Geschäftsordnung Schwul-lesbischer Sportverein Uferlos 1996 Karlsruhe e.v.

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Transkript:

Geschäftsordnung Schwul-lesbischer Sportverein Uferlos 1996 Karlsruhe e.v. Seite 1 von 6 Seiten Stand vom 12. Dezember 2016

GESCHÄFTSORDNUNG Erstellt von der Vorstandschaft am 5. Dezember 2005 Beschlossen durch den Beirat am 9. Januar 2006 1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit 1. Der schwul-lesbische Sportverein 1996 Karlsruhe e.v. erlässt zur Durchführung von Veranstaltungen und Sitzungen (nachstehend "Versammlungen" genannt) diese Geschäftsordnung. 2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird. 3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben. 2 Einberufung 1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach den Bestimmungen des 10 der Satzung, ebenso die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung 11. 2. Andere Versammlungen müssen mit einer Frist von mindestens einer Woche vorher schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung oder mittels einer die Mitglieder erreichenden Publikation einberufen 3 Beschlussfähigkeit 1. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist in der Satzung 12 festgelegt. 2. Die übrigen Gremien sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde, es sei denn es ist eine Mindestzahl erforderlich ( 14 Beirat, 18 Vorstand). Stimmenübertragungen sind nicht gestattet. Seite 2 von 6 Seiten

4 Versammlungsleitung 1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend "Versammlungsleiter" genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen. 2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsgemäßen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen. 3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlung, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache. 4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und gibt die Tagesordnung bekannt. Bei Mitgliederversammlungen prüft er ferner die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung der Anwesenden. Die Prüfungen können delegiert Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit. 5 Worterteilung und Rednerfolge 1. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 2. Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nach zu kommen. 3. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen. 6 Wort zur Geschäftsordnung 1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt, wenn der Vorredner geendet hat. 2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört 3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen. Seite 3 von 6 Seiten

7 Anträge 1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in 10 Abs. 2 der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Gremien können von den stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern der entsprechenden Gremien gestellt 2. Alle Anträge müssen namentlich, schriftlich und ausreichend begründet 3. Anträge die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Festlegung der Dringlichkeit zugelassen. 8 Dringlichkeitsanträge 1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt. 2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. E i n Gegenredner ist zuzulassen. 3. Anträge über Satzungsänderungen, Auflösungen von Abteilungen und dem Gesamtverein können jedoch nicht als Dringlichkeitsanträge aufgenommen ( 10 der Satzung) 9 Anträge zur Geschäftsordnung 1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Rednerzeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und sein Gegenredner gesprochen haben. 2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen. 3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen. 4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller das Wort. 10 Abstimmungen 1. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen. 2. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache 3. Abstimmungen erfolgen offen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Dieser Antrag muss von mind. 30 % der Stimmberechtigten unterstützt 4. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt 5. Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 6. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen auf Antragsbeschluss namentlich oder geheim wiederholt Seite 4 von 6 Seiten

11 Wahlen 1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagessordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind. 2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen. Falls sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt, können sie auch durch Handzeichen erfolgen. 3. Gewählt ist bei der Wahl einer Person, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. Kommt in zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen des vorhergegangenen Wahlgangs. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4. Werden zwei oder mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt, so erfolgt die Wahl durch Stimmzettel, welche die Namen aller vorgeschlagenen Bewerber in der Regel alphabetisch geordnet enthalten müssen. Die Wahl wird durch ein Kreuz vor den Namen der Bewerber vorgenommen. Stimmzettel, auf denen nichts angekreuzt oder andere Namen erscheinen, sind ungültige Stimmzettel. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als die Zahl der zu wählenden Kandidaten, sind ebenfalls ungültig. Die Bewerber gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als gewählt. Ergibt sich dabei für die letzte zu besetzende Wahlstelle Stimmengleichheit, so findet unter den Betreffenden eine Stichwahl statt; ergibt sich wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 5. Mehrere Einzelwahlgänge können auch auf einem Stimmzettel zusammengefasst In diesem Fall gelten für jeden Kandidaten und für jede Position die Bestimmungen des Absatzes 3. 6. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mind. drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. 7. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlgangs die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat. 8. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, welche die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung oder die glaubhafte Versicherung eines Dritten (Zeugen) vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht. 9. Vor der Wahl sind die vorgeschlagenen Kandidaten zu fragen, ob sie sich zur Wahl stellen und im Falle einer Wahl das Amt annehmen. 10. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen. 11. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes und der Verwaltung während der Legislaturperiode, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl. 12 Versammlungsprotokolle 1. Soweit nicht anders in der Satzung geregelt, sind über alle Versammlungen Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer, ggf. dem Abteilungsleiter und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Seite 5 von 6 Seiten

2. Protokolle und Beschlüsse von Vorstand und Beirat gelten als angenommen, wenn nicht bei der nächsten Sitzung des Vorstands bzw. Beirates bei der Aufrufung des Protokolls Einspruch erhoben wird. Über Beschlüsse der Abteilungsversammlungen und sonstiger Ausschüsse kann der Beirat bzw. der Vorstand bei seiner nächsten Sitzung das Protokoll nochmals als Tagesordnungspunkt behandeln. Über die endgültige Billigung oder Aufhebung des Beschlusses entscheidet der Vorstand bzw. Beirat. 3. Protokolle sind innerhalb von drei Wochen zu erstellen und sogleich entsprechend zu versenden. 13 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung wurde gemäß 24 der Satzung durch den Vorstand erstellt und vom Beirat in seiner Sitzung am 9. Januar 2006 verabschiedet. Die Bekanntgabe erfolgt auf der Generalversammlung am 22. Januar 2006 und ist fortan bis zu einer Änderung in der vorgelegten Fassung gültig. Diese Geschäftsordnung wurde am 12. Dezember 2016 um Punkt 3 zu 12 Versammlungsprotokolle ergänzt. Franz-Josef Klein Dr. Bernd Pilawa ( 1. Vorsitzender) (Schriftführer) Seite 6 von 6 Seiten