Gesetzentwurf. Drucksache 17/2114. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Datum des Originals: /Ausgegeben:

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Transkript:

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/2114 08.03.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes A Problem Aufbau, Organisation und Festlegung der Zuständigkeiten der Polizeiverwaltungen und des Polizeivollzugsdienstes sind nach der grundgesetzlichen Zuständigkeitsordnung Aufgaben der Länder. Um die Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes in die Lage zu versetzen, im Rahmen dieser Eilzuständigkeiten Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zu ergreifen, ist eine Befugnisnorm im Zollverwaltungsgesetz verankert. Durch 12d des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) hat der Bundesgesetzgeber eine Öffnungsklausel geschaffen, die es den Zollvollzugsbediensteten nach Maßgabe der Landesgesetze erlaubt, in Eilfällen polizeiliche Amtshandlungen vorzunehmen. Die Länder können über landesgesetzliche Regelungen der Zollverwaltung entsprechende Eilzuständigkeiten übertragen. Die landesgesetzliche Norm in 9 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) gewährt nach der derzeitigen Fassung ausschließlich Bediensteten, die den Status eines Polizeivollzugbeamten innehaben, eine entsprechende Eilzuständigkeit. Die Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung immer wieder Situationen ausgesetzt, in denen ein unmittelbares polizeiliches Handeln geboten erscheint. Daher haben einige Bundesländer Regelungen zur Eilzuständigkeit der Zollverwaltung bereits in ihre Polizeigesetze aufgenommen. So können Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung nunmehr auf dem Gebiet dieser Länder im Rahmen ihrer originären Aufgabenwahrnehmung die Landespolizei im Eilfall und auf der Grundlage der Landespolizeigesetze bei der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung tätig werden. z Entsprechende landesgesetzliche Regelungen haben bisher sieben Länder (Bayern, Baden- Württemberg, Brandenburg, Hessen, Sachsen, Schleswig-Holstein und das Saarland) getroffen. Das Bundesministerium der Finanzen bittet die übrigen Länder, entsprechende Regelungen für die Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung zu schaffen. Datum des Originals: 06.03.2018/Ausgegeben: 12.03.2018 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884-2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de

Im Koalitionsvertrag für Nordrhein-Westfalen zwischen CDU NRW und FDP NRW 2017-2022 ist geregelt, dass die Kooperation zwischen der Landespolizei, der Bundespolizei und dem Zoll sowie mit angrenzenden Bundesländern, den Niederlanden und Belgien verbessert werden soll. In diesem Zusammenhang soll insbesondere eine Eilzuständigkeit für Vollzugskräfte des Zolls im Polizeiorganisationsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geschaffen werden. B Lösung Änderung des Gesetzes mit dem Ziel der Steigerung der Effektivität der Inneren Sicherheit durch die Erweiterung einer Ermächtigungsgrundlage zugunsten einer Eilzuständigkeit von Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes. C Alternativen Keine. D Kosten Es sind keine zusätzlichen Haushaltsmittel erforderlich. E Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium des Innern. Beteiligt ist das Ministerium der Finanzen. F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Belange der kommunalen Selbstverwaltung werden nicht berührt. G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Für die Unternehmen und die privaten Haushalte entstehen weder zusätzliche Belastungen noch Entlastungen. H Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes Die beabsichtigten Gesetzesänderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Die Wirkungen treten unabhängig vom Geschlecht der Betroffenen ein. Auswirkungen auf die unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten. I Befristung Es sind keine weiteren Berichtspflichten bzw. Befristungen vorgesehen. 2

G e g e n ü b e r s t e l l u n g Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes Artikel 1 Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) - Das Polizeiorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu 9 wie folgt gefasst: 9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes, Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen Inhaltsübersicht ( ) 9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein Westfalen ( ) 2. 9 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes, Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen 9 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Angehörigen des Polizeidienstes anderer Staaten in Nordrhein-Westfalen 3

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können in Nordrhein-Westfalen Amtshandlungen vornehmen 1. auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde, 2. in den Fällen der Artikel 35 Abs. 2 und 3 sowie 91 Abs. 1 des Grundgesetzes, 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann, 4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten, 5. zur Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den durch Vereinbarungen mit anderen Ländern geregelten Fällen. In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes und Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes im Sinne der 10a Absatz 1 und 12d des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (2) Werden Polizeivollzugsbeamtinnen und/oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihre Amtshandlungen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörden, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend. 4

(BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, entsprechend. (4) Angehörige des Polizeidienstes anderer Staaten können in Nordrhein-Westfalen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen tätig werden; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten. Angehörige des Polizeidienstes von Mitgliedstaaten der Europäischen Union können auch nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union in Nordrhein-Westfalen tätig werden. Sie können nur mit solchen Amtshandlungen betraut werden, die auch von den Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vorgenommen werden dürfen. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 5

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Begründung A Allgemeiner Teil Das Land Nordrhein-Westfalen kann über eine Erweiterung von landesgesetzlichen Regelungen der Zollverwaltung des Bundes Eilzuständigkeiten übertragen. Die landesgesetzliche Norm des 9 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) - gewährt nach der derzeitigen Fassung ausschließlich Bediensteten, die den Status einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugbeamten innehaben, eine entsprechende Eilzuständigkeit. Durch 12d des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) hat der Bundesgesetzgeber eine Öffnungsklausel geschaffen, die es den Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung nach Maßgabe der Landesgesetze erlaubt, in Eilfällen polizeiliche Amtshandlungen vorzunehmen. Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind die in 9 Nummer 2 und 8 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) genannten Personen. D. h. es sind die zum Schusswaffengebrauch berechtigten Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und des Grenzabfertigungsdienstes, wenn sie Grenzaufsichtsdienst verrichten, des Zollfahndungsdienstes und des Bewachungs- und Begleitungsdienstes und die mit Aufgaben der Strafverfolgung betrauten Vollzugsbediensteten während der Ausübung ihrer Tätigkeit im Vollzugsdienst. Diese Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung immer wieder Situationen ausgesetzt, in denen ein unmittelbares polizeiliches Handeln geboten erscheint. Ziel ist es, dass diese Zollbediensteten des Bundes künftig in Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer originären Aufgabenwahrnehmung die Polizei NRW im Eilfall und auf der Grundlage des POG NRW bei der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung tätig werden. Die neue Fassung des 9 Absatz 3 des POG schafft eine solche Ermächtigungsgrundlage für Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung im hiesigen Landesrecht. B Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Die Änderung ist wegen der Ergänzung des 9 Absatzes 3 POG NRW erforderlich. Zu Nummer 2 Die Eilkompetenz der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Bundes ist um diejenige der Zollbediensteten in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung des Bundes ergänzt worden. Die landesrechtliche Regelung ist im Gleichklang mit den bundesrechtlichen Regelungen der Zollverwaltung. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. 7