroffener Person Ø Schaffung von berufsrechtlichen Befugnisnormen Ø Teilw. fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, insbes. im medizinischen Bereich Ø Änderungen der BRAO, BNotO, PAO, StBerG, WPO Ø Einschränkung der Strafbarkeit, 203 Absatz 3 StGB-E 05.05.17 Seite 6

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen Ø Angemessener Ausgleich zwischen nachvollziehbarem Interesse des Berufsgeheimnisträgers an Einbindung von Spezialisten und schützenswertem Geheimhaltungsinteresse der anvertrauenden Person Ø Stand des Gesetzgebungsverfahrens 05.05.17 Seite 7

Wesentliche Neuregelungen I Oberbegriff der sog. mitwirkenden Person Ø berufsmäßig tätige Gehilfen und zur Vorbereitung auf den Beruf tätige Personen Ø sonstige mitwirkende Personen unbefugtes Offenbaren von Geheimnissen, 203 Absatz 3 StGB-E 05.05.17 Seite 8

203 Absatz 3 StGB-E Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken. 05.05.17 Seite 9

Wesentliche Neuregelungen II Regelung des 203 Absatz 4 StGB-E: Ø Einbeziehung der mitwirkenden Personen in die Strafbarkeit bei Offenbaren des Geheimnisses Ø Strafbewehrte Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die mitwirkende Person zur Verschwiegenheit verpflichtet wird 05.05.17 Seite 10

203 Absatz 4 StGB-E Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer 1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, 2. als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, ( ). 05.05.17 Seite 11

Zusammenfassung Ø Gesetzgeberischer Handlungsbedarf Ø Kompensation der Möglichkeit der Einschaltung externer Dienstleister durch Einbeziehung in Kreis tauglicher Täter Ø Sensibilisierung der Öffentlichkeit durch Gesetzgebungsvorhaben 05.05.17 Seite 12

Kontakt Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Referat II A 2 Mohrenstr. 37 10117 Berlin Ansprechpartnerin Frau Christina von Bothmer bothmer-ch@bmjv.bund.de www.bmjv.bund.de Tel. +49 (0) 30 18 580 0 Fax +49 (0) 30 18 580 9525 05.05.17 Seite 13