Amtsblatt. für den Salzlandkreis. - Amtliches Verkündungsblatt - 7. Jahrgang Bernburg (Saale), 17. Juli 2013 Nummer 28 I N H A L T

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Transkript:

Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 7. Jahrgang Bernburg (Saale), 17. Juli 2013 Nummer 28 I N H A L T A. Amtliche Bekanntmachungen des Salzlandkreises Allgemeinverfügung zum Umgang mit von Feuerbrand befallenen Gehölzen 203 B. Amtliche Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften Stadt Hecklingen 01 Ergänzungssatzung zur Festlegung des Beitragssatzes der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Hecklingen - Abrechnungsgebiet Cochstedt 02 Kostenbeitragssatzung nach 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseirichtungen und Tagespflegestellen 204 204 Die Satzungen 01 02 sind im Anhang beigefügt. C. Amtliche Bekanntmachungen sonstiger Dienststellen D. Sonstige Mitteilungen Impressum Herausgeber und Herstellung: Erscheinungsweise: Bezug: Salzlandkreis nach Bedarf Salzlandkreis, 11 Fachdienst Zentraler Service, 11.3 SG Kreistagsbüro, 1. Obergeschoss, Zimmer 209, Karlsplatz 37 in 06406 Bernburg (Saale) 202

Amtsblatt Nr. 28/2013 vom 17. Juli 2013 A. Amtliche Bekanntmachungen des Salzlandkreises Allgemeinverfügung zum Umgang mit von Feuerbrand befallenen Gehölzen Aufgrund der aktuellen Meldungen zum Befall von Kernobst- und Weißdornbeständen mit Feuerbrand im Gebiet des Salzlandkreises wird folgende Allgemeinverfügung erlassen: I. 1. Das Verbrennen von Gehölzen, die mit dem Feuerbranderreger befallen sind, wird für den Bereich des Salzlandkreises erlaubt. 2. Gleichzeitig wird die Genehmigung erteilt, die mit Feuerbrand befallenen Gehölze entgegen 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz auch in der Zeit vom 1.03.2013 bis zum 30.09.2013 abzuschneiden oder auf Stock setzen zu dürfen. Die Allgemeinverfügung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen: 1. Das Beseitigen oder Zurückschneiden der Gehölze ist nur erlaubt wenn der Befall mit dem Erreger nachgewiesen ist. Hierfür bedarf es der Bestätigung des amtlichen Pflanzenschutzdienstes der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Bernburg bzw. des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Mitte in Halberstadt. 2. Das Beseitigen oder Zurückschneiden der Gehölze ist nur in dem Umfang zulässig, wie er vom ALFF vorgegeben wird. 3. Zulässig ist das Verbrennen der befallenen Gehölze von Montag bis Samstag in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr. 4. Der Verbrennungsvorgang ist von einer geschäftsfähigen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann. 5. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder anderen umweltschädigenden Stoffen entfacht oder unterhalten werden. 6. Der Rauch ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Eine Behinderung des Straßenverkehrs durch Rauch ist unzulässig. Eine Belästigung angrenzender Wohngrundstücke durch Rauch ist zu verhindern. 7. Von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 10 m, von Krankeneinrichtungen und Kliniken ein Mindestabstand von 300 m einzuhalten. 8. Die Verbrennung ist dem Salzlandkreis, Fachdienst Natur und Umwelt, vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige kann telefonisch unter 03471/6841890 oder per E-Mail an umwelt@kreisslk.de erfolgen. 9. Diese Verfügung tritt mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung am 17. Juli 2013 in Kraft und gilt bis auf Widerruf, die Regelungen zum Verbrennungsverbot von pflanzlichen Gartenabfällen im Salzlandkreis bleiben davon unberührt. Begründung: Diese Verfügung ergeht als Allgemeinverfügung gemäß 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen- Anhalt i.v.m. 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, da sie sich an einen nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis richtet, hier die Verfügungsberechtigten bzw. Besitzer gemäß der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit vom 20.12.1985. Gemäß 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz kann die zuständige Behörde im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 203

Amtsblatt Nr. 28/2013 vom 17. Juli 2013 Gemäß 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Die Befreiung von dem Verbot in der Brutzeit Gehölze beseitigen zu dürfen, kann gemäß 67 Abs. 1 Nr. BNatSchG erteilt werden. Der Feuerbrand ist eine Pflanzenkrankheit nach dem Pflanzenschutzgesetz. Verfügungsberechtigte und Besitzer von betroffenen Pflanzen oder Wirtspflanzen unterliegen den Pflichten nach der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit vom 20.12.1985. Den Verpflichtungen aus der Verordnung und den angeordneten Maßnahmen durch die zuständige Behörde können Verfügungsberechtigte und Besitzer nur nachkommen, wenn ihnen die obenstehenden Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Daher besteht an den Ausnahmegenehmigungen ein überwiegendes öffentliches Interesse. B. Amtliche Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften Stadt Hecklingen 01 Ergänzungssatzung zur Festlegung des Beitragssatzes der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Hecklingen - Abrechnungsgebiet Cochstedt 02 Kostenbeitragssatzung nach 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen Die Satzungen 01 02 sind im Anhang beigefügt. Hinweise: 1. Der Feuerbrand ist meldepflichtig. Verdachtsfälle sind der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Dezernat Pflanzenschutz in Bernburg unter der Telefon-Nummer 03471-334341 (Pflanzenschutz@llfg.mlu.sachsen-anhalt.de) bzw. dem ALFF Mitte in Halberstadt, Sachgebiet Pflanzenschutz, Tel.-Nr. 03941-671466 (P.Huebner@alff.mlu.sachsenanhalt.de) zu melden. 2. Wichtige Informationen zum Befall mit dem Feuerbranderreger finden Sie auf den Seiten www.feuerbrand.jki.bund.de. Bernburg (Saale), 16. Juli 2013 i.a. gez. v. Wagner 204

Ergänzungssatzung zur Festlegung des Beitragssatzes der "Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Hecklingen" Abrechnungsgebiet Cochstedt Auf Grundlage der 4, 6, 8, 44 Abs. 3 Ziff. 1 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBL. S. 568) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBI. LSA S. 383) in der derzeit gültigen Fassung, zuletzt geändert durch 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung vom 30.11.2011 (GVBI. LSA S. 814) i. V. m. 2 und 6 ades Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 11.06.1991 (GVBI. LSA S. 105) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) in der derzeit gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesrechts aufgrund des bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 02. Februar 2011 (GVBI. LSA S. 58) und der "Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Hecklingen" vom 24.04.2012 hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen in seiner Sitzung am 09.07.2013 folgende Ergänzungssatzung für das Abrechnungsgebiet Cochstedt beschlossen: 1 Beitragssatz (1) Der Beitragssatz nach Maßgabe der Bestimmungen der "Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Hecklingen" für das Abrechnungsgebiet Cochstedt wird aus den tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 ermittelt. (2) Entsprechend Abs. 1 beträgt der endgültige Beitragssatz für 2012 (Endbescheid) für den Erhebungszeitraum 2012 für das AbreGhnungsgebiet Cochstedt 0,0288 /m2. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 31.12.2012 in Kraft. Hecklingen, den 09.07.2013

Kostenbeitragssatzung nach 13 KiFöG LSA zur Nutzung von Tageseinrichtungen Tagespflegestellen und Aufgrund der 4, 6 und 44 Abs. 3 Zift. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO-LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBI. LSA, S. 383), des 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) und des 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.01.2013 (GVBI. LSA S. 38) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 09.07.2013 folgende Satzung über die Festsetzung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hecklingen beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen freier Träger und von Tagespflegestellen, soweit diese über eine gültige Betriebserlaubnis nach 45 Abs. 1 SGB VIII (KJHG) bzw. eine gültige Erlaubnis zur Kindertagespflege nach 43 Abs. 1 SGB VIII (KJHG) verfügen und in der Bedarfsplanung nach 10 Abs. 1 Satz 2 KiFöG aufgenommen sind. 2 Beitragsschuldner Kostenbeitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten, soweit ihre Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt Hecklingen haben laut Betreuungsvertrag mit der Tageseinrichtung. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Beitragspflicht, Fälligkeit Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Tageseinrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Kind nach fristgemäßer Kündigung des Betreuungsvertrages, die Tageseinrichtung besucht. Die Kostenbeiträge sind monatlich zu entrichten. Die Erhebung und Bescheidschreibung für die Kostenbeiträge wird den freien Trägern der Kindertagesstätten der Stadt Hecklingen übertragen. Die Kostenbeiträge sind auch bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtungen sowie bei Fehltagen des Kindes zu entrichten. Die entsprechenden Fälligkeiten bestehen fort.

Die Beitragspflicht wird durch Erkrankung des Kindes oder dessen sonstige Abwesenheit grundsätzlich nicht unterbrochen. Die Unterbrechung der Beitragspflicht erfolgt nur bei einer Krankheit oder einem Kuraufenthalt nach Vorlage einer Bescheinigung des Arztes ab der 5. Woche. Schließzeiten der Einrichtung führen nicht zu einer Kürzung der Kostenbeiträge. Sofern der Kostenbeitrag für drei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet wurde, kann die Stadt Hecklingen von dem Träger die fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages verlangen. Ab 01.01.2014 ist die Erhebung des Kostenbeitrages nach 13 Abs. 4 KiFöG LSA für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei oder mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen betreut werden, auf 160 v.h. des Kostenbeitrages für das älteste Kind begrenzt. Schulkinder (Hort) bleiben hierbei unberücksichtigt. 4 Höhe der Kostenbeiträge Die Höhe der Kostenbeiträge beträgt monatlich: für die Betreuung in der Kinderkrippe: für eine Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für eine Betreuungszeit von bis zu 7 Stunden für eine Betreuungszeit von bis zu 9 Stunden für eine Betreuungszeit von bis zu 10 Stunden mehr als 10 Std., je Betreuungsstunde 96,00 Euro 124,00 Euro 150,00 Euro 163,00 Euro 19,00 Euro für die Betreuung im Kindergarten: für eine Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für eine Betreuungszeit von bis zu 7 Stunden für eine Betreuungszeit von bis zu 9 Stunden für eine Betreuungszeit von bis zu 10 Stunden mehr als 10 Std., je Betreuungsstunde für die Betreuung im Hort (inkl. Ferienbetreuung) 82,00 Euro 105,00 Euro 127,00 Euro 138,00 Euro 16,00 Euro 63,00 Euro In vereinbarten Einzelfällen wird für die Betreuung von Kindern über die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit hinaus für jede angefangene Stunden ein Kostenbeitrag in Höhe von 2,50 Euro erhoben. für die Betreuung von Gastkindern beträgt der Kostenbeitrag je Stunde: Kinderkrippe Kindergarten Hort 2,50 Euro je Betreuungsstunde 1,80 Euro je Betreuungsstunde 1,00 Euro je Betreuungsstunde Sollte die gewünschte Betreuungszeit von Gastkindern länger als 2 Wochen sein, muss vom Träger ein entsprechender Betreuungsvertrag mit dem entsprechenden Kostenbeitrag geschlossen werden.

Bei verspäteter Abholung des Kindes nach Ende der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit wird für jede angefangene Stunde ein Kostenbeitrag in Höhe von 5,00 Euro erhoben.. Für die Regelung der Kostenbeiträge für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Stadt Hecklingen haben, und eine Einrichtung in der Stadt Hecklingen besuchen, werden gesonderte Festlegungen getroffen. 5 In-Kraf~Treten Die Kostenbeitragssatzung tritt am 01.08.2013 in Kraft und behält ihre Bestandkraft bis zum 31.12.2014. HeCkj;?~72013 Hans-Rüdiger Kasche Bürgermeister