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Transkript:

Legal News Energierecht für energieintensive Unternehmen Ausgabe 6 / Oktober 2017 Newsletter Inhalt Neue Umlagen und Netzentgelte veröffentlicht 2 Europäische Kommission veröffentlicht beihilferechtliche Genehmigung der KWKG-Umlage Teil I 3 Europäische Kommission veröffentlicht beihilferechtliche Genehmigung der KWKG-Umlage Teil II 4 Rechtsfolgen bei ausgebliebener Meldung in das Marktstammdatenregister 4 Fiktion des 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV findet nur begrenzt Anwendung beim Pooling 5 Veranstaltungen 6 Ihre Ansprechpartner 7 Bestellung und Abbestellung 7 www.pwclegal.de

Neue Umlagen und Netzentgelte veröffentlicht Jedes Jahr im Oktober werden die wesentlichen hoheitlichen Bestandteile des Strompreises veröffentlicht, die für energieintensive Unternehmen wesentlich sind. Auch in diesem Jahr fassen wir die Veränderungen nachfolgend zusammen: Für das kommende Jahr haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber am 16. Oktober 2017 die EEG-Umlage und die Offshore-Haftungsumlage veröffentlicht. Zum 25. Oktober 2017 wurden nunmehr zudem die KWKG-Umlage, Abschaltbare Lasten- Umlage und die 19 StromNEV-Umlage veröffentlicht. Die EEG-Umlage für das Jahr 2018 sinkt leicht. Für nicht privilegierte Letztverbraucher beträgt sie 6,792 ct/kwh und ist damit 1,3 Prozent niedriger als im Vorjahr. Die Offshore-Umlage dagegen steigt, sie beträgt für die Letztverbrauchergruppe A (Strommengen von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kwh je Abnahmestelle): 0,037 ct/kwh, für die Letztverbrauchergruppe B (Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt): 0,049 ct/kwh und für die Letztverbrauchergruppe C (Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kwh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg): 0,024 ct/kwh. Die 19 StromNEV-Umlage für 2018 wird von Letztverbrauchern erhoben. Sie beträgt für Letztverbrauchergruppe A (vgl. vorab) 0,370 ct/kwh, für die Letztverbrauchergruppe B (vgl. vorab) 0,050 ct/kwh und für die Letztverbrauchergruppe C (vgl. vorab) 0,025 ct/kwh. Die KWKG-Umlage für nichtprivilegierten Letztverbräuche ergibt 0,345 ct/kwh. Die Abschaltbare Lasten-Umlage steigt in 2018 auf 0,011 ct/kwh. Weitere Informationen finden Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber www.netztransparenz.de. Die Netzentgelte sind regional unterschiedlich betroffen, weitgehend ist jedoch eine Erhöhung festzustellen. Veränderungen durch die Vereinheitlichung der Übertragungsnetzbetreiberentgelte durch das NEMoG wirken sich für das Kalenderjahr 2018 noch nicht aus, sie sollten aber von Unternehmen für das Kalenderjahr 2019 im Auge behalten werden. Gerne unterstützen wir Sie kurzfristig bei der Diskussion um Entlastungsmöglichkeiten (Besondere Ausgleichsregelung, Netzentgeltprivilegierungen etc.). Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M. Sc., Tel.: +49 211 981-5396, E-Mail: michael.kueper@pwc.com Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1968, E-Mail: marc.goldberg@pwc.com PwC 2

Europäische Kommission veröffentlicht beihilferechtliche Genehmigung der KWKG-Umlage Teil I Bereits mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (EU 2017/1797) hat die Europäische Kommission die Begrenzung der Umlage nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (KWKG-Umlage) für energieintensive Unternehmen beihilferechtlich genehmigt. Am 27. Oktober 2017 hat die Kommission diese Genehmigung nunmehr auch auf ihrer Homepage unter dem Aktenzeichen SA.42393 veröffentlicht. Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sieht in Angleichung an die Besondere Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vor, dass die KWKG- Umlage für energieintensive Unternehmen im internationalen Wettbewerb in Abhängigkeit von der individuellen Leistungsfähigkeit begrenzt wird. Die Bundesregierung hatte dies bereits mit dem Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 15./16. Dezember 2016 umgesetzt und fortan auf die Freigabe aus Brüssel gewartet. In ihrem Genehmigungsbeschluss hat sich die Kommission nun ausführlich mit den Privilegierungen bei der Abrechnung der KWKG-Umlage nach den Anpassungen vom 22. Dezember 2016 auseinandergesetzt und zugleich abschließend deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt geprüft. Die Kommission hat dabei ausdrücklich die begrenzte KWKG-Umlage bei stromkostenintensiven Unternehmen ( 27 KWKG 2017) sowie bei Stromspeichern ( 27b KWKG 2017) genehmigt. Die Sonderregelungen für die begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen ( 27a KWKG 2017) und bei Schienenbahnen ( 27c KWKG 2017) werden dagegen nicht beziehungsweise jedenfalls nicht ausdrücklich von der Genehmigung erfasst. Allerdings umfasst der Tenor des Beschlusses [d]ie Ermäßigungen der KWK-Umlagen. Es spricht mithin Vieles dafür, dass die Ausnahmevorschriften des 27a KWKG 2017 sowie des 27c KWKG 2017 ebenfalls im Einklang mit dem Binnenmarkt stehen. Sollten sich insoweit Neuigkeiten ergeben, werden wir Sie selbstverständlich in einer Folgeausgabe unseres Newsletters auf dem Laufenden halten. Bei Fragen zu diesem Themenbereich sprechen Sie uns gerne an! Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1968 PwC 3

Europäische Kommission veröffentlicht beihilferechtliche Genehmigung der KWKG-Umlage Teil II In Teil I unseres Newsletters zur Veröffentlichung der beihilferechtlichen Genehmigung der KWKG-Umlage durch die Europäische Kommission haben wir bereits dargestellt, dass die Privilegierungen bei der Abrechnung der KWKG-Umlage nach den Anpassungen vom 22. Dezember 2016 mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sind. Daneben enthält der Kommissionsbeschluss aber auch eine abschließende rechtliche Klärung im Hinblick auf die seit 2011 gewährten KWKG-Umlageprivilegierungen nach den Altfassungen des KWKG, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. Die Kommission hat auch den Anpassungsplan für die Jahre 2011 bis 2019 im Hinblick auf die in der Vergangenheit gewährten Ermäßigungen der KWKG-Umlage genehmigt. Eine Nachzahlungspflicht nach 36 KWKG 2017 besteht insoweit für Letztverbraucher der Gruppe C für Abnahmestellen ohne Begrenzungsbescheid gemäß 63 ff. des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG 2017), soweit der Gesamtwert der Ermäßigungen für den Zeitraum von 2014 bis 2016 160.000 übersteigt. Diese Letztverbraucher müssen für das Jahr 2016 zusätzliche 0,026 ct/kwh zahlen. Schließlich genehmigte die Kommission auch die unter dem Aktenzeichen SA.47887 geplante Änderung der am 24. Oktober 2016 genehmigten Förderung von KWK-Anlagen. Danach kann nach 33a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) sublit. bb) KWKG 2017 nunmehr auch solcher Strom im Wege der Ausschreibung gefördert werden, der in KWK-Anlagen erzeugt und in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist worden ist. Der Beschluss der Europäischen Kommission schafft somit Rechtssicherheit sowohl für die mit der Umsetzung der KWKG-Umlage beauftragten Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber als auch für die betroffenen energieintensiven Unternehmen. Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: +49 211 981-1968 Rechtsfolgen bei ausgebliebener Meldung in das Marktstammdatenregister Mit 111e des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, aufgrund derer die BNetzA das Marktstammdatenregister (MaStR) einrichtet. Durch das BMWi wurde auf Grundlage des 111 f EnWG die zugehörige Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) erlassen, in welcher auch die Rechtsfolgen bei ausgebliebener Meldung geregelt wurden. Die Aktivierung des Registers war bereits für den 01.01.2017 vorgesehen. Diesen Termin konnte die BNetzA nicht einhalten. Derzeit ist laut Website der BNetzA mit der Inbetriebnahme ab Herbst 2017 zu rechnen. Nach 21 MaStRV drohen Geldbußen von bis zu 50.000,00, wenn vorsätzlich oder fahrlässig eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder PwC 4

nicht rechtzeitig vorgenommen wird. Hiervon betroffen sind alle meldepflichtigen Akteure, auch Betreiber konventioneller Stromerzeugungsanlagen. Für diejenigen Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, verweist 23 MaStRV auf Regelungen zur Kürzung der Vergütung, 52 EEG 2017 und 13 a KWKG. 52 Abs. 3 EEG 2017 sieht eine Reduzierung um 20 % vor, wenn zwar die Meldung gem. 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist, aber keine Registrierung. Nach 13a KWKG droht bei ausgebliebener Übermittlung der zur Registrierung erforderlichen Angaben die Verringerung der Zuschlagszahlung um 20 %. Es liegt jedoch kein Verstoß gegen die Meldepflichten vor, solange die Registrierung im Register noch nicht möglich ist. Hierzu stellt die BNetzA auf ihrer Homepage klar, dass selbstverständlich keine Bußgeldverfahren für Verzögerungen eingeleitet [werden], die sich aus der verspäteten Verfügbarkeit des Webportals ergeben. Bereits ab Herbst 2017 sollte die Registrierung laut BNetzA möglich sein, aktuell ist das Portal aber noch nicht verfügbar. Bis dato sind lediglich die ausgebliebenen Meldungen, die sich aus dem EEG 2017 und dem KWKG ergeben sanktionierbar, da diese Daten bereits übermittelt werden können. Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: Tel.: +49 211 981-1968 Melanie Moser, Rechtsanwältin, Tel.: +49 211 981-2833 E-Mail: melanie.moser@de.pwc.com Fiktion des 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV findet nur begrenzt Anwendung beim Pooling Das OLG Düsseldorf hat sich mit einer möglichen Erstreckung der Fiktion in 19 Abs. 3 Satz 4 StromNEV bei singulär genutzten Betriebsmitteln auf die Pooling-Voraussetzungen nach 17 Abs. 2a StromNEV beschäftigt. Konkret ging es um die Frage, ob die Fiktionswirkung auch auf das Erfordernis, dass die Entnahmestellen mit dem Netz desselben Netzbetreibers verbunden sein müssen, anwendbar ist. Handelt es sich um singulär genutzte Betriebsmittel, greift die Fiktion des 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV. In Folge dessen wird der Letztverbraucher bezüglich seines Entgelts im Übrigen so gestellt, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen. Treffen die singuläre Nutzung von Betriebsmitteln und das Pooling aufeinander, soll die Fiktion unstrittig auch für die Pooling-Voraussetzung gelten, dass sich die Entnahmestellen auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden. Allerdings kann die Fiktion nach Auffassung des OLG Düsseldorf keine Anwendung auf das Erfordernis finden, dass alle Entnahmestellen mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sein müssen. Ein anderes Verständnis lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit der Verordnungsbegründung in Einklang bringen. Auch der Sinn und Zweck der mit dem Pooling einhergehenden Privilegierung stehen einer Erstreckung der Fiktionswirkung entgegen. Werden Netznutzungsverhältnisse mit zwei PwC 5

oder mehr Netzbetreibern und damit faktisch auch mehrere Netzstrukturen unterhalten, kann sich die netzentlastende Wirkung, die Grund für die Privilegierung mittels der Möglichkeit zum Pooling ist, nur für eine Netzstruktur ergeben. Für eine analoge Anwendung des 17 Abs. 2a S. 1 Nr. 2 StromNEV auf Anschlusskonstellationen, in denen die singulär genutzten Betriebsmittel nicht dem Betreiber des vorgelagerten Netzes zuzuordnen sind, fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Verordnungsgeber hat im Hinblick auf das Zusammentreffen von singulär genutzten Betriebsmitteln und der Zusammenfassung von Entnahmestellen an der tatbestandlichen Voraussetzung, dass die Entnahmestellen am Netz desselben Netzbetreibers angeschlossen sind, festgehalten. Damit bleibt es in Konstellationen, in denen singulär genutzte Betriebsmittel und Pooling zusammentreffen, bei einer beschränkten Anwendbarkeit der Fiktion aus 19 Abs. 3 S. 4 StromNEV. Ein Pooling ist somit nur dann möglich, wenn die Entnahmestellen tatsächlich mit dem Netz desselben Netzbetreibers verbunden sind. Michael H. Küper, Rechtsanwalt, M. Sc., Tel.: +49 211 981-5396 E-Mail: michael.kueper@de.pwc.com Marc Goldberg, Rechtsanwalt, Tel.: Tel.: +49 211 981-1968 Veranstaltungen Veranstaltungsreihe Stromkostenoptimierung für Industrie und Gewerbe - Neuerungen bei EEG-Umlage, Netzentgelten, Steuern sowie weiteren Abgaben Merken Sie sich bereits jetzt die folgenden Termine vor: 10. November 2017 in Dortmund www.pwc-events.com/mittelstand-ruhr 30. November 2017 in Bremen www.pwc-events.com/stromkostenoptimierung-bremen 5. Dezember 2017 in Mannheim www.pwc-events.com/stromkostenoptimierung Mindestens eine weitere Veranstaltung ist für München geplant; Informationen dazu stellen wir schnellstmöglich zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie in den beigefügten Einladungsflyern sowie unter den oben genannten Links. PwC 6

Ihre Ansprechpartner RA Dr. Boris Scholtka Berlin Tel.: +49 30 2636-4797 boris.scholtka@de.pwc.com RA Christoph Fabritius Düsseldorf Tel.: +49 211 981-4742 christoph.fabritius@de.pwc.com RA Peter Mussaeus Düsseldorf +49 211 981-4930 peter.mussaeus@de.pwc.com RA Michael H. Küper Düsseldorf +49 211 981-5396 michael.kueper@de.pwc.com Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Bestellung an: SUBSCRIBE_News_Energierecht@de.pwc.com. Wenn Sie den PDF-Newsletter Legal News Energierecht abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail mit der Betreffzeile Abbestellung an: UNSUBSCRIBE_News_Energierecht@de.pwc.com. Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Oktober 2017 PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC Legal bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, die zum Netzwerk der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) gehört. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.