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Transkript:

1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Neue ENEA Meldung für Wiedergewinnungsarbeiten ab 2018... 2 PKWs mit ausländischer Zulassung... 3 Erhöhung der ENASARCO Beiträge für das Jahr 2019... 3 Elektronische Rechnungen - Neue Regelung Einzahlung Stempelmarken... 4 Ersetzung der Fachstudien mit den Vertrauenswürdigkeitsindexe... 4 Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen Zwecken und stellen keine Steuer- und Rechtsberatung dar Ausserhofer & Partner GmbH Freiberuflergesellschaft Nordring 25 I-39031 Bruneck www.ausserhofer.info kanzlei@ausserhofer.info Tel. +39 0474 572300 Fax +39 0474 572399

2 Wirtschaft & Steuern WIRTSCHAFT & STEUERN NEUE ENEA MELDUNG FÜR WIEDERGEWINNUNGSARBEITEN AB 2018 Mit dem Bilanzgesetz für das Jahr 2019 wurde erneut der Steuerbonus für die Wiedergewinnungsarbeiten (50%), für die qualifizierten energetischen Baumaßnahmen (65%) und für die Anschaffung von Möbel und Elektrogroßgeräten (50%) für das Jahr 2019 verlängert. Um den Steuerbonus in Höhe von 65% (energetische Baumaßnahmen) in Anspruch zu nehmen, muss eine Meldung an die staatliche Energiebehörde (kurz ENEA) eingereicht werden. Diese wird grundsätzlich von einem Techniker oder der ausführenden Firma ausgefüllt und telematisch versendet. Um die gesamte Energieeinsparung in Italien noch besser zu überwachen und auszuwerten, wurde bereits im Jahr 2018 eine neue Meldepflicht eingeführt. Diese betrifft fortan alle Wiedergewinnungsarbeiten (Steuerbonus von 50%), welche zusätzliche Energieeinsparungen mit sich bringen. Die neue Meldepflicht entspricht im Großen und Ganzen der oben genannten ENEA Meldung. Das Portal, welches mit Verspätung am 21. November veröffentlicht wurde, ist abrufbar unter dem Link ristrutturazioni2018.enea.it. Die neue Meldung ist wiederum innerhalb 90 Tage nach Beendigung der Arbeiten fällig. Angesichts der erst späten Inbetriebnahme des Portals können alle bis zum 21. November 2018 abgeschlossen Arbeiten bis spätestens 19. Februar 2019 übermittelt werden. Für alle abgeschlossenen Arbeiten nach dem Datum des 21. November gilt das Zeitlimit von 90 Tagen. Nachfolgend sind die Maßnahmen aufgelistet welche der genannten Meldepflicht, im Zuge der Energieeinsparung bei Wiedergewinnungsarbeiten, unterliegen: Maßnahmen zur Wärmedämmung und Erhöhung der Wärmeisolierung bei Außenwänden und Böden; Einbau von Fenster und Türen; Bau von technologische Systemen und technischen Anlagen (Sonnenkollektoren, Brennwertkessel, Wärmepumpen, Mess- und Wärmeregulierungssysteme, Photovoltaikanlagen, etc ); Elektrogroßgeräte (Backrohre, Kühlschränke, Kochfelder, Öfen etc.) welche ab 01. Jänner 2017 im Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten angekauft wurden. Die Elektrogeräte müssen, bis auf Ausnahme der Backrohre (Energieklasse A), eine Energieklasse von mindestens A+ vorweisen. Da es größtenteils sehr schwer ist selbst zu beurteilen ob die Wiedergewinnungsarbeiten eine Energieeinsparung mit sich bringt, ist der Weg zum Techniker nur empfehlenswert. Folglich kann dieser beurteilen, ob eine Meldung erforderlich ist oder nicht.

3 Wirtschaft & Steuern PKWs mit ausländischer Zulassung Mit der sogennanten Sicherheitsverordnung (DL Nr. 113 vom 4. Oktober 2018) wurden relevante Einschränkungen und Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrs von Pkws mit ausländischer Zulassung auf italienischen Straßen eingeführt. Im Besonderen wurde mit der erwähnten Sicherheitsverordnung der Grundsatz eingeführt, dass eine seit mehr als 60 Tagen in Italien ansässige Person nicht mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug verkehren darf. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn der Wagen nur vorübergehend oder gefälligkeitshalber (so wie z.b. bei Familienangehörigen von im Ausland ansässigen Personen), verwendet wird. Die genannte Einschränkung betrifft hingegen nicht die Bürger, welche im Verzeichnis der Nichtansässigen (AIRE) eingetragen sind, da diese nämlich als nicht ansässig gelten. Es gibt einige Ausnahmen zu dieser strikten Regelung: Fahrzeuge welche über Leasing oder Langzeitmiete gehalten werden: Dies betrifft vorallem nichtansässige Unternehmen, welche einem Inländer ein Fahrzeug übergeben. Der Fahrer ist verpflichtet ein vom Eigentümer/Inhaber des Fahrzeug unterzeichnetes Dokument (in italienischer Sprache) mitzuführen, aus welchem der Rechtstitel der Nutzung sowie die Dauer hervorgehen. Fahrzeuge welche auf der Grundlage eines Leihvertrages gehalten werden: Dies betrifft vor allem nichtansässige Unternehmen, welche ihren Mitarbeitern oder lohnabhängigen Bediensteten leihweise bzw. als Sachbezug ("Fringe Benefit") ein Fahrzeug zur Verfügung stellen. Auch in diesem Fall, muss der unterzeichnete Leihvertrag mit Angabe des betreffenden Mitarbeiters im Fahrzeug mitgeführt und bei eventuellen Kontrollen vorgezeigt werden. Wichtig!! Die vorgenannten Nachweise (Leasingvertrag, Mietvertrag, Leihvertrag) müssen mit einem sicheren bzw. nachweisbaren Datum ("Data certa") versehen werden. Dies kann über eine notriell beglaubigte Unterschrift oder über die Versendung einer zertifizierten E-Mail (PEC) erfolgen. Im letzteren Fall müssen die entsprechenden Empfangsbestätigung mit aufbewahrt werden. Strafen bei Nichbeachtung: Fehlen die geeigneten Nachweise, d.h. der entsprechende Rechtstitel kann nicht belegt werden, so ist eine Verwaltungsstrafe von 712 bis 2.848 fällig. Wenn Rechtstitel bestehen, aber die entsprechenden Nachweise nicht im Fahrzeug mitgeführt werden, kann bei eventuellen Kontrollen immerhin noch eine Verwaltungsstrafe von 250,00 verhängt werden. In beiden Fällen wird das Fahrzeug vorübergehend beschlagnahmt bis die erforderlichen Nachweise nachgereicht werden können. Erhöhung der ENASARCO Beiträge für das Jahr 2019 Ab dem Jahr 2019 wird der Beitragssatz für die ENASARCO von 16,00 auf 16,50% erhöht. Der entsprechende Betrag geht dabei zur Hälfte des Handelsagenten bzw. -vertreter und zur Hälfte des auftraggebenden Unternehmens. Für das Jahr 2019 entspricht dies somit einem prozentuellen Anteil von jeweils 8,25%.

4 Wirtschaft & Steuern Elektronische Rechnungen - Neue Regelung Einzahlung Stempelmarken Mit einem Dekret des Wirtschaftsministeriums, welches am 07. Jänner 2019 im staatlichen Amtsblatt der Republik veröffentlicht worden ist, wurde die Einzahlung der Stempelmarken auf die elektronischen Rechnungen neu geregelt. Laut der alten Regelung mussten die Stempelmarken bis spätestens 120 Tage nach Abschluss des Geschäftsjahres für das gesamte vorherige Jahr eingezahlt werden. Die neue Regelung sieht nun eine vierteljährliche Einzahlung vor, und zwar innerhalb 20. des Folgemonats nach Abschluss des Trimesters. Die erste Einzahlung ist somit innerhalb 20. April fällig. Die Agentur der Einnahmen teilt den geschuldeten Betrag auf dem persönlichen Portal des Steuerzahlers aufgrund der übermittelten Rechnungen an das SDI mit. Die Einzahlung erfolgt anschließend mittels Überweisung oder mittels F24, welches von der Agentur bereitgestellt wird. Zur Erinnerung: Die Stempelmarken müssen immer angebracht werden, wenn auf der Rechnung ein Betrag ausserhalb des MwSt.-Bereiches angeführt ist und der Betrag mehr als 77,47 Euro beträgt. Da auf den elektronischen Rechnungen keine Stempelmarke angebracht werden kann, muss auf der Rechnung das entsprechende Feld ausgefüllt werden und folgender Hinweis angebracht werden Imposta di bollo assolta in modo virtuale ai sensi dell articolo 15 del d.p.r. 642/1972 e del DM 17/06/2014. Ersetzung der Fachstudien mit den Vertrauenswürdigkeitsindexe Bereits mit 2017 hätten die Fachstudien ("studi di settore") abgeschafft und die neuen Modelle der Vertrauenswürdigkeitsindexe ("indici sintetici di affidabilità") angewandt werden sollen, wurden dann aber um ein Jahr aufgeschoben. Mit dem Steuerjahr 2018 werden nun die Fachstudien entgültig in den Ruhestand geschickt und mit den neuen Vertrauenswürdigkeitsindexe ersetzt. Am 30. Jänner 2018 wurden nun die gesamten Modelle veröffentlicht, welche aber im Großen und Ganzen den Fachstudien ähneln. So muss in der Steuererklärung weiterhin ein Fragebogen ausgefüllt werden. Die Berechnung wurde aber grundlegend verändert. So sollen die Ergebnisse nicht als Auswahlmethode für eventuelle Kontrollen dienen, es soll vielmehr die "Vertrauenswürdigkeit" des Steuerzahlers überprüft werden. Wenn er als "vertrauenswürdig" gilt, kann er in den Genuss mehrerer Erleichterungen kommen: Befreiung des Bestätigungsvermerks für die Verrechnung von Guthaben bis zu 50.000 Euro (MwSt.) bzw. 20.000 Euro (direkte Steuern); Befreiung des Bestätigungsvermerks für die Rückerstattung von MwSt. bis zu 50.000 Euro; Nichtanwendung der Bestimmungen für die nicht operativen Gesellschaften; Reduzierungen von mind. einem Jahr hinsichtlich der Kontrollen durch die Agentur; Kanzlei Ausserhofer & Partner

TERMINE UND FÄLLIGKEITEN Montag, 18. Februar 2019 MwSt. Split Payment für Jänner (institutionell für öffentliche Körperschaften) MwSt. - Abrechnung für Jänner INPS 4. Fixrate für Handwerker und Kaufleute INAIL - Selbsterklärung Montag, 25. Februar 2019 Intrastat - Monatliche Meldung für Jänner Donnerstag, 28. Februar 2019 Meldung MwSt.-Abrechnung 4. Trimester 2018 Meldung Ein- und Ausgangsrechnungen 3. + 4. Trimester 2018 Donnerstag, 07. März 2019 CU (Certificazione Unica) Telematische Übermittlung Montag, 18. März 2019 MwSt. - Abrechnung für Februar MwSt. Split Payment für Februar (institutionell für öffentliche Körperschaften) MwSt. Abrechnung für 4. Trimester MwSt. - Jahreserklärung (Einzahlung Schuld - Trimestrale Abrechnung) Konzessionsgebühr für Geschäftsbücher