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Transkript:

Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Regenerative Energien Elektrotechnik (Renewable Energies Electrical Engineering) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 06.06.2007 (in der Fassung der Zehnten Änderungssatzung vom 31.07.201 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2 und 3 sowie Art. 66 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften München folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 29. Januar 2008 in deren jeweiliger Fassung. 2 Studienziel ( 1 Ziel des Bachelorstudiums Regenerative Energien Elektrotechnik ist es, den Studierenden durch praxisorientierte Lehre eine auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden beruhende Ausbildung zu vermitteln, die zu einer eigenverantwortlichen Berufstätigkeit als Ingenieur im Bereich der regenerativen Energien, aber auch in klassischen Feldern der Elektrotechnik befähigt. 2 Durch eine umfassende Ausbildung in den Grundlagen sowie auf dem Gebiet der Energieversorgung werden die Absolventinnen und Absolventen in die Lage versetzt, die wesentlichen Zusammenhänge zu erkennen und jene Flexibilität zu erlangen, die nötig ist, um die rasch fortschreitende technische Entwicklung im Bereich der Energietechnik, insbesondere der regenerativen Energien zu begleiten und aktiv zu gestalten. 3 Sie sind in der Lage, auch mit Fachleuten der Energietechnik zusammenzuarbeiten, deren Berufsweg auf einer nicht elektrotechnischen Ausbildung beruht. 3 Das Studium soll außerdem in besonderem Maße dazu befähigen, die Auswirkungen der Technik auf Umwelt und Gesellschaft zu erkennen und verträglich zu gestalten. 4 Englischsprachige Module bereiten die Absolventinnen und Absolventen auf das zunehmend international geprägte Berufsumfeld vor. 5 Durch die im Studium vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen können die Absolventinnen und Absolventen die häufig interdisziplinär geprägten Fragestellungen im Bereich der Energieversorgung analysieren und daraus folgernd Maßnahmen oder Entwicklungsschritte ableiten. 6 Durch die in Praktika, Seminaren oder dem Projekt erworbene Sozialkompetenz sind sie in der Lage, als Teil eines (gegebenenfalls interdisziplinären) Teams zu arbeiten oder eine Projektgruppe zu leiten. (2) 1 Nach dem Erwerb von Grund- und Fachkenntnissen der Elektrotechnik und Energieversorgung wird die Fachausbildung im sechsten und siebten Studiensemester vertieft. 2 Hierdurch werden die Studierenden auf die häufig interdisziplinär geprägten Tätigkeiten im Bereich der regenerativen Energien vorbereitet. 3 Die angebotenen Module sind so aufgebaut, dass der Absolvent/die Absolventin besonders für Tätigkeiten in folgenden Bereichen qualifiziert ist: Entwicklung (Konzeption, Entwurf, Berechnung, Simulation und Konstruktion), Projektierung und Systementwurf, Fertigung (Arbeitsvorbereitung, Produktion), Montage, Inbetriebsetzung und Service, Betrieb und Instandhaltung, Vertrieb (Kundenberatung und Projektabwicklung) sowie Überwachung und Begutachtung. ( Die fachliche Ausbildung im Studium wird ergänzt durch die Vermittlung von Kenntnissen aus den Bereichen Wirtschafts- und Rechtswissenschaften sowie die Entwicklung kommunikativer Fähigkeiten, die bei der Lösung komplexer, fachübergreifender Probleme zunehmend an Bedeutung gewinnen. ( 1 Der Bachelorstudiengang ist modular aufgebaut und ermöglicht den Studierenden durch seinen generalisierenden Studienansatz den Erwerb eines möglichst breiten Basiswissens. REB, 210 Seite 1 von 9 nicht amtliche Lesefassung

2 Das abgeschlossene Bachelorstudium kann auch die Grundlage für eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung in einem sich anschließenden Masterstudium sein. 3 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit ( 1 Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums umfasst sieben Studiensemester einschließlich eines praktischen Studiensemesters, das als fünftes Studiensemester geführt wird, und der Bachelorarbeit. 2 Nähere Einzelheiten regelt der Studienplan. (2) 1 Der Beginn des Bachelorstudiums im ersten Studienjahr ist sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester eines Studienjahres möglich. 2 Bei einer nicht ausreichenden Zahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern wird das erste Studiensemester im Sommersemester eines Studienjahres nicht geführt. ( 1 Vor Studienbeginn, spätestens jedoch bis zum Ende des vierten Studiensemesters, muss jede Studienbewerberin/jeder Studienbewerber, die/der keine fachpraktische Ausbildung durchlaufen hat, eine im Handwerk oder in der Industrie abgeleistete, sechswöchige praktische Tätigkeit nachweisen (Vorpraktikum). 2 Das Vorpraktikum soll zusammenhängend abgeleistet werden. 3 Während des Studiums ist die Ableistung nur in den vorlesungsfreien Zeiten möglich. ( 1 Das praktische Studiensemester umfasst ein Ingenieurpraktikum von 22 Wochen Dauer. 2 Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei einem Auslandspraktikum und/oder falls der Besuch der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen aufgrund der Entfernung nicht zumutbar ist) kann die Dauer des Ingenieurpraktikums auf 20 Wochen verkürzt werden. 3 Die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen finden während der Vorlesungszeit an einem Tag pro Woche statt. 4 Anrechnung außerhalb des Hochschulbereichs erworbener Kompetenzen Außerhalb des Hochschulbereiches erworbene Kompetenzen werden nicht auf Prüfungsleistungen des Bachleorstudienganges Regenerative Energien Elektrotechnik angerechnet. 5 Module und Prüfungen ( Die Module, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS- Kreditpunkte, die Form der Prüfungen und die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungen sowie die Notengewichte zur Bildung der Modulendnoten sind in der Anlage 1 zu dieser Satzung festgelegt. (2) 1 Die Module werden als Pflichtmodule, als Wahlpflichtmodul und als Modul Allgemeinwissenschaften geführt. 1. 2. 2 Pflichtmodule sind für alle Studierenden des Bachelorstudienganges verbindlich. 3 Das Wahlpflichtmodul und das Modul Allgemeinwissenschaften sind die Module, aus denen die/der Studierende nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung und des Studienplanes eine bestimmte Auswahl treffen muss. 4 Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. ( Darüber hinaus kann jede/jeder Studierende Fächer und Module, die für die Erreichung des Studienzieles nicht verbindlich vorgeschrieben sind, aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule für angewandte Wissenschaften München zusätzlich wählen (Wahlmodule). 6 Allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer 1 Für die zwei im Modul Allgemeinwissenschaften zu wählenden allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer ist der von der Hochschule für angewandte Wissenschaften München für alle Studiengänge erlassene Gesamtkatalog, der von der Fakultät für Studium Generale und Interdisziplinäre Studien zusammengestellt wird, verbindlich. 2 Dabei zählen zu den allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern nur solche Fächer, die nicht als Module oder als fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule des Bachelorstudienganges Regenerative Energien Elektrotechnik ausgewiesen sind. 3 Das Nähere wird von der Fakultät für Studium Generale und Interdisziplinäre Studien geregelt. REB, 210 Seite 2 von 9 nicht amtliche Lesefassung

7 Studienplan ( 1 Die Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebotes und zur Information der Studierenden einen Studienplan, der nicht Teil dieser Studien- und Prüfungsordnung ist und aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. 2 Er wird vom Fakultätsrat mehrheitlich beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. 3 Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen. (2) Der Studienplan soll insbesondere Regelungen und Angaben enthalten über: 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden und der ECTS-Kreditpunkte je Modul und Studiensemester, die Art der Lehrveranstaltungen in den einzelnen Modulen sowie die Unterrichts- und Prüfungssprache, soweit diese nicht deutsch ist, und sofern dies in der Anlage 1 nicht abschließend geregelt ist, 2. den Katalog der von den Studierenden des Bachelorstudienganges für das Wahlpflichtmodul wählbaren fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule, einschließlich deren Auswahlmodi, ihrer Stundenzahl und ECTS-Kreditpunkte, die Art der Lehrveranstaltungen in diesen Modulen, die Unterrichts- und Prüfungssprache, soweit diese nicht deutsch ist, die Form der jeweils geforderten Prüfung und die Bearbeitungszeit für die Anfertigung schriftlicher Prüfungen, sowie die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Prüfungsleistungen., 3. die Richtziele und Studieninhalte der einzelnen Module, 4. nähere Bestimmungen zu Form und Verfahren der einzelnen Prüfungen sowie 5. die Ziele und Inhalte des praktischen Studiensemesters. ( 1 Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule, allgemeinwissenschaftliche Wahlpflichtfächer und Wahlmodule tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. 2 Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei einer nicht ausreichenden Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden. 8 Fachstudienberatung Studierende, die am Ende des zweiten Semesters in den Modulen Mathematik 1, Mathematik 2, Gleichstromnetze, elektrische und magnetische Felder sowie Wechselstromnetze noch keine einzige Prüfung abgelegt haben oder keine einzige ausreichende Bewertung ihrer Prüfung erhalten haben, müssen die Fachstudienberatung aufsuchen. 9 Grundlagen- und Orientierungsprüfungen, Vorrückensregelungen ( Zum Eintritt in das dritte Studiensemester ist nur berechtigt, wer die Prüfungen in den Modulen Mathematik 1 sowie Gleichstromnetze, elektrische und magnetische Felder gemäß der Anlage 1 (Grundlagen- und Orientierungsprüfungen) bestanden und in den Modulen der beiden ersten Studiensemester insgesamt mindestens 40 ECTS-Kreditpunkte erworben hat. (2) Zum Eintritt in das fünfte Studiensemester (= praktisches Studiensemester) ist nur berechtigt, wer das geforderte Vorpraktikum ( 3 Abs. absolviert und nachgewiesen hat. ( Prüfungen des sechsten und siebten Studiensemesters darf nur ablegen, wer alle im ersten und zweiten Studiensemester geforderten Prüfungen bestanden sowie in den Modulen des dritten und vierten Studiensemesters mindestens weitere 50 ECTS- Kreditpunkte erworben hat. 10 Prüfungskommission ( In der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik wird eine gemeinsame Prüfungskommission für alle Bachelorstudiengänge gebildet, die aus allen Professorinnen und Professoren der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik besteht. (2) 1 Der Fakultätsrat wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission und deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. 2 Die Prüfungskommission kann Prüfungsund Entscheidungsbefugnisse nach dieser Satzung auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen. REB, 210 Seite 3 von 9 nicht amtliche Lesefassung

11 Bachelorarbeit 1 Das Thema der Bachelorarbeit kann frühestens zwei Monate vor Beginn des siebten Studiensemesters ausgegeben werden. 2 Voraussetzung für die Ausgabe des Themas ist die erfolgreiche Ableistung des Ingenieurpraktikums im praktischen Studiensemester. 12 Bewertung von Prüfungen und Prüfungsgesamtergebnis ( Die differenzierte Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt mit den Notenziffern: - 1,0 und 1,3 = sehr gut - 1,7; 2,0 und 2,3 = gut - 2,7; 3,0 und 3,3 = befriedigend - 3,7 und 4,0 = ausreichend und - 5,0 = nicht ausreichend. (2) Die Modulendnoten der an anderen Hochschulen erbrachten und nach Anlage 2 dieser Satzung angerechneten Grundlagenmodule fließen, gemäß der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München, in die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses ein. ( Für die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses werden die Endnoten aller Module mit Ausnahme der Note der Bachelorarbeit entsprechend ihrer ECTS-Kreditpunkte gewichtet, die Note der Bachelorarbeit wird mit der dreifachen Anzahl ihrer ECTS-Kreditpunkte gewichtet. ( Im Bachelorprüfungszeugnis werden den Modulendnoten und der Note der Bachelorarbeit in einem Klammerzusatz die zugrunde liegenden Notenwerte mit einer Nachkommastelle beigefügt 13 Bachelorprüfungszeugnis Über die bestandene Bachelorprüfung wird ein Zeugnis gemäß der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt. 14 Akademischer Grad ( Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Engineering, Kurzform: B.Eng., verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt. 15 In-Kraft-Treten und Überleitungsbestimmungen ( 1 Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. 2 Sie gilt für Studierende, die das Studium im Bachelorstudiengang Regenerative Energien Elektrotechnik nach dem Sommersemester 2007 aufnehmen. (2) 1 In das fünfte Studiensemester dieses Bachelorstudienganges können auf Antrag auch Studierende der Bachelorstudiengänge Elektrotechnik und Informationstechnik sowie Elektrotechnik Elektromobilität eintreten, die in ihrem bisherigen Studiengang alle Module des ersten und zweiten Studiensemesters bestanden, sowie im dritten und vierten Studiensemester mindestens weitere 50 ECTS-Kreditpunkte erworben haben. 2 Studierende, die diesen Wechsel vornehmen, müssen Module und Prüfungen des Bachelorstudienganges Regenerative Energien Elektrotechnik, die nicht Gegenstand des bisher gewählten Bachelorstudienganges waren, bis zum Ende des sechsten Studiensemesters nachholen, andernfalls ist ein Vorrücken in das siebte Studiensemester des Bachelorstudienganges Regenerative Energien Elektrotechnik nicht möglich. 3 Über die Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission. REB, 210 Seite 4 von 9 nicht amtliche Lesefassung

Anlage 1: Übersicht über die Module und Prüfungen im Bachelorstudiengang Regenerative Energien Elektrotechnik (Renewable Energies Electrical Engineering) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München 1. Bachelorprüfung (1. bis 4. theoretisches Studiensemester) Lfd. Nr. 2) Module Modules SWS 5) ECTS- Kreditpunkte 6) Art der Lehrveranstaltung 7) Prüfungsform und Bearbeitungsdauer schriftlicher Prüfungen in, 2) Minuten Prüfungen Zulassungsvoraussetzungen, für Prüfungen 111 Mathematik 1 Mathematics 1 6 7 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 221 Mathematik 2 Mathematics 2 5 6 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 431 Numerische Mathematik Numerical Mathematics 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN /TN 131 Physik Physics 6 7 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 ----- 483 Konventionelle Energieumwandlung Conventional Energy Conversion 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 030 Grundlagen Programmieren Programming Fundamentals 10 schrp, 60 150 je 1 LN/TN aus 361 und 471 361 Algorithmen und Datenstrukturen Algorithms and Data Structures 3 ( SU, Ü, Pr LN / TN ----- 471 Programmieren Programming 5 (6) SU, Ü, Pr LN / TN ----- 121 Gleichstromnetze, elektrische und magnetische Felder DC Circuits, Electric and Magnetic Fields 8 10 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 231 Wechselstromnetze AC Circuits 6 7 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 321 Signale und Systeme Signals and Systems 6 7 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 241 Elektronische Bauelemente Semiconductor Devices 5 6 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 341 Elektronische Schaltungen Electronic Circuit Design 6 7 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 331 Elektrische Messtechnik Electrical Measurement Techniques 6 7 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 251 Digitaltechnik Digital Electronics 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 441 Regelungstechnik 1 Control Systems 1 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 452 Thermodynamik Thermodynamics 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 261 Werkstofftechnik Materials 3 3 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 493 Regenerative Energieumwandlung Renewable Energy Conversion 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 211 Nachhaltige Produktentwicklung Sustainable Product Development 3 3 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 040 Kommunikation Communication 4 Kommunikation Communication 2 (2) SU, Ü, Pr 1 LN TN REB, 210 Seite 5 von 9 nicht amtliche Lesefassung

Lfd. Nr. 2) Module Modules SWS English Workshop English Workshop 2 (2) SU, Ü, Pr 152 Allgemeinwissenschaften 1 General Studies 1 2 2 5) 6) ECTS- Art der Lehrveranstaltung Kreditpunkte 7) Prüfungsform und Bearbeitungsdauer schriftlicher Prüfungen in, 2) Minuten schrp, 60 150 ----- 5) 5) Prüfungen Zulassungsvoraussetzungen, für Prüfungen 521 Recht 1 Law 1 2 2 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN SWS und ECTS-Kreditpunkte 1. bis 4. theoretisches Studiensemester: 100 118 ----- 2. Bachelorprüfung (5. praktisches Studiensemester) Lfd. Nr. 2) Module Modules SWS 5) ECTS- Kreditpunkte 6) Art der Lehrveranstaltung 7) Prüfungsform und Bearbeitungsdauer schriftlicher Prüfungen in, 2) Minuten Prüfungen Zulassungsvoraussetzungen, für Prüfungen 541 Ingenieurpraktikum (22 bzw. 20 Wochen) 6) Practical Training 23 Pr ----- vgl. 9 Abs. 2 531 Praxisseminar Seminar on Practical Training 1 1 S Ref, Kol, Bericht Industriepraktikum 421 Projekttechnik Project Management 2 2 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 511 Betriebswirtschaftslehre Business Administration 2 2 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 LN / TN 672 Allgemeinwissenschaften 2 General Studies 2 2 2 SWS und ECTS-Kreditpunkte 5. Studiensemester: 7 30 5) 5) ----- REB, 210 Seite 6 von 9 nicht amtliche Lesefassung

3. Bachelorprüfung (6. und 7. theoretisches Studiensemester) Lfd. Nr. 2) Module Modules SWS 5) 6) ECTS- Art der Lehrveranstaltung Kreditpunkte 7) Prüfungsform und Bearbeitungsdauer schriftlicher Prüfungen in, 2) Minuten Prüfungen Zulassungsvoraussetzungen, für Prüfungen 661 Projekt Regenerative Energien Project in Renewable Energies 4 5 Proj 1 LN ----- 691 Anlagensteuerung und Monitoring 7) System Control and Monitoring 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 oder LN / TN 692 Solar- und Windenergie 7) Solar and Wind Power 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 oder LN / TN 693 Elektrische Energieübertragung und -verteilung 7) Electrical Power Transmission and Distribution 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 oder LN / TN 694 Netzbetrieb / Smart Grids 7) Power Grid Operation / Smart Grids 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 oder LN / TN 612 Wahlpflichtmodul I Elective I 4 5 SU, Ü, Pr 791 Umrichtertechnik 7) Power Converters 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 oder LN / TN 792 Elektrische Maschinen und Antriebe 7) Electrical Machines and Drives 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 oder LN / TN 793 Energiemärkte 7) Energy Markets 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 oder LN / TN 794 Energiespeicher 7) Energy Storage 4 5 SU, Ü, Pr schrp, 60 150 oder LN / TN 761 Bachelorarbeit Bachelor Thesis --- 12 BA ----- Summe der SWS und ECTS-Kreditpunkte (6. und 7. Studiensemester): 40 62 Gesamtsumme der SWS und der ECTS-Kreditpunkte (1. bis 7. Studiensemester): 147 210 LN / TN REB, 210 Seite 7 von 9 nicht amtliche Lesefassung

Anmerkungen: Das Nähere wird vom Fakultätsrat im Studienplan festgelegt. 2) 1 Bei Note nicht ausreichend in einer Prüfungsleistung wird die Modulendnote nicht ausreichend erteilt. 2 Eine mindestens ausreichende Modulendnote und die Bewertung der Bachelorarbeit mit der Note ausreichend oder besser sind Voraussetzungen für das Bestehen der Bachelorprüfung. Die Erteilung des Prädikates mit Erfolg abgelegt (= m. E. a.) auf jeden Leistungsnachweis sowie auf Referat, Kolloquium und Bericht des praktischen Studiensemesters ist Voraussetzung für die Zulassung zur nach geordneten Prüfungsleistung bzw. für das Bestehen der Bachelorprüfung. 1 Zur Bildung der Modulendnote werden die in den Studienmodulen Kommunikation und English Workshop erzielten Noten im Verhältnis 1 : 1 gewichtet. 2 Hierbei muss jede der beiden Prüfungsleistungen mit der Note ausreichend oder besser bewertet sein. ECTS-Kreditpunkte werden nur vergeben, wenn das Modul in Gesamtheit bestanden wurde. 5) 1 Das Nähere wird von der Fakultät für Studium Generale und Interdisziplinäre Studien geregelt. 2 Zur Bildung der Modulendnote werden die Noten bei der allgemeinwissenschaftlicher Wahlpflichtfächer (Allgemeinwissenschaften 1 und Allgemeinwissenschaften2) im Verhältnis 1 : 1 gewichtet. 3 Im Bachelorprüfungszeugnis werden beide allgemeinwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer mit ihrer jeweiligen Note ausgewiesen. 6) 1 Die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen finden während der Vorlesungszeit an einem Tag pro Woche statt. 2 Können die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen des fünften Studiensemesters infolge der räumlichen Entfernung der Praktikumsstelle zur Hochschule München nicht besucht werden, so kann die Dauer der praktischen Tätigkeit von 22 auf 20 Wochen, mit dann jeweils fünf Tagen, reduziert werden. 3 Die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen müssen in diesem Falle in einem anderen Semester abgeleistet werden. 7) 1 Ein Pflichtmodul kann durch ein weiteres fachwissenschaftliches Wahlpflichtmodul ersetzt werden. 2 Näheres regelt der Fakultätsrat im Studienplan. 1 Genehmigungspflichtige Auswahl eines fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmoduls aus einem im Studienplan fest gelegten Katalog. 2 Die fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule werden, nach Maßgabe des Studienplanes, entweder mit einer 60 150- minütigen schriftlichen Prüfung oder einer 20-minütigen mündlichen Prüfung oder einer 45 60-minütigen Klausur oder einem sonstigen Leistungsnachweis oder einer Studienarbeit oder einem Kolloquium oder einer Kombination aus den vorgenannten Prüfungsformen abgeprüft. 3 In letztgenanntem Falle wird die Modulendnote aus dem arithmetischen Mittel der jeweils geforderten Prüfungsleistungen gebildet. Abkürzungen: BA Bachelorarbeit Pr Praktikum SU seminaristischer Unterricht ECTS Kreditpunkte nach dem Proj Projektstudium SWS Semesterwochenstunden European Credit Transfer and Accumulation System Kol Kolloquium Ref Referat TN Teilnahmenachweis LN sonstiger Leistungsnachweis schrp schriftliche Prüfung Ü Übung REB, 210 Seite 8 von 9 nicht amtliche Lesefassung

Anlage 2: Grundlagenmodule gemäß 4 Abs. 2 Satz 2 RaPO: 1. Grundlagenmodule des ersten und zweiten Studiensemesters (Block I): Modulbezeichnung ECTS-Kreditpunkte Mathematik 1 7 Physik 7 Nachhaltige Produktentwicklung 3 Werkstofftechnik 3 Gleichstromnetze, elektrische und magnetische Felder 10 Summe der ECTS-Kreditpunkte (Block I): 30 2. Grundlagenmodule des zweiten bis vierten Studiensemesters (Block II): Modulbezeichnung ECTS-Kreditpunkte Mathematik 2 6 Recht 1 2 Wechselstromnetze 7 Elektronische Bauelemente 6 Digitaltechnik 5 Kommunikation 4 Summe der ECTS-Kreditpunkte (Block II): 30 REB, 210 Seite 9 von 9 nicht amtliche Lesefassung