Artikel 22 Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag

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Transkript:

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 15/5360 Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Wissenschaftlicher Dienst Herrn Klaus-Peter Puls, MdL SPD-Fraktion im Hause Mein Zeichen: L 201 609/15 Bearbeiter: Dr. Johannes Caspar Telefon (0431) 988-1103 Telefax (0049/431) 988-1250 johannes.caspar@landtag.ltsh.de 12. Januar 2005 Parlamentsinformationsgesetz Sehr geehrter Herr Puls, auf Ihre Anfrage betreffend die Änderungen von Formulierungen des Parlamentsinformationsgesetzes sowie die Einarbeitung entsprechender Änderungen des Artikel 22 Abs. 1 der Landesverfassung (LV) unterbreiten wir Ihnen entsprechend Ihren Vorgaben im Folgenden nachstehende Formulierungsvorschläge. Darüber hinaus sind wir in inhaltliche Prüfungen des PIG auftragsgemäß nicht näher eingetreten. Artikel 22 Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag (1) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die beabsichtigten Staatsverträge und Verwaltungsabkommen, für die Vorbereitung von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, für die Mitwirkung im Bundesrat, für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie für die Angelegenheiten der Europäischen Union und deren Organen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht. LANDESHAUS Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Postfach 7121 24171 Kiel Telefon (0431) 988-0 E-Mail: Wiss.Dienst@landtag.ltsh.de Busverbindung: Linie 51 Reventloubrücke Linie 41/42 Reventlouallee

- 2 - (2) Die Landesregierung gibt dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Landtages. Dies gilt nicht für Vorhaben der Landesgesetzgebung sowie der Vorbereitung von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. (3) Artikel 23 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. (Änderungen in Fettdruck hervorgehoben) Gesetz über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung (Parlamentsinformationsgesetz PIG) 1 Informationspflichten der Landesregierung (1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag frühzeitig und vollständig über 1. die Vorbereitung von Gesetzen, 2. die Grundsatzfragen der Landesplanung, die Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben und, soweit es sich um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung handelt, über 3. die beabsichtigten Staatsverträge und Verwaltungsabkommen, 4. die Vorbereitung von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, 5. die Mitwirkung im Bundesrat, 6. die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie den Angelegenheiten der Europäischen Union und deren Organen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 und 3 sowie 5 und 6 gibt die Landesregierung dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Landtags. (3) Art. 23 Abs. 3 der Landesverfassung gilt entsprechend.

- 3-2 Vorbereitung von Gesetzen Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag über Gesetzentwürfe der Landesregierung, sobald sie den kommunalen Spitzenverbänden, sonstigen Verbänden, Organisationen oder Körperschaften nach Abschluss des Ressortanhörungsverfahrens zur Anhörung zugeleitet werden. 3 Angelegenheiten der Landesplanung Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag frühzeitig über Vorhaben, die für die Entwicklung des Landes Schleswig-Holstein oder größerer Teile desselben raumbedeutsam sind. 4 Beabsichtigte Staatsverträge (1) Will die Landesregierung einen Staatsvertrag abschließen, so unterrichtet das fachlich zuständige Ministerium den Landtag mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung des Staatsvertrags. (2) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich; sie enthält den voraussichtlichen Text des Staatsvertrags und stellt seinen wesentlichen Gegenstand und die für und gegen seinen Abschluss sprechenden Gründe dar. (3) Der Landtag informiert die Landesregierung sobald wie möglich, wenn sich aufgrund der Unterrichtung Einwände ergeben, die zu einer Verweigerung der Zustimmung (Artikel 30 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) führen könnten. Ist dem Landtag eine Befassung innerhalb von vier Wochen nach Eingang nicht möglich, so wird die Landesregierung hiervon sowie über die weitere Terminplanung unterrichtet. In diesen Fällen soll die Frist entsprechend verlängert werden, soweit keine überwiegenden Interessen des Landes Schleswig-Holstein entgegenstehen. (4) Erfolgt eine Stellungnahme des Landtags, so berücksichtigt die Landesregierung diese bei ihrer Entscheidung; dies gilt auch für Stellungnahmen, die erst nach

- 4 - Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist eingehen, soweit es nach dem Verfahrensstand noch möglich ist. (5) Für die beabsichtigte Kündigung eines Staatsvertrags gilt Absatz 1 entsprechend. 5 Beabsichtigte Verwaltungsabkommen Die für Staatsverträge vereinbarten Regelungen aus 4 gelten sinngemäß für Verwaltungsabkommen, die von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind oder im Landeshaushalt zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von jeweils über eine Million Euro führen würden. 6 Beabsichtigte Rechtsverordnungen Die für Vorbereitung von Gesetzen der Landesgesetzgebung geltenden Regelungen des 2 gelten für die Vorbereitung von Verordnungen entsprechend. 7 Bundesratsangelegenheiten (1) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag unverzüglich, wenn beim Bundesrat Gesetzesinitiativen eingegangen sind, a) mit denen im Wege einer Verfassungsänderung Kompetenzen der Länder auf den Bund oder Kompetenzen des Bundes auf die Länder verlagert werden sollen oder b) die unbeschadet von a) für das Land Schleswig-Holstein von erheblicher landespolitischer einschließlich finanzieller Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend, wenn Entschließungsanträge oder andere Initiativen von vergleichbarer politischer Bedeutung beim Bundesrat eingegangen sind. (2) Soweit die Landesregierung entsprechende Gesetzesinitiativen, Verordnungsanträge oder Entschließungsanträge im Bundesrat einbringt, leitet die Staatskanzlei dem Landtag den Text der Initiative spätestens gleichzeitig mit der Übermittlung an den

- 5 - Bundesrat zu. Die Fristen des 23 der Geschäftsordnung des Bundesrates sind zu berücksichtigen. (3) Erfolgt eine Stellungnahme des Landtags oder in eilbedürftigen Angelegenheiten eine vorläufige Stellungnahme des federführenden Ausschusses, so wird die Landesregierung diese bei ihrer Entscheidung über ihr Abstimmungsverhalten im Bundesrat berücksichtigen. 8 Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen (1) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag schriftlich über die wesentlichen Ergebnisse der Fachministerkonferenzen, soweit sie zur Veröffentlichung freigegeben und für das Land Schleswig-Holstein von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind. Gleiches gilt für die Staatskanzlei im Hinblick auf die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenzen. (2) Unabhängig von Absatz 1 informiert die Landesregierung den Landtag auch über sonstige Ereignisse im Rahmen der unter diesen Abschnitt fallenden Zusammenarbeit, die für das Land Schleswig-Holstein von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind. 9 Angelegenheiten der Europäischen Union (1) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag unverzüglich schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme. Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag unverzüglich schriftlich insbesondere auch über Initiativen, die eine Verlagerung von Kompetenzen der Länder auf die Europäische Union zur Folge hätten. (2) Das fachlich zuständige Ministerium übermittelt dem Landtag unverzüglich die im Bundesrat erstellten Eingangslisten über dem Bundesrat zugeleitete Dokumente. Auf Verlangen wird ihm sofern nicht zwingende Gründe, insbesondere die Vertraulichkeit von Verhandlungen, entgegenstehen eine Kopie einzelner, darin erfasster Do-

- 6 - kumente der Organe der Europäischen Union, die für eine Behandlung im Landtag benötigt werden, zugeleitet, sofern durch das jeweilige Vorhaben der Europäischen Union ausschließliche Gesetzgebungskompetenzen der Länder oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen des Bundes, von denen dieser nicht Gebrauch gemacht hat, betroffen sind. (3) Das fachlich zuständige Ministerium weist den Landtag unverzüglich schriftlich auf im Zusammenhang mit der Behandlung von Vorhaben der Europäischen Union vom Bundesrat festgestellte Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip hin. (4) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag unverzüglich schriftlich über die Ergebnisse der Europaministerkonferenzen und der Plenarsitzungen des Ausschusses der Regionen, soweit diese für das Land Schleswig-Holstein von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind. (5) Das fachlich zuständige Ministerium berichtet dem Landtag unverzüglich schriftlich über beabsichtigte Vertragsänderungen im Rahmen von Regierungskonferenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Zuständigkeiten des Landes berühren. (6) Das fachlich zuständige Ministerium übermittelt dem Landtag jährlich einen Bericht über Schwerpunkte der europapolitischen Aktivitäten der Landesregierung, in dem übergreifende Entwicklungen abgesprochen werden, insbesondere über - die bilaterale und multilaterale interregionale Zusammenarbeit, insbesondere in der Versammlung der Regionen Europas, - die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, - grundsätzliche und neue europapolitische Entwicklungen im Bundesrat, - die Arbeit im Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaften, - die Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips in der Rechtsetzung der Gemeinschaftsorgane und - aktuelle Entwicklungen und Perspektiven der europäischen Integration aus Sicht der Landesregierung. (7) Das fachlich zuständige Ministerium übermittelt dem Landtag halbjährlich die von der jeweiligen Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union vorgelegten Schwerpunkte ihrer Tätigkeit.

- 7 - (8) Die Landesregierung wird ihr rechtzeitig zugegangene Stellungnahmen des Landtags zu Vorhaben der Europäischen Gemeinschaften, die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder wesentlich berühren, bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Hoheitsrechten der Länder auf die Europäische Union. In Fällen, in denen durch ein Vorhaben im Schwerpunkt ausschließlich Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind und daher die Verhandlungsführung im Rat der Europäischen Union auf einen Vertreter der Länder übertragen worden ist, hat die Landesregierung im Bundesrat Stellungnahmen des Landtags bei ihrer Entscheidung besonders zu berücksichtigen. Eine rechtliche Bindung an die Stellungnahme des Landtags ist damit nicht verbunden. Weicht die Landesregierung in diesen Fällen von Stellungnahmen des Landtags ab, so teilt sie nach der Sitzung des Bundesrats dem zuständigen Ausschuss die maßgeblichen Gründe mit. Nach Möglichkeit unterrichtet die Landesregierung schon vor der Sitzung über ein beabsichtigtes abweichendes Stimmverhalten. Entsprechendes gilt für Stellungnahmen des Landtags, durch die die Landesregierung ersucht wird, im Bundesrat darauf hinzuwirken, dass die Bundesregierung eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhebt. 10 Auslegungsgrundsätze (1) Landtag und Landesregierung werden dieses Gesetz im Geist interorganfreundlichen Verhaltens anwenden und auslegen. (2) Dabei wird die Landesregierung das Interesse des Landtags einbeziehen, a) nach einer Unterrichtung auch von maßgeblichen Änderungen gegenüber dem übermittelten Sachstand zu erfahren; dies gilt sinngemäß, wenn die abschließende Entscheidung der Landesregierung wesentlich von einer zuvor mitgeteilten eigenen Position oder einem Beschluss des Landtags zu dieser Unterrichtung abweicht; b) auch dann eine Information zu erhalten, wenn Gegenstände von erheblicher landespolitischer Bedeutung über die vereinbarten Fallgruppen hinaus Belange des Landtags wesentlich berühren. (3) Der Landtag wird bei Auslegung dieses Gesetzes einbeziehen,

- 8 - a) dass die Landesregierung hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Inhalt der Unterrichtung die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten berücksichtigen muss; dies schließt ein, dass grundsätzlich alle Mitglieder der Landesregierung Gelegenheit haben müssen, vor einer Mitteilung an den Landtag über den Unterrichtungsgegenstand informiert zu werden; b) dass die Landesregierung auch unabhängig vom Vorliegen einer Stellungnahme beschließen kann, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht; dies gilt auch und im Besonderen in Angelegenheiten der Europäischen Union. Die Gründe für die besondere Eilbedürftigkeit sind innerhalb von vier Wochen darzulegen. (4) Soweit in diesem Gesetz festgelegt ist, dass die Landesregierung eine Stellungnahme des Landtags berücksichtigt, bedeutet dies keine rechtliche Bindung der Landesregierung, wohl aber deren Verpflichtung, der Stellungnahme des Landtags in ihrer Meinungsbildung besonderes Gewicht beizumessen. (5) Fragen oder Vorhalte von Mitgliedern des Landtags bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Gesetzes werden auf Antrag einer Fraktion im Ältestenrat beraten. Sie sollen anschließend falls erforderlich im Einvernehmen zwischen Landtag und Landesregierung geklärt werden. (6) Landtag und Landesregierung sind sich darin einig, die Möglichkeiten der modernen Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen. (7) Landtag und Landesregierung werden ab der 16. Legislaturperiode jeweils in der Mitte einer Legislaturperiode prüfen, ob aufgrund der konkreten Erfahrungen eine Änderung dieses Gesetzes angezeigt scheint. Unberührt bleibt eine gemeinsame Überprüfung bei entsprechendem Anlass. 11 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

- 9 - Erläuterungen Zu den einzelnen Vorschlägen ist ergänzend wie folgt näher Stellung zu nehmen: Soweit in Art. 22 Abs. LV der Begriff zwischenstaatliche Einrichtungen eingefügt wird, sind darunter in Anlehnung an Art. 24 Abs. 1 GG die zwischen Staaten durch völkerrechtlichen Vertrag gegründeten Organe, insbesondere internationale Organisationen, einschließlich von solchen Organisationen im Rahmen ihrer Befugnisse geschaffenen Organisationen oder Organen zu verstehen (vgl. Streinz, in: Sachs, GG, Art. 24 Rn.19). Aufgrund ihrer hervorragenden Bedeutung erfährt die EU neben den anderen zwischenstaatlichen Einrichtung in Art. 22 Abs. 1 LV noch einmal eine gesonderte Erwähnung. Die bisherige Formulierung den Europäischen Gemeinschaften und deren Organen wird indes durch die Formulierung der Europäischen Union und deren Organen ersetzt. Dies entspricht dem Sprachgebrauch in Art. 23 GG und trägt der ganz überwiegenden Auffassung Rechnung, die die EU als Dach der drei Säulen EG, EAG und EKGS sowie der anderen von der EU umfassten Bereiche (GASP, Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres) ansieht (dazu vgl. etwa Calliess, in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU. Und EG-Vertrag, Art. 1 EU Vertrag, Rn. 4). Ferner trägt diese Begrifflichkeit dem Verfassungsvertrag der Union Rechnung, durch den die Gesamtheit der in den letzten 50 Jahren abgeschlossenen Verträge ersetzt werden soll. Die Neufassung des Art. 22 Abs. 2 LV macht vor dem Hintergrund Sinn, dass 1 Abs. 2 PIG dem Landtag das Recht zur Stellungnahme einräumt und eine einfachgesetzliche Verpflichtung der Landesregierung zu deren Berücksichtigung statuiert, die auch in die Verfassung aufgenommen werden sollte. Wegen der Unüblichkeit von numerischen Aufzählungen in der Landesverfassung wurde bei der Neufassung von Art. 22 Abs. 1 LV auf eine Aufzählung wie in 1 Abs. 1 PIG verzichtet.

- 10 - Wir weisen darauf hin, dass für eine vorläufige Stellungnahme des Ausschusses in eilbedürftigen Angelegenheiten nach 7 Abs. 3 PIG entsprechende Bestimmungen in der Geschäftsordnung fehlen. Für weitere Fragen stehen wir jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Für den Wissenschaftlichen Dienst gez. Dr. Johannes Caspar