Friedhofreglement der Gemeinde Staldenried

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Transkript:

Friedhofreglement der Gemeinde Staldenried Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen! das kantonale Gesundheitsgesetz vom 9. Februar 1996;! die Verordnung über die Todesfeststellung und die Eingriffe an Leichen vom 17. März 1999 auf Antrag des Gemeinderates beschliesst: Art. 1 Gegenstand / Zweck Das Friedhofreglement der Gemeinde Staldenried enthält die Ausführungsbestimmungen betreffend das Friedhofwesen auf Territorium der Gemeinde Staldenried. Das Reglement bezweckt die Durchsetzung der kantonalen Bestimmungen über das Begräbniswesen und die Gesundheitspolizei, die Regelung und Festlegung des Bestattungswesens sowie des Friedhofunterhaltes. Art. 2 Zuständigkeit und Eigentum Die Gemeinde ist verantwortlich für das Bestattungswesen und die Regelung des Friedhofunterhaltes. Der hierzu notwendige Friedhof befindet sich im Eigentum der Gemeinde Staldenried. Er ist der Gemeindeverwaltung als Aufsichts- und Polizeibehörde unterstellt. Art. 3 Beerdigungsrecht Auf dem Friedhof der Gemeinde Staldenried können bestattet werden:! auf dem Gemeindegebiet verstorbene Personen, auch wenn sie nicht in der Gemeinde wohnhaft waren, es sei denn, die Verwandten des Verstorbenen erbringen den Nachweis, dass sie die Bewilligung zur Bestattung oder Kremation in einem anderen Friedhof erhalten haben.! auswärts verstorbene Einwohner der Gemeinde, sofern die Gesundheitsbehörde des Sterbeortes keinen Einwand gegen den Transport der Leiche erhebt.! auswärts verstorbenen Nichteinwohner, wenn der Verstorbene oder seine Nächsten diesen Wunsch geäussert haben und sofern die Gesundheitsbehörde des Sterbeortes keinen Einspruch gegen den Transport erhebt.

Art. 4 Bestattungskosten Die Bestattungskosten werden vom Gemeinderat jeweils zu Beginn einer Amtsperiode festgelegt. Die Bestattungskosten betragen in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 1'000.-. Für in Staldenried wohnsässige Personen ist die Bestattung kostenlos. Der Gemeinderat kann auf Antrag der Friedhofkommission in begründeten Fällen von dieser Regelung Ausnahme machen. Art. 5 Einteilung der Gräber Die Gräber stehen als Einzelgräber in Reihen und als Reihen für die Urnen. Die Bestattungen erfolgen sowohl bei den Einzelgräbern als auch den Urnenreihen in der fortlaufenden Reihe ohne Unterscheidung der Familie und der Geschlechter. Die Einzelgräber der Erwachsenen werden von denjenigen der Kinder örtlich getrennt Art. 6 Einzelgräber Bei Erwachsenengräbern soll der Sarg flach auf dem Grund in mindestens 1.80 m Tiefe ruhen. Bei den Gräbern für Kinder soll der Sarg flach auf dem Grund in mindestens 1.50 m Tiefe ruhen. Art. 7 Grabsteine / Kreuze Um ein einheitliches Bild zu gewährleisten dürfen für die Erwachsenengräber nur Holzkreuze mit einer Abdeckung verwendet werden. Für die Kindergräber sind Holzkreuze ohne Abdeckung und in weisser Farbe zu verwenden. Das Aufstellen von Grabsteinen ist untersagt. Art. 8 Grabumrandungen Die Einzelgräber sind mit einer Umrandung aus Kunst- oder Naturstein zu versehen. Für Erwachsenengräber beträgt die Länge der Grabumrandung zirka 170 cm und die Breite zirka 70 cm. Für Kindergräber beträgt die Länge der Grabumrandung zirka 100 cm und die Breite zirka 50 cm.

Für die Erstellung der Grabumrandungen sind die Angehörigen verantwortlich. Wird die Grabumrandung nicht in einer angemessenen Frist erstellt, so lässt die Gemeinde die Grabumrandung auf Kosten der Angehörigen erstellen. Bei aufgenommenen Gräbern sind die Umrandungen von den Angehörigen innert 2 Tagen zu entfernen. Danach wird die Gemeinde über die Umrandungen verfügen und sie gegen Entgelt zu Wiederverwendung für ein neues Grab anbieten. Das Entgelt für die Wiederverwendung ist zu Gunsten der Unterhaltskosten des Friedhofes zu verwenden. Art. 9 Urnenbestattung Die in einer Urne enthaltene Asche des Verstorbenen ist in den hierfür vorgesehenen Urnenreihen beizusetzen. Ausnahmsweise ist auch die Beisetzung der Urne in einem normalen Einzelgrab möglich. Für die Bestattung einer Urne in einem Einzelgrab ist die Zustimmung der Friedhofkommission erforderlich. Bei einer Leichenbestattung in einem Einzelgrab ist mindestens eine Tiefe von 1.00 m einzuhalten. Art. 10 Gestaltung der Urnengräber Die Urnenreihen können individuell pro Grab beschriftet werden. Die Beschriftungen sind so anzubringen, dass an den Abdeckplatten der Urnengräber keine Schäden entstehen und die Beschriftungen jederzeit wieder entfernt werden können. Beschädigte oder nicht mehr verwendbare Abdeckplatten werden von der Gemeinde auf Kosten der Angehörigen ersetzt. Art. 11 Gestaltung der Gräber / Grabschmuck Die Instandhaltung der Gräber sowie Grabschmuck sind Angelegenheit der Angehörigen des Verstorbenen. Vernachlässigte Gräber werden von der Gemeinde auf Kosten der Angehörigen gepflegt oder geräumt. Die Gemeinde ist befugt, verwelkten Grabschmuck auf Kosten der Angehörigen zu entfernen. Über die Instandstellung oder Räumung eines Grabes entscheidet die Friedhofkommission. Bei der Wahl der Pflanzen für die Ausschmückung der Gräber ist auf die harmonische Wirkung der einzelnen Gräber und auf die gesamte Friedhofanlage Rücksicht zu nehmen. Die Pflanzungen dürfen die Höhe des gestellten Grabmales nicht überragen und den Zugang zu den Gräbern nicht erschweren. Pflanzen, welche die Nachbargräber oder die allgemeinen Anlagen überwuchern oder anderweitig beeinträchtigen, sind zurückzuschneiden oder zu entfernen.

Die Friedhofkommission wacht über die einheitliche Gestaltung der Bepflanzungen der Gräberfelder und den Unterhalt der Gräber. Sie kann gegebenenfalls Vorschriften erlassen. Art. 12 Aufnahme der Gräber Die Einzelgräber dürfen vor Ablauf von 25 Jahren grundsätzlich nicht geöffnet werden. Das Gesundheitsamt beschliesst eventuelle Ausnahmen. Besondere Exhumationen sind gemäss der kantonalen Gesetzgebung vorzunehmen. Nach Ablauf der Verweildauer in den Urnenreihen werden die Urnen in einem eigens zu diesem Zweck reservierten Einzelgrab beigesetzt. Die Verweildauer in den Urnenreihen richtet sich nach deren Belegung. Art. 13 Grabregister / Friedhofplan Die Friedhofkommission erstellt einen Friedhofplan und ein Grabregister. Im Friedhofplan sind sämtliche Gräber zu lokalisieren und nummerieren. In das Grabregister werden sämtliche Beerdigungen und Grabaufnahmen in ihrer zeitlichen Reihenfolge eingetragen. Art. 14 Schutz der Friedhofanlage Der Friedhof ist als Ort der Ruhe und Besinnung zu achten. Für jede absichtliche oder fahrlässige Beschädigung der Friedhofanlage ist vom Verursacher Schadenersatz zu leisten. Werden beim Aufstellen von Grabdenkmälern Nachbargräber oder allgemeine Anlagen beschädigt, so haftet der Verursacher. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Grabdenkmäler, Pflanzungen, Kränze oder sonstige Gegenstände. Art. 15 Friedhofkommission Die Gemeindeverwaltung setzt jeweils zu Beginn einer Verwaltungsperiode eine Friedhofkommission ein bestehend aus :! 1 Vertreter des Gemeinderates! 1 Vertreter des Kirchenrates! 1 Vertreter des Pfarreirates Der Vertreter des Gemeinderates amtiert als Präsident der Friedhofkommission. Im übrigen konstituiert sie sich selbst. Art. 16 Aufgabe der Friedhofkommission Aufgabe der Friedhofkommission ist es, über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Reglements zu wachen.

Art. 17 Strafbestimmungen Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements ist der Gemeinderat berechtigt, Bussen von Fr. 100.- bis 5 000.-- zu verhängen. Vorbehalten bleiben die kantonale und eidgenössische Strafgesetzgebung. Art. 18 Schlussbestimmungen Gegen Verweis- und Bussenverfügungen des Gemeinderates, die dieser gestützt auf das vorliegende Reglement fällt, kann innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist unter Angabe der Beweismittel an den Gemeinderat zu richten. Einspracheentscheide des Gemeinderates können innert 30 Tagen seit Zustellung mittels Berufung beim Kantonsgericht angefochten werden. Alle übrigen Verfügungen und Einspracheentscheide des Gemeinderates können innert 30 Tagen seit Eröffnung mittels Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Massgebend sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 6.10.1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG). Art. 19 Inkrafttreten Die Bestimmungen des vorliegenden Reglements treten nach Annahme durch die Urversammlung vom 17. März 2002 und nach Genehmigung durch den Staatsrat am17. April 2002 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird widersprechendes Recht aufgehoben.