Version 4.0 / 22. Mai Entsorgungsreglement der Gemeinde Dottikon

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Transkript:

Version.0 /. Mai 05 Entsorgungsreglement der Gemeinde Dottikon Genehmigt durch die Gemeindeversammlung vom 9. Juni 05 In Kraft ab. Januar 06

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Geltungsbereich Befreiung von Ablieferungspflicht Definition Abfallarten 5 Grundsätze 6 Information 7 Zuständigkeit/Vollzug 5 8 Benützungspflicht 5 9 Ablagerungsverbot 5 0 Kompostieren 6 Öffentliche Abfallkörbe, Container 6 Verbrennen 6 II. ABFUHREN a) Gemeinsame Bestimmungen Organisation 6 Bediente Strassen 7 5 Abfuhrdaten 7 6 Bereitstellung 7 b) Kehrichtabfuhr 7 Umfang 7 8 Bereitstellungsart 8 c) Grüngutabfuhr 9 Umfang 8 0 Bereitstellungsart 8 d) Weitere Spezialabfuhren Umfang und Organisation 8 Bereitstellung 8 III. WERTSTOFFSAMMELSTELLEN a) Kommunale Sammelstellen Arten 9 b) Übrige Sammelstellen Elektrische und elektronische Geräte 9 5 Tierkörper, Schlachtabfälle 0 6 Bauabfälle 0 7 Sonderabfälle und andere gefährliche Rückstände 0 IV. FINANZIERUNG 8 Verursacherprinzip und kostendeckende Gebühren 0 9 Gebühren 0 Bemessungsgrundlagen Gebührenbezug Abfallrechnung V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Zuständigkeit, Rechtsschutz Vollstreckung 5 Strafbestimmungen 6 Haftung 7 Inkrafttreten Gebührenanhang

Die Einwohnergemeinde Dottikon erlässt, gestützt auf - Abs. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom. September 007, - die Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom. Mai 008, - das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 98, - 0 Abs. lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 9. Dezember 978, - das Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) vom 6. Mai 008, - die Verordnung zum Tierseuchengesetz (V EG TSG) vom 9. November 008 folgendes Entsorgungsreglement I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Dieses Reglement regelt die kommunale Entsorgungswirtschaft in der Gemeinde Dottikon. Es bezweckt eine verursacher- und umweltgerechte Entsorgungsbewirtschaftung sowie einen sparsamen Umgang mit Ressourcen. Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf beide Geschlechter. Geltungsbereich Das Reglement gilt für das ganze Gemeindegebiet und richtet sich an alle Personen, die Abfälle verursachen oder innehaben. Sämtliche auf dem Gemeindegebiet anfallenden - Siedlungsabfälle, - Abfälle aus Industrie-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Dienstleistungsbetrieben (nachfolgend kurz Betriebe ), deren Zusammensetzung mit Siedlungsabfällen (insbesondere Kehricht) vergleichbar ist, - Sonderabfälle aus Haushaltungen sind nach den Vorschriften dieses Reglements einer Wiederverwendung, Verwertung oder Behandlung zuzuführen. Alle übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifische Abfälle, Sonderabfälle und kontrollpflichtige Abfälle aus Betrieben, müssen vom Inhaber direkt nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung entsorgt werden. Abfuhren und Sammelstellen stehen ausschliesslich der Bevölkerung der Gemeinde Dottikon und hier ansässigen Betrieben zur Verfügung. Befreiung von Ablieferungspflicht Der Gemeinderat kann einzelne Betriebe von der Ablieferungspflicht entbinden, wenn sie nachweisen, dass sie die Abfälle selber schadlos beseitigen können oder der Kehrichtverbrennung zuführen. Bei einer Befreiung

verfügt der Gemeinderat über die Bezahlung einer Grundgebühr. Definition Abfallarten Siedlungsabfälle sind die aus Haushaltungen stammenden Abfälle sowie andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung ungeachtet ihrer Herkunft. Sie bestehen aus Kehricht (brennbare, nicht verwertbare Abfälle), Sperrgut (Kehricht, der wegen seiner Abmessungen oder seines Gewichts nicht in zulässige Gebinde passt), Grüngutabfällen (biogene Abfälle, die vergärt oder kompostiert werden können wie Küchen- und Gartenabfälle usw.) sowie Separatabfällen (Abfälle, die separat gesammelt und abgeführt werden, Spezialsammlung, Sammelstelle und Handel [Altpapier, Altglas, Altmetall usw.]). Den Siedlungsabfällen gleichgestellt sind Abfälle aus Betrieben, deren Zusammensetzung mit Siedlungsabfällen vergleichbar ist. Sonderabfälle aus Haushaltungen sind solche, die in Privathaushaltungen anfallen und ausschliesslich aus Privatgebrauch und nicht aus gewerblicher Tätigkeit entstehen. Sonderabfälle und kontrollpflichtige Abfälle sind solche, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung einer speziellen Behandlung zugeführt werden müssen. Grundsätze 5 Die Bevölkerung und die Verantwortlichen in den Betrieben sollen beim Kauf und Gebrauch von Gütern darauf achten, dass möglichst wenig Abfälle entstehen und problematische Stoffe vermieden werden. Verwertbare Anteile von Abfällen sind nach Arten getrennt zu sammeln und den entsprechenden Entsorgungswegen zuzuführen. Kompostier- und vergärbare Abfälle aus Feld, Garten und Haushalt sollen einer Grüngutverwertung zugeführt werden. Ausgediente elektrische und elektronische Geräte sind dem Handel oder dem Hersteller zurückzugeben. Es besteht für solche Geräte eine gesetzliche Rückgabe- und Rücknahmepflicht. 5 Sonderabfälle aus Haushaltungen sind den Verkaufsstellen zurückzugeben, die Produkte dieser Art im Sortiment führen, oder einer bezeichneten Sammelstelle (Drogerie / Apotheke) abzugeben. Grössere Mengen an Sonderabfällen (z. B. aus Wohnungs- oder Hausräumungen) sind gegen Bezahlung direkt einem bewilligten Entsorgungsbetrieb abzugeben (vgl. auch 7 Sonderabfälle). Information 6 Die Gemeinde informiert die Bevölkerung und die Verantwortlichen in den Betrieben über die Möglichkeiten, beim Kauf und Gebrauch von Gütern Abfälle zu vermeiden und über die Möglichkeit zur Verwertung von Abfällen sowie über deren umweltgerechte Behandlung. Die Gemeinde nimmt ihre Vorbildfunktion wahr und beachtet diese Empfehlungen selber. Verantwortliche Stelle für die Entsorgungswirtschaft ist die Abteilung Bau und Planung. Sie steht der Bevölkerung und den Betrieben zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung. Die Gemeinde verteilt jeweils auf Jahresbeginn allen Haushaltungen und Betrieben ein Entsorgungsinfo-Merkblatt (welches auch auf ihrer Website

5 aufgeschaltet ist), worin insbesondere die Abfuhrdaten, die Standorte und Angebote der kommunalen Separatsammelstellen sowie die Abgabemöglichkeiten für Sonderabfälle aufgeführt sind. Die Gemeinde führt eine Entsorgungsstatistik. Diese gibt über Art und Menge der Abfälle sowie über die Kosten der Entsorgungsbewirtschaftung Auskunft. 5 Die Gemeinde kann sich an den Kosten von Massnahmen und an besonderen Aktivitäten für eine ressourcen- und umweltschonende Abfallbewirtschaftung beteiligen. Zuständigkeit/ Vollzug 7 Die Entsorgungsbewirtschaftung steht unter der Aufsicht des Gemeinderates. Die Durchführung innerhalb der Gemeinde obliegt der Abteilung Bau und Planung. Der Gemeinderat ist befugt, Herkunft, Menge, Art und Behandlung der Abfälle aus Haushaltungen und Betrieben zu kontrollieren. Falls nötig, können Säcke oder Behälter geöffnet werden. Der Gemeinderat kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben aussenstehende Fachleute beiziehen. 5 Die Gemeinde kann zur Lösung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden, mit Vereinen, Verbänden oder privatwirtschaftlichen Unternehmen zusammenarbeiten. Sie koordiniert nach Möglichkeit ihre Tätigkeit und Gebührenstruktur mit den Nachbargemeinden. Benützungspflicht 8 Siedlungsabfälle müssen dem Sammeldienst der Gemeinde übergeben werden. Davon ausgenommen sind: - Abfall, der für die Wiederverwendung, Verwertung oder Entsorgung dem Hersteller oder dem Handel zurückgegeben werden muss (z. B. ausgediente Gegenstände und Geräte); - Grüngutabfälle, die privat kompostiert werden, sofern es ohne Gefährdung von Gewässern oder Beeinträchtigung der Nachbarn erfolgt. Der Gemeinderat kann Betrieben für die Behandlung von Siedlungsabfällen die direkte Anlieferung an eine Kehrichtentsorgungsanlage oder Zuführung zu einer Verwertung nach Absprache mit den dort zuständigen Stellen gestatten oder bei grösseren Abfallmengen vorschreiben. Der Gemeinderat kann anordnen, dass Siedlungsabfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, welche aus hygienischen Gründen entfernt werden müssen (Kehricht, inkl. Sperrgut), sofort entsorgt werden. Ablagerungsverbot 9 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen (Kehricht, Steine, Schutt usw.) im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund (z. B. Flur, Wald, Gewässer, Anlagen, Strassen oder Plätze) ist verboten. Abfälle dürfen in keiner Form, auch nicht flüssig oder zerkleinert, in die Kanalisation geleitet werden.

6 Kompostieren 0 Die Gemeinde fördert die kleinräumige, lokale Kompostierung in Garten, Hof oder Quartier mit flankierenden Massnahmen (z. B. Häckseldienst, Kompostierberatung). Die Gemeinde sorgt dafür, dass die kompostierbaren Abfälle, welche nicht im Garten, Hof oder Quartier verwertet werden können, soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden. Der Gemeinderat ist befugt, für Neubauten und Umbauten Kompostplätze in der Baubewilligung vorzuschreiben. Öffentliche Abfallkörbe, Container Der Gemeinderat sorgt für die Aufstellung und regelmässige Leerung von Abfallkörben an stark besuchten Orten wie Plätzen, Bushaltestellen und in Erholungsgebieten. Die Körbe dienen der Aufnahme von Kleinabfällen, die unterwegs anfallen. Sie dürfen nicht für die Abgabe von Siedlungsabfällen aus Haushaltungen oder sperrigen Gegenständen benützt werden. Betriebe, aus deren Geschäft Abfall von Kunden anfällt oder zu erwarten ist, können vom Gemeinderat zur Aufstellung von Abfallkörben verpflichtet werden. Die Anschaffung und die bedarfsgerechte Leerung der Behälter gehen zu Lasten der Betriebe. Verbrennen Das Verbrennen von Abfällen im Freien und privaten Anlagen (z.b. Cheminées) ohne kantonale Bewilligung ist verboten. In Wohngebieten ist auch das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feldund Gartenabfällen im Freien verboten. Der Gemeinderat kann weitergehende Einschränkungen erlassen, namentlich wenn Angebote für die Verwertung solcher Abfälle zur Verfügung stehen. In handbeschickten Feuerungen (Herdfeuerungen, Cheminées, Cheminéeofen usw.) darf nur sauberes, naturbelassenes Holz verbrannt werden. Bei Verdacht auf Widerhandlung gegen diese Vorschrift kann der Feuerschauer Aschenschnelltests durchführen. II. ABFUHREN a) Gemeinsame Bestimmungen Organisation Die Gemeinde bietet für Kehricht und Grüngutabfälle regelmässige Abfuhren an. Sie schreibt die Gebindeform (z. B. Container, Kehrichtsäcke mit Gebührenmarken, Grüngut-Bündel mit Gebührenmarken) für die Abfuhr vor. Sie kann für weitere Abfälle (z. B. für Altpapier, Altmetall, Textilien, Sperrgut usw.) Spezialabfuhren anbieten. Das Einsammeln der Siedlungsabfälle kann durch das Abholen der Gebinde bei den Haushaltungen (Hol-System) oder durch die Bereitstellung von Sammelcontainern auf speziell eingerichteten Sammelplätzen (Bring- System) erfolgen (vgl. Kapitel III. Wertstoffsammelstellen).

7 Bediente Strassen Abfuhren werden grundsätzlich auf allen öffentlichen Strassen und Plätzen durchgeführt. Mit dem Kehrichtfahrzeug werden nicht bedient: - Sackgassen ohne ausreichende Wendeplätze; - Strassen, welche mit dem Kehrichtfahrzeug nur schwer zu befahren sind; - Strassen zu abgelegenen Liegenschaften oder Ortsteilen, für welche der Gemeinderat den Abstellort gemäss 6 Abs. bestimmt hat. - Privatstrassen mit Fahrverbot Abfuhrdaten 5 Die Abfuhrdaten (Häufigkeit und Wochentage) werden vom Gemeinderat festgelegt und den Haushaltungen und Betrieben im Entsorgungsinfo- Merkblatt oder im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Dottikon mitgeteilt. Bereitstellung 6 Das Abfuhrgut ist gut sicht- und greifbar (in der Regel am Strassenrand) bereitzustellen, so dass Verkehrsbehinderungen und Verletzungsgefahren vermieden werden. Der Gemeinderat kann für einzelne Überbauungen, abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile (nach Abs. ) Sammelplätze mit oder ohne Container bestimmen. Die abzuführende Siedlungsabfälle dürfen in der Regel erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. b) Kehrichtabfuhr Umfang 7 Der Kehrichtabfuhr sind die folgenden brennbaren Abfälle zu übergeben: - Hauskehricht, inkl. Sperrgut; - dem Hauskehricht entsprechende Abfälle aus Betrieben. Als Sperrgut gelten brennbare Materialien, sofern sie nicht den Sammelstellen oder privaten Abnehmern (z. B. Brockenstuben) zugeführt werden können (z. B. Nichtmetall-Gegenstände wie Möbel, Matratzen, Kunststoffobjekte). Von der Kehrichtabfuhr ausgeschlossen sind: - Abfälle, für welche Spezialabfuhren durchgeführt werden oder Sammelstellen bestehen; - ausgediente Gegenstände und Geräte, welche dem Handel zurückgegeben werden müssen; - Sonderabfälle und kontrollpflichtige Abfälle; - Abfälle aus Betrieben, soweit sie nicht dem Kehricht gleichgestellt sind; - explosive und andere gefährliche Abfälle, welche das Abfuhrpersonal gefährden und in den Behandlungsanlagen Schäden oder weitergehende Umweltbelastungen bewirken könnten.

8 Bereitstellungsart 8 Der Kehricht ist in fest verschnürten, offiziell zugelassenen Säcken (siehe Gebührentarif) zu höchstens 5 kg Gewicht pro Sack und mit einer Gebührenmarke sowie in Containern mit Containerplomben versehen bereitzustellen. Verpackter oder gebündelter Kehricht mit einem Gewicht bis max. 5 kg und Maximalmassen von 50 x 50 x 50 cm wird nur mit einer Sperrgut- Gebührenmarke versehen entsorgt. Bei Gebäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen mit mehr als 6 Wohnungen sind die vorgenannten Säcke in offiziell zugelassenen, gebührenfreien Containern zu deponieren. Dienstleistungs-, Gewerbeund Industriebetriebe mit grösseren Abfallmengen sind verpflichtet, die Abfälle in offiziell zugelassenen und mit einer Plombe versehenen Containern bereitzustellen. Bezüglich der von der Kehrichtabfuhr ausgeschlossenen Abfallarten wird auf 7 verwiesen. c) Grüngutabfuhr Umfang 9 Zur Grüngutverwertung geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sind, soweit sie nicht am Ort ihres Entstehens kompostiert werden können, der Grüngutabfuhr mitzugeben. Bereitstellungsart 0 Die vergär- oder kompostierbaren Abfälle sind in zugelassenen Containern (in der Regel grüne handelsübliche Container mit einem Inhalt von 0 Litern bis 800 Litern) bereitzustellen. Die Verwendung von verrottbaren Säcken ist nicht zulässig. Die Container müssen mit dem durch die Gemeinde anzubringenden Chip versehen sein. Sie sind stets reinlich und in einwandfreiem Zustand zu halten. Beanstandete Container müssen ersetzt werden. Sträucher- und Baumabschnittmaterial kann als handliche und gut verschnürte Bündel mit einer maximalen Länge von.50 m, einem Durchmesser von 50 cm und einem Höchstgewicht von 5 kg bereitgestellt werden. Die Bündel sind mit einer Grüngut-Bündelmarke zu versehen. d) Weitere Spezialabfuhren Umfang und Organisation Regelmässige Spezialabfuhren werden für Altpapier durchgeführt. Sie sind nicht gebührenpflichtig. Die Termine werden im Entsorgungsinfo- Merkblatt sowie im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Dottikon veröffentlicht. Der Gemeinderat kann Spezialabfuhren privaten Organisationen oder Vereinen übertragen. Bereitstellung Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Kartons, Verpackungspapier) ist in handliche, gut tragbare Bündel zusammenzuschnüren und darf nicht in Schachteln oder Säcke abgefüllt werden.

9 Der Gemeinderat kann festlegen, dass Papier und Karton getrennt gesammelt werden. Textilien/Schuhe sind in den speziell dafür vorgesehenen Säcken an die Strasse zu stellen. III. WERTSTOFFSAMMELSTELLEN a) Kommunale Sammelstellen Arten Für folgende Abfallarten sind Sammelstellen vorhanden: - Altglas - Metalle - Aluminium / Weissblech (Büchsen) - Altöle (Mineral- und Speiseöle) - Inerte Bauabfälle in Kleinmengen bis 50 kg (Beton, Steine, Tonwaren, Keramik, Fensterglas - Papier und Karton - Kleinbatterien - PET Flaschen - Styropor (EPS) - Nespresso Kapseln - Elektroschrott - Textilien/Schuhe - Plastik Die Standorte der Sammelstellen werden im Entsorgungsinfo-Merkblatt bekannt gemacht. Der Unterhalt der Sammelstellen obliegt der Gemeinde. Der Gemeinderat ist berechtigt, dafür besondere Vorschriften zu erlassen. Das Abfallmaterial darf nur in die dafür vorgesehenen Behältnisse bzw. auf den bezeichneten Plätzen deponiert werden. 5 Abfälle aus Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetrieben werden nur im Umfang entsprechender Abfälle aus den Haushaltlieferungen angenommen. 6 Der Gemeinderat kann nach den neuesten ökologischen und ökonomischen Erkenntnissen das Angebot bei den Sammelstellen durch weitere Abfallarten ergänzen oder reduzieren und dafür entsprechende Vorgaben definieren. b) Übrige Sammelstellen Elektrische und elektronische Geräte Elektrische und elektronische Geräte (Geräte der Unterhaltungselektronik, Geräte der Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik, Haushaltgeräte, Leuchten, Entladungs- und Energiesparlampen; Leuchtmittel [ohne Glühlampen], Werkzeuge, Sport- und Freizeitgeräte sowie Spielzeug) müssen dem Handel (Verkaufsstelle), Hersteller oder einer Entsorgungsunternehmung zurückgegeben werden. Zulässig ist auch die Rückgabe an eine öffentliche Sammlung oder Sammelstelle für entsprechende Geräte.

0 Verkaufsstellen und Hersteller müssen Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, von den Endverbrauchern kostenlos zurücknehmen. Tierkörper, Schlachtabfälle 5 Tierkadaver, Schlachtabfälle und die übrigen als Tierkörper im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung geltenden Abfälle sind der regionalen Sammelstelle in Dintikon abzugeben. Weitere Einzelheiten sind dem Entsorgungsinfo-Merkblatt zu entnehmen. Bauabfälle 6 Bei der kommunalen Sammelstelle wird von der Gemeinde eine Mulde zur Verfügung gestellt, welche für Kleinmengen (bis ca. 50 kg) inerter Bauabfälle (Betonbruchstücke, Ziegel, Steine, Fensterglas, Geschirr, Tonwaren usw.) vorgesehen ist. Kleinmengen brennbarer Bauabfälle sind der Kehrichtabfuhr mitzugeben. Grössere Mengen von Bauabfällen sind nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zu behandeln. Sie sind durch private Unternehmungen (Bauunternehmung, Muldendienst usw.) abzuführen. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. des Betriebes. Sonderabfälle und andere gefährliche Rückstände 7 Sonderabfälle aus Haushaltungen wie Farben- und Lackreste, Lösungsund Reinigungsmittel, Säuren, Laugen und weitere Chemikalien, Pflanzenund Holzschutzmittel, Altmedikamente, Thermometer usw. müssen den Verkaufsstellen zurückgegeben werden, die Produkte dieser Art im Sortiment führen, oder einer bezeichneten Sammelstelle (Drogerie / Apotheke) abgegeben werden (Kleinmengen werden kostenlos zurückgenommen). Grössere Mengen an Sonderabfällen aus Haushaltungen (z. B. aus Wohnungs- oder Hausräumungen) können gegen Bezahlung einem bewilligten Entsorgungsbetrieb abgegeben werden. Sonderabfälle aus Betrieben müssen an einen bewilligten Entsorgungsbetrieb weitergeleitet werden. IV. FINANZIERUNG Verursacherprinzip und kostendeckende Gebühren 8 Die Finanzierung der gesamten Entsorgungsbewirtschaftung erfolgt kostendeckend nach dem Verursacherprinzip. Die Einnahmen decken die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der gemeindeeigenen Abfallanlagen (z.b. Sammelstellen) sowie die übrigen Kosten der Abfallbewirtschaftung (z.b. Transport, Entsorgung, Information, Eigenleistung) zu 00%. Sämtliche Kosten für die Bereitstellung der Abfälle wie etwa die Anschaffung von Abfall-Containern, offiziell zugelassenen Abfallsäcken usw. sind von den Benützern zu tragen. Sämtliche Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung wie eigene Kompostierung, Direktlieferungen in Entsorgungsanlagen usw. tragen die Abfallinhaber.

Gebühren 9 Für Kehricht- und Grüngutabfuhr werden Gebühren erhoben, deren Schuldner die Benützer der Abfuhren sind. Die Gebühren nach Abs. decken auch die Kosten der kommunalen Sammelstrukturen (Sammelstellen, Infrastrukturen, Informationen, Verwaltungsaufwand usw.), der Spezialabfuhren sowie der Sonderabfälle aus Haushaltungen, die einer vom Kanton bezeichneten Sammelstelle zugeführt werden. Der Gemeinderat prüft einmal jährlich nach Abschluss des Rechnungsjahres, ob die Eigenwirtschaftlichkeit mittelfristig gegeben ist. Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Gebühren den veränderten Entsorgungsbewirtschaftungskosten (unter Wahrung der Tarifstruktur) so anzupassen, dass die Eigenwirtschaftlichkeit des Betriebes gewährleitet ist. Der Gemeindetrat hat über die Gebührenanpassung einen Bericht, welcher Veränderungen der Kostenlage kurz erläutert, zu publizieren. 0 Bemessungsgrundlagen Bei der Kehrichtabfuhr werden die Gebühren pro Sack oder Container, beim Sperrgut pro Stück erhoben. Bei der Grüngutabfuhr werden die Gebühren nach Gewicht und Anzahl der Container-Leerungen bzw. Grüngut-Bündel erhoben. Das Ausrüsten der Container mit einem Chip gehen zu Lasten des Abfallinhabers. Die Grüngutbändel können bei den bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. Die Ansätze ergeben sich aus dem Gebührentarif im Anhang zu diesem Reglement. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zu allen in diesem Reglement bzw. in seinem Anhang festgelegten Gebühren eingerechnet und wird auf die Leistungs- bzw. Rechnungsempfänger abgewälzt. Gebührenbezug Bei der ordentlichen Kehrichtabfuhr werden die Gebühren mittels Gebührenmarken pro Sack und mittels Containerplomben pro Container- Leerung erhoben. Für Sperrgut sind spezielle Gebührenmarken zu beziehen. Für die Grünabfuhr wird die Gebühr nach Gewicht und Anzahl Container-Leerungen von der Gemeinde selber oder von einem von ihr Beauftragten (vgl. 7 Abs. 5) periodisch in Rechnung gestellt. 5 Für Grüngut-Bündel sind spezielle Gebührenbändel zu beziehen. Die benötigten Gebührenmarken, Containerplomben und Grüngutbändel können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. Die Verkaufsstellen für offizielle, Gebührenmarken, Containerplomben, werden im Entsorgungsinfo-Merkblatt publiziert. Abfallrechnung Die Gemeinde führt für den Bereich der Entsorgungsbewirtschaftung als Eigenwirtschaftsbetrieb (Spezialfinanzierung) nach den Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Zuständigkeit, Rechtsschutz Für den Vollzug dieses Reglements ist der Gemeinderat zuständig. Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können innert 0 Tagen nach Erhalt mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt angefochten werden. Vollstreckung Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom. Dezember 007. Strafbestimmungen 5 Der Gemeinderat kann Bussen im Anwendungsbereich dieses Reglements bis Fr. 000.00 durch Strafbefehl aussprechen (nach 9 EG UWR). Kommt eine Busse über Fr. 000.00 in Frage, erstattet der Gemeinderat Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Vorbehalten bleibt die Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmungen, insbesondere des USG und des EG UWR, zum Vollzug des Umweltschutzrechtes. Haftung 6 Für alle Aufwendungen, welche der Gemeinde aus Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement entstehen, haftet der Verursacher. Treten durch unsachgemässe Ablieferung gefährlicher Abfälle Schäden an Entsorgungseinrichtungen, Kehrichtfahrzeugen oder an der Kehrichtverbrennungsanlage auf oder ereignen sich dadurch Unfälle, so wird der Verursacher dafür ebenfalls behaftet. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. Inkrafttreten 7 Dieses Reglement tritt am. Januar 06 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird das bisherige Abfallreglement vom. Januar 99, mitsamt seinen Gebührentarifen aufgehoben. Beschlossen durch die Gemeindeversammlung vom 9. Juni 05.

GEBÜHRENANHANG zum Reglement über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Dottikon Stand. Januar 06 Gebührentarif Hauskehricht a) Kehrichtmarken Es werden folgende Gebührenmarken verkauft: - 7 Liter-Gebührenmarken 0 Stück Fr..00-5 Liter-Gebührenmarken 0 Stück Fr. 7.50-60 Liter-Gebührenmarken 0 Stück Fr. 9.00-0 Liter-Gebührenmarken Stück Fr. 7.0 - Sperrgutmarken Stück Fr. 5.00 b) Containerplomben Plombe für eine Leerung und Container bis max. 800 Liter Fr. 50.00 Grüngutabfuhr (Wägesystem) a) Einmalige Identifikation des Containers pro Stück Fr. 6.00 (Anbringen Datenchip, Datenerfassung) b) Container-Leerung Andockgebühr (Leerungsgebühr) - Abfall-Container bis 800 Liter pro Leerung Fr..00 Gebühren nach Gewicht - Grüngut pro Kilogramm Fr. 0.6 c) Bündel Grüngutbändel pro Bündel (max. 50 cm lang und max. 5 kg schwer) Fr. 5.00 Die Angaben sind inkl. 8 % Mehrwertsteuer.