Bilder: istock JUGENDSCHUTZ. BEST PRACTICE ALKOHOL Eine Anleitung zum Jugendschutz für die Gastronomie

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Transkript:

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ALKOHOL IST IN UNSERER GESELLSCHAFT WEIT VERBREITET Kinder und Jugendliche reagieren auf Alkohol empfindlicher als Erwachsene: n Rauschtrinken kann bei Jugendlichen schneller zu einer Alkoholvergiftung führen. n Bereits bei geringen Mengen Alkohol wird das Unfallrisiko deutlich höher, und die Neigung zu unkontrolliertem und aggressivem Verhalten nimmt zu. Das Steiermärkische Jugendgesetz zielt darauf ab, Kinder und Jugendliche vor Gefahren und Einflüssen zu schützen, die ihre Entwicklung gefährden. Deshalb verbietet das Steiermärkische Jugendgesetz unter anderem generell jede Form der Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren. An Jugendliche unter 18 Jahren ist es verboten, Getränke mit gebranntem Alkohol sowie spirituosenhältige Mischgetränke abzugeben. Zuwiderhandlungen können mit hohen Geldstrafen bis hin zum Entzug der Gewerbeberechtigung geahndet werden. Wirksamer Jugendschutz braucht aktives Handeln. Es geht darum, Verantwortung zu übernehmen und den Gästen trotzdem ein angenehmes Freizeitklima zu bieten. Aber: In der Hektik des Servicealltags ist es nicht immer leicht, dem Jugendgesetz zu entsprechen, Alterseinschätzungen vorzunehmen und mit Jugendlichen, die sich nicht kooperativ verhalten, umzugehen. Am besten, Sie versuchen dabei einen klaren und strikten Weg zu gehen ohne Ausnahmen. Die folgenden Anleitungen und Tipps sollen für Sie eine Unterstützung dabei sein, JA zu einem aktiven Jugendschutz zu sagen. 2

Was können Sie tun? Einbeziehung des Personals Reden Sie mit Ihren MitarbeiterInnen! Klären Sie mit ihnen folgende Punkte ab: n Gültigkeit, Sinn und Zweck des Jugendschutzes und der angedrohten Strafen. n Umgangsregeln mit Jugendlichen Alters-Check, Alkoholausschank, Anbieten von Nichtalkoholika.... n Wie können MitarbeiterInnen beim Thema Jugendschutz am selben Strang ziehen. Wichtig ist es, dass Ihr Personal sich auch auf Sie/Geschäftsleitung beziehen kann und dass Sie wiederum Ihrem Servicepersonal den Rücken stärken. Sätze wie Sorry, aber auch hier gilt das Jugendgesetz oder: Wir bekommen Ärger, wenn wir uns nicht strikt an den Jugendschutz halten können sinnvoll sein. Machen Sie aktiv auf die Jugend(schutz)gesetzgebung aufmerksam! Klare Verhältnisse schaffen Sprechen Sie Ihre Gäste an - bringen Sie gut sichtbare Hinweise an! Zum Beispiel: n Hinweisschilder im Eingangsbereich: Statt später unnötig über den Jugendschutz zu diskutieren oder den jugendlichen Gast erst bei der Bestellung zu überraschen. n Getränkekarte: Diese könnten Sie mit Alterslimits versehen; entweder bei jedem Getränk oder vor der Getränkesparte (Alkoholfreies, Mixgetränke, Schnäpse etc.) das Alterslimit festhalten. 3

Das Alter überprüfen Verlangen Sie einen Ausweis! Ohne Altersnachweis - kein Alkohol! Beachte: Nach der Gewerbeordnung müssen Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis) oder der checkit.card (= Jugendkarte des Landes Steiermark) verlangen, um das Alter festzustellen, bevor sie an diese alkoholische Getränke ausschenken oder abgeben. Ausweis vergessen : Wenn du nicht nachweisen kannst, wie alt du bist, darf ich an dich keinen Alkohol verkaufen. Offensichtlich gefälschter Ausweis: Dieser Ausweis erscheint mir gefälscht bitte lege einen anderen vor. Übrigens ist es strafbar Ausweise - auch SchülerInnenausweise - zu fälschen (Urkundenfälschung). Wie können Sie das geprüfte Alter festhalten? Merken Sie sich bereits geprüfte Jugendliche oder verlangen Sie aufs Neue einen Ausweis. Bei viel Betrieb können Sie auch folgendermaßen vorgehen: n Stempel: z.b. auf den Handrücken beim Einlass/bei der Erstbestellung je nach Alter unterschiedlich färbig abstempeln. n Kontrollbänder: AnbieterInnen solcher Kontrollbänder sind bei diversen Internet- Suchmaschinen problemlos unter den Stichwörtern Kontrollbänder bzw. Kontrollarmbänder zu finden. Der Vorteil: Zeitersparnis Klarheit weniger Diskussion Übrigens: Sie dürfen auch keine Tabakerzeugnisse an unter 16-Jährige abgeben, denn Tabak rauchen ist auch in Ihrem Lokal für unter 16-Jährige verboten. 4

Ausgehzeiten (Ohne Begleitung einer Aufsichtsperson*) n Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: Ausgang bis 21.00 Uhr n Vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: Ausgang bis 23.00 Uhr n Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gibt es keine gesetzlich vorgegebene zeitliche Beschränkung mehr Was tun, damit die Jugendlichen rechtzeitig gehen? Sprechen Sie die jungen Gäste direkt an, machen Sie rechtzeitig entsprechende Altersdurchsagen. Jugendliche werden nicht mehr bedient und aufgefordert, das Lokal zu verlassen. Was sagen Sie zu jungen Gästen? Es obliegt Ihnen, ob Sie mit Ihren Gästen über den Jugendschutz diskutieren wollen oder nicht. Es ist aber günstig, knapp und sachlich zu bleiben: n Beziehen Sie sich auf die gesetzliche Vorgabe: Ich darf dir laut Jugendgesetz keinen Alkohol/Schnaps ausschenken. n Beziehen Sie sich auf den Status Ihres Lokals: In diesem Betrieb achten wir besonders auf die strikte Einhaltung des Jugendschutzes. n Bringen Sie Ihr persönliches Risiko und Ihre Verantwortung mit ins Spiel: Wenn ich mich nicht strikt an das Gesetz halte, kann ich meinen Job verlieren. Außerdem will ich nicht Schuld an einer Gesetzesübertretung sein. *Als Aufsichtspersonen gelten: - Erziehungsberechtigte; - Erwachsene, denen die Aufsicht beruflich anvertraut oder von einem/r Erziehungsberechtigten vorübergehend oder auf Dauer übertragen ist. 5

Alkoholfreie Alternativen... Machen Sie Jugendliche offensiv auf alkoholfreie Alternativen aufmerksam, die vom Namen her wie auch visuell, preislich und geschmacklich für Jugendliche attraktiv sein sollten. Rezepte für nichtalkoholische Drinks finden Sie beispielsweise unter: n www.bluecocktailbar.ch n www.fachstelle-asn.ch/de/material/alkoholfreie-drinks n www.vivid.at/_pdf/468278dc7ae75.pdf Alkoholbeschaffung durch Jugendliche Grundsätzlich gilt wie bei allen anderen Sachen auch: Ansprechen. Denn wenn der/die Jugendliche merkt, dass man es nicht übersieht, wird auch klar, dass es Konsequenzen geben kann. Damit nicht woanders getrunken wird (z.b. vor der Türe) und Sie sich dann mit betrunkenen Jugendlichen auseinandersetzen müssen, könnten Sie Folgendes unternehmen: n Rucksack-Check: Verweigern Sie allen Gästen den Zutritt mit mitgebrachten Alkoholika - wie er bzw. sie es anstellt, die Ware loszuwerden, ist dann seine/ihre Sache. n Wer andere im Lokal mit mitgebrachten alkoholischen Getränken versorgt: Lokalverbot aussprechen. n Wenn gependelt wird bzw. Jugendliche immer wieder rein und rausgehen: ab einer sichtbaren Alkoholisierung nicht mehr reinlassen. 6

Wenn die Älteren die Jüngeren versorgen n Machen Sie die Älteren darauf aufmerksam, dass sie gegen das Jugendgesetz verstoßen und dies eine strafbare Handlung darstellt. n Ist der Alkohol schon bestellt und serviert, muss der/die Ältere den Alkohol auch bezahlen und jugendschutzgerecht entsorgen. Wenn die Jüngeren für die Älteren bestellen n Auch dies dürfen Sie nicht zulassen: Auch wenn es nicht für dich ist, darf ich den Alkohol nicht an dich weitergeben, weil du noch zu jung bist. Sag der Person, er/ sie muss sich den Alkohol schon selbst bestellen. Die jungen Betrunkenen Wenn Jugendliche schon betrunken im Lokal erscheinen oder plötzlich alkoholisiert sind: n Verwehren Sie den Jugendlichen den Eintritt bzw. die Bedienung. n Fordern Sie betrunkene Jugendliche auf, das Lokal zu verlassen. 7

Impressum Herausgeber: Stadt Graz, Amt für Jugend und Familie Gesundheitsamt Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Ulf Zeder Tel.: 0316 872-3239 ulf.zeder@stadt.graz.at DSA Maria Lanegger (1. Auflage) maria.lanegger@stadt.graz.at Mag. Sabine Neubauer (2. bis 4. Auflage) Tel.: 0316 872-3126 sabine.neubauer@stadt.graz.at Gestaltung/Layout: achtzigzehn Agentur für Marketing und Vertrieb GmbH Druck: Präsidialabteilung Druckerei und Kopierservice Nachbestellung unter Tel.: 0316 872-3199 Stand: September 2013