Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Ähnliche Dokumente
Versicherungsprämien und Sparkapitalien 41 Nr. 12 (Steuererklärung Ziff. 14, Formular Versicherungsprämien)

(Änderung vom...; Kinderdrittbetreuungskostenabzug) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. Februar

(Änderung vom...; Besteuerung bei gemeinsamer elterlicher Sorge) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 30.

Anhang (Ausgleich der kalten Progression) 1)

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2011

Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung

Interkantonale Steuerbefreiung und Abzugsmöglichkeiten bei Spenden an die TIR. der Steuerbefreiung im Kanton Bern finden Sie hier.

Anhang (Ausgleich der kalten Progression) 1)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Prämienverbilligung 2019 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2018

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer

Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen

Verordnung über den Ausgleich der kalten Progression. bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2012

Übersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen

3864 A.Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Für eine geringere Besteuerung der Seniorinnen und Senioren»

Parlamentarischer Vorstoss. Gemeinsame Antwort des Regierungsrates

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

5404 Beschluss des Kantonsrates über die kantonale Volksinitiative «Mittelstandsinitiative weniger Steuerbelastung für alle»

Parlamentarischer Vorstoss. Antwort des Regierungsrates

Übersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG

INDIVIDUELLE PRÄMIENVERBILLIGUNG

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz & Nachtrag zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Familienbesteuerung: Ohne Konkubinat

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Änderung der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV) per 1. Juli 2016

[Geschäftsnummer] Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

Schuldzinsen und allgemeine Abzüge 1

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Schuldzinsen und allgemeine Abzüge 1

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Steuergesetz Vorschläge des Staatsrates Vorschläge der 1. parlamentarischen Kommission

Regierungsrat des Kantons Schwyz

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Prämienverbilligung 2017 im Kanton Schwyz Achtung! Eingabefrist: 30. September 2016

631.1 Steuergesetz (StG)

Steuerbuch, Erläuterungen zu 33 Sozialabzüge

vom 2. September Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte

Steuergesetzrevision Kt. Bern 2008

Vorentwurf über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung

über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen

Prämienverbilligung 2018 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt

Departement des Innern

Bericht über den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für 2009

Prämienverbilligung 2017 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt

Prämienverbilligung 2016

(Änderung vom...; Begrenzung des Arbeitswegkostenabzugs; Leistungsüberprüfung 2016)

nach Einsichtnahme in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 23. August 2016,

Steuergerichtspräsident C. Baader, Gerichtsschreiber i.v. Ph. Schär

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche im Bundesblatt veröffentlicht wird.

GESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN

GESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN

GESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN

GESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN

Bericht des Regierungsrats über den Anspruch auf Individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Reglement. Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

GESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN

Zürcher Steuerbuch Nr. 18/151 Rücklage und Rückstellung Berechnung

GESAMTSCHWEIZERISCHE VERMÖGENSSTATISTIK DER NATÜRLICHEN PERSONEN

Unterjährige Steuerpflicht. (Stand per 1. Januar 2013)

(Änderung vom...; juristische Personen mit ideellen Zwecken) nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 3.

Zürcher Steuerbuch Nr. 18/151 Rücklage und Rückstellung Berechnung

EINWOHNERGEMEINDE ZUNZGEN. Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Informationsbroschüre. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

I. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)

Ausführungsbestimmungen über die Gewährung eines Einschlags auf dem Eigenmietwert in Härtefällen

Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung)

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 28. März 2012,

Tarif für die Einkommenssteuer 2015

Sitzung: 22. Mai 2012 Sch/edb Art. Nr

PRÄMIENVERBILLIGUNG 2019

Unterhalts-, Sozial- und Versicherungsabzug im Rahmen der Familienbesteuerung DA 21/2012 vom 31. Oktober 2012

I. Die parlamentarische Initiative KR-Nr. 189/2011 von Hans-Peter Portmann wird geändert, und es wird nachfolgende Gesetzesänderung beschlossen.

Passivrauchschutz in den Schweizer Kantonen. Angepasste Lösungen oder Flickenteppich

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis 7. Abkürzungsverzeichnis 12 Literaturverzeichnis 14 Materialverzeichnis 17

Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau

Vernehmlassung: Kantonsratsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

Kantonale Volksinitiative "Milderung der Vermögenssteuer (Entlastung von Mittelstand und Gewerbe bei der Vermögenssteuer)"

KANTONALE STEUERVERWALTUNG Informationen über Ausgleichzinsen

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich

Transkript:

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Oktober 2018 KR-Nr. 209/2018 996. Motion (Krankenkassenprämien voller Abzug jetzt) Die Kantonsräte Stefan Schmid, Niederglatt, Jürg Sulser, Otelfingen, und Benjamin Fischer, Volketswil, haben am 9. Juli 2018 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, welche 31 des Steuergesetzes (StG, LS 631.1) dahingehend ändert, als dass die tatsächlich bezahlten obligatorischen Krankenkassenprämien mindestens im Wert der Durchschnittsprämien bei höchster Franchise bei der Staats- und der Gemeindesteuer in Abzug gebracht werden können. Begründung: Heute können im Kanton Zürich die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) nur teilweise von den Steuern abgezogen werden. Die effektiven Auslagen für die Prämien sind für die meisten Steuerzahler wesentlich höher, als aktuell steuerlich abgezogen werden darf. Die auszuarbeitende Vorlage soll mehr steuerliche Gerechtigkeit und Entlastung schaffen, hingegen die Wahl von unnötig hohen Prämienmodellen oder teuren Versicherungsanbietern steuerlich nicht begünstigen. Anzustreben ist daher, dass Beträge mindestens bis zum Wert der Durchschnittsprämien bei höchsten Franchisen vollumfänglich abzugsberechtigt sind. Von der Motion werden alle Steuerzahler profitieren, insbesondere jedoch der Mittelstand, denn die Belastung des Mittelstandes durch die Krankenkassenprämien ist enorm. Personen und Familien, die knapp zu viel verdienen, um eine Prämienverbilligung zu erhalten, sind besonders betroffen. Aber auch Besserverdienende, welche eine Familie haben, werden von der Prämienexplosion hart getroffen. Es ist ungerecht, wenn Personen Prämienverbilligungen erhalten und andere nicht. Diejenigen, die heute keine Verbilligung erhalten, bezahlen zudem mehr Steuern, als diejenigen, die von Verbilligungen profitieren. Dieser Ungerechtigkeit kann mit einem Abzug der Prämien bei der Staatsund Gemeindesteuer entgegengewirkt werden.

2 Mit der Motion wird zudem das hohe Einnahmenwachstum der öffentlichen Hand im Rahmen der jährlich steigenden Prämien leicht gebremst, der Regierungsrat wird somit auch als Kollektiv vermehrt in die Pflicht genommen, gegen steigende Gesundheitskosten der Bevölkerung anzukämpfen. Zudem wirkt der Vorstoss bei steigenden Prämien gegen die kalte Progression und hemmt somit den ungebremsten Zuwachs an Steuereinnahmen in Zeiten, in welchen die Prämienzahler von höheren Kosten betroffen sind. Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Zur Motion Stefan Schmid, Niederglatt, Jürg Sulser, Otelfingen, und Benjamin Fischer, Volketswil, wird wie folgt Stellung genommen: Nach geltendem Recht können geleistete Krankenkassenprämien im Rahmen von 31 Abs. 1 lit. g des Steuergesetzes (StG, LS 631.1) steuerlich geltend gemacht werden. 31 Abs. 1 lit. g StG lautet: «Von den Einkünften werden abgezogen: die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5200 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 2600 für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss lit. d und e erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um Fr. 1300 für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug gemäss 34 Abs. 1 geltend machen kann. Wird bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern der Kinderabzug gemäss 34 Abs. 1 lit. a hälftig aufgeteilt, gilt dies auch für die Erhöhung der Abzüge für jedes Kind um Fr. 1300.» Neben den Krankenkassenprämien können unter 31 Abs. 1 lit. g StG auch die Prämien für Lebensversicherungen und die nicht obligatorische Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien zum Abzug gebracht werden. Der Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen aus Sparkapitalien ist auf Fr. 2600 pro (mündige) steuerpflichtige Person begrenzt. Der maximale Abzug erhöht sich auf Fr. 3900, wenn keine Beiträge an Einrichtungen der beruf lichen Vorsorge (2. Säule) oder an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) geleistet werden. Weiter erhöht sich der Abzug um Fr. 1300 für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person den Kinderabzug bzw. den Unterstützungsabzug geltend machen

3 kann. Die maximale Höhe der Abzüge wird jeweils an die Teuerung angepasst. Nur die tatsächlich durch die steuerpflichtige Person geleisteten Auslagen können abgezogen werden. Soweit Krankenkassenprämien durch eine Prämienverbilligung gedeckt werden, ist ein Abzug nicht möglich. Der im Kanton Zürich gewährte Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen aus Sparkapitalien von höchstens Fr. 2600 bzw. Fr. 3900 ist mit Blick auf die anderen Kantone und die direkte Bundessteuer angemessen (vgl. Übersichtstabelle zur Höhe der Abzüge für Versicherungsbeiträge und Zinsen von Sparkapitalien in den Steuermäppchen für die Steuerperiode 2017 der Eidgenössischen Steuerverwaltung; https://www. estv.admin.ch/estv/de/home/allgemein/steuerinformationen/fachinformationen/schweizerisches-steuersystem/steuermaeppchen.html). So ist der Abzug bei der direkten Bundessteuer mit Fr. 1700 bzw. Fr. 2550 wesentlich tiefer als der Abzug im Kanton Zürich. Auch Kantone mit grösseren Städten wie Basel-Stadt, Bern und Waadt weisen tiefere Abzüge aus als Zürich. Nur die Kantone Schwyz, Zug, Freiburg, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Thurgau, Tessin, Genf und Wallis kennen höhere Abzüge für Versicherungsprämien und Zinsen aus Sparkapitalien als der Kanton Zürich. Mit Ausnahme der Kantone Waadt und Genf ist zudem der zusätzliche maximale Abzug für Kinder oder unterstützungsbedürftige Personen im Kanton Zürich mit Fr. 1300 wesentlich höher als in den anderen Kantonen. Die geltende Beschränkung des Abzugs auf einen Höchstbetrag führt dazu, dass die geleisteten Krankenkassenprämien häufig nicht vollständig steuerlich abgezogen werden können. Die Motion verlangt, dass die tatsächlich bezahlten obligatorischen Krankenkassenprämien mindestens im Wert der Durchschnittsprämien bei höchster Franchise bei den Staats- und Gemeindesteuern in Abzug gebracht werden können. Gemäss der Erhebung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betragen für 2018 die monatlichen Durchschnittsprämien im Kanton Zürich für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (mit Unfall) Fr. 458.60 für Erwachsene (ab 26 Jahren), Fr. 421.70 für junge Erwachsene (19 25 Jahre) und Fr. 110.50 für Kinder (0 18 Jahre) bei der tiefsten Franchise (Fr. 300 für Erwachsene, Fr. 0 für Kinder) (vgl. https://www.bag.admin. ch/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-versicherte-mit-wohnsitz-in-der-schweiz/praemienkostenbeteiligung/praemienvergleich.html). Für die höchste Franchise (Fr. 2500 bei Erwachsenen und Fr. 600 für Kinder) werden die Durchschnittsprämien für die Kantone vom BAG nicht ermittelt. Gemäss einer Erhe-

4 bung der Gesundheitsdirektion liegt die monatliche Durchschnittsprämie bei höchster Franchise im Kanton Zürich für Erwachsene (Grundversicherung mit Unfall) für das Jahr 2018 bei rund Fr. 340. Bei Annahme einer Durchschnittsprämie bei höchster Franchise im Kanton Zürich für Erwachsene von rund Fr. 340 pro Monat müssten zur Erfüllung der Vorgaben der Motion die Abzüge gemäss 31 Abs. 1 lit. g StG für Alleinstehende von Fr. 2600 auf Fr. 4080 bzw. von Fr. 3900 auf Fr. 6120 und für Ehepaare von Fr. 5200 auf Fr. 8160 bzw. von Fr. 7800 auf Fr. 12 240 erhöht werden. Der zusätzliche Abzug für Kinder oder unterstützungsbedürftige Personen von Fr. 1300 müsste bei Annahme einer Durchschnittsprämie bei höchster Franchise für Kinder von rund Fr. 90 vorläufig nicht angehoben werden. Eine solche Erhöhung des allgemeinen Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien würde, da sehr viele Steuerpflichtige davon betroffen wären, zu beträchtlichen Ausfällen bei der Einkommenssteuer führen. Eine Abschätzung des kantonalen Steueramtes ergibt, dass eine solche Anhebung der Abzüge gemäss 31 Abs. 1 lit. g StG für den Kanton zu Ausfällen bei den Einkommenssteuererträgen von rund 5% bzw. rund 200 Mio. Franken (bezogen auf das Budget 2018) führen würde. Ausfälle in der gleichen Grössenordnung (rund 200 Mio. Franken) wären bei den Einkommenssteuern der Gemeinden zu erwarten. Im Hinblick auf die anstehenden finanziellen Herausforderungen des Kantons und der Gemeinden sind Ausfälle von insgesamt rund 400 Mio. Franken jedoch nicht vertretbar. Da die jährlichen Erhöhungen der Krankenkassenprämien zudem deutlich über der Teuerung liegen, würden sich auch die Steuerausfälle jährlich über die Teuerung hinaus erhöhen. Auch diese jährlich ansteigenden Steuerausfälle würden die Finanzhaushalte des Kantons und der Gemeinden erheblich belasten. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung wird die Höhe des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen aus Sparkapitalien nach 31 Abs. 1 lit. g StG wie die Höhe der anderen allgemeinen Abzüge gemäss 31 StG und der Sozialabzüge gemäss 34 StG im Rahmen von 48 StG jeweils auf Beginn jeder Steuerfussperiode an die allgemeine Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst (Ausgleich der kalten Progression). Da die Veränderung der Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Regel höher ist als die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise, müsste zur Einhaltung der Motion die Höhe des Abzugs gemäss 31 Abs. 1 lit. g StG jährlich an die neuen Prämien der Krankenkassen angepasst wer-

5 den. Da die neuen Prämienhöhen für das kommende Jahr jeweils von den Krankenversicherungen erst gegen Ende des Jahres bekannt gegeben werden, wäre eine Anpassung der Steuererklärungsformulare und der Veranlagungsprogramme bereits auf die folgende Steuerperiode aus technischen Gründen nicht umsetzbar. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 209/2018 abzulehnen. II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion. Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli