der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) A. Problem DasUrteildesBundesverfassungsgerichtsvom19.Juni2012 (2BvE4/11)konkretisiertdieUnterrichtungs-undMitwirkungsrechtedesDeutschenBundestagesinAngelegenheitenderEuropäischenUnion.SohältdasBundesverfassungsgerichtu.a.fest,dassessichauchbeivölkerrechtlichenVerträgenum AngelegenheitenderEuropäischenUnionhandelt,wennsieineinemErgänzungs-odersonstigenbesonderenNäheverhältniszumRechtderEuropäischen Unionstehen.WeiterhintrifftdasGerichtAussagenzudenverfassungsrechtlichenAnforderungenanQualität,Quantität,AktualitätundVerwertbarkeitder UnterrichtungderBundesregierungfürdenBundestaginAngelegenheitender Europäischen Union. DerBundestaghatdieKonkretisierungendesBundesverfassungsgerichtsbereitsteilweiseeinfachgesetzlichumgesetztmitderdurchArtikel2desGesetzes zudemvertragvom2.märz2012überstabilität,koordinierungundsteuerung inderwirtschafts-undwährungsunionvom13.september2012 (BGBl.2012II S.1006)erfolgtenÄnderungdesGesetzesüberdieZusammenarbeitvonBundesregierungundDeutschemBundestaginAngelegenheitenderEuropäischen Union (EUZBBG)vom12.März1993 (BGBl.IS.311).InseinerEntschließung (Bundestagsdrucksache17/10152)vom29.Juni2012haterzudemseineAbsichtbekundet,dasEUZBBGzuüberarbeiten,umeinebestmöglicheAnwendbarkeit des Gesetzes sicherzustellen. B. Lösung DervorliegendeEntwurfüberführtdieEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtsvom19.Juni2012zuArtikel23desGrundgesetzesindieeinfachgesetzlichenRegelungendesEUZBBG.Hierzuwirdinsbesondereklargestellt, dassdieunterrichtungspflichtenderbundesregierungauchfürvölkerrechtliche VerträgeundintergouvernementaleVereinbarungengelten,wenndieseineinem Ergänzungs-odersonstigenbesonderenNäheverhältniszumRechtderEuropäischenUnionstehen.WeiterhinwerdendieUnterrichtungspflichtenderBundesregierungentsprechenddemUrteilkonkretisiert.DurcheinenklarerenRegelungsaufbausolldieAnwendbarkeitdesEUZBBGverbessertundsollen praktischeunklarheitenbeseitigtwerden.diesgiltauchfürdieabgrenzungzu denbestimmungendesgesetzeszurfinanziellenbeteiligungameuropäischen Stabilitätsmechanismusvom13.September2012 (BGBl.IS.1918)unddes GesetzeszurÜbernahmevonGewährleistungenimRahmeneineseuropäischen
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Stabilisierungsmechanismusvom22.Mai2010 (BGBl.IS.627).ImRahmen derüberarbeitungdeseuzbbgwurdendieergebnissedesevaluierungsprozesseszuranwendungderbegleitgesetzezumvertragvonlissabonberücksichtigt.aufgrunddervielzahlvonänderungenwirdderwegeinesablösungsgesetzesgewähltunddaseuzbbginderfassungvom13.september2012 aufgehoben. C. Alternativen AlsAlternativezumvorliegendenGesetzentwurfkämedieAnwendungdes EUZBBGinderFassungvom13.September2012imLichtederEntscheidung desbundesverfassungsgerichtsvom19.juni2012inbetracht.ausgründender Rechtsklarheit ist die Neufassung des Gesetzes dem jedoch vorzuziehen. D. Kosten LändernundGemeindenentstehendurchdasGesetzkeinefinanziellenBelastungen.DurchdiekonkretisiertenUnterrichtungspflichtenderBundesregierung kanneinzusätzlicherpersonalbedarfindenbundesministerieningeringemumfangentstehen,umdenanforderungenanaktualität,qualitätundumfangder UnterrichtungdesBundestagesgerechtzuwerden.DieKostendesmöglichen Mehrbedarfssindnichtquantifizierbar.SiewerdenvoraussichtlichimRahmen des Personalhaushalts der Ressorts abgedeckt werden können.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12816 Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Mitwirkung des Bundestages (1)InAngelegenheitenderEuropäischenUnionwirktder BundestaganderWillensbildungdesBundesmitundhatdas RechtzurStellungnahme.DieBundesregierunghatihnumfassendundzumfrühestmöglichenZeitpunktzuunterrichten. (2)AngelegenheitenderEuropäischenUnionimSinne vonartikel23desgrundgesetzessindinsbesonderevertragsänderungenundentsprechendeänderungenaufder EbenedesPrimärrechtssowieRechtsetzungsaktederEuropäischenUnion.UmeineAngelegenheitderEuropäischen UnionhandeltessichauchbeivölkerrechtlichenVerträgen undintergouvernementalenvereinbarungen,wennsieineinemergänzungs-odersonstigenbesonderennäheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen. 2 Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union DerBundestagbestellteinenAusschussfürAngelegenheitenderEuropäischenUnion.DerBundestagkannden Ausschussermächtigen,fürihnStellungnahmenabzugeben. Erkannihnermächtigen,dieRechtedesBundestagesgemäß Artikel23desGrundgesetzesgegenüberderBundesregierungwahrzunehmen.Erkannihnauchermächtigen,die Rechtewahrzunehmen,diedemBundestagindenvertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind. 3 Grundsätze der Unterrichtung (1)DieBundesregierungunterrichtetdenBundestagin AngelegenheitenderEuropäischenUnionumfassend,zum frühestmöglichenzeitpunktundfortlaufend.dieseunterrichtungerfolgtgrundsätzlichschriftlichdurchdieweiterleitungvondokumentenoderdieabgabevoneigenenberichtenderbundesregierung,darüberhinausmündlich.der mündlichenunterrichtungkommtlediglicheineergänzende underläuterndefunktionzu.diebundesregierungstellt sicher,dassdieseunterrichtungdiebefassungdesbundestages ermöglicht. (2)DieUnterrichtungerstrecktsichinsbesondereaufdie WillensbildungderBundesregierung,dieVorbereitungund denverlaufderberatungeninnerhalbderorganedereuropäischenunion,diestellungnahmendeseuropäischenparlaments,dereuropäischenkommissionundderanderen MitgliedstaatenderEuropäischenUnionsowiediegetroffenenEntscheidungen.Diesgiltauchfürallevorbereitenden Gremien und Arbeitsgruppen. (3)DiePflichtzurUnterrichtungumfasstauchdieVorbereitungunddenVerlaufderBeratungenderinformellen Ministertreffen,desEurogipfels,derEurogruppesowievergleichbarerInstitutionen,dieaufGrundvölkerrechtlicher VerträgeundsonstigerVereinbarungen,dieineinemErgänzungs-odersonstigenbesonderenNäheverhältniszumRecht dereuropäischenunionstehen,zusammentreten.diesgilt auch für alle vorbereitenden Gremien und Arbeitsgruppen. (4)DerKernbereichexekutiverEigenverantwortungder BundesregierungbleibtvondenUnterrichtungspflichtenunberührt. (5)DerBundestagkannaufeinzelneUnterrichtungenverzichten,esseidenn,dasseineFraktionoderfünfProzentder Mitglieder des Bundestages widersprechen. 4 Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten (1)DieUnterrichtungdesBundestagesnach 3erfolgt insbesonderedurchübersendungvonallenbeiderbundesregierung eingehenden 1.Dokumenten a)derorganedereuropäischenunion,derinformellen Ministertreffen,desAusschussesderStändigenVertreterundsonstigerAusschüsseundArbeitsgruppen des Rates, b)deseurogipfels,dereurogruppeundvergleichbarer Institutionen,dieaufderGrundlagevonvölkerrechtlichenVerträgenundsonstigenVereinbarungen,diein einemergänzungs-odersonstigenbesonderen NäheverhältniszumRechtderEuropäischenUnion stehen, zusammentreten, c)allerdieinstitutionennachdenbuchstabenaundb vorbereitenden Gremien und Arbeitsgruppen; 2.BerichtenderStändigenVertretungderBundesrepublik DeutschlandbeiderEuropäischenUnionbeziehungsweise der Bundesregierung zu a) Sitzungen der in Nummer 1 genannten Institutionen, b)sitzungendeseuropäischenparlamentsundseiner Ausschüsse, c)einberufungen,verhandlungenundergebnissenvon Trilogen, d) Beschlüssen der Europäischen Kommission. DerBundestagmussbereitsimVorausundsorechtzeitig informiertwerden,dassersichüberdengegenstandder SitzungensowiediePositionderBundesregierungeine MeinungbildenundaufdieVerhandlungslinieunddasAbstimmungsverhaltenderBundesregierungEinflussnehmen kann.berichteübersitzungenmüssenzumindestdievonder BundesregierungundvonanderenStaatenvertretenenPositionen,denVerlaufderVerhandlungenundZwischen-und EndergebnissedarstellensowieübereingelegteParlamentsvorbehalte unterrichten.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (2)DieBundesregierungübersendetdemBundestagzudem 1.DokumenteundInformationenüberInitiativen,Stellungnahmen,Konsultationsbeiträge,Programmentwürfeund ErläuterungenderBundesregierungfürOrganederEuropäischenUnion,informelleMinistertreffensowieden Eurogipfel,dieEurogruppeundvergleichbareInstitutionenaufderGrundlagevonvölkerrechtlichenVerträgen undsonstigenvereinbarungen,dieineinemergänzungsodersonstigenbesonderennäheverhältniszumrechtder Europäischen Union stehen, 2.entsprechendeInitiativen,Stellungnahmen,KonsultationsbeiträgeundErläuterungenderRegierungenvon Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 3.entsprechendeInitiativen,Stellungnahmen,KonsultationsbeiträgeundErläuterungendesBundesratesund derländer sowie 4.SammelweisungenfürdendeutschenVertreterimAusschuss der Ständigen Vertreter. DiesgiltauchfürallevorbereitendenGremienundArbeitsgruppen. (3)DieBundesregierunggibtAuskunftüberihrvorliegendeinoffizielleDokumentezuAngelegenheitenderEuropäischenUnionundstelltdieseaufAnforderungfrühestmöglich zur Verfügung. (4)VorTagungendesEuropäischenRates,desRates,der informellenministertreffen,deseurogipfels,dereurogruppe undvergleichbarerinstitutionenaufdergrundlagevonvölkerrechtlichenverträgenundsonstigenvereinbarungen,die ineinemergänzungs-odersonstigenbesonderennäheverhältniszumrechtdereuropäischenunionstehen,unterrichtetdiebundesregierungdenbundestagschriftlichundmündlichzujedemberatungsgegenstand.dieseunterrichtung umfasstdiegrundzügedessach-undverhandlungsstandes sowiedieverhandlungsliniederbundesregierungsowiedereninitiativen.nachdentagungenunterrichtetdiebundesregierung schriftlich und mündlich über die Ergebnisse. (5)DieBundesregierungübersendetdemBundestag regelmäßig,mindestensvierteljährlich,frühwarnberichte überaktuellepolitischeentwicklungeninangelegenheiten der Europäischen Union. (6)DieBundesregierungunterrichtetdenBundestagferner 1.überdieEinleitungvonVertragsverletzungsverfahren nachdenartikeln258und260desvertragesüberdie ArbeitsweisederEuropäischenUniondurchÜbermittlungvonMahnschreibenundmitGründenversehenen StellungnahmensowieerläuterndenInformationenund Dokumenten,insbesonderederAntwortschreibender Bundesregierung,soweitdieseVerfahrendieausgebliebene,unvollständigeoderfehlerhafteUmsetzungvon Richtlinien durch den Bund betreffen, 2.überVerfahrenvordemGerichtshofderEuropäischen Union,beidenendieBundesrepublikDeutschlandVerfahrensbeteiligteist.ZuVerfahren,andenensichdie Bundesregierungbeteiligt,übermitteltsiedieentsprechenden Dokumente, und 3.aufAnforderungüberweitereVerfahrenvordemGerichtshofderEuropäischenUnionundübermitteltdie entsprechenden Dokumente, soweit sie ihr vorliegen. 5 Vorhaben der Europäischen Union (1)VorhabenderEuropäischenUnion (Vorhaben)imSinne dieses Gesetzes sind insbesondere 1.VorschlägeundInitiativenfürBeschlüssezurAufnahmevonVerhandlungenzuÄnderungendervertraglichen Grundlagen der Europäischen Union, 2.VorschlägeundInitiativenfürBeschlüssezurAufnahmevonVerhandlungenzurVorbereitungvonBeitritten zur Europäischen Union, 3.VorschlägeundInitiativenfürBeschlüssegemäßArtikel140Absatz2desVertragesüberdieArbeitsweise der Europäischen Union zur Einführung des Euro, 4.VorschlägefürGesetzgebungsaktederEuropäischen Union, 5.VerhandlungsmandatefürdieEuropäischeKommissionzuVerhandlungenübervölkerrechtlicheVerträge der Europäischen Union, 6.Beratungsgegenstände,InitiativensowieVerhandlungsmandateundVerhandlungsrichtlinienfürdie EuropäischeKommissionimRahmendergemeinsamen Handelspolitik und der Welthandelsrunden, 7.Mitteilungen,Stellungnahmen,Grün-undWeißbücher sowie Empfehlungen der Europäischen Kommission, 8.Berichte,AktionspläneundPolitischeProgrammeder Organe der Europäischen Union, 9.InterinstitutionelleVereinbarungenderOrganeder Europäischen Union, 10.Haushalts-undFinanzplanungderEuropäischenUnion, 11.EntwürfezuvölkerrechtlichenVerträgenundsonstigen Vereinbarungen,wennsieineinemErgänzungs-oder sonstigenbesonderennäheverhältniszumrechtder Europäischen Union stehen, 12.Beratungsgegenstände,VorschlägeundInitiativen, dieimrahmenvonvölkerrechtlichenverträgenund VereinbarungenimSinnevonNummer11behandelt werden. (2)VorhabenimSinnediesesGesetzessindauchVorschlägeundInitiativenderEuropäischenUnion,beidenen einemitwirkungdesbundestagesnachdemintegrationsverantwortungsgesetzvom22.september2009 (BGBl.I S. 3022) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. (3) Für Angelegenheiten 1.desEuropäischenStabilitätsmechanismusgeltenunbeschadetder 1bis4dieBestimmungendesESM-Finanzierungsgesetzesvom13.September2012 (BGBl.I S. 1918) in der jeweils geltenden Fassung, 2.derEuropäischenFinanzstabilisierungsfazilitätgelten unbeschadetder 1bis4dieBestimmungendes Stabilisierungsmechanismusgesetzesvom22.Mai2010 (BGBl. I S. 627) in der jeweils geltenden Fassung, 3.derGemeinsamenAußen-undSicherheitspolitikund dergemeinsamensicherheits-undverteidigungspolitik gilt 7.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren (1)DieBundesregierungübersendetdemBundestagalle VorhabenmiteinemZuleitungsschreiben (förmlichezuleitung).daszuleitungsschreibenenthältaufdergrundlage des zuzuleitenden Dokuments die folgenden Hinweise: 1.denwesentlichenInhaltunddieZielsetzungdesVorhabens, 2.dasDatumdesErscheinensdesbetreffendenDokuments in deutscher Sprache, 3.die Rechtsgrundlage, 4. das anzuwendende Verfahren und 5.dieBenennungdesfederführendenBundesministeriums. (2)DieBundesregierungübermitteltbinnenzweiWochen nachförmlicherzuleitungeinesvorhabenseinenberichtgemäßderanlage (Berichtsbogen).DieserenthältinsbesonderedieBewertungdesVorhabenshinsichtlichseinerVereinbarkeitmitdenGrundsätzenderSubsidiaritätundder Verhältnismäßigkeit. (3)ZuVorschlägenfürGesetzgebungsaktederEuropäischenUnionübermitteltdieBundesregierungzudembinnenzweiWochennachÜberweisungandieAusschüssedes Bundestages,spätestensjedochzuBeginnderBeratungenin denratsgremien,eineumfassendebewertung.nebenangabenzurzuständigkeitdereuropäischenunionzumerlass desvorgeschlagenengesetzgebungsaktesundzudessen VereinbarkeitmitdenGrundsätzenderSubsidiaritätund VerhältnismäßigkeitenthältdieseBewertungimRahmen einerumfassendenabschätzungderfolgenfürdiebundesrepublikdeutschlandaussageninsbesondereinrechtlicher, wirtschaftlicher,finanzieller,sozialerundökologischer HinsichtzuRegelungsinhalt,Alternativen,Kosten,VerwaltungsaufwandundUmsetzungsbedarf.ZuanderenVorhaben imsinnevon 5Absatz1erfolgtdieErstellungeinerentsprechendenUmfassendenBewertungnuraufAnforderung. (4)BeieilbedürftigenVorhabenverkürzensichdieFristen derabsätze2und3so,dasseinerechtzeitigeunterrichtung unddiegelegenheitzurstellungnahmenach 8Absatz1 Satz1fürdenBundestaggewährleistetsind.IsteinebesondersumfangreicheBewertungerforderlich,kanndieFrist verlängert werden. (5)DarüberhinauserstelltdieBundesregierungzubesonderskomplexenoderbedeutsamenVorhabenaufAnforderung vertiefende Berichte. (6)DieBundesregierungunterrichtetdenBundestagüber denabschlusseinesgesetzgebungsverfahrensdereuropäischenunion;dieseunterrichtungenthältaucheinebewertung,obdiebundesregierungdengesetzgebungsaktmitden GrundsätzenderSubsidiaritätundVerhältnismäßigkeitfür vereinbarhält;beirichtlinieninformiertdiebundesregierungüberdiezuberücksichtigendenfristenfürdieinnerstaatliche Umsetzung und den Umsetzungsbedarf. 7 Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (1)ImBereichderGemeinsamenAußen-undSicherheitspolitikundderGemeinsamenSicherheits-undVertei- digungspolitikunterrichtetdiebundesregierungumfassend, fortlaufendundzumfrühestmöglichenzeitpunkt.dieunterrichtungerfolgtinderregelschriftlich.sieumfasstdie ZuleitungeinerÜbersichtderabsehbarzurBeratunganstehendenRechtsakte,derenBewertungundeineEinschätzung überdenweiterenberatungsverlauf.übertagungendes EuropäischenRatesunddesRates,dieBeschlüsseund SchlussfolgerungenimBereichderGemeinsamenAußenundSicherheitspolitikundderGemeinsamenSicherheitsundVerteidigungspolitikzumGegenstandhaben,gilt 4 Absatz 4 entsprechend. (2)ErgänzendleitetdieBundesregierungdemBundestag aufanforderungdokumentevongrundsätzlicherbedeutung nachmaßgabedes 6Absatz1zu. 6Absatz2giltentsprechend. (3)ZudemunterrichtetdieBundesregierungfortlaufend undzeitnahmündlichüberallerelevantenentwicklungen imbereichdergemeinsamenaußen-undsicherheitspolitikunddergemeinsamensicherheits-undverteidigungspolitik. (4)ÜberdieSitzungendesPolitischenundSicherheitspolitischenKomiteesunterrichtetdieBundesregierungdie zuständigen Ausschüsse des Bundestages mündlich. 8 Stellungnahmen des Bundestages (1)VorihrerMitwirkunganVorhabengibtdieBundesregierungdemBundestagGelegenheitzurStellungnahme. HierzuübermitteltdieBundesregierungdemBundestagfortlaufendaktualisierteInformationenüberdenBeratungsablauf,dieesermöglichen,denfüreineStellungnahme geeignetenzeitpunktzubestimmen,undteiltmit,biszu welchemzeitpunktaufgrunddesberatungsverlaufseine Stellungnahme angemessen erscheint. (2)GibtderBundestageineStellungnahmeab,legt diebundesregierungdieseihrenverhandlungenzugrunde.diebundesregierungunterrichtetfortlaufendüber dieberücksichtigungderstellungnahmeindenverhandlungen. (3)DerBundestagkannseineStellungnahmeimVerlauf derberatungdesvorhabensanpassenundergänzen.absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (4)MachtderBundestagvonderGelegenheitzurStellungnahmegemäßArtikel23Absatz3Satz1desGrundgesetzesGebrauch,legtdieBundesregierungindenVerhandlungeneinenParlamentsvorbehaltein,wennderBeschluss desbundestagesineinemseinerwesentlichenbelangenicht durchsetzbarist.diebundesregierungunterrichtetdenbundestagineinemgesondertenberichtunverzüglichdarüber. DieserBerichtmussderFormunddemInhaltnachangemessensein,umeineBeratungindenGremiendesBundestages zuermöglichen.vorderabschließendenentscheidungbemühtsichdiebundesregierung,einvernehmenmitdem Bundestagherzustellen.Diesgiltauchdann,wennderBundestagbeiVorhabenderEuropäischenUnionzuFragender kommunalendaseinsvorsorgestellungnimmt.dasrecht derbundesregierung,inkenntnisderstellungnahmedes Bundestagesauswichtigenaußen-oderintegrationspoliti-
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode schengründenabweichendeentscheidungenzutreffen, bleibt unberührt. (5)NachderabschließendenBeschlussfassungunterrichtetdieBundesregierungdenBundestagunverzüglichschriftlich,insbesondereüberdieDurchsetzungseinerStellungnahme.SolltennichtalleBelangederStellungnahme berücksichtigtwordensein,benenntdiebundesregierung auchdiegründehierfür.aufverlangeneinesviertelsder MitgliederdesBundestageserläutertdieBundesregierung diese Gründe im Rahmen einer Plenardebatte. 9 Aufnahme von Verhandlungen über Beitritte und Vertragsänderungen (1)MitderUnterrichtungüberVorschlägeundInitiativen für Beschlüsse zur Aufnahme von Verhandlungen 1.zurVorbereitungeinesBeitrittszurEuropäischenUnion oder 2.zuÄnderungendervertraglichenGrundlagenderEuropäischen Union weistdiebundesregierungdenbundestagaufseinrechtzur Stellungnahme nach 8 hin. (2)VorderabschließendenEntscheidungimRatoder imeuropäischenratsolldiebundesregierungeinvernehmenmitdembundestagherstellen.dasrechtderbundesregierung,inkenntnisderstellungnahmedesbundestagesauswichtigenaußen-oderintegrationspolitischen GründenabweichendeEntscheidungenzutreffen,bleibt unberührt. 9a Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat (1)MitderUnterrichtungüberVorschlägeundInitiativen fürbeschlüssedesratesgemäßartikel140absatz2des VertragesüberdieArbeitsweisederEuropäischenUnionzur EinführungdesEuroineinemweiterenMitgliedstaatweist diebundesregierungdenbundestagaufseinrechtzur Stellungnahme nach 8 hin. (2)VorderabschließendenEntscheidungimRatsolldie BundesregierungmitdemBundestagEinvernehmenherstellen.DasRechtderBundesregierung,inKenntnisder StellungnahmedesBundestagesauswichtigenaußen-oder integrationspolitischengründenabweichendeentscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. 10 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten (1)DieBundesregierungeröffnetdemBundestagim RahmenderDatenschutzvorschriftenZugangzuDokumentendatenbankenderEuropäischenUnion,dieihrzugänglich sind. (2)DieDokumentederEuropäischenUnionwerden grundsätzlichoffenweitergegeben.diesicherheitseinstufungderorganedereuropäischenunionübereinebesondere VertraulichkeitwirdvomBundestagbeachtet.Einefürdiese DokumenteoderfürandereimRahmendiesesGesetzesan denbundestagzuübermittelndeninformationen,berichte undmitteilungeneventuellerforderlichenationaleeinstufungalsvertraulichwirdvorversendungvonderbundesregierungvorgenommenundvombundestagbeachtet.die GründefürdieEinstufungsindaufAnforderungzuerläutern. (3)DembesonderenSchutzbedürfnislaufendervertraulicherVerhandlungenträgtderBundestagdurcheinevertrauliche Behandlung Rechnung. 11 Verbindungsbüro des Bundestages (1)DerBundestagkannübereinVerbindungsbürounmittelbareKontaktezuEinrichtungenderEuropäischen Unionpflegen,soweitdiesderWahrnehmungseinerMitwirkungsrechteinAngelegenheitenderEuropäischenUnion dient.diefraktionendesbundestagesentsendenvertreterin das Verbindungsbüro. (2)DieBundesregierungunterstütztüberdieStändige VertretungderBundesrepublikDeutschlandbeiderEuropäischenUnionunddiebilateraleBotschaftderBundesrepublikDeutschlandbeimKönigreichBelgiendasVerbindungsbürodesBundestagesimHinblickaufseinefachlichen Aufgaben. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. GleichzeitigtrittdasGesetzüberdieZusammenarbeitvon BundesregierungundDeutschemBundestaginAngelegenheitenderEuropäischenUnionvom12.März1993 (BGBl.I S.311),daszuletztdurchArtikel2desGesetzesvom 13.September2012 (BGBl.2012IIS.1006)geändertworden ist, außer Kraft.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12816 Anlage (zu 6 Absatz 2) Berichtsbogen Thema: Sachgebiet: Rats-Dok.-Nr.: KOM.-Nr.: Nr. des interinstitutionellen Dossiers: Nr. der Bundesratsdrucksache: Nachweis der Zulässigkeit für europäische Regelungen: (Prüfung der Rechtsgrundlage) Subsidiaritätsprüfung: Verhältnismäßigkeitsprüfung: Zielsetzung: Inhaltliche Schwerpunkte: Politische Bedeutung: Was ist das besondere deutsche Interesse? Bisherige Position des Bundestages: Position des Bundesrates: Position des Europäischen Parlaments: Bisherige Position der Bundesregierung: Meinungsstand im Rat: Verfahrensstand (Stand der Befassung) und Zeitplan: Finanzielle Auswirkungen: Zeitplan für die Behandlung im a) Bundesrat: b) Europäischen Parlament: c) Rat: Berlin, den 19. März 2013 Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion Rainer Brüderle und Fraktion Dr. Gregor Gysi und Fraktion Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines DieletztegrundlegendeNovelledesGesetzesüberdieZusammenarbeitvonBundesregierungundDeutschemBundestaginAngelegenheitenderEuropäischen (EUZBBG)erfolgteimRahmenderRatifizierungdesVertragesvon LissabonimJahr2009.SeitdemwurdeninderEuropäischen Union insbesonderezurweiterentwicklungundsicherung derwirtschafts-undwährungsunion weitereinstrumente derzusammenarbeitgeschaffenundintegrationsschritte vollzogen.zunennensindhierdieeinrichtungdereuropäischenfinanzstabilisierungsfazilität (EFSF)unddesEuropäischenStabilitätsmechanismus (ESM),dieUnterzeichnungdesEuro-Plus-PaktsunddesVertragsüberStabilität, KoordinierungundSteuerunginderWirtschafts-undWährungsunion (Fiskalvertrag)sowiedieSchaffungdesEuropäischenSemestersfürdieKoordinierungderWirtschaftspolitik.HierbeiwurdedieWahrnehmungderVerantwortung desbundestagesfürdenhaushaltundfürdenbestandund diefortentwicklungderstabilitätderwirtschafts-und WährungsunionindemStabilisierungsmechanismusgesetz (StabMechG)vom22.Mai2010 (BGBl.IS.627),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom23.Mai2012 (BGBl.I S.1166)geändertwordenist,unddemESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG)vom13.September2012 (BGBl.I S.1918)festgeschrieben.SoweitdiegenanntenInstrumente aufgrundlagevölkerrechtlicherverträgebzw.intergouvernementalervereinbarungenerrichtetwurden,warinteilen unklar,inwieweitdaseuzbbganwendungfand.diesbezüglichhatdasbundesverfassungsgerichtinseinem Urteilvom19.Juni2012klargestellt,dassessichauchbei völkerrechtlichenverträgen,wennsieineinemergänzungsodersonstigenbesonderennäheverhältniszumrechtder EuropäischenUnionstehen,umeineAngelegenheitder EuropäischenUnionhandelt.Maßgebenddafürseieine GesamtbetrachtungderUmstände,einschließlichderRegelungsinhalte,-zieleund-wirkungen.DieseKlarstellung wirdimvorliegendengesetzaufgegriffen.zugleichwird eineabgrenzungdeseuzbbgzumstabmechgundzum ESMFinG vorgenommen. DasBundesverfassungsgerichttrifftinseinemUrteilvom 19.Juni2012 (2BvE4/11)auchAussagenzudenAnforderungenandieQualität,QuantitätundAktualitätderUnterrichtungen,diedemBundestaggemäßArtikel23des Grundgesetzes (GG)inAngelegenheitenderEuropäischen Unionzuübermittelnsind.SoknüpfedieinArtikel23Absatz2Satz2GGgeregelteUnterrichtungspflichtandasin Artikel23Absatz2Satz1GGverankerteRechtdesDeutschenBundestagesaufMitwirkunginAngelegenheitender EuropäischenUnionan.DasErfordernisderumfassenden Unterrichtungbezwecke,demDeutschenBundestagdie WahrnehmungseinerMitwirkungsrechtezuermöglichen. DementsprechendseieineumsointensivereUnterrichtung geboten,jekomplexereinvorgangist,jetiefererinden ZuständigkeitsbereichderLegislativeeingreiftundjemehr ersicheinerförmlichenbeschlussfassungodervereinbarungannähert.weiterhinverlangederzweckdesartikels23 Absatz2Satz2GGimGrundsatzeineschriftlicheUnterrichtungdurchdieBundesregierung.DieinArtikel23Ab- satz2satz2gggenanntezeitvorgabe zumfrühestmöglichenzeitpunkt seisoauszulegen,dassderbundestagdie InformationenderBundesregierungspätestenszueinem Zeitpunkterhaltenmuss,derihnindieLageversetzt,sich fundiertmitdemvorgangzubefassenundeinestellungnahmezuerarbeiten,bevordiebundesregierungnach außenwirksameerklärungen,insbesonderebindendeerklärungenzuunionalenrechtsetzungsaktenundintergouvernementalenvereinbarungen,abgebe.zugleichbenenntdasbundesverfassungsgerichtauchdiegrenzender Unterrichtungspflicht,diesichausdemGrundsatzder Gewaltenteilungergeben.InnerhalbderFunktionenordnung desgrundgesetzeskommederregierungeinkernbereich exekutivereigenverantwortungzu,dereinengrundsätzlich nichtausforschbareninitiativ-,beratungs-undhandlungsbereicheinschließe.dieneufassungder 3 (Grundsätze derunterrichtung)und4 (ÜbersendungvonDokumenten undberichtspflichten)tragenderkonkretisierungder Unterrichtungspflicht Rechnung. NebendenverfassungsgerichtlichenKlarstellungengreift dieneufassungdeseuzbbgdiepraktischenerfahrungen deranwendungderbegleitgesetzeseitinkrafttretendes VertragsvonLissabonauf.Hierbeiwerdeninsbesonderedie ErgebnissedesEvaluierungsprozesseszumEUZBBG,der GegenstandderBeratungenimAusschussfürdieAngelegenheitenderEuropäischenUnionist,berücksichtigt.So wurdenu.a.diebestimmungenzurunterrichtungenüber VertragsverletzungsverfahrengemäßArtikel258und260 desvertragsüberdiearbeitsweisedereuropäischenunion (AEUV)klarergefasst.VordemHintergrundderEvaluierungsergebnissewirdzudemdieSystematikdesEUZBBG überarbeitet.sowerdendieunterrichtungspflichtenvorund unabhängigvondemvorhabenbegriff ( 5)geregelt,wodurchverdeutlichtwird,dassdiesefüralleAngelegenheiten dereuropäischenuniongelten.lediglichdievorhabenspezifischenunterrichtungsdokumente (Zuleitungsscheiben, Berichtbogen,UmfassendeBewertung)bleibenandenVorhabenbegriffgekoppelt,deralsstrukturierendesElement erhalten bleibt. B. Einzelbegründung Zu 1 (Mitwirkung des Bundestages) 1Absatz1unterstreichtdenZusammenhangzwischender MitwirkungdesBundestagesanderWillensbildungdes Bundes,seinemRechtzurStellungnahmeunddenUnterrichtungspflichtenderBundesregierunginAngelegenheiten der Europäischen Union. Absatz2gibtdieKonkretisierungderAngelegenheitender EuropäischenUniondurchdasBundesverfassungsgericht wieder,ohnedieseabschließend ( insbesondere )zudefinieren. Zu 2 (AusschussfürdieAngelegenheitenderEuropäischen Union) DurchdieNeuregelungwird 2anArtikel45GGangepasst.
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12816 Zu 3 (Grundsätze der Unterrichtung) 3Absatz1Satz1greiftdieBestimmungenvonArtikel23 Absatz2Grundgesetz (frühestmöglichundumfassend)auf undergänztdiesedahingehend,dassdieunterrichtungdes Bundestagesfortlaufend (vgl.2bve4/11,rn.122)erfolgen muss.adressatderunterrichtungistgrundsätzlichderbundestagalsganzer.satz2legtfest,dassdieunterrichtung durchdiebundesregierungsichnichtinderbloßenweiterleitungvondokumentenerschöpft,sondernsieaucheigene BerichteandenBundestagübermittelt.Satz3unterstreicht, dassdieunterrichtunggrundsätzlichschriftlichzuerfolgen hatunddermündlichenunterrichtunglediglicheineergänzendeunderläuterndefunktionzukommt.diesentspricht derfeststellungdesbundesverfassungsgerichts (vgl.2bve 4/11,Rn.129ff.).Hervorzuhebenist,dassAusnahmenvom SchriftlichkeitsgrundsatznurinengenGrenzenundinsbesondereimHinblickaufdasGeboteinerUnterrichtungzum frühestmöglichenzeitpunktzulässig,unterumständenaber auchgeboten,sind.dainformationsasymmetrienzwischen RegierungundParlamentnachArtikel23Absatz2Satz2 GGnichtnurbest-,sondernauchschnellstmöglichbeseitigt werdensollen,sindkonstellationendenkbar,indenendie BundesregierungeineumfassendeundzugleichfrühestmöglicheUnterrichtungnurmündlichsicherstellenkann.Dasist nachderrechtsprechungdesbundesverfassungsgerichts etwadannderfall,wennzueinerangelegenheitnochkeine schriftlichenunterlagenvorliegenundinvertretbarerzeit auchnichtbeschafftoderhergestelltwerdenkönnen,eine UnterrichtungdesDeutschenBundestagesjedochimHinblickaufdieeffektiveWahrnehmungseinerMitwirkungsrechteerforderlichist (vgl.2bve4/11,rn.132).satz3formuliertdengrundsätzlichenanspruchanzeitpunkt,qualität undumfangderunterrichtungdahingehend,dassdiesedie BefassungdesBundestagesermöglichenmuss.DerBundestagmussvonallenVorgängenerfahren,dieseinerMitwirkungnachArtikel23Absatz2Satz1GGunterliegen,und zugleichdiefüreinefundiertebeschlussfassungerforderlicheninformationenerhalten.aufderanderenseiterichten sichdergeboteneumfangunddieerforderlichetiefeder UnterrichtungauchnachdemjeweiligenSach-undVerhandlungsstand (vgl.2bve4/11,rn.117,120).soerlaubtartikel23absatz2ggbeiangelegenheiten,dienurvonerkennbargeringerbedeutungfürdenbundestagsind,oder beivorgängen,diesichnochineinemsehrfrühen,wenig konkretenverfahrensstadiumbefinden,einekursorische,auf diewesentlicheneckpunktebeschränkteunterrichtung,die denbundestagindielageversetzt,nähereinformationen nachzufordern (vgl. 2 BvE 4/11, Rn. 121). Absatz2Satz1hebtbeispielhaftBereichehervor,aufdie sichdieunterrichtungdurchdiebundesregierung insbesondere erstreckt.dienennungder Willensbildungder Bundesregierung entsprichtdenausführungendesbundesverfassungsgerichts,wonachdieunterrichtungdembundestaginersterlinieeinefrühzeitigeundeffektiveeinflussnahmeaufdiewillensbildungderbundesregierungeröffnen muss.nuraufeinerausreichendeninformationsgrundlage istderbundestaginderlage,deneuropäischenintegrationsprozesszubegleitenundzubeeinflussen,kannerdas FürundWidereinerAngelegenheitdiskutierenundStellungnahmenerarbeiten.DieUnterrichtungmussdemnachso erfolgen,dassdasparlamentnichtineinebloßnachvollziehenderollegerät (vgl.2bve4/11,rn.107).hinsichtlich derunterrichtungüberdiewillensbildungderbundesregierungselbstistindesderkernbereichexekutivereigenverantwortungzubeachten (siehe 3Absatz4).Weiterhin werdeninsatz1wichtigestationenimberatungsprozess aufeuropäischerebenehervorgehoben,diefürdieunterrichtungdesbundestagesvonbedeutungsind.satz2stellt klar,dasssichdiebestimmungenauchaufallevorbereitenden Gremien und Arbeitsgruppen erstrecken. Absatz3betont,dassdiePflichtzurUnterrichtungneben deninabsatz2genanntenorganendieinformellenministertreffen,deneurogipfel,dieeurogruppesowievergleichbareinstitutionenaufvölkerrechtlicherbzw.intergouvernementalergrundlageumfasst.erberücksichtigtdamitdie KonkretisierungdesUmfangsderAngelegenheitender EuropäischenUnion.Abermalswirdklargestellt,dassdie UnterrichtungspflichtfürallevorbereitendenGremienund Arbeitsgruppen gilt. Absatz4zeigtGrenzenderUnterrichtungspflichtauf.Diese ergebensichausdemgrundsatzdergewaltenteilung.innerhalbderfunktionenordnungdesgrundgesetzeskommtder RegierungeinKernbereichexekutiverEigenverantwortung zu,dereinengrundsätzlichnichtausforschbareninitiativ-, Beratungs-undHandlungsbereicheinschließt.Solangedie internewillensbildungderbundesregierungnichtabgeschlossenist,bestehtkeinanspruchdesparlamentsauf Unterrichtung.DerBundestagmussdieInformationender BundesregierungspätestenszueinemZeitpunkterhalten,der ihnindielageversetzt,sichfundiertmitdemvorgangzu befassenundeinestellungnahmezuerarbeiten,bevordie BundesregierungnachaußenwirksameErklärungen,insbesonderebindendeErklärungenzuunionalenRechtsetzungsaktenundintergouvernementalenVereinbarungen,abgibt. (vgl. 2 BvE 4/11, 3. und 4. Leitsatz, Rn. 115, 124). Absatz5eröffnetdemBundestagdieMöglichkeit,aufeinzelneUnterrichtungenzuverzichten,esseidenn,eineFraktionoderfünfvomHundertderMitgliederdesBundestages widersprechen.hierdurchkannderbundestageiner Überflutung mitinformationen,dieaufgrundihrermasseweder administrativnochdurchdieabgeordnetenverarbeitetwerdenkönnen,entgegenwirken.dieregelungentsprichtder FeststellungdesBundesverfassungsgerichts,dassesinerster LinieAufgabedesParlamentsselbstist,imRahmenseiner GeschäftsordnungsautonomiefüreinesachgerechteSichtungundBewertungderunterArtikel23Absatz2GGfallendenAngelegenheitenzusorgenunddieorganisatorischen VoraussetzungenfürdieVerarbeitungderihmübermittelten Informationen zu schaffen (vgl. 2 BvE 4/11, Rn. 121). Zu 4 (ÜbersendungvonDokumentenundBerichtspflichten) 4regeltdiepraktischeUmsetzungderin 3formulierten GrundsätzederUnterrichtung.SoverpflichtetAbsatz1Nummer1dieBundesregierungzurÜbersendungallerbeiihr eingehendendokumente,derunterbuchstabeaundbgenanntenorganeundinstitutionen. 4Absatz1Nummer1 umfasstdamitauchdiedokumentederbisherigenallgemeinenzuleitung (vgl. 6Absatz2EUZBBGinderFassung vom13.september2012),dienunmehrkeinergesonderten Regelungbedarf.EntsprechendderEntscheidungdesBundesverfassungsgerichtswerdenderEurogipfel,dieEurogruppesowievergleichbareInstitutionenaufBasisvölkerrechtlicherVerträgeinderAufzählungergänzt.Ein
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ErmessenderBundesregierunghinsichtlichdesZeitpunktes derweiterleitungbestehtnicht.verzögerungenbeiderweiterleitungsindnurzulässig,umderbundesregierungeine PrüfungderVoraussetzungendesArtikel23Absatz2Satz2 GGzuermöglichen (vgl.2bve4/11,rn.128).diepflicht zurübersendungvondokumentenerstrecktsich entsprechendderregelungin 3 aufdievorbereitendengremien undarbeitsgruppen.hinsichtlichinoffiziellerdokumente gilt 4 Absatz 3. 4Absatz1Nummer2konkretisiertdiein 3imGrundsatz normierteunterrichtungspflichtüberdievorbereitungund denverlaufderberatungenaufebenedereuropäischen Union,indemdemBundestagBerichtederStändigenVertretungoderderBundesregierungzuSitzungenderunterNummer1genanntenInstitutionen,ihrerVorbereitungsgremien sowieunternummer2buchstabebbisdgenanntenetappen imberatungsprozesszuübermittelnsind.diesumfasstdie ÜbermittlungdersogenanntenDrahtberichtederStändigen VertretungandenBundestag,erschöpftsichjedochnichtdarin.SomussderBundestagimVorausInformationenerhalten,umsichüberdenGegenstandderSitzungeneineMeinungbildenundaufdieVerhandlungslinieunddas AbstimmungsverhaltenderBundesregierungEinflussnehmenzukönnen.EntsprechendformuliertAbsatz1QualitätsanforderungenandieUnterrichtungimVorfeldundNachgangvonSitzungengemäß 4Absatz1Nummer1. Entscheidendist,dassdieUnterrichtungdenBundestagin dielageversetzt,seinemitwirkungsrechteinangelegenheitendereuropäischenunionangemessenwahrzunehmen (vgl.ausführungenzu 3),undernichtineinebloßnachvollziehendeRollegerät (vgl.2bve4/11,rn.107,124, 128). 4berücksichtigtdiequalitativeEntwicklungdes Sach-undVerhandlungsstandesimBeratungsverlauf (vgl.2 BvE 4/11, 2. Leitsatz). Absatz2benenntweitereDokumenteundInformationen, diedembundestagdurchdiebundesregierungzuübersendensind.nummer1umfasstdabeivorgänge,beidenendie BundesregierunginsbesonderedurchschriftlicheundmündlicheInitiativen,Stellungnahmen,Konsultationsbeiträge, ProgrammentwürfeundErläuterungenselbstaktivwird.Die RegelungberücksichtigtdieFeststellungdesBundesverfassungsgerichts,dassinqualitativerHinsichtdiePflichtzur umfassendenunterrichtungzunächstinitiativenundpositionenderbundesregierungselbsterfasst (vgl.2bve4/11, Rn.118,124).Nummer2und3regelndieÜbersendungentsprechenderInitiativen,Stellungnahmen,KonsultationsbeiträgeundErläuterungenderübrigenMitgliedstaatensowie desbundesratesundderländer.weiterhinübersendetdie BundesregierungdieSammelweisungenfürdendeutschen Vertreter im Ausschuss der ständigen Vertreter. Absatz3berücksichtigtdieFeststellungdesUrteils,wonach dembundestagauchalleinoffiziellendokumentezurverfügungzustellensind,sobaldsie gegebenenfallsauchüber dieständigevertretungderbundesrepublikdeutschlandbei dereuropäischenunion indeneinflussbereichderbundesregierunggelangen (vgl.2bve4/11,rn.119,128,147) undbestimmt,dassdiebundesregierungdenbundestagüber ihrvorliegendeinoffizielledokumenteinformiert.dies kanndurcheineauflistungderderbundesregierungvorliegendeninoffiziellendokumenteimrahmendergremienberichterstattung (Drahtberichte,Vor-undNachberichteetc.) erfolgen.eineautomatischeweiterleitungallerdokumente andenbundestagistjedochnichtvorgesehen.hierdurchsoll vermiedenwerden,dassderbundestagdurchtischvorlagen undsogenannteinoffizielledokumente insbesondereder Vorbereitungsgremien überflutetwird (vgl.2bve4/11, Rn.121).AufAnforderungsinddieseDokumentejedochzu übersenden.inderparlamentarischenpraxissinddiesaufforderungeneinzelnerabgeordneter,derausschüsse,der FraktionenoderderArbeitsebene (vgl.begründungfürdas EUZBBGinderFassungvom22.September2009aufBundestagsdrucksache16/13925,S.7).InFällen,indeneneine eigeninitiativeübermittlungvoninoffiziellendokumenten durchdiebundesregierungfürdiewahrnehmungdermitwirkungsrechtedesbundestagesgebotenist,stehtdieregelungjedocheinerfrühestmöglichenundumfassendenunterrichtung (vgl. 3) nicht entgegen. Absatz4normiertkonkreteUnterrichtungspflichtender BundesregierungvorundnachTagungenbestimmter,im BeratungsprozessbedeutenderOrganeundInstitutionen. WiederumwerdendieEurogruppe,derEurogipfelsowie vergleichbareinstitutionenaufvölkerrechtlicherbzw.intergouvernementaler Grundlage ergänzt. Absatz5verpflichtetdieBundesregierung,demBundestag mindestensvierteljährlichfrühwarnberichteüberaktuelle politischeentwicklungeninangelegenheitendereuropäischenunionzuübersenden.dieseregelmäßigefrühwarnberichterstattungistkeinersatzfüreinefrühestmögliche Unterrichtung im Einzelfall. Absatz6regeltdieUnterrichtungdesBundestageshinsichtlichVertragsverletzungsverfahrenundVerfahrenvor demgerichtshofdereuropäischenunion,zudenenauch SchiedsverfahrenimSinnevonArtikel273AEUVzählen. Nummer1wirddahingehendkonkretisiert,dassdemBundestagauchdieAntwortschreibenderBundesregierungzu übermittelnsind.weiterhinwirdklargestellt,dassdieunterrichtungspflichtauchfürvertragsverletzungsverfahrengilt, dieaufgrundeinerunvollständigenoderfehlerhaftenumsetzungvonrichtlinieneingeleitetwerden.diesberücksichtigt dieergebnissezurevaluierungdeseuzbbginderfassung vom22.september2009.nummer3bestimmt,dassdie BundesregierungaufAnforderungauchüberVerfahrenvor demgerichtshofdereuropäischenunionunterrichtenmuss, beidenensienichtverfahrensbeteiligteist.dokumentesind hierjedochnurzuübermitteln,soweitsiederbundesregierungvorliegen.zielistes,dassderbundestagindiesenfällenaufanforderungaufdeninformationsstandderbundesregierung gesetzt wird. Zu 5 (Vorhaben der Europäischen Union) Absatz1übernimmtdenVorhabenkatalogdesEUZBBGin derfassungvom13.september2012vollumfänglich,wobei lediglichdieaufzählunggestrafftwird.dieaufzählungist weiterhinnichtabschließend ( insbesondere ).NeuaufgenommenwerdenVorschlägeundInitiativenfürBeschlüsse gemäßartikel140absatz2aeuv.dieseregelungistvor demhintergrunddergestärktenmitwirkungsmöglichkeiten desbundestagesbeiderentscheidungüberdieeinführung deseuroineinemmitgliedstaat,fürdeneineausnahmeregelung gemäß Artikel 139 AEUV gilt, zu sehen (vgl. 9a). Absatz2entsprichtdemEUZBBGinderFassungvom 13.September2012undgewährleistet,dassEntwürfevon InitiativenderEuropäischenUnion,dieeineMitwirkungdes
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12816 BundestagesnachdemIntegrationsverantwortungsgesetzerfordern,demVorhabenbegriffunterfallen.Dadurchwirdder BundestagindieLageversetzt,sichbereitsineinemfrühen StadiummitdiesenVorhabenzubefassen,umsoseinerIntegrationsverantwortung gerecht werden zu können. NachAbsatz3geltenfürdenEuropäischenStabilitätsmechanismus (ESM),dieEuropäischeFinanzstabilisierungsfazilität (EFSF)sowiedenBereichderGemeinsamen Außen-undSicherheitspolitikundderGemeinsamen Sicherheits-undVerteidigungspolitik (GASP/GSVP)besondere Bestimmungen. DieAngelegenheitendesESMundderEFSFwerdenausder Vorhabenregelungausgenommen,indemaufdiehierfürgeltendenSpezialgesetzeverwiesenwird.DieBestimmungen zurgasp/gsvp (Nummer3)entsprechendemEUZBBGin derfassungvom13.september2012undverweisenaufdie gesonderten Bestimmungen in 7. DieNummern1und2stellenklar,dassfürAngelegenheiten desesmundderefsfunbeschadetder 1bis4diejeweiligenSpezialgesetzegelten.Hierdurchwirddenbesonderen MitwirkungsrechtendesBundestagesimRahmenseiner Haushalts-undStabilitätsverantwortungRechnunggetragen sowieüberlappendeanwendungenundunklarezuständigkeitenvermieden.durchdenverweisauf 1bis4finden diebestimmungenzurunterrichtungimübrigenanwendungaufangelegenheitendesesmundderefsf.diesentsprichtdemverweisdes 7Absatz10ESMFinGaufdas EUZBBG.ESMFinGundStabMechGsehenimEinklang mitderverfassungsgerichtlichenrechtsprechunginbestimmtenfällenbesondereunterrichtungenundbeteiligungendeshaushaltsausschussesbzw.einessondergremiums vor.indiesenfällenkommtdiebundesregierungihrerunterrichtungspflichtdurchdieunterrichtungdeshaushaltsausschussesbzw.dessondergremiumsnach.jenseitsdes BedürfnissesbesondererVertraulichkeitimSinneder 6,7 Absatz7ESMFinGbzw.des 3Absatz3unddes 5Absatz7 StabMechG (Sondergremium)obliegteshierdemBundestagimRahmenseinesSelbstorganisationsrechtesdeninternenUmgangmitdendiesbezüglichenUnterrichtungen durch die Bundesregierung zu regeln. Zu 6 (FörmlicheZuleitung,BerichtsbogenundUmfassendeBewertung,AbschlussvonEU-Gesetzgebungsverfahren) 6fasstdievorhabenspezifischenUnterrichtungsdokumentedesEUZBBGinderFassungvom13.September2012 (Zuleitungsschreiben,Berichtsbogen,UmfassendeBewertungsowiedieUnterrichtungüberdenAbschlusseines EU-Gesetzgebungsvorhabens)zusammen.DieFristenineilbedürftigen Fällen bleiben unverändert. Absatz5bestimmt,dassdieBundesregierungzubesonders komplexenoderbedeutsamenvorhabenaufanforderung vertiefendeberichteerstellt.damitwirdderaussagedes BundesverfassungsgerichtsRechnunggetragen,wonacheineumsointensivereUnterrichtunggebotenist,jekomplexer einvorgangist,jetiefererindenzuständigkeitsbereichder LegislativeeingreiftundjemehrersicheinerförmlichenBeschlussfassungoderVereinbarungannähert.WeiterhinverdichtetsichdiePflichtzumAusgleichvonInformationsungleichgewichtenzwischenBundesregierungundBundestag mitzunehmenderkomplexitätundbedeutungeinesvorgangssowiemitderzeitlichennähezueinerförmlichen BeschlussfassungoderzumAbschlusseinerVereinbarung (vgl.2bve4/11,rn.117,123).dadasgebotderintensiverenunterrichtungbeikomplexenundbedeutsamen VorgängensichjedochaufdiegesamteInformationspflicht derbundesregierungerstreckt (vgl. 3und4),wirddie BundesregierungdieserVerpflichtungohnehininderSummeihrerUnterrichtungenfürdenBundestagnachkommen. Berichtegemäß 6Absatz5bildendahereineAusnahme. DiekonkreteAnforderungeineszusätzlichenBerichtskann dahernurfürdenfallerfolgen,dassdiesummederinformationenderbundesregierungzueinemvorhabenalsnicht ausreichenderachtetwird.hierbeiistvorallemauchdieunterrichtungdurchdiebundesregierungimrahmenvonausschussberatungenundderbeantwortungparlamentarischer FragenzueinemVorhabenzuberücksichtigen.DieAnforderungistvordemHintergrundzubewerten,dassaucheiner übermäßigenbelastungderregierung,diederenfunktionsundarbeitsfähigkeitbedroht,beigeringeminformationsinteressedesparlamentsimeinzelfallimrahmeneinerabwägungrechnunggetragenwerdenkann (vgl.2bve4/11, Rn.121). Zu 7 (GemeinsameAußen-undSicherheitspolitikund GemeinsameSicherheits-undVerteidigungspolitik) DiebesonderenBestimmungenzurGASP/GSVPbleiben unverändert (vgl. 2 BvE 4/11, Rn. 105). Zu 8 (Stellungnahmen des Bundestages) DieBestimmungenzumVerfahrenmitStellungnahmendes BundestagesbleibenimKernunverändert.Absatz1konkretisiertdieVorgabenzurBestimmungdesZeitpunktszur AbgabeeinerStellungnahme.Zielistes,dassderBundestag indielageversetztwird,selbstdenoptimalenzeitpunktzur AbgabeseinerStellungnahmezubestimmen.HierzuübermitteltdieBundesregierungihmfortlaufendeInformationen überdenberatungsablaufundgibtzudemeineeigenebewertungab.dieabsätze2bis4entsprechendemeuzbbg inderfassungvom13.september2012.umdemprozeduralencharakterderverhandlungensowiederabgabeund möglichenanpassungvonstellungnahmenrechnungzu tragen,wurdeaufdienennungkonkreterformateund GremienzurEinlegungeinesParlamentsvorbehaltsverzichtet.Damitwirdklargestellt,dassdieBundesregierungwann undwoimmersiezueinemvorhabenverhandeltaufeine StellungnahmedesBundestageshinweisenundgegebenenfallseinenParlamentsvorbehalteinlegenmuss.Diesgilt auchfürgremienundinstitutionenaufvölkerrechtlicher bzw. intergouvernementaler Grundlage. GemäßAbsatz5istdieBundesregierungnunmehrbereits aufverlangeneinesviertelsdermitgliederdesbundestages verpflichtet,diegründeimrahmeneinerplenardebatte dazulegen,warumnichtallebelangedesbundestagesberücksichtigtwordensind.fürdieplanungunddurchführung derplenardebattegeltendieeinschlägigenbestimmungen der Geschäftsordnung des Bundestages. Zu 9 (AufnahmevonVerhandlungenüberBeitritteund Vertragsänderungen) DieBestimmungenvon 9entsprechendemEUZBBGin der Fassung vom 13. September 2012.
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu 9a (Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat) Derneue 9aregeltdieMitwirkungdesBundestagesbei VorschlägenundInitiativenfürBeschlüssedesRatesgemäß Artikel140Absatz2AEUV.GemäßArtikel3desVertrages überdieeuropäischeunionerrichtetdieunioneinewirtschafts-undwährungsunion,derenwährungdereuroist. DieStärkungderMitwirkungsrechtedesBundestagesträgt vordiesemhintergrundderweiterenvertiefungderwirtschafts-undwährungsunionrechnung.gemäßartikel139 Absatz1AEUVwerdendieMitgliedstaaten,fürdiederRat nichtbeschlossenhat,dasssiedieerforderlichenvoraussetzungenfürdieeinführungdeseuroerfüllen,als Mitgliedstaaten,fürdieeineAusnahmeregelunggilt oder MitgliedstaatenmitAusnahmeregelung bezeichnet.gemäßartikel140absatz2aeuvbeschließtderratnachanhörung deseuropäischenparlamentsundnachausspracheimeuropäischenrataufvorschlagderkommission,welcheder Mitgliedstaaten,fürdieeineAusnahmeregelunggilt,die VoraussetzungenzurEinführungdesEuroerfüllen,undhebt dieausnahmeregelungenderbetreffendenmitgliedstaaten auf.vordieserabschließendenentscheidungsolldiebundesregierungeinvernehmenmitdembundestagherstellen. IhrRechtinKenntnisderStellungnahmedesBundestages auswichtigenaußen-oderintegrationspolitischengründen abweichende Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. Zu 10 (ZugangzuDatenbanken,vertraulicheBehandlung von Dokumenten) DieBestimmungendes 10entsprechendemEUZBBGin derfassungvom13.september2012.nachdembundesverfassungsgerichtstehtauchdieeventuellegeheimhaltungsbedürftigkeiteinerinformationihrerweiterleitungan denbundestaggrundsätzlichnichtentgegen.infällen,indenendaswohldesstaatesdurchdasbekanntwerdenvertraulicherinformationengefährdetwerdenkann,kanndieunter- richtungvertraulicherfolgen.dievoraussetzungendafürhat derbundestagmitdemerlassseinergeheimschutzordnung geschaffen (vgl. 2 BvE 4/11, Rn. 119). Zu 11 (Verbindungsbüro des Bundestages) Mit 11werdendieBestimmungenderVereinbarungzwischendemDeutschenBundestagundderBundesregierung überdiezusammenarbeitinangelegenheitendereuropäischenunion (BBV)vom28.September2006 (BGBl.I S.2177)zumVerbindungsbürodesBundestagesindas EUZBBGüberführt.DadiesdieletzteoriginäreRegelung der BBV war, kann diese aufgehoben werden. Absatz1benenntdieMöglichkeitderEinrichtungeinesVerbindungsbürosdesBundestages.DiekonkreteAusgestaltungistSachedesBundestages.Satz2betontdiebesondere BedeutungderFraktionenbeiderBesetzungdesVerbindungsbüros,dadieAufgabendesBüros (Kontaktpflege, inhaltlichefrühwarnungetc.)politischernatursind.die EntsendungvonMitarbeiterndurchdieBundestagsverwaltung bleibt davon unberührt. Absatz2legtfest,dassdasVerbindungsbüroimHinblickauf seinefachlichenaufgabendurchdieständigevertretung unddiebilateralebotschaftzuunterstützenist.hierbeigeht esinersterlinieumeineinhaltlichezusammenarbeit, beispielsweisegemäß 4Abs.3.DieRegelungschafft keinenanspruchdesverbindungsbürosauffortwährende administrativeundlogistischezuarbeitdurchdiegenannten Stellen. Zu 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 12regeltdasInkrafttretendesvorliegendenGesetzes.Da essichumeinablösungsgesetzhandelt,trittdaseuzbbg inderfassungvom13.september2012gleichzeitigaußer Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
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