Gemeinde. Obfelden. Kabelnetzverordnung Kabelnetz Obfelden (KNO) vom XX.XX.2016

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1 Gemeinde Obfelden Kabelnetzverordnung Kabelnetz Obfelden (KNO) vom XX.XX.2016

2 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Sprachform 1 4 Zweck und Geltungsbereich 2 4 Stellung und Aufgaben 3 4 Versorgungsgebiet 4 5 II. Kabelnetzanlagen Leitungsnetz 5 5 Betrieb und Unterhalt 6 5 Ausbau und Erweiterung 7 5 Beanspruchung von Privatgrund 8 6 Anschlussgesuch 9 6 Signalübergabestelle 10 6 Aufhebung von Anschlüssen 11 6 III. Hausverteilanlage (HVA) HVA 12 7 Erstellung und Erweiterung 13 7 Verstärker- / Verteilanlage 14 7 Meldepflicht bei Erweiterung

3 Unterhalt der HVA durch das Kabelnetz 16 8 Zutrittsrecht 17 8 IV. Finanzierung Eigenwirtschaftlichkeit 18 8 Kostenaufteilung 19 9 Rechnungsführung 20 9 Anschlussgebühren 21 9 Abonnementsgebühren Fälligkeiten Zahlungspflicht Kosten für Aufhebung/Sperrung von Anschlüssen V. Ausführungs-, Straf-, und Schlussbestimmungen Ausführungsbestimmungen Zuwiderhandlungen Rechtsmittel Schlussbestimmungen

4 Begriffserläuterungen Hybrid Fiber Coax Netz Bezeichnet die Technologie, mit der die Übertragung von analogen und digitalen Signalen grosser Bandbreite (Fernsehsignale, Internet, Telefonie) leitungsgebunden ermöglicht wird. Dabei werden zur Verteilung der Signale Glasfaserstrecken verwendet, die bis in die Nähe der Haushalte führen. An den Endpunkten der Glasfasern werden die optischen Signale in elektrische gewandelt, die dann über Koaxialkabel in die einzelnen Haushalte geführt werden. HÜP Hausübergabepunkt (in der Regel 1 Punkt pro Haus oder Steigstrang) SÜS Signalübergabestelle wie Hausübergabepunkt (in der Regel 1 Punkt pro Haus oder Steigstrang) HEV-Vertrag Diesen Vertrag schliessen jeweils die Kunden und das KNO ab. Der Vertrag regelt die Erstellung, die Nutzung sowie den Betrieb des Netzes im Bereich des Hausanschlusses (Vertrag für Hybrid Fiber Koax Netz oder Glasfasernetz). Provider Dienstanbieter im Telekommunikationsbereich (Internet, TV, Telefonie) FTTH Fiber to the Home (Wohnungserschliessung mit Glasfaser) FTTB Fiber to the Building (Gebäudeerschliessung mit Glasfaser) BEP Building Entry Point, Gebäudeeinführungspunkt (Hausanschlusskasten) OTO Optical Telecommunication Outlet, Optische Steckdose pro Nutzungseinheit (Wohnung oder Einfamilienhaus) 3

5 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Sprachform Die Bestimmungen dieses Reglements gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen, unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden. Art. 2 Zweck und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Bau, Betrieb und Unterhalt sowie die Finanzierung des Kabelnetzes Obfelden (genannt KNO) innerhalb ihres Versorgungsgebiets, ebenso die Beziehungen zwischen Kabelnetz, den Gebäude- und Grundeigentümern, den Abonnenten sowie den Lieferanten. Art. 3 Stellung und Aufgaben Das KNO ist ein gewerblicher Gemeindebetrieb im Sinne von 126 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom (Gemeindegesetz). Es steht unter Aufsicht und Verwaltung des Gemeinderates nach Art. 16 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Obfelden vom 1. März Das KNO betreibt ein bidirektionales Kabelnetz für das Verteilen von analogen und digitalen Signalen (Radio- und Fernsehprogramme). Das Netz ist mit einem Rückkanal ausgestattet, so dass auch bidirektionale Dienste (Internet, Telefonie, Daten) selber oder über Dritte angeboten werden können. Bei einer Erschliessung mit Fiber to the Home (FTTH) werden alle Provider, die die Ausführungsbestimmungen des Gemeinderates erfüllen, soweit möglich und sofern technisch und ökonomisch umsetzbar, gleichberechtigt zugelassen (Open access). 4

6 Art. 1 Zweck der Anlage Art. 4 Versorgungsgebiet Von der politischen Gemeinde Obfelden wird für das Siedlungsgebiet eine Kabelnetzanlage betrieben und unterhalten. Das Versorgungsgebiet des KNO umfasst das ausgeschiedene Siedlungsgebiet sowie die ausserhalb liegenden, durch das bestehende Leitungsnetz erschlossenen Grundstücke. Das KNO kann bei Neuanschlüssen oder technologischen Veränderungen unwirtschaftliche Anschlüsse aufschieben oder nicht erschliessen, ausser die betroffenen Grundeigentümer beteiligen sich an den Kosten. Art. 2 Signalbezug Die Gemeinde ist Gesellschafter der Gabelfernsehgenossenschaft Amt (KFGA) und empfängt beziehungsweise sendet die Signale über deren Zentrale. gestrichen II. KABELNETZANLAGEN Art. 3 Umfang der Anlage Art. 5 Leitungsnetz Die Anlage Umfasst: a) Einspeispunkt (EP) für das Hauptverteilnetz mit Anschluss an die Zubringerleitung zur Zentrale der KFGA b) Hauptverteilnetz mit Verteil- und Verstärkeranlagen c) Hauszuleitungen zu den Hausübergabepunkten (HÜP / SÜS) Die Anlage Umfasst: a) Einspeispunkt (EP) für das Hauptverteilnetz mit Anschluss an die Zubringerleitung zur Zentrale der/des Anbieter(s) b) Hauptverteilnetz mit Verteil- und Verstärkeranlagen c) Hauszuleitungen zu den Hausübergabepunkten (HÜP / SÜS / BEP) 5

7 Art. 6 Betrieb und Unterhalt Das KNO betreibt und unterhält die Anlagen gemäss den einschlägigen Normen bis zur Signalübergabestelle. Art. 11 Ausführung der Anlage Art. 7 Ausbau und Erweiterung Der Gemeinderat bestimmt die Ausbaufolgen und die Linienführung des Verteilnetzes Art. 6 Durchleitungsrechte Der Gemeinderat legt die Ausbauetappen fest und befindet über die zukünftige Erweiterung des Leitungsnetzes. Art. 8 Beanspruchung von Privatgrund Die Grundeigentümer haben der Gemeinde im Sinne von Art. 691 bis 693 ZGB gegen volle Entschädigung des verursachten Schadens die für den Ausbau des Verteilnetzes benötigten Durchleitungsrechte einzuräumen, auch wenn die Liegenschaft oder die Eigentumswohnung nicht an der Kabelnetzanlage angeschlossen ist. Die Kosten für den Grundbucheintrag gegen zulasten der Gemeinde. Die Grundeigentümer haben der Gemeinde im Sinne von Art. 691 bis 693 ZGB gegen volle Entschädigung des verursachten Schadens die für den Ausbau des Verteilnetzes benötigten Durchleitungsrechte einzuräumen, auch wenn die Liegenschaft oder die Eigentumswohnung nicht an der Kabelnetzanlage angeschlossen ist. Die Kosten für den Grundbucheintrag gehen zulasten der Gemeinde. Art. 9 Kundenverhältnis Für jeden Neuanschluss ist dem KNO ein Anschlussgesuch mit Angabe der Anzahl Wohneinheiten und einem Installationsschema einzureichen. Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden für den Netzanschluss und die Netznutzung entsteht durch den HEV-Vertrag. Der Kunde hat das KNO bei einer Übertragung des Grundeigentums zu benachrichtigen. Art. 10 Signalübergabestelle Der Standort der Signalübergabestelle wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Anzuschliessenden vom KNO bestimmt. 6

8 Art. 11 Aufhebung von Anschlüssen Der Anschluss an das KNO für einzelne Wohneinheiten oder für einzelne Gebäude kann durch den Gebäudeeigentümer unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf jedes Monatsende gekündigt werden Die Beauftragten des KNO sind in einem Kündigungsfall berechtigt, die notwendigen technischen Massnahmen für die Unterbrechung der Signale auszuführen. III. Hausverteilanlage (HVA) Art. 12 HVA Die HVA ist Eigentum des Gebäudeeigentümers und besteht aus: Verteilnetz, Verteiler, Abzweiger Anschlussdosen Hausverstärker bei Bedarf Art. 5 Hausinstallation Art. 13 Erstellung und Erweiterung Die Erstellung der hausinternen Kabelinstallation ab Hauptübergabepunkt (HÜP / SÜS) ist Sache des Gebäudeeigentümers. Diese dürfen nur von einem Installateur ausgeführt werden, der im Besitze einer entsprechenden Installationskonzession ist. Das Material der Verteilanlagen hat den technischen Anforderungen der Gesamtanlage zu entsprechen. Der Gemeinderat kann verbindliche technische Richtlinien erlassen. Die Erstellung und Erweiterung der HVA ab Hausübergabepunkt (HÜP / SÜS) bis zu den einzelnen Anschlussdosen bei einer koaxialen Erschliessung ist Sache des Gebäudeeigentümers. Die Erstellung und Erweiterung der HVA ab Building Entry Point (BEP) bei einer Erschliessung mit Fiber to the Home (FTTH) wird mit Glasfasern durch das Kabelnetz erstellt. Die Glasfaserleitungen der Gebäude-Erschliessung und der Steigzonenerschliessung (inklusive Hausanschlusskasten) sind im Eigentum des Kabelnetzes und stehen dem Kabelnetz alleine zur Benutzung zu. 7

9 Die Erstellung und Erweiterung der Rohranlage, sowie die Verkabelung der einzelnen Wohn- bzw. Büroeinheiten ist Sache des Gebäudeeigentümers. Die Installation der HVA hat fachgemäss, entsprechend den Richtlinien und Planungsunterlagen der Swisscable (Verband der Kabelnetzbetreiber) zu erfolgen. Diese darf nur von einem Installateur ausgeführt werden, der im Besitze einer entsprechenden Installationskonzession ist. Art. 7 Verstärker- / Verteilanlagen Art. 14 Verstärker- / Verteilanlagen Die Liegenschaftseigentümer haben an einer jederzeit zugänglichen Stelle Verstärker und ähnliche kleine, für den Betrieb der Anlage erforderliche Installationen sowie deren Wartung entschädigungslos zu dulden, soweit der Standort für solche Einrichtungen vor dem Anschluss mit ihnen festgelegt worden ist oder die Einrichtungen bei Erwerb der Liegenschaft schon vorhanden waren. Die Liegenschaftseigentümer haben an einer jederzeit zugänglichen Stelle Verstärker und ähnliche kleine, für den Betrieb der Anlage erforderliche Installationen sowie deren Wartung entschädigungslos zu dulden, soweit der Standort für solche Einrichtungen vor dem Anschluss mit ihnen festgelegt worden ist oder die Einrichtungen bei Erwerb der Liegenschaft schon vorhanden waren. Die Stromkosten werden von der Gemeinde vergütet. Verlegung derartiger Einrichtungen, die zufolge baulicher oder benutzungsmässiger Änderungen der Liegenschaft oder anderweitig nötig werden, erfolgen kostenlos. Die Stromkosten werden von der Gemeinde vergütet, davon ausgeschlossen sind Hausverstärkeranlagen und BEP. Verlegung derartiger Einrichtungen, die zufolge baulicher oder benutzungsmässiger Änderungen der Liegenschaft oder anderweitig nötig werden, erfolgen kostenlos. Art. 15 Meldepflicht bei Erweiterung Erweiterungen sind dem Kabelnetz durch den Gebäudeeigentümer oder den Installateur spätestens 14 Tage vor der Ausführung schriftlich zu melden. 8

10 Art. 16 Unterhalt der HVA durch das KNO Die HVA wird vom KNO unterhalten. Anpassungen an der HVA werden durch das Kabelnetz von Fall zu Fall dort vorgenommen, wo es beim Bezug von neuen Diensten erforderlich ist. Der Eigentümer bzw. Endkunde ist verantwortlich für von ihm verursachte Schäden an der Leitung inkl. HÜP/SÜS bzw. an der Glasfaserleitung inkl. BEP bis und mit OTO im Gebäude. Art. 8 Zutrittsrecht Art. 17 Zutrittsrecht Die Vertreter von der Gemeinde, die Monteure und die von der Gemeinde beauftragten Firmen sind, nach Voranmeldung berechtigt, Räume mit Kabelnetzanschlüssen, Verteil- oder Verstärkeranlagen zu jeder angemessenen Zeit zu betreten, um die erforderlichen Installations- oder Reparaturarbeiten vorzunehmen sowie das Aufsichts- oder Kontrollrecht auszuüben. Die Vertreter von der Gemeinde, die Monteure und die von der Gemeinde beauftragten Firmen sind, nach Voranmeldung, berechtigt Räume mit Kabelnetzanschlüssen, Verteil- oder Verstärkeranlagen zu jeder angemessenen Zeit zu betreten, um die erforderlichen Installations- oder Reparaturarbeiten vorzunehmen sowie das Aufsichts- oder Kontrollrecht auszuüben. IV. FINANZIERUNG Art. 18 Eigenwirtschaftlichkeit Das KNO muss selbsttragend sein. Für die Kostendeckung stehen die nachfolgenden Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung: Anschlussgebühren Abonnementsgebühren Leitungsmieten von Anbietern Abgeltung betriebsfremder Leistungen Sonstige Zahlungen Dritter 9

11 Art. 4 Kostenaufteilung Art. 19 Kostenaufteilung Die Gemeinde erstellt und betreibt die Kabelnetzanlage vom Einspeispunkt (EP 01) bis zur HÜP / SÜS. Das Kabelnetz wird in Etappen, in der Regel im Zusammenhang mit anderen Erschliessungsanlagen, erstellt. Das KNO erstellt und betreibt die Kabelnetzanlage bis zum Übergabepunkt (HÜP / SÜS / BEP). Das Kabelnetz wird in Etappen, in der Regel im Zusammenhang mit anderen Erschliessungsanlagen, erstellt. Die Kosten vom EP 01 bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze gehen zulasten der Anschluss- bzw. Betriebsgebühren. Die Kosten bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze werden vom KNO durch die Anschluss- bzw. Betriebsgebühren getragen. Die Hauszuleitungen ab Grundstücksgrenze samt Übergabestellen (HÜP / SÜS) werden durch die Gemeinde auf Bestellung und auf Kosten des Grundeigentümers erstellt und unterhalten. Die Hauszuleitungen ab Grundstücksgrenze bis und mit Übergabestellen (HÜP / SÜS / BEP), werden durch das KNO auf Bestellung des Grundeigentümers erstellt und anschliessend auch unterhalten. Die Hauszuleitung und Hausinstallationskosten gehen zulasten des Hauseigentümers oder Abonnenten. Die Hauszuleitungs- und Hausinstallationskosten gehen zulasten des Grundeigentümers oder Abonnenten. Art. 12 Rechnungsführung Art. 20 Rechnungsführung Über den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Kabelnetzanlage wird separat Rechnung geführt. Art. 9 Anschlussgebühren Über den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Kabelnetzanlage wird separat Rechnung geführt. Art. 21 Anschlussgebühren Die Gemeinde erhebt folgende einmalige Anschlussgebühren: pro Hausanschluss Fr zusätzlich pro Wohnungsanschluss Fr Für den Anschluss an das KNO haben die Hauseigentümer eine einmalige, von der Anzahl der angeschlossenen Wohnungen abhängige Anschlussgebühr zu entrichten. Die Höhe der Anschlussgebühr wird durch den Gemeinderat mit dem Voranschlag des KNO für das folgende Jahr festgesetzt. Für ganz oder teilweise abgebrochene Gebäude mit anschliessendem Wiederaufbau werden früher geleistete Anschlussgebühren 10

12 Die Gebühren werden durch den Gemeinderat alle fünf Jahre an die Teuerung angepasst. Art. 10 Abonnementsgebühren nicht angerechnet. Art. 22 Abonnementsgebühren Als Beitrag an die jährlichen Kosten für Erstellung, Betrieb, Unterhalt Verzinsung und Amortisation der Kabelnetzanlage wird vom Hauseigentümer eine Abonnementsgebühr pro Wohnung und Jahr erhoben. Die Abonnementsgebühr wird vom Gemeinderat festgesetzt. Diese ist so zu berechnen, dass die Anlage selbsttragend ist. Sie darf die Verzinsung, die Deckung allfälliger Erweiterungskosten sowie die Jährlichen Amortisations-, Betriebs-, Verwaltungund Unterhaltskosten nicht übersteigen. Die Abonnementsgebühren werden von der Gemeinde erhoben. Der Gebäude- oder Stockwerkeigentümer hat pro angeschlossene Wohnung oder vergleichbare Wohneinheit eine monatliche Abonnementsgebühr zu entrichten. Die Abonnementsgebühr ist so zu bemessen, dass grundsätzlich die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie Verzinsung und Abschreibung der Investitionen gedeckt werden (Eigenwirtschaftlichkeit). Die Höhe der Abonnementsgebühr wird durch den Gemeinderat mit dem Voranschlag des KNO für das folgende Jahr festgesetzt. Die Konzessionsgebühren sind in den Abonnementsgebühren nicht enthalten. Art. 23 Fälligkeiten Die Pflicht zur Leistung der Anschlussgebühr entsteht mit der Anmeldung zur Nutzung des KNO. Sie entfällt nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Die Abonnementsgebühren werden einmal jährlich bezogen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Art. 24 Zahlungspflicht Die Anschlussgebühr schuldet, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Leistungspflicht Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes ist. Die Abonnementsgebühr wird vom jeweiligen Eigentümer des Gebäudes zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geschuldet. 11

13 Art. 25 Kosten für Aufhebung/Sperrung von Anschlüssen Die Kosten für die Aufhebung eines Anschlusses werden dem Gebäudeeigentümer auferlegt. Werden Anschluss- oder Abonnementsgebühren für einen Anschluss nicht bezahlt, wird der Anschluss durch das Kabelnetz unter Kostenfolge gesperrt (siehe auch Mindestvertragsdauer bei Glasfaseranschlüssen, Art. 11). V. AUSFÜHRUNGS-, STRAF-, UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 26 Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat ist befugt, ergänzende Ausführungsbestimmungen oder Richtlinien zu dieser Verordnung zu erlassen. Art. 13 kein Titel Art. 27 Zuwiderhandlungen Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden wie folgt geahndet: a) Unterbrechung der Kabelverbindung bei Nichtbezahlung der Gebühren innerhalb der festgesetzten Frist. b) Durch Verzeigung beim Stadthalteramt zur Bestrafung mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen). c) Durch Verzeigung beim Statthalteramt zur Bestrafung gemäss Art. 151 des Strafgesetzbuches (Erschleichung einer Leistung). Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Verweis oder mit Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des übergeordneten Rechts. 12

14 Art. 14 Rechtsmittel Art. 28 Rechtsmittel Gegen Entscheide des Gemeinderates kann beim Bezirkstat, 8910 Affoltern am Albis und gegen den Beschluss beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage. Art. 15 Schlussbestimmungen Gegen Entscheide des Gemeinderates kann beim Bezirksrat, 8910 Affoltern am Albis und gegen den Beschluss beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage. Art. 29 Schlussbestimmungen Diese Verordnung wird nach ihrem Erlass durch die Gemeindeversammlung vom Gemeinderat in Kraft gesetzt. Auf diesen Zeitpunkt wird die Antennenverordnung vom 9. Juni 2009 aufgehoben. Diese Verordnung wird nach ihrem Erlass durch die Gemeindeversammlung vom Gemeinderat in Kraft gesetzt. Auf diesen Zeitpunkt wird die Antennenverordnung vom 9. Juni 2009 aufgehoben. Die vorstehende Kabelnetzverordnung der Politischen Gemeinde Obfelden wurde von der Gemeindeversammlung am xxx genehmigt und erlassen. Die vorstehende Kabelnetzverordnung der Politischen Gemeinde Obfelden wurde von der Gemeindeversammlung am xxx genehmigt und erlassen. NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Die Schreiberin: T. Ammann E. Meier Der Gemeinderat hat die vorstehende Verordnung über die Kabelnetzanlage mit Beschluss GRB Nr. xx vom xxx auf den xxx in Kraft gesetzt. Im Namen des Gemeinderat Obfelden Der Präsident: Die Schreiberin T. Ammann E. Meier 13

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