EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN REGLEMENT ANTENNENANLAGE

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Transkript:

EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN REGLEMENT ANTENNENANLAGE Stand April 1999

Gestützt auf 3 der Gemeindeordnung erlässt die Einwohnergemeindeversammlung von Lausen folgendes Reglement: 1 Zweck Um einen guten Fernseh- und UKW-Radioempfang von mehreren Stationen zu gewährleisten und das Dorfbild vor Verunstaltung durch viele Einzelantennen zu schützen, wird von der Gemeinde eine Grossantennenanlage errichtet, betrieben und unterhalten. Die Signale können auch von einer benachbarten Grossantennenanlage bezogen werden. Der Bezug ist durch einen Signal-Lieferungsvertrag zu regeln. Das Abschliessen des Vertrages obliegt dem Gemeinderat. 1 2 Betrieb und Aufsicht Die Verantwortung für den Betrieb und die Aufsicht über das Werk obliegen dem Gemeinderat. Der Gemeinderat wählt die für Betrieb, Unterhalt und Ausbauplanung notwendigen Organe. 3 Eigenwirtschaftlichkeit Über die Grossantennenanlage, deren Erstellungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten, welche durch Anschluss- und Benützungsgebühren zu decken sind, wird eine eigene Betriebsund Vermögensrechnung geführt. 4 Rechnungsführung Das gesamte Rechnungswesen wird von der Gemeindeverwaltung besorgt. 5 Steuerfreiheit Die gesamten Anlagen des Werkes sind steuerfrei. 6 Versorgungsmonopol Das Recht zur Versorgung der Gemeinde mit Fernseh- und Radiosignalen ab einer Grossantennenanlage steht ausschliesslich dem Werk zu. 1 Neuer Abs. 2 zu 1 gemäss EGVB vom 12.3.1986 1

7 Versorgungspflicht Das Werk ist zur Abgabe von Fernseh- und Radiosignalen verpflichtet, wenn die technischen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind. 8 Umfang der Anlage Die Anlage umfasst: a) Den Signalempfang von einer benachbarten Grossantennenanlage b) Das Primär- und Sekundärnetz. Dieses ist, sofern es die Verhältnisse erlauben, in öffentlichen Strassen zu verlegen. c) Das Tertiärnetz. Dieses umfasst die Hauszuleitungen bis und mit Hausanschlussdose beim Eintritt des Kabels ins Gebäude. 2 9 Kostenaufteilung Die Grabarbeiten und der Kabelschutz für die Hauszuleitung ab Parzellengrenze gehen zu Lasten des Hauseigentümers. Alle übrigen unter 8 genannten Anlageteile werden durch die Gemeinde auf ihre Kosten erstellt und unterhalten. 3 10 Hausinstallationen Die Erstellung der Hausinstallation ab Hausanschlussdose ist Sache des Gebäudeeigentümers oder der Abonnenten; diese dürfen nur von einem Installateur ausgeführt werden, der die Radio- und Fernsehkonzession der PTT und die Bewilligung der Gemeinde besitzt. Das Material der Verteilanlagen hat den technischen Anforderungen der Gesamtanlage zu entsprechen. Probe-Anschlüsse sind innert 30 Tagen definitiv anzuschliessen o- der zu entfernen. Pro Wohnung sind 2 Anschlussdosen gestattet. Weitere Dosen können auf separates Gesuch nur bewilligt werden, wenn dies der technische Ausbau der Gemeindeanlage gestattet. 4 2 Neuformulierung 8 gemäss EGVB vom 12.3.1986 3 Neuformulierung 9 gemäss EGVB vom 18.4.1979 4 Neuer Abs. 4 zu 10 gemäss EGVB vom 30.3.1983 2

11 Anschlussgebühren Für jeden Haus- und Wohnungsanschluss werden einmalige, separate Gebühren vom Liegenschaftseigentümer erhoben. Die Gebühren werden mit Erstellung des Anschlusses in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig und für alle Wohnungen berechnet, auch wenn zu dieser Zeit kein Fernseh- oder Radioapparat angeschlossen ist. Bei Aufhebung des Anschlusses können die Gebühren nicht zurückgefordert werden. 5 12 Benützungsgebühren - Die Benützungsgebühr ist ab Inbetriebnahme eines Empfangsgerätes vom Hauseigentümer zu entrichten. Die Weiterverrechnung an die Mieter ist Sache des Hauseigentümers. - Die Gebühr ist jeweils für die Dauer der entsprechenden Radiound Fernsehkonzession geschuldet. Angebrochene Monate werden voll berechnet. - Von einer Erhebung der Gebühr wird abgesehen, wenn die Anschlussdosen in einem Haus oder einer Wohnung nach 24 dieses Reglementes offiziell plombiert sind oder der Gemeinderat bei einem Härtefall ein Erlassgesuch bewilligt hat. 6 13 Gebührenansätze Anschluss- und Benützungsgebühren werden als Anhang zu diesem Reglement mitbeschlossen. Über Änderungen entscheidet die Gemeindeversammlung auf Antrag des Gemeinderates. Die Anschlussgebühren sind innert 30 Tagen nach Rechnungstellung zu bezahlen. Nach dem Verfalltermin wird ein Verzugszins, dessen Höhe der Gemeinderat festsetzt, berechnet. 7 5 Neuformulierung 11, Abs. 2 gemäss EGVB vom 30.3.1983 6 Neuformulierung 12 gemäss EGVB vom 17.6.98 und BUD Entscheid Nr. 496 vom 31.8.98 7 Neuer Abs. 2 zu 13 gemäss EGVB vom 30.3.1983 3

14 Ordentlicher Ausbau Die für die Anlage wirtschaftlich günstigsten Gebiete werden bevorzugt angeschlossen. Im übrigen richtet sich die Ausbaufolge vornehmlich nach der Anzahl der Interessenten, sowie der technischen Voraussetzungen in einem bestimmten Gebiet. 15 Ausserordentlicher Ausbau Wo ein wirtschaftlicher Ausbau nicht möglich ist, aber trotzdem ein Anschluss gewünscht wird, erfolgt die Zuleitung nur gegen Übernahme der Kosten ab dem bestehenden Netz. Neu hinzu tretende Benützer haben sich verhältnismässig in die Kosten zu teilen. Sind die Bedingungen für den ordentlichen Ausbau im betreffenden Gebiet erfüllt, erstattet die Gemeinde die von den Benützern übernommenen Kosten zinslos zurück. 16 Ausbaufolge und Linienführung Der Gemeinderat bestimmt gemäss den vorstehenden Richtlinien über die Ausbaufolge sowie über die Linienführung des Kabelnetzes. 17 Nachbargemeinden Der Gemeinderat kann Nachbargemeinden oder darin wohnenden Interessenten die Benützung des Primär- oder Sekundärnetzes für den Weitertransport des Signals von einer Stammanlage gestatten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Signallieferantin. Die Bedingungen sind vom Gemeinderat mit dem zuständigen Organ vertraglich zu regeln. 8 18 Aussenantennen Wo eine Zuleitung bis zum Grundstück besteht oder vom Gemeinderat beschlossen ist, dürfen keine Aussenantennen für Radio- und Fernsehempfang mehr errichtet werden. 8 Neuformulierung 17 gemäss EGVB vom 12.3.1986 4

Ist zur Zeit keine Anschlussmöglichkeit vorhanden, so wird während der Übergangszeit die Erstellung einer Aussenantenne noch gestattet. Diese ist beim Anschluss an die Grossantennenanlage zu entfernen. In besonderen Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen für Sende- und Empfangsantennen von Polizei, Feuerwehr und Radioamateuren mit PTT-Konzession. Bestehende Aussenantennen dürfen nicht mehr ausgebaut und ihr Standort verändert werden. Die Liegenschaftseigentümer haben Aussenantennen spätestens innert drei Monaten nach Anschluss an die Grossantennenanlage zu entfernen. Parabolantennen Parabolantennen können bewilligt werden: - Wenn zur Zeit noch kein Anschluss an die GGA möglich oder vorgesehen ist. - In begründeten Fällen für den Empfang von Satellitenprogrammen, welche von der GGA nicht angeboten werden. Parabolantennen sind im Rahmen der kantonalen Baugesetzgebung bewilligungspflichtig, wobei insbesondere auf die Aspekte des Ortsbild- und des Heimatschutzes geachtet werden muss. Bewilligungsinstanz ist der Gemeinderat. Der Gemeinderat kann verfügen, dass bei einer Anschlussmöglichkeit an die GGA oder einer Programmerweiterung derselben eine bewilligte Parabolantenne wieder zu Lasten des Inhabers zu entfernen ist. 9 9 Zusatz betreffend Parabolantennen gemäss EGVB vom 19.6.1991 5

19 Zutrittsrecht Die Beauftragten der Gemeinde und die von ihr ermächtigten Installateure sind berechtigt, Räume mit Fernseh-Anschlüssen, Verteiloder Verstärkeranlagen zu jeder angemessenen Zeit zu betreten, um die erforderlichen Installations- oder Reparaturarbeiten vorzunehmen, sowie das Aufsichts- oder Kontrollrecht auszuüben. 20 Duldung von Installationen Die Liegenschaftseigentümer haben an einer jederzeit zugänglichen Stelle Verstärker und ähnliche kleine, für den Betrieb der Anlage erforderliche Installationen sowie deren Wartung gegen eine einmalige Entschädigung zu dulden, soweit der Standort vor dem Anschluss mit ihnen festgelegt worden ist oder die Installationen bei Erwerb der Liegenschaft vorhanden war. Das Verlegen derartiger Installationen, die zufolge baulicher oder benutzungsmässiger Änderungen der Liegenschaft nötig werden, erfolgen kostenlos. 21 Durchleitungsrecht Die Grund- und Liegenschaftseigentümer räumen der Gemeinde die für den Bau des Kabelnetzes benötigten Durchleitungsrechte auf unbestimmte Zeit unentgeltlich ein. Der durch die Grabarbeiten entstandene Schaden wird von der Gemeinde vergütet. Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Grund- oder Liegenschaftseigentümer eine kostenlose, seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. 22 Anschlussgesuch Gesuche für Neuanschlüsse und Abänderungen bestehender Anschlüsse sind schriftlich auf vorgedrucktem Formular dem Gemeinderat einzureichen. 6

23 Anschlussbewilligung Die Anschlussbewilligung wird vom Gemeinderat erteilt mit den notwendigen technischen Bedingungen und Vorbehalten. 24 Plomben Plomben, welche das Werk zur Sicherung von Anlageteilen anbringt, gelten als Öffentliche Siegel und dürfen nicht geöffnet werden. 25. Strafbare Handlungen Strafbar macht sich: - wer zum Werk gehörende Anlagen beschädigt oder verunreinigt - wer störende Einrichtungen bzw. Apparate installiert oder benützt - wer als Installateur Arbeiten ausführt, die diesem Reglement nicht entsprechen oder für die eine Bewilligung nötig wäre - wer ein Empfangsgerät (Fernseh- oder Radioapparat) an der Grossantennenanlage betreibt, ohne die jährliche Gebühr zu bezahlen. 10 26 Sanktionen Bei Straffälligkeit kann der Gemeinderat Bussen gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes verhängen. Bei Nichtbezahlung der Gebühren innerhalb der festgesetzten Fristen kann das Fernseh-Signal unterbrochen werden. 27 Beseitigungsverfügung Der Gemeinderat kann die Beseitigung vorschriftswidriger Einrichtungen und Apparate verfügen oder wenn nötig auf Kosten des Besitzers beseitigen lassen. 10 Neuer Abs. 4 zu 25 gemäss EGVB vom 10.11.1976 7

28 Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Verwaltung kann innert 10 Tagen beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden. Gegen Verfügungen des Gemeinderates kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Gegen Bussen des Gemeinderates kann innert 10 Tagen beim Bezirksgericht appelliert werden. 29 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Beschlossen durch die Einwohnergemeindeversammlung vom 25. August 1971. Namens der Einwohnergemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Der Verwalter-Stv.: Martin Tschudin Urs Gunzinger Vom Regierungsrat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 1971 genehmigt. 4410 Liestal, den 14. Dezember 1971 Der Landschreiber: Schmid K:\Daten Sekretariat\Reglemente\antennen.doc 8

Gemeinde Lausen Anhang zum Reglement der Antennenanlage (Gebührentarif) 1. Einmalige Anschlussgebühr an die Grossantennenanlage gemäss 11: - Pro Hausanschluss Fr. 2'000.-- - Pro Wohnung bis 4 Anschlüsse Fr. 500.-- - Für jede weitere Anschlussdose, sofern es der technische Ausbau der Gemeindeanlage gestattet Fr. 100.-- 2. Jährliche Gebühr pro Wohnung gemäss 12: - Monatliche Gebühr (pro Jahr Fr. 120.--) Fr. 10.-- - Zusätzlich die an die zuständigen Verwertungsgesellschaften zu entrichtenden Urheberrechtsgebühren, in der pro Monat verrechneten Höhe, rückwirkend ab 1.1.1984. Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 25. August 1971 Namens der Einwohnergemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Der Verwalter: Heinz Furrer Alfred Egeler Gebührenerhöhungen bzw. Änderungen: EGVB vom 26. 6.1974 12.12.1978 7.12.1983 2.12.1987 7.12.1994 3.12.1998 1.12.2004 14.12.2005 9