Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

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Transkript:

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 21. November 2018 (840 18 234) Rechtspflege Revision / Widerruf des Beschwerderückzugs Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A., Gesuchsteller gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B., Gesuchsgegnerin Betreff Revision (Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abt. Verfassungsund Verwaltungsrecht, vom 26. Juni 2018) A. A. (geb. 1956) wird wegen psychischer Leiden in einem ambulanten Setting von der psychiatrischen Spitex C. betreut. In den letzten Jahren musste er mehrfach fürsorgerisch in der Klinik D. untergebracht werden. So ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B. mit Entscheid vom 30. Mai 2018 eine auf sechs Wochen befristete fürsorgerische Unterbringung resp. Zurückbehaltung in der Klinik D. an. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 6. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfas-

sungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die sofortige Entlassung aus der Klinik (Verfahren Nr. 840 18 144). Anlässlich der Parteiverhandlung vom 21. Juni 2018 zog er seine Beschwerde unterschriftlich zurück. Im Anschluss schrieb das Kantonsgericht das Verfahren am 26. Juni 2018 zufolge Beschwerderückzuges ab. B. Mit Eingabe vom 24./25. August 2018 gelangt A. an das Kantonsgericht und ersucht um Revision der Abschreibungsverfügung vom 26. Juni 2018. In der Begründung stellt er verschiedene Erfahrungen in der Psychiatrie und Vorkommnisse mit Behördenkontakt in den vergangenen Jahren aus seiner Sicht dar und erhebt eine Reihe von Vorwürfen gegen Mitarbeiter der Spitex, der KESB und der Polizei, gegen welche er wegen zahlreicher Straftatbestände Strafanzeigen einreicht. Soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich bringt er in der Eingabe spezifisch vor, er habe in seiner Beschwerde vom 6. Juni 2018 moniert, dass ihm die Verfügung der KESB vom 30. Mai 2018 nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Nach seiner Entlassung aus der Klinik am 13. Juli 2018 habe er von dieser Akten einverlangt und in der Folge entdeckt, dass ihm der Entscheid der KESB gemäss einer auf der vorbereiteten Empfangsbestätigung vom 31. Mai 2018 angebrachten Aktennotiz nicht übergeben worden sei, da er sich zum damaligen Zeitpunkt im Isolationszimmer befunden habe. Die Verfügung vom 30. Mai 2018 sei damit nicht korrekt eröffnet worden und infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nichtig, was von Amtes wegen zu beachten gewesen sei. Sein Beschwerderückzug vom 21. Juni 2018 sei rechtsunwirksam, denn dieser sei nur für den Fall der Anfechtbarkeit, nicht aber der Nichtigkeit der betreffenden Verfügung erfolgt. Es könne kein Zweifel bestehen, dass das Kantonsgericht seine Beschwerde gutgeheissen hätte, wenn dem Gericht die besagte Empfangsbestätigung vorgelegen hätte. C. Das Kantonsgericht hat die Akten der KESB beigezogen. Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Von Vornherein nicht zu behandeln sind die Vorbringen, die keinen erkennbaren Zusammenhang zu einem früheren kantonsgerichtlichen Verfahren oder zum Zuständigkeitsbereich der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts aufweisen. Das Gericht ist insbesondere nicht zuständig für die Entgegennahme von Strafanzeigen. Soweit sich der Gesuchsteller zum Verhalten diverser Behörden und deren Repräsentanten äussert, kann dies im vorliegenden Verfahren nicht gewürdigt werden. 2.1 Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, so bringt sie damit das Verfahren zum Abschluss. Gestützt auf eine Rückzugs- bzw. Abstandserklärung erklärt die zuständige Behörde das Verfahren für erledigt bzw. schreibt sie es ab. Der Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 141 IV 269 E. 2.1, BGE 119 V 36 E. 1b; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. März 2011 E. 3.4). Der Rückzug der Beschwerde bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass die Gegenstand der Beschwerde bildende Verfügung rechtskräftig Seite 2

wird. Es verhält sich nach dem Rückzug und nach der Abschreibung der Beschwerde so, als wäre sie nicht erhoben worden. Der bedingungslos erklärte Rückzug ist grundsätzlich endgültig, d.h. nicht widerrufbar; vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder Willensmängel. Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (Urteil des BGer 9F_8/2018 vom 22. August 2018 E. 1; Urteil des BGer 1C_19/2010 vom 17. September 2010 E. 3.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1147). 2.2 Nach Zustellung des Abschreibungsbeschlusses ist der Widerruf der Rückzugserklärung wegen Willensmängeln nicht mehr möglich. Diesfalls ist der Abschreibungsbeschluss auf dem Rechtsmittelmittelweg durch Beschwerde und nach Ablauf der Beschwerdefrist durch ein Revisionsgesuch anzufechten (vgl. ALAIN GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG] des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, 28 VRG Rz. 22). Das Kantonsgericht hat als Vorinstanz des Bundesgerichts allerdings ein bei ihm eingereichtes Revisionsgesuch immer allseitig zu prüfen und seinen Entscheid allenfalls zu revidieren, selbst wenn ein ordentliches Rechtsmittel beim Bundesgericht offen stehen sollte (BGE 138 II 386; KGE VV vom 12. Oktober 2017 [810 17 272] E. 3). 3.1 Das Revisionsbegehren ist ein ausserordentliches Rechtsmittel. Die Beschwerdeinstanz, deren Entscheid angefochten wird, ist bei gegebenen Voraussetzungen verpflichtet, auf das Revisionsbegehren einzutreten. Das Gericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind ( 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 3.2 Der erste Satz von 23 VPO bestimmt, dass für die Revision der Urteile sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gelten. Das Kantonsgericht tritt nach dieser Regelung auf ein Revisionsbegehren nur ein, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat ( 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL) oder erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist ( 40 Abs. 2 lit. c VwVG BL). Nach der Rechtsprechung können bei einem mit dem Widerruf einer prozessualen Erklärung begründeten Revisionsgesuch auch Willensmängel geltend gemacht werden, wobei die zivilrechtlichen Regeln von Art. 20 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 analog herangezogen werden. Als relevante Sachverhalte stehen dabei der Grundlagenirrtum, die absichtliche Täuschung und allenfalls die Übervorteilung im Vordergrund (vgl. BGE 130 III 49 E. 1.2; BGE 117 II 218 E. 1; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 39 VRPG Rz. 19). Revisionsbegehren müssen innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung können solche Begehren nur noch in Fällen von 40 Abs. 2 lit. a VwVG BL verlangt werden ( 40 Abs. 3 VwVG BL). Seite 3

3.3 Der Gesuchsteller ersucht um Revision eines Entscheids des Kantonsgerichts, weshalb ein zulässiges Revisionsobjekt vorliegt. Er war Partei des vorangegangenen Verfahrens und macht mit dem Willensmangel einen zulässigen Revisionsgrund geltend. Die Frist von 90 Tagen ist ebenfalls eingehalten. Ob er ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens hat, erscheint jedoch mehr als fraglich, kann angesichts des Verfahrensausgangs aber offengelassen werden (vgl. zum aktuellen Rechtsschutzinteresse bei fürsorgerischen Unterbringungen das den Gesuchsteller betreffende kantonsgerichtliche Urteil vom 28. August 2018 [840 17 160]). Zuständig für die Beurteilung des Revisionsbegehrens ist der im ursprünglichen Entscheidverfahren zuständige Spruchkörper und damit vorliegend das Abteilungspräsidium (vgl. 84 Abs. 2 EG ZGB des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006). 4. Die anlässlich der Parteiverhandlung vom 21. Juni 2018 persönlich unterzeichnete Erklärung des Gesuchstellers entspricht den in E. 2.1 genannten Gültigkeitsvoraussetzungen für einen Beschwerderückzug. Der Gesuchsteller bekundete bedingungslos den klaren Willen, die Beschwerde zurückziehen und das Verfahren damit abschliessen zu wollen. Soweit der Gesuchsteller im Revisionsgesuch behauptet, seine Rückzugserklärung habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Verfügung der KESB bloss anfechtbar - und nicht nichtig - gewesen sei, so ist er damit nicht zu hören. Steht eine Erklärung für deren Empfänger nicht erkennbar unter dem Vorbehalt, sie solle unter bestimmten Umständen nicht gültig sein, so ist dieser geheime Vorbehalt als sogenannte Mentalreservation nicht rechtswirksam und der Erklärende wird auf seiner Erklärung behaftet. 5.1 Der Gesuchsteller führt aus, er habe nachträglich den Beweis dafür erhalten, dass die Verfügung der KESB vom 30. Mai 2018 nicht korrekt eröffnet worden sei. Durch diesen Fehler der KESB sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es könne kein Zweifel bestehen, dass das Kantonsgericht seine Beschwerde gutgeheissen hätte, wenn dem Gericht die Empfangsbestätigung mitsamt der Aktennotiz vorgelegen hätte. Sinngemäss macht er damit geltend, er habe sich über seine Prozesschancen geirrt. 5.2 Eine Prozesserklärung ist für denjenigen unverbindlich, der sich bei deren Abgabe in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR analog). Der Irrtum, der sich lediglich auf den Beweggrund für die Erklärung bezieht, ist als einfacher Motivirrtum nicht wesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR analog). Irrtum ist stets eine der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung. Die falsche Vorstellung muss, um überhaupt Irrtum zu sein, einen gewissen Grad der Sicherheit haben: Wer eine Tatsache nur für möglich hält, ist, wenn sich seine Vermutungen nachträglich bestätigen oder seine Zweifel sich als begründet erweisen, nicht einem Irrtum erlegen. Der Ausgang eines Rechtsstreits ist für die Prozessparteien stets ungewiss. Eine Fehleinschätzung der Prozesschancen kann unmöglich einen wesentlichen, d.h. rechtlich beachtlichen Irrtum darstellen, denn er bezieht sich auf eine unbestimmte, in der Zukunft liegende Tatsache (vgl. BGE 91 II 280 E. 3; Urteil des BGer 4A_92/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.2). Die Partei, die ihre Erfolgsaussichten unrichtig einschätzt und die Klage oder das Rechtsmittel aus diesem Grunde zurückzieht, kann sich deshalb nicht erfolgreich auf einen Irrtum berufen. Anders argumentieren hiesse zudem, jede einen Prozess beendigende Parteierklärung von Vornherein der Anfechtung Seite 4

wegen Irrtums auszusetzen, gestützt auf die blosse Behauptung des Erklärenden, im Urteilsfalle hätte er Aussichten auf ein besseres Ergebnis gehabt. Dass dies schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht angeht, liegt auf der Hand (BGE 105 Ia 115 E. 2; Urteil des VGer BS vom 22. Januar 1985, in: BJM 1986, S. 171, E. 3). Die vom Gesuchsteller behauptete irrtümliche Vorstellung bezieht sich auf seine Prozesschancen und ist nach dem Gesagten als Motivirrtum unbeachtlich. Dass er die abgegebene Erklärung nachträglich bereut, reicht für die Anfechtung nicht aus (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.o., Art. 39 VRPG Rz. 19). 5.3 Anders als der Gesuchsteller anzunehmen scheint, legt er dem Kantonsgericht keine neuen Beweise vor. Im Dossier des Beschwerdeverfahrens findet sich die von ihm vorliegend eingereichte Empfangsbestätigung vom 31. Mai 2018 mitsamt der Aktennotiz. Dem Kantonsgericht war der relevante objektive Sachverhalt demnach bekannt. 5.4 Ohnehin schätzt der Gesuchsteller seine damaligen Prozesschancen falsch ein. Die fehlerhafte Eröffnung einer Verfügung hat grundsätzlich keine Nichtigkeit zur Folge. Dem Rechtsschutzinteresse ist nach der Praxis Genüge getan, wenn die objektiv mangelhafte Eröffnung einer Verfügung trotz dem Mangel ihren Zweck erreicht hat und die Partei dadurch nicht benachteiligt wurde (KGE VV vom 28. Januar 2015 [810 13 396] E. 1.5.2; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.o., Rz. 639 ff.). Der Gesuchsteller hatte rechtzeitig gegen die fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben. Er konnte demzufolge seine Rechte wahrnehmen. Selbst wenn von einem Eröffnungsmangel auszugehen wäre, was hier offen bleiben kann, wäre der Gesuchsteller dadurch nicht benachteiligt worden. 6. Nach dem Ausgeführten vermag der Gesuchsteller keinen rechtserheblichen Revisionsgrund darzutun. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Gemäss 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt ( 20 Abs. 3 VPO). Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- vorliegend dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen ( 21 VPO). Seite 5

Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Seite 6