How To Settle A Dispute In The Chamber Of Landwehr 2

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Sozialgericht Bremen Bremen, den 6. Januar 2014 Geschäftsverteilungsplan des Sozialgerichts Bremen für die Zeit ab dem 6. Januar 2014 Das Präsidium des Sozialgerichts Bremen hat, nachdem der Ausschuss der ehrenamtlichen Richter/innen ( 23 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) gehört und den nicht dem Präsidium angehörenden Richter/innen Gelegenheit zur Äußerung ( 21e Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG) gegeben wurde, die folgende Geschäftsverteilung mit Wirkung ab dem 6. Januar 2014 beschlossen: A. Aufteilung der Sachgebiete auf die Kammern und Kammervorsitzenden Kammer Sachgebiet/Kammerzuständigkeit Kammervorsitzende/r (1. Vertreter/in) Arbeitsförderung und die übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme des Kindergeidrechts: 13 AL 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen Dr. May 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 4 bis 9 (König) 17 AL 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen König 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 0 bis 3 (Dr. May) Soziaies Entschädigungsrecht und Streitigkeiten nach Landesbiindenrecht sowie Schwerbehindertenrecht: 3 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen Schlegel VE/SB/BL 2. Die Neueingänge in SB mit den Endziffern 3 bis 5 (Schlüter) 3. Die Neueingänge in VE/BL mit den Endziffern 0 bis 9 19 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen aus Landwehr VE/SB/BL 2013 (Dr. Schmidt) 2. Die Neueingänge in SB mit der Endziffer 6 und 7 20 SB 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 2. Die Neueingänge in SB mit den Endziffern 0 bis 2, 8 und 9 Lumm-Hoffmann (Holst)

Kammer Sachqebiet/Kammerzuständiqkeit Kammervorsitzende/r (1. Vertreter/in) Krankenversicherung einschließlich der öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nach dem Lohnfortzahlungsgesetz bzw. dem Aufwendungsausgleichgesetz und dem Künstlersoziaiversicherungsgesetz: 4 KR 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 4, 7, 9 7 KR 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 0 bis 3 8 KR 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 5, 6 und 8 Dr. Schmidt (Landwehr) Holst (Lumm-Hoffmann) Dr. Schmidt (Landwehr) Rentenversicherung: 11 R/KN 14 R/KN 31 R/KN Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen Wledemann Die Neueingänge mit den Endziffern 0, 2, 7 und 8 (Klinger) Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen Dr. May Die Neueingänge mit den Endziffern 1, 3 und 4 (König) Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen Klinger Die Neueingänge mit den Endziffern 5, 6 und 9 (Wiedemann) Unfallversicherung: 2 U 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen Rothmaler 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 0 bis 3 (Mützeiburg) 29 U 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 4 bis 9 Mützeiburg (Rothmaler)

Kammer Sachqebiet/Kammerzustandiakeit Vertragsarzt-ZVertragszahnarztrecht: 1 KA 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 0 bis 4 30 KA 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 5 bis 9 Kammervorsitzende/r M. Vertreter/in) Wiedemann (Klinger) Klinger (Wiedemann) Pflegeversicherung: 25 P 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 0 bis 9 Holst (Lumm-Hoffmann) Erziehungsgeld-ZEIterngeldrecht, Kindergeidrecht, Kinderzuschiagsrecht, Betreuungsgeldrecht: 12 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen EG/KG/BK 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 0 bis 9 Schlüter (Schlegel) Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende: 6 AS 1. Die in der Kammer nicht erledigten Steitsachen Hornberger 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 04, 05, 09, 14, (Merold) 15, 16, 19, 25, 26, 36, 54, 64 9 AS 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen Schlüter 2. Die Neueingänge mit der Endziffer 0,13. (Schlegel) 16 AS 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen Landwehr 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 03, 22, 23, 32, (Dr. Schmidt) 33, 34, 42, 43, 44, 52, 62, 72, 82, 84, 92, 94 18 AS 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen Rothmaier 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 7, 53, 56, 63, (Mützeiburg) 73, 83, 93 21 AS 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 1, 02, 06,12, 35, 46, 66 König (Dr. May)

Kammer Sachaebiet/Kammerzustandiakeit 22 AS 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 79, 86, 89, 96, 99 23 AS Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 26 AS 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 8, 76 27 AS Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 28 AS 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 24, 29, 39, 45, 49, 55, 59, 65, 69, 74, 75, 85, 95 Kammervorsitzende/r (1. Vertreter/in) Merold (Hornberger) Dr. Landwehr (Dr. Stuth) Dr. Schmidt (Landwehr) Dr. Stuth (Dr. Landwehr) Mützeiburg (Roth maier) Angelegenheiten des Soziaihilferechts, des Asyibewerberieistungsrechts und nach dem Brem. Landespflegegeidgesetz (SV): 15 SO/AY 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen 2. Die Neueingänge SO mit den Endziffern 0 bis 9 3. Die Neueingänge AY mit den Endziffern 0 bis 9 Dr. Landwehr (Dr. Stuth) 24 SO/AY Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen Dr. Stuth (Dr. Landwehr) 5 SV Die Neueingänge mit den Endziffern 0 bis 9 Dr. Stuth (Dr. Landwehr) Güterichterverfahren: 32 SF Die Neueingänge mit den Endziffern 0 bis 9 Dr. Stuth (Dr. Schnitzler)

Kammer Sachqebiet/Kammerzuständiakeit Kammervorsitzende/r M. Vertreter/in) Sonstige Streitverfahren, die keinem Rechtsgebiet zugeordnet werden können; Sonstige Streitsachen: Kostensachen, Befangenheitsanträge 10 SV/SF 1. Die in der Kammer nicht erledigten Streitsachen Schlüter 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 0 bis 9 (Schlegel) Sonstige Streitsachen im Sinne von 205 SGG i. V. m. 22 SGB X: OSF 1. Die in der Kammer nicht erledigten Anträge 2. Die Neueingänge mit den Endziffern 0 bis 9 Holst (Lumm-Hoffmann)

B. Vertretung der Kammervorsitzenden Die Vertretung der Kammervorsitzenden und die Vertretungsreihenfolge wird wie folgt geregelt: Kammervorsitzende/r: Vertreter/in: Holst Hornberger Klinger König Dr. Landwehr Landwehr Lumm-Hoffmann Dr. May Merold Mützeiburg Rothmaler Schlegel Schlüter Dr. Schmidt Lumm-Hoffmann, Wiedemann, Klinger, Schlegel, Dr. Stuth, Hornberger, Dr. May, Dr. Schmidt Merold, Klinger, Schlegel, Landwehr, Schlüter, Holst, Lumm- Hoffmann, Dr. Landwehr Wiedemann, Holst, Lumm-Hoffmann, Hornberger, Merold, Dr. May, Dr. Landwehr, Schlegel Dr. May, Merold, Mützeiburg, Dr. Landwehr, Landwehr, Rothmaler, Schlegel, Schlüter Dr. Stuth, Dr. Schmidt, König, Merold, Mützeiburg, Wiedemann, Landwehr, Rothmaler Dr. Schmidt, Dr. May, Rothmaler, König, Dr. Landwehr, Mützeiburg, Merold, Lumm-Hoffmann Holst, Schlegel, Wiedemann, Dr. May, Hornberger, Dr. Stuth, Klinger, Merold König, Rothmaler, Schlüter, Klinger, Holst, Lumm-Hoffmann, Hornberger, Mützeiburg Hornberger, Dr. Stuth, Dr. Schmidt, Wiedemann, Lumm-Hoffmann, Klinger, Holst, König Rothmaler, Landwehr, Dr. Landwehr, Dr. Stuth, König, Dr. Schmidt, Schlüter, Wiedemann Mützeiburg, Dr. Landwehr, Landwehr, Dr. Schmidt, Dr. May, Schlegel, König, Dr. Stuth Schlüter, Lumm-Hoffmann, Hornberger, Holst,.Klinger, Merold, Wiedemann, Landwehr Schlegel, Mützeiburg, Dr. Stuth, Rothmaler, Wiedemann, Landwehr, Dr. Schmidt, Holst Landwehr, König, Dr. May, Schlüter, Rothmaler, Dr. Landwehr, Dr. Stuth, Hornberger 6

Kammervorsitzende/r: Vertreter/in: Dr. Stuth Dr. Landwehr, Schlüter, Marold, Mützeiburg, Dr. Schmidt, König, Rothmaler, Klinger Wiedemann Klinger, Hornberger, Holst, Lumm-Hoffmann, Schlegel, Schlüter, Mützeiburg, Dr. May Die 9. bis 15. Vertreter richten sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Richternamen, jeweils beginnend mit der/dem der/dem zu Vertretenden im Alphabet folgenden Richterin/Richter, wobei Personen, die bereits als 1. bis 8. Vertreterin/Vertreter aufgeführt worden sind, übergangen werden. Kommt zu einer Vertretung eine weitere Vertretung hinzu, übernimmt der/die nächstfolgende Richter/in die weitere Vertretung. Ist ein/e Vorsitzende/r in einem Verfahren nach 60 SGG ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (auch Selbstablehnung) wird die Zuständigkeit der Kammer des/der Vorsitzenden begründet, der/die als nächste/r in der Vertretungsreihenfolge für das betreffende Sachgebiet zuständig ist. Ist kein/e weitere/r Vorsitzende/r für das betreffende Sachgebiet zuständig, wird der/die regelmäßige Vertreter/in zuständig. 7

C. Zuordnung der Streitsachen zu den Sachgebieten Die Zugehörigkeit der Klagen und anderen Verfahren (z.b. Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, isolierte Prozesskostenhilfe-Anträge etc.) - im Folgenden: Streitsachen - zu den einzelnen Sachgebieten richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsoder Versorgungsträger, der den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder nach dem Klagevorbringen zu erlassen hätte. Andernfalls richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sachgebiet, dem die erhobenen Ansprüche im Wesentlichen zuzuordnen sind. Im Übrigen gelten folgende Regelungen: 1) Streitigkeiten nach 143 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) (Seemannskasse) fallen in die Zuständigkeit der Kammern für Unfallversicherung. 2) Streitigkeiten nach dem a) Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), b) Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Landund Forstwirtschaft (ZVALG), c) Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG), fallen in Zuständigkeit der Kammern für Rentenversicherung. 3) Streitigkeiten a) nach den Gesetzen über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG; KVLG 1989), b) nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen, c) aus Beitragsbescheiden der Gesetzlichen Krankenversicherung, die zugleich im Namen der Sozialen Pflegeversicherung ergehen, sowie Streitigkeiten aus Beitragsbescheiden der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung, denen der gleiche Lebenssachverhalt zu Grunde liegt, fallen in die Zuständigkeit der Kammern für Krankenversicherung. 4) Die nach 18 Abs. 4, 21, 22 Abs. 2 SGG zu treffenden Entscheidungen fallen in die Zuständigkeit der 7. Kammer. 5) Streitigkeiten a) nach 197 Abs. 2 SGG, 189 Abs. 2 Satz 2 SGG und 4 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), soweit die Streitigkeiten die Entschädigung von ehrenamtlichen Richter/inne/n betreffen, fallen in das Sachgebiet "Sonstige Streitsachen" (SF) b) für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist, fallen in das Sachgebiet Sonstige Streitverfahren" (SV). c) für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach 51 SGG eröffnet ist, für die aber eine Fachkammer beim Sozialgericht Bremen nicht besteht, fallen in das Sachgebiet Sonstige Streitverfahren" (SV). Ergibt sich für einen zunächst dem Sachgebiet Sonstige Streitverfahren" (SV) zugeordneten Rechtsstreit im weiteren Verlauf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sachgebiet, so entscheidet das Präsidium, in welches Sachgebiet die Streitsache gehört. 8

6) Verfahren nach 22 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) in Verbindung mit 205 SGG fallen in das Sachgebiet Sonstige Streitsachen" (SF). D. Zuordnung der Streitsachen zu den Kammern Die Eintragung der Streitsachen in das Prozessregister erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Bei mehreren gleichzeitigen Eingängen desselben Sachgebietes erfolgt die Sortierung nach dem Alphabet, wie im folgenden Absatz beschrieben. Die alphabetische Reihenfolge bestimmt sich dabei nach den Buchstaben des (ersten) Zunamens des/der Klägers/in bzw. Antragstellers/in (wird eine Streitsache durch mehrere Personen anhängig gemacht, ist der Zuname derjenigen Person maßgeblich, dessen Buchstabenfolge am weitesten vorne im Alphabet steht) bzw. der (ersten) Bezeichnung der Gesellschaft (Firma), des Vereins, der (sonstigen) juristischen Person, der (sonstigen) nicht rechtsfähigen Personenvereinigung Im Sinne von 70 Nr. 2 SGG oder der Behörde (insoweit ist der erste in deren Bezeichnung vorkommende Zuname maßgeblich; fehlt in der Bezeichnung ein Zuname, ist der erste Buchstabe der Gesamtbezeichnung maßgeblich). Artikel ( Der", Die", Das") bleiben dabei ohne Berücksichtigung. Bei von einem Insolvenzverwalter anhängig gemachten Streitsachen ist der Name/die Bezeichnung des Gemeinschuldners nach der vorgenannten Regelung für die alphabetische Bestimmung maßgebend. Als (erster) Zuname gilt die Namensbezeichnung, die den Zunamen maßgeblich individualisiert und mit einem großen Buchstaben beginnt (z.b. von Adel", de (la) Rosa", McCartney" etc.). Bei gleichen Zunamen entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Buchstaben des Vornamens (Rufnamens). Sofern zum Zeitpunkt der Eintragung einer neuen Streitsache in das Prozessregister eine demselben Sachgebiet zugehörige Streitsache des/derselben Klägers/in bzw. Antragstellers/in als noch anhängig im Prozessregister eingetragen ist, wird die Zuständigkeit der Kammer begründet, die für die ältere Streitsache zuständig ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Übertragung von Verfahren in eine andere Kammer bei der Umverteilung von Beständen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein Sozialleistungsträger, eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung, eines ihrer Selbstverwaltungsorgane oder ein Krankenhaus die neue Streitsache anhängig macht oder entsprechende Verfahren umverteilt werden. Die vorstehende Ausnahme darf allerdings nicht dazu führen, dass denselben Streitgegenstand betreffende Eil- und Klageverfahren verschiedenen Kammern zugewiesen werden. Amts- oder Rechtshilfeersuchen anderer Behörden oder Gerichte werden wie gewöhnliche Eingänge behandelt und entsprechend zugeordnet. Im Übrigen gelten die folgenden besonderen Regelungen: 1) Die Kammerzuständigkeit für Erstattungsstreitigkeiten von Krankenkassen oder Pflegekassen gegen Träger der Versorgungsverwaltung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) richtet sich nicht nach dem Namen oder der Bezeichnung des/der Klägers/in bzw. Antragstellers/in (z.b. AOK Bremen/Bremerhaven), sondern nach dem (ersten) Zunamen des/der Geschädigten. 9

2) Zurückverweisungen durch das Landessozialgericht ( 159 SGG) und Abhilfeentscheidungen in Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ( 145 SGG in der bis zum 2.1.2002 geltenden Fassung) fallen in die Zuständigkeit der Kammer, in der die angefochtene Entscheidung gefällt worden Ist. 3) Bei Verbindungen mehrerer In verschiedenen Kammern anhängiger Streitsachen geht die Zuständigkeit für die verbundene(n) Streitsache(n) auf die Kammer über, die die Verbindung beschlossen hat. Werden diese Verfahren wieder getrennt, bleibt die Zuständigkeit bei der Kammer, die die Trennung beschließt. 4) Bei der Wiederaufnahme von ruhend gestellten oder ausgesetzten Verfahren erfolgt die Eintragung in der bisherigen Kammer. Existiert diese nicht mehr, ist sie auslaufend (keine Neueingänge) oder ist sie für ein anderes Rechtsgebiet zuständig geworden, so ist die Wiederaufnahme wie ein Neueingang zu behandeln. 5) Zwangsvollstreckungsanträge werden in der Kammer eingetragen, in der die zu vollstreckende Entscheidung getroffen worden ist. Sie werden wie Eilverfahren behandelt. E. Regelungen bei einem Wechsel im Kammervorsitz Bei einem Wechsel Im Kammervorsitz bleibt die Zuständigkeit des/der Kammervorsitzenden für diejenigen Verfahren über das Datum des Wechsels hinaus bis zur Erledigung des Rechtsstreits erhalten, in denen vor dem Datum des Wechsels eine Ladung zu einem Termin nach dem Datum des Wechsels verfügt worden ist. Die Zuständigkeit des/der Kammervorsitzenden bleibt ferner für diejenigen Verfahren erhalten, in denen die Hauptsache vor dem Datum des Wechsels erledigt war, in denen aber nachgehende Entscheidungen (z.b. Entscheidungen nach 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, 102 Satz 3 SGG, 192 SGG) zu treffen sind. Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht, wenn der/die ursprüngliche Kammervorsitzende nach dem Wechsel nicht mehr am Sozialgericht Bremen tätig ist. In diesem Fall geht die Zuständigkeit für die vorgenannten Entscheidungen auf den/die Kammervorsitzenden über, der die entsprechende Kammer übernimmt. F. Die Verteilung der ehrenamtlichen Richter/innen auf die Kammern Die ehrenamtlichen Richter/innen sind in der Reihenfolge heranzuziehen, in der sie in den Zuteilungslisten aufgestellt sind. 10

Für Sitzungen, die in Bremerhaven durchgeführt werden, sind (außer in Angelegenheiten nach 12 Abs. 3 SGG) nur ehrenamtliche Richter/innen nach der Reihenfolge in den Zuteilungslisten heranzuziehen, die aus den für Bremerhaven aufgestellten Vorschlagslisten berufen wurden und in den Zuteilungslisten entsprechend gekennzeichnet sind. Im Falle der Heranziehung für eine Sitzung in Bremerhaven werden diese Richter für die weitere Einteilung einmal übergangen. Für den Fall der Verhinderung eines/einer ehrenamtlichen Richters/in ist der/die nächste in der Reihe als Vertretung hinzuziehen, sofern sie/er nicht bereits ebenfalls zu einer Sitzung geladen wurde. Ist auch die Vertretung verhindert, wird der/die übernächste herangezogen usw. usf. Der Vertretene ist, sobald der Verhinderungsgrund weggefallen ist, zu der nächsten Sitzung heranzuziehen: derjenige, der vertreten hatte, wird in diesem Fall übergangen. 11