Entgeltordnung der Musikschule im Landkreis St. Wendel e.v.

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Transkript:

ordnung der Musikschule im Landkreis St. Wendel e.v. - In der Fassung des Beschlusses des Vorstandes vom 28.09.2016-1 pflicht Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule im Landkreis St. Wendel e. V. ist ein nach dieser ordnung zu entrichten. 2 (1) Das gemäß 1 zu zahlende wird wie folgt festgesetzt: Das Kalenderjahr besteht aus 52 Wochen, von denen in der Regel 13 Wochen Schulferien sind. Da das Schuljahr der Musikschule im Landkreis St. Wendel e. V. dem der allgemeinbildenden Schulen entspricht, umfasst es damit ca. 39 Unterrichtswochen. (2) In der nachfolgenden Tabelle ist das jeweilige Jahresentgelt aufgeführt; in den Zeiten der Schulferien, die mindestens eine Woche dauern, wird kein erhoben. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist das in monatlich gleichbleibenden Raten gemäß Spalte 2 für die Vertragslaufzeit zu entrichten. Unterrichtsart (Unterrichtsdauer/Woche) monatl. Rate Unterrichtseinheit Jahres- a) Musik für die Allerkleinsten (45 Minuten) (Gruppe mindestens 7 Kinder + Begleitperson) Musikalische Früherziehung (60 Minuten) Musikalische Grundausbildung (60 Min.) Instrumentenkiste (60 Minuten) 20,00 6,00 240,00 b) Einzelunterricht (60 Minuten) 113,30 34,90 1.359,60 c) Einzelunterricht (45 Minuten) 84,00 25,80 1.008,00 d) Einzelunterricht (30 Minuten) 58,20 17,90 698,40 e) Gruppenunterricht (45 Minuten): Zweiergruppe 43,20 13,30 518,40

Dreiergruppe 38,20 11,75 458,40 Vierergruppe 35,00 10,80 420,00 Fünfergruppe und mehr 30,90 9,50 370,80 f) Ensemblemusizieren gleich welche Instrumenten- oder Chorgruppen 45 Minuten 20,00 6,00 240,00 für Schüler/innen mit Hauptfachunterricht (3) Für zusätzliche Unterrichtsangebote (Workshops, Wochenendseminare etc.), die nicht in der ordnung aufgeführt sind, werden die der jeweiligen Unterrichtsform angepassten e von der Geschäftsführung gesondert berechnet. (4) Die e nach Absatz 2 Buchstabe b bis e erhöhen sich, beginnend ab dem 01.03.2018, zum 01.03. eines jeden Kalenderjahres um 1,5 %. Der sich bei der Berechnung ergebende Betrag ist auf 5 Ct. kaufmännisch zu runden. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, die sich daraus ergebende geänderte Fassung der ordnung in Kraft zu setzen und auf der Homepage der Musikschule bekannt zu geben. Diese Anpassung berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. (5) Für das Fach Musikalische Früherziehung werden regelmäßig Lernmittel ausgegeben, die von den Zahlungspflichtigen gem. 3 nach Erhalt einer Rechnung erstattet werden müssen. 3 Zahlungspflicht Die Teilnehmer/innen sind zur Zahlung des es bis zum 05. Werktag eines Monats verpflichtet. Bei Minderjährigen trifft die Zahlungspflicht die gesetzlichen Vertreter/innen; mehrere gesetzliche Vertreter/innen haften gegenüber der Musikschule gesamtschuldnerisch. Die Zahlungspflichtigen sollen grundsätzlich eine Bankeinzugsermächtigungen erteilen. 4 Ermäßigung (1) Eine Ermäßigung des es wird bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag gewährt als: - Geschwisterermäßigung - Sozialermäßigung siehe Absatz 2 siehe Absatz 3 (2) Werden Geschwister unterrichtet, kann a) bei 2 Kindern für jedes Kind 15 % Ermäßigung b) bei 3 und mehr Kindern für jedes Kind 30 % Ermäßigung des vollen es gewährt werden. Die Geschwisterermäßigung gilt nur für minderjährige, in einem Haushalt lebende Geschwister. Sie kann über das 18. Lebensjahr hinaus, höchstens bis zur Vollendung

des 25. Lebensjahres, gewährt werden, wenn die Schüler/innen sich noch in Schule, Studium oder Ausbildung befinden oder Wehr- bzw. Zivildienst leisten. (3) Für minderjährige Kinder aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, wird eine Sozialermäßigung gewährt. Die Voraussetzungen sind durch Vorlage des entsprechenden Bescheides der zuständigen Stelle nachzuweisen. Die Sozialermäßigung begründet einen Ermäßigungsanspruch von 30 % und gilt in der Regel für die Dauer des jeweiligen Schuljahres. Der Ermäßigungsanspruch erlischt mit Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen. Die Änderung ist der Musikschule im Landkreis St. Wendel e. V. umgehend mitzuteilen. Leistungen aus dem Bildungspaket sind beim zuständigen Sozialleistungsträger vorrangig in Anspruch zu nehmen. (4) Der Höchstbetrag der Gesamtermäßigung darf den Ermäßigungssatz von 30 % des vollen es nicht übersteigen. Alle Ermäßigungsanträge sind mit den entsprechenden Bescheinigungen bei der Verwaltung der Musikschule im Landkreis St. Wendel e.v. vorzulegen. Der Ermäßigungsanspruch beginnt am Ersten des Monats, in dem diese Bescheinigungen eingehen. Des Weiteren müssen die Bescheinigungen jährlich neu - ohne vorherige Aufforderung der Musikschule im Landkreis St. Wendel e.v. - bei deren Verwaltung zum jeweiligen Schuljahresbeginn eingereicht werden. Liegen die Bescheinigungen nicht bis zu diesem Termin vor (bei Schulbescheinigungen 2 Wochen später), entfallen die Anspruchsvoraussetzungen automatisch mit Beginn des Schuljahres. Die Bearbeitung verspäteter Anträge fällt unter die Zusatzleistungen gem. 5 Abs. 3. (5) Bei besonderen Härtefällen oder bei Fällen Spezieller Begabtenförderung entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Geschäftsführung nach entsprechender Antragstellung über zu gewährende ermäßigungen. 5 Nebenkosten (1) Die durch eventuellen Zahlungsverzug entstehenden Mahnkosten in Höhe von 5 % des Unterrichtsentgelts, zzgl. Auslagen, werden dem fälligen Unterrichtsentgelt hinzugerechnet. (2) Entstehen beim Bankeinzug Gebühren, die auf Verschulden der/des Zahlungspflichtigen zurückzuführen sind, gehen diese zu seinen Lasten. (3) Für Zusatzleistungen, die nicht zum regulären Schriftverkehr der Musikschule im Landkreis St. Wendel e. V. bezüglich An-, Um- und Abmeldungen mit jeweiligen einmaligen Rechnungen gehören, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,- + Porto je Zusatzleistung erhoben. 6 Inkrafttreten Diese ordnung tritt am 01.03.2018 in Kraft. St. Wendel, 28.09.2016 Udo Recktenwald Vorsitzender

Übergangsregelung zur ordnung: Auf Grund der Änderung der Schul- und ordnung seit dem 1.9.2015 werden für Neukunden Unterrichtseinheiten von 30, 45 und 60 Minuten angeboten. Für Schüler/innen, die zu dem genannten Stichtag noch ein Unterrichtsangebot im Umfang von 25 Minuten vertraglich vereinbart haben, gilt nachfolgende regelung in Ergänzung zu 2 Abs. 2 der ordnung: Unterrichtsart (Unterrichtsdauer/Woche) monatl. Rate Unterrichtseinheit Jahres- Einzelunterricht (25 Minuten) 49,40 15,20 592,80 Es gilt 2 Abs. 4 der ordnung in der ab 1.3.2017 geltenden Fassung. Der Anspruch auf Unterrichtserteilung im Umfang von 25 Minuten gilt für die Dauer des laufenden Vertrages bis zu einer Vertragsbeendigung oder Vertragsänderung. St. Wendel, 28.09.2016 Udo Recktenwald Vorsitzender