Stand: Fördergrundsätze Sprachkurse zur Förderung gesellschaftlicher/kultureller Teilhabe 2018/2019

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Transkript:

Stand: 11.05.2018 Fördergrundsätze Sprachkurse zur Förderung gesellschaftlicher/kultureller Teilhabe 2018/2019 1. Ziele 2. Konzeptionelle Anforderungen an die Antragstellung (Fördervoraussetzungen) 3. Antragstellung, Administration und Zuwendungsempfänger 4. Fristen 5. Gesetzliche Grundlage, Umfang und Höhe der Förderungen 6. Förderfähige Ausgaben 7. Vorlage des Verwendungsnachweises und Berichtspflichten

1. Ziele Das Land Niedersachsen bewertet die Integration von geflüchteten Menschen als eine zentrale politische Aufgabe. Das rasche Erwerben von Kenntnissen der deutschen Sprache ist dabei die zentrale Voraussetzung für eine frühzeitige und erfolgreiche Integration in die Gesellschaft. Der Spracherwerb geschieht aber nicht nur durch die Aneignung von Sprachkenntnissen, sondern auch durch gelebte Kommunikation. Durch das Zusammenwirken von Sprachförderung und kultureller Bildung wird ganzheitliches Lernen gefördert und positive Emotionen hervorgerufen. So kann das Gelernte schneller und nachhaltiger verankert werden. Das Ziel dieser Fördergrundsätze ist deshalb die Förderung von Sprachkursen, in denen die Sprachvermittlung mit kultureller Bildung im Rahmen eines inklusiven Ansatzes verknüpft wird. Gefördert werden ausschließlich Vertiefungssprachkurse, die auf bestehenden Sprachkenntnissen der Teilnehmenden aufbauen. Der Spracherwerb wird dabei mit kulturellen Bildungselementen um eine kommunikative Dimension erweitert: - Musik: Sprache ist Rhythmus. Im Singen und Spielen von Instrumenten erfolgt Sprachbildung und Verständigung - Bildende Kunst: Sprechen kann durch Zeichnen, Malen, Fotografieren unterstützt werden, auch im Dialog über Gestaltung und das Gestaltete. - Darstellendes Spiel/Theater: Sprache ist (geistige und emotionale) Bewegung. Sich in einer Rolle als Sprechende/-r zu erleben, bezieht auch den Körper mit ein. 2. Konzeptionelle Anforderungen an die Antragstellung (Fördervoraussetzungen) Gefördert werden Maßnahmen zur Unterstützung des Spracherwerbs (Deutsch) verknüpft mit kultureller Bildungspraxis. Ziele der Förderung sind: - der Erwerb der deutschen Sprache - die Unterstützung gesellschaftlicher und kultureller Teilhabe - die Verbesserung kommunikativer Kompetenz sowie praktische Erfahrungen und Reflexionen über selbst erlernte kulturelle Elemente beim Erlernen der Sprache - die Offenheit und Toleranz gegenüber Ungewohntem - die Stärkung des Selbstvertrauens, die Verbesserung des Selbstwertgefühls und das Erlebnis eigener Kreativität - die Stärkung von Teamfähigkeit und Gruppenverantwortlichkeit 2

Die Vertiefungssprachkurse verfolgen einen inklusiven Ansatz: Die Vermittlung von Sprachwissen und -kenntnissen findet in Kombination mit kultureller Bildungspraxis statt. Es werden nur Maßnahmen gefördert, die über die herkömmliche Programmplanung hinausgehen. Die Maßnahmen stehen allen Geflüchteten offen, die bereits über erste Sprachkenntnisse (z.b. aus einem vorherigen Sprachkurs) verfügen. Die Kurse sind in Kooperation mit mindestens einer Einrichtung der kulturellen Bildung (z.b. Kunstschulen, Musikschulen, Theaterpädagogik) zu planen und durchzuführen. Die wirtschaftliche, organisatorische und pädagogische Zuverlässigkeit der Kooperationspartner ist von den Antragstellenden sicherzustellen. Die Maßnahme soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen und soll mit mind. 10 und max. 15 Teilnehmenden durchgeführt werden. Es wird vorausgesetzt, dass vor Beginn der Maßnahme ein Konzept zwischen der Erwachsenenbildungseinrichtung und der kulturellen Einrichtung entwickelt wird, in dem der inklusive Ansatz deutlich wird. Es sollen möglichst viele Unterrichtseinheiten gemeinsam geplant und umgesetzt werden, mindestens jedoch 150 Unterrichtsstunden. Diese können sowohl in Doppeldozentur als auch durch die kulturellen Partner durchgeführt werden. Die Sprachkurse sollen mit einem Zertifikat entsprechend dem Europäischen Referenzrahmen beendet werden. Eine entsprechende Prüfung ist obligatorisch durchzuführen. Wenn das angestrebte Niveau nicht erreicht wird, ist den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem Sprachkurs und die Lerninhalte auszuhändigen. 3. Antragstellung, Administration und Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG). Kooperationen mit mindestens einem Partner der kulturellen Bildung werden vorausgesetzt. Weitere Kooperationen sind möglich. Alle Kooperationen müssen im Förderantrag dargestellt werden. Hinsichtlich der Kooperationen ist die Zusammenarbeit zwischen der antragstellenden Einrichtung und dem jeweiligen Projektpartner in Form einer Kooperationsvereinbarung nachzuweisen. Dabei sollen die konkreten Aufgaben bzw. der jeweilige Umfang festgelegt werden. Durch die Kooperationsvereinbarung ist sicherzustellen, dass die Partner der kulturellen Bildung an der Förderung angemessen beteiligt werden. Die Weiterleitung von Mitteln an die jeweiligen Kooperationspartner wird zugelassen. 3

Der Antrag soll Name und Sitz der Einrichtung, den Namen des Verantwortlichen, die Kooperationspartner, die geplante Zahl zu erreichender Personen, die Dauer und den Umfang der Maßnahme sowie eine genaue Ausarbeitung der Finanzierung enthalten. Bei der finanziellen Kalkulation der Maßnahme soll die Vergütung der Lehrkräfte in angemessener Höhe berücksichtigt und im Antrag ausgewiesen werden. Die Beschreibung der Maßnahme soll in Form eines Konzepts mit einem Umfang von 2 bis 4 Seiten erfolgen; dabei ist zu folgenden Aspekten Stellung zu nehmen: - Projektskizze zum inklusiven Konzept (Beschreibung des inklusiven Sprachkurskonzeptes sowie die geplante Stundenverteilung) - Benennung der Kooperationspartner Jede Maßnahme muss einzeln beantragt werden. Die Beratung und Bewertung von Maßnahmenkonzeptionen erfolgt durch die AEWB im Einvernehmen mit dem MWK. 4. Fristen Die Projektanträge sind bis zum 31.08.2018 elektronisch bei der Agentur für Erwachsenenund Weiterbildung (AEWB), Bödekerstr. 16, 30161 Hannover als Bewilligungsstelle einzureichen. Mit der Umsetzung der Maßnahmen ist im Haushaltsjahr 2018 zu beginnen. Bereits begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden. Die Bildungsmaßnahmen sind bis zum 31.12.2019 abzuschließen. 5. Gesetzliche Grundlage, Umfang und Höhe der Förderungen Die Zuwendung wird als Projektförderung gem. 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften gewährt. Die Förderung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung. Bestandteil der Zuwendung und der Mittelverwendung sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-GK). Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie dürfen nur für den festgelegten Verwendungszweck verausgabt werden. Bei Beschaffungen sind alle Rabatt- und Skontomöglichkeiten auszuschöpfen. 4

Für die Förderung einer einzelnen Bildungsmaßnahme (Kurs) stehen jeweils Mittel bis zu 35.300,- Euro zur Verfügung. Die Einbringung von Eigenmitteln/Drittmitteln ist wünschenswert. Die auf der Grundlage dieser Grundsätze geförderten Maßnahmen werden bei der Ermittlung des Arbeitsumfangs gem. 5 Abs. 3 ivm 6 Abs. 5 sowie 7 Abs. 4 NEBG nicht berücksichtigt. 6. Förderfähige Ausgaben Folgende Positionen sind förderfähig: - Personalkosten für die zusätzliche Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Verwaltung und im pädagogischen Bereich - Dozentenhonorare, auch in Doppeldozentur (Sprachdozent/-in und Dozent/-in kultureller Bildung) - Studentische Hilfskräfte und Praktikant/-innen - Sach- und Reisekosten - Materialkosten - Ausgaben für zusätzlich anfallende Raummieten - Kinderbetreuung - Fahrtkosten für Teilnehmende - Eintrittsgelder für Exkursionen (Theater, Museum, etc.) - Kosten für die Ablegung von Sprachprüfungen der Teilnehmenden nach dem Europäischen Referenzrahmen - Koordinierung der Maßnahme durch die Einrichtung - Begleitung, Beratung und Coaching/sozialpädagogische Betreuung - Übernachtungs- und Verpflegungskosten 7. Vorlage des Verwendungsnachweises und Berichtspflichten Drei Monate nach Abschluss der Maßnahme ist der AEWB ein einfacher Verwendungsnachweis (Nr.6.6 ANBest-P) über die geförderte Maßnahme nach Vordruck vorzulegen. Dem Verwendungsnachweis ist ein Abschlussbericht über die Durchführung und den Erfolg der Maßnahmen sowie über die erreichten Teilnehmenden beizulegen. 5