Politische Gemeinde WIESENDANGEN. Polizeiverordnung

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1. Allgemeine Bestimmungen 5 Art. 1 Zweck 5 Art. 2 Zuständigkeit 5 Art. 3 Polizeiliche Anordnungen 5 Art. 4 Polizeiliche Generalklausel 5

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Transkript:

Politische Gemeinde WIESENDANGEN Polizeiverordnung vom 27. Juni 2016

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 5 Art. 1 Zweck... 5 Art. 2 Hilfeleistungen... 5 Art. 3 Öffentliche Bekanntmachung... 5 II. SCHUTZ DER PERSONEN UND TIERE SOWIE DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IM ALLGEMEINEN... 5 Art. 4 Allgemeiner Schutz der Personen und Tiere... 5 Art. 5 Missbräuchlicher Alarm... 5 Art. 6 Videoüberwachung... 5 Art. 7 Abbrennen von Feuerwerk... 5 Art. 8 Sicherung von Bodenöffnungen... 6 Art. 9 Sicherung von Baustellen... 6 Art. 10 Einzäunung... 6 Art. 11 Suchtmittelreklamen... 6 Art. 12 Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen... 6 Art. 13 Verbot von Veranstaltungen... 6 Art. 14 Strassenbenennung und Hausnummerierung... 7 Art. 15 Tierhaltung... 7 Art. 16 Sammlungen... 7 Art. 17 Betteln... 7 Art. 18 Taxi... 7 Art. 19 Immissionen... 7 Art. 20 Feuer im Freien... 8 III. SCHUTZ ÖFFENTLICHER SACHEN UND DES PRIVATEN EIGENTUMS... 8 Art. 21 Unfug... 8 Art. 22 Schutz der Kulturen und Anlagen... 8 Art. 23 Verunkrautungen... 8 Art. 24 Campieren... 8 2

Art. 25 Benützung öffentlicher Sachen und öffentlichen Grundes... 8 Art. 26 Verunreinigung/Reinigung des öffentlichen Grundes... 9 Art. 27 Anzeigen, Plakate etc.... 9 Art. 28 Rettungs- und Löscheinrichtungen... 9 Art. 29 Absperren von Strassen... 9 Art. 30 Zurückschneiden von Pflanzen (Verkehrssicherheit)... 9 Art. 31 Arbeiten an Fahrzeugen... 10 Art. 32 Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund... 10 Art. 33 Dauerparkieren... 10 Art. 34 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen... 10 Art. 35 Fundbüro... 10 IV. LÄRMSCHUTZ... 10 Art. 36 Grundsatz... 10 Art. 37 Öffentliche Ruhetage... 11 Art. 38 Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen... 11 Art. 39 Landwirtschaft, Haus und Garten... 11 Art. 40 Singen, Musizieren usw. im Innern von Häusern... 12 Art. 41 Singen, Musizieren usw. im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten... 12 Art. 42 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten... 12 Art. 43 Private Alarmanlagen... 12 Art. 44 Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten, Schaustellungen... 12 Art. 45 Fahrzeuge und Garagen... 12 Art. 46 Auto-/Motocross und Go-Carts... 13 Art. 47 Modellflugzeuge, motorisch angetriebene Spielzeuge... 13 Art. 48 Helikopterflüge... 13 Art. 49 Sportveranstaltungen im Freien... 13 Art. 50 Schiesslärm... 13 Art. 51 Schiessen... 13 Art. 52 Schiessgelände... 14 3

V. WIRTSCHAFTSPOLIZEI... 14 Art. 53 Schliessungsstunde... 14 Art. 54 Freinacht... 14 Art. 55 Geschlossene Gesellschaften... 14 Art. 56 Aufschub oder Aufhebung der Schliessungsstunde... 14 Art. 57 Schliessung von Gastgewerbebetrieben oder anderen Vergnügungsstätten... 14 Art. 58 Schliessungsstunde vor und an hohen Feiertagen... 15 Art. 59 Alkoholausschank... 15 VI. POLIZEIBEWILLIGUNGEN, POLIZEILICHE MASSNAHMEN, SANKTIONEN... 15 Art. 60 Polizeibewilligungen... 15 Art. 61 Durchsetzung der Verordnung... 15 Art. 62 Polizeiliche Massnahmen... 15 Art. 63 Verwaltungszwang... 15 Art. 64 Kosten polizeilicher Massnahmen... 15 Art. 65 Strafen... 16 Art. 66 Verhältnis von Strafen und Verwaltungszwang... 16 VII. SCHLUSSBESTIMMUNG... 16 Art. 67 Anpassung bei Änderung des übergeordneten Rechts... 16 Art. 68 Inkrafttreten... 16 4

Gestützt auf Art. 12 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 28. September 2008 erlässt die Gemeindeversammlung Wiesendangen folgende Polizeiverordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung auf dem Gebiet der Gemeinde Wiesendangen. Sie ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton. Art. 2 Hilfeleistungen Jedermann ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren, den Polizeiorganen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten auf deren Verlangen hin Hilfe zu leisten. Art. 3 Öffentliche Bekanntmachung Die von den Gemeindebehörden öffentlich bekanntgegebenen Anordnungen und Erlasse gelten für jedermann als verbindlich. II. Schutz der Personen und Tiere sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen Art. 4 Allgemeiner Schutz der Personen und Tiere Es ist verboten, Personen und Tiere zu belästigen, zu erschrecken oder in ihrer Sicherheit zu gefährden. Art. 5 Missbräuchlicher Alarm Jeder Missbrauch von Alarmanlagen, Notrufe, Notsignalen und Rettungseinrichtungen ist verboten. Art. 6 Videoüberwachung 1. Der Gemeinderat kann eine Überwachung des öffentlichen Grundes mit Videokameras bewilligen, welche die Personenidentifikation zulassen, wenn der Einsatz solcher Geräte zur Wahrnehmung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten geeignet und erforderlich ist. Die Öffentlichkeit ist mit geeigneten Mitteln auf den Einsatz dieser Geräte aufmerksam zu machen. 2. Aufzeichnungen werden nach spätestens 100 Tagen vernichtet, soweit sie nicht weiterhin für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden. 3. Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen. 4. Der Gemeinderat wird ermächtigt, dazu ein Reglement zu erlassen. Art. 7 Abbrennen von Feuerwerk Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am Nationalfeiertag sowie beim Jahreswechsel gestattet. 5

Für besondere Veranstaltungen kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Personen- oder Sachgefährdung entsteht. An Kinder unter 12 Jahren darf kein Feuerwerk der Kategorie 1 abgegeben werden, Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht an Personen unter 16 Jahren und gefährliche Feuerwerkskörper der Kategorie 3 nicht an Personen unter 18 Jahren. 1 Nicht als Feuerwerk gelten z. B. Fackeln, Bengalhölzer, Wunderkerzen, Knallkorken, Käpsli, Himmelslaternen. Art. 8 Sicherung von Bodenöffnungen Gruben, Schächte, Sammler, Jauchetröge usw. sind auf sichere Weise abzudecken und dürfen auch vorübergehend nicht ohne Aufsicht geöffnet bleiben. Art. 9 Sicherung von Baustellen Kiesgruben, Baustellen, Gräben usw. sind auf öffentlichem und privatem Grunde zu sichern und nötigenfalls so abzuschranken, zu signalisieren und bei Dunkelheit zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr besteht 2. Art. 10 Einzäunung Der Eigentümer hat seine an öffentliche Plätze, Strassen, Wege oder Gewässer grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücke in geeigneter Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit erforderlich ist 3. Art. 11 Suchtmittelreklamen Suchtmittelreklamen sind auf öffentlichem Grund verboten. Art. 12 Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Entsprechende Gesuche sind in der Regel 14 Tage vor der Veranstaltung dem Gemeinderat einzureichen. Art. 13 Verbot von Veranstaltungen Der Gemeinderat kann Veranstaltungen auf Privatgrund (im Freien oder in Räumen) verbieten, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. 1 Art. 7 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 2 Bezüglich öffentlicher Strassen vgl. Art 80 der eidg. Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21) 3 Vgl. auch 10-12 der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (GS 700.4) 6

Art. 14 Strassenbenennung und Hausnummerierung Für die Benennung von Strassen und das Anbringen von Strassennamentafeln und Hausnummern ist der Gemeinderat zuständig (vgl. Empfehlung über die Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen für die deutschsprachige Schweiz des Bundesamtes für Landestopografie). Die Neu- bzw. Umbenennung von Strassen ist zu veröffentlichen. Art. 15 Tierhaltung 4 Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass niemand belästigt wird und weder Menschen, Tiere noch Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Der Betrieb von Tierheimen sowie tiersportliche Veranstaltungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere, für welche eine Haltebewilligung des kantonalen Veterinäramtes erforderlich ist, ist vom Besitzer sofort der Polizei zu melden. Wird der polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder Tierhaltung verursachten Übelstandes nicht Folge geleistet, so kann der Gemeinderat das Halten von Tieren verbieten. Für die Hundehaltung gilt die diesbezügliche kantonale Gesetzgebung 5. Art. 16 Sammlungen Geld- und Naturalgaben-Sammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Sammler müssen mit entsprechenden Ausweisen und beglaubigten Sammellisten versehen sein. Die ortsansässigen Vereine werden von diesen Auflagen befreit. Art. 17 Betteln Strassen- und Hausbetteln um Geld oder andere Gaben ist untersagt. Art. 18 Taxi 6 Wer in Wiesendangen einen Taxibetrieb führt, gewerbsmässige Taxifahrten ab öffentlichem oder privatem Grund anbietet oder Strassen ohne bestimmtes Fahrziel zur Kundenwerbung befährt (sog. "Wischen"), braucht eine Bewilligung des Gemeinderates. Bewilligt werden nur Taxibetriebe, welche ihren Standort in Wiesendangen haben. Der Gemeinderat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Art. 19 Immissionen Gesundheitsschädigende oder übermässig belästigende Einwirkungen namentlich durch Erschütterungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase, Dämpfe, Strahlen oder Lichtquellen sind verboten 7. 4 vgl. Tierschutzgesetz 5 Hundegesetz vom 14. April 2008 (GS 554.5) mit zugehöriger Verordnung (GS 554.51) 6 vorbehalten bleibt ein neues kantonales Taxigesetz 7

Art. 20 Feuer im Freien Das Feuern im Freien ist untersagt, soweit dadurch Personen durch Geruch oder Rauch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Das Abbrennen von abgedorrtem Gras- und Streuwuchs ist verboten. III. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums Art. 21 Unfug 8 Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten, insbesondere ist untersagt, öffentliche Sachen oder privates Eigentum zu beschädigen, zu verunreinigen oder zu verändern. Art. 22 Schutz der Kulturen und Anlagen Das unberechtigte Fahren und Reiten über Kulturland ist verboten. Das unberechtigte Gehen über Kulturland ist während der Vegetationszeit verboten. Hundehalter haben ihre Hunde so zu beaufsichtigen, dass weder Gehwege, Parkanlagen, fremde Gärten noch landwirtschaftliche Kulturen verunreinigt werden. Art. 23 Verunkrautungen Es ist verboten, Grundstücke verunkrauten zu lassen, wenn dadurch Nachbargrundstücke beeinträchtigt werden. Der Sicherheitsvorstand kann entsprechende Auflagen verfügen. Art. 24 Campieren Das Campieren und das Aufstellen von Wohnwagen und dergleichen auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung des Gemeinderates sind untersagt. Auf privatem Grund bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers. Bei Zuwiderhandlung kann der Gemeinderat die sofortige Wegweisung verfügen. Grundeigentümer, welche ihr Grundstück zum Zwecke des Campierens oder Aufstellens von Wohnwagen an Dritte vermieten oder zur Verfügung stellen, müssen dies der Gemeinde melden. Der Grundeigentümer haftet gegenüber der Gemeinde für die ordentliche Benützung des von ihm vermieteten Grundstückes. Falls durch den Gemeinderat oder die Gemeindeverwaltung während oder nach der Vermietung/zur Verfügungsstellung von Arealen in deren Umgebung Aufräum- und/oder Instandstellungsarbeiten angeordnet werden müssen, können die daraus entstehenden Kosten dem Grundeigentümer des zur Verfügung gestellten Grundstücks übertragen werden. Art. 25 Benützung öffentlicher Sachen und öffentlichen Grundes Öffentliche Sachen dürfen nicht entgegen ihrer Zweckbestimmung benützt werden. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des kommunalen öffentlichen Grundes bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates 9. 7 Lärmimmissionen: Vgl. Abschnitt IV, Lärmschutz 8 Art. 144 Strafgesetzbuch 8

Sämtliche Bauvorhaben (Aufstellen von Mulden, Absperrungen etc.) auf öffentlichem Grund sind bewilligungs- und gebührenpflichtig. Art. 26 Verunreinigung/Reinigung des öffentlichen Grundes Es ist verboten, den öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Grund zu verunreinigen, namentlich durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen (Littering) oder Gegenständen, Spucken, Urinieren und Verrichten der menschlichen Notdurft an dafür nicht vorgesehenen Orten und dergleichen. 10 Zuwiderhandelnde haben umgehend den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen und nebst einer Busse auch allfällige Reinigungs- und Instandstellungskosten zu bezahlen. Art. 27 Anzeigen, Plakate etc. Es ist verboten, ohne Bewilligung des Gemeinderates auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen Anzeigen, Plakate, Kleber usw. anzubringen oder öffentliches Eigentum zu bemalen oder zu besprayen. Unberechtigten ist es untersagt, an privatem Eigentum Anzeigen, Plakate, Kleber usw. anzubringen. Das Anbringen von Wahl- und Abstimmungsplakaten ist auf öffentlichem Grund und an öffentlichen Sachen untersagt. An oder auf privatem Eigentum dürfen die Plakate nur mit Zustimmung des Eigentümers und für längstens acht Wochen vor dem Abstimmungs-/Wahltermin angebracht werden. Art. 28 Rettungs- und Löscheinrichtungen Hydranten dürfen ohne besondere Bewilligung des Feuerwehrkommandos oder der Wasserversorgung nur in Notfällen benützt werden. Der Zugang zu Rettungseinrichtungen (Feuerwehrlokalen, Hydranten, Feuerlöschposten usw.) ist stets freizuhalten 11. Art. 29 Absperren von Strassen Das unberechtigte Absperren von Strassen und Fusswegen ist verboten. Art. 30 Zurückschneiden von Pflanzen (Verkehrssicherheit) Einzelne Äste, Bäume, Büsche und andere Pflanzen, speziell an Strassenverzweigungen und in engen Kurven, dürfen die Sicht der Verkehrsteilnehmer und die öffentliche Beleuchtung nicht beeinträchtigen. Sie dürfen Strassensignale und Strassentafeln, Hausnummern und Hydranten nicht verdecken und Fahrleitungen nicht gefährden. 9 Die Benützung des staatlichen öffentlichen Grundes richtet sich nach der Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978 (GS 700.3). Motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen bedürfen überdies gemäss Art. 52 SVG einer kantonalen Bewilligung, die vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ausgestellt wird 10 Allenfalls ist Art. 59 VRV anwendbar 11 Allenfalls ist Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV anwendbar 9

Störende Äste, Bäume, Büsche und Pflanzen sind entsprechend der kantonalen Strassenabstandsverordnung zurückzuschneiden. 12 Art. 31 Arbeiten an Fahrzeugen Unterhalts-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Notreparaturen. Art. 32 Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund Fahrzeuge, Anhänger und dergleichen dürfen nur mit Bewilligung der Gemeindebehörden länger als 12 Stunden ununterbrochen auf öffentlichem Grund stehengelassen werden. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen bleiben vorbehalten. Art. 33 Dauerparkieren Für das regelmässige Parkieren von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen kann die Gemeinde eine separate Verordnung erlassen (Laternengarage-Verordnung). 13. Art. 34 Wegschaffen von Fahrzeugen und Gegenständen Vorschriftswidrig oder ohne vorschriftsgemässe Kontrollschilder auf öffentlichem Grund parkierte Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Fahrräder, Anhänger, Schiffe usw.), sowie Fahrzeuge und Gegenstände, die öffentliche Arbeiten (wie z. B. Schneeräumung) oder eine rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, können die Polizeiorgane wegschaffen lassen, sofern der Besitzer oder Halter innert nützlicher Frist nicht erreicht werden kann oder die Anordnung der Polizeiorgane nicht befolgt werden 14. Der Besitzer oder Halter hat die Kosten zu bezahlen, die durch die polizeilichen Massnahmen entstehen. Art. 35 Fundbüro Gefundene Sachen, die dem Eigentümer nicht direkt zurückgestattet werden können, sind dem Fundbüro der Gemeinde abzugeben. IV. Lärmschutz Art. 36 Grundsatz Es ist verboten, Lärm zu verursachen, der durch rücksichtsvolle Handlungsweise vermieden oder vermindert werden kann 15. Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr, die Mittagsruhe von 12.00 bis 13.00 Uhr. Während dieser Zeit ist jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten. 12 Vgl. auch die Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (GS 700.4) 13 Vgl. auch Art. 20 Abs. 2 VRV 14 Vgl. auch Art. 20 VRV 15 Vgl. zum ganzen Abschnitt u.a. auch das Umweltschutzgesetz des Bundes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnung (insbesondere die Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986, SR 814.41), die kantonale Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene vom 20. März 1967 (GS 710.3) 10

Art. 37 Öffentliche Ruhetage An öffentlichen Ruhetagen richtet sich der Lärmschutz nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeiten im Detailhandel 16. Art. 38 Gewerbe, Industrie und andere Unternehmungen Um Lärm zu vermindern, sind alle Massnahmen, insbesondere alle technischen, baulichen und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Verbesserungen nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über den Lärmschutz vorzukehren. Kann der Lärm durch solche Massnahmen nicht genügend vermindert werden, sind die Arbeiten oder der Betrieb einzustellen. Neben der kantonalen Verordnung über den Baulärm gelten folgende Bestimmungen 17 : Der Lärm von Kompressoren, Pressluftgeräten, Betonmischern, Lade- und Erdbewegungsgeräten und anderen besonders lärmigen Einrichtungen ist durch geeignete Vorrichtungen wirksam zu dämpfen. Insbesondere sind Verbrennungsmotoren mit wirksamen Schalldämpfen zu versehen. Zum besseren Schutz von Krankenhäusern, Schulen, Alters- und Erholungsheimen, Kirchen usw. kann der Sicherheitsvorstand zu bestimmten Zeiten lärmige Bauarbeiten ganz einstellen lassen. Von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 bis 07.00 Uhr sind lärmige Arbeiten verboten. Für lärmige Arbeiten, die aus technischen Gründen nicht unterbrochen oder aus betrieblichen Gründen nicht ausserhalb dieser Sperrzeiten ausgeführt werden können, kann der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen. Diese Bestimmung findet auf das Kirchengeläute keine Anwendung. Art. 39 Landwirtschaft, Haus und Garten Maschinen und Geräte für Landwirtschaft und Garten, wie Rasenmäher, Kreis- und Kettensägen, Laubbläser usw. sind so zu unterhalten und zu bedienen, dass Lärm möglichst vermieden wird. Verbrennungsmotoren sind mit wirksamen Schalldämpfern zu versehen; sie haben den Normen der Bundgesetzgebung über Arbeitsmaschinen zu entsprechen. Knallgeräte und Lautsprecher, die dem Verscheuchen von Tieren dienen, sind in Wohngebieten und deren näheren Umgebung verboten. Den Rebbauern ist der Einsatz in den Rebbergen während einer angemessenen Zeit vor und während der Traubenlese erlaubt. Lärmige Landwirtschafts-, Haus- und Gartenarbeiten (wie Rasenmähen, Holzfräsen, Laubblasen und dergleichen) dürfen nur werktags in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr an Samstagen bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. Davon ausgenommen sind unaufschiebbare Erntearbeiten während der Nacht- und Ruhezeit. 16 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeiten im Detailhandel (Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz vom 26. Juni 2000, GS 822.4) 17 Kantonale Verordnung über den Baulärm vom 27. November 1969 (GS 713.5) 11

Art. 40 Singen, Musizieren usw. im Innern von Häusern Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu jeder Tages- und Nachtzeit im Innern von Häusern dürfen Drittpersonen nicht belästigen. Dies gilt auch für Personen, die beruflich musizieren oder singen, bzw. gewerblich mit Tonwiedergabegeräten, Lautsprechern und Verstärkeranlagen zu tun haben. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen zusätzliche Schutzmassnahmen, insbesondere zeitliche Einschränkungen, anordnen. Art. 41 Singen, Musizieren usw. im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten Singen, Musizieren und der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten sind von 22.00 bis 07.00 Uhr im Freien sowie in Zelten und in Fahrnisbauten verboten. In der übrigen Zeit dürfen Drittpersonen dadurch nicht belästigt werden. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitergehende Einschränkungen anordnen. Für grössere Veranstaltungen (Dorffeste usw.) kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen. Art. 42 Lautsprecher, Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten und Fahrnisbauten Lautsprecher, Megaphone und andere Verstärkeranlagen dürfen im Freien, in Zelten und anderen Fahrnisbauten nur mit Bewilligung des Gemeinderates verwendet werden. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Geräte hauptsächlich für kommerzielle Reklamezwecke verwendet werden sollen. Der Betrieb von Lautsprechern, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen zwischen 22.00 und 07.00 Uhr darf nur für grössere Veranstaltungen (Dorffeste usw.) bewilligt werden. Für die Bewilligung ist der Gemeinderat zuständig. Art. 43 Private Alarmanlagen Das Einrichten von privaten akustisch/optischen Alarmanlagen ist der Kantonspolizei Zürich schriftlich anzuzeigen. Aussen-Signale der Alarmanlagen dürfen in bewohnten Gebieten nicht länger als 3 Minuten ertönen. Art. 44 Wirtschaften, Konzertsäle, Versammlungsräume, Vergnügungsstätten, Schaustellungen In Wirtschaften, Konzertsälen, Versammlungsräumen, Mehrzweckhallen und Vergnügungsstätten sind Fenster und Türen ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten, falls Drittpersonen durch den Lärm belästigt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 42 und 43 dieser Verordnung. Art. 45 Fahrzeuge und Garagen Auf Privatgrund sowie auf allen im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr nicht öffentlichen Strassen hat der Benützer von Fahrzeugen und Garagen jede vermeidbare Belästigung von Drittpersonen durch Lärm zu unterlassen. 12

Art. 46 Auto-/Motocross und Go-Carts Motorsportliche Veranstaltungen und Trainingsfahrten (Moto-/Autocross, Go-Carts usw.) bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Drittpersonen nicht übermässig belästigt werden und die erforderlichen kantonalen Bewilligungen vorliegen. Art. 47 Modellflugzeuge, motorisch angetriebene Spielzeuge Motor-Modellflugzeuge müssen zur Vermeidung von Lärm mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet sein. Sie dürfen nur an den hierfür vom Gemeinderat ausdrücklich bezeichneten Orten und zu den von diesem festgelegten Zeiten betrieben werden. Motorisch angetriebene Spielzeuge dürfen nur verwendet werden, wo Drittpersonen nicht belästigt werden. 18 Art. 48 Helikopterflüge Starts und Landungen von Helikoptern zu Vergnügungszwecken bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Art. 49 Sportveranstaltungen im Freien Sport- und ähnliche Veranstaltungen im Freien müssen um 22.00 Uhr beendet sein. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitergehende zeitliche Einschränkungen anordnen oder Ausnahmen bewilligen. Art. 50 Schiesslärm Die Benützung sämtlicher Schiessanlagen ist im Interesse der Lärmbekämpfung zeitlich so einzuschränken, dass eine möglichst grosse Konzentration der Schiessübungen erreicht wird. Der Gemeinderat genehmigt jährlich den Schiessplan. Art. 51 Schiessen Schiessen und Hantieren mit Schuss-, Luft- und Gasdruckwaffen jeglicher Art auf öffentlichem Grund ist verboten. Schiessübungen mit Munition, deren Treibladung aus Pulver besteht, sowie mit der Armbrust und mit Sportpfeilbogen dürfen nur auf Anlagen, die für diesen Zweck besonders eingerichtet sind, durchgeführt werden. Luft- und Gasdruckwaffen dürfen auf Privatgrund nur verwendet werden, wenn eine Gefährdung oder Belästigung von Personen und Tieren ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Schiesszeiten, die militärischen Übungen, die Tätigkeit der Polizeiorgane und die Jagdausübung. Für den Erwerb und das Tragen von Waffen gelten die Vorschriften von Bund und Kanton. Zuständig für die Ausstellung von Waffenerwerbsscheinen ist der Gemeindeschreiber. 18 Vgl. Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien vom 24. November 1994 13

Art. 52 Schiessgelände Abgesperrtes oder entsprechend signalisiertes Schiessgelände und die dazu gehörenden gefährdeten Zonen dürfen während Schiessübungen weder betreten noch befahren werden. V. Wirtschaftspolizei Art. 53 Schliessungsstunde Gastwirtschaften sind von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten. Die Gäste haben das Lokal innert 30 Minuten zu verlassen. Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden. 19 Art. 54 Freinacht Die Schliessungsstunde ist aufgehoben am - Fasnachts-Samstag auf Sonntag - Fasnachts-Sonntag auf Montag - Chilbi-Samstag auf Sonntag - Sylvester auf Neujahr. 20 Der Sicherheitsvorstand ist befugt, an weiteren Tagen im Jahr für eine allgemein zugängliche Veranstaltung die Aufhebung des Wirtschaftsschlusses zu gestatten. Art. 55 Geschlossene Gesellschaften Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin für geschlossene Gesellschaften die Aufhebung oder Aufschiebung der ordentlichen Schliessungsstunde bewilligt werden. Solche Gesuche sind mindestens vier Arbeitstage vor der Veranstaltung der Gemeinderatskanzlei einzureichen. Art. 56 Aufschub oder Aufhebung der Schliessungsstunde Für Feste oder öffentliche Veranstaltungen kann der Sicherheitsvorstand die ordentliche Schliessungsstunde für die ganze Gemeinde oder einzelne Gemeindeteile aufheben oder aufschieben. 21 Für allgemein zugängliche Veranstaltungen kann der Sicherheitsvorstand nach den Bedürfnissen der Gemeinde oder eines Gemeindeteiles die ordentliche Schliessungsstunde aufheben oder aufschieben. 22 Art. 57 Schliessung von Gastgewerbebetrieben oder anderen Vergnügungsstätten Wird durch einen Gastgewerbebetrieb oder andere Vergnügungsstätten die Nachtruhe gestört, so können die Polizeiorgane die Schliessung für die betreffende Nacht anordnen. Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wiederholt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden. 23 19 15, 16 Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 20 vgl. Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 21 vgl. Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 22 vgl. Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 23 28 Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 14

Art. 58 Schliessungsstunde vor und an hohen Feiertagen Keine Bewilligungen für Freinächte und den Aufschub der Schliessungsstunde werden erteilt für die Vorabende hoher Feiertage und diese Tage selbst (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, erster Weihnachtstag). Art. 59 Alkoholausschank 24 Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, psychisch Kranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten. Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. VI. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen Art. 60 Polizeibewilligungen Gesuche um Polizeibewilligungen sind in der Regel schriftlich einzureichen und zu begründen. Polizeibewilligungen können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden. Polizeibewilligungen sind zu verweigern, wenn einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit polizeiliche Gründe entgegenstehen. Polizeibewilligungen sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Art. 61 Durchsetzung der Verordnung Die Polizeiorgane haben für die Durchsetzung dieser Verordnung zu sorgen. Art. 62 Polizeiliche Massnahmen Die Polizeiorgane und die vom Gemeinderat bezeichneten Stellen sind berechtigt, die notwendigen Kontrollen durchzuführen und die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Anordnungen zu treffen. Art. 63 Verwaltungszwang Polizeiliche Massnahmen können nötigenfalls unter Anwendung von Verwaltungszwang (Sofortmassnahmen, Ersatzvornahme) durchgesetzt werden. Zur Verhinderung einer strafbaren Handlung oder zur Abwehr einer Gefahr ist die sofortige Anwendung von Verwaltungszwang zulässig. Art. 64 Kosten polizeilicher Massnahmen Die Kosten polizeilicher Massnahmen und des Verwaltungszwanges werden den Fehlbaren oder Verantwortlichen auferlegt. 24 25 Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 15

Art. 65 Strafen Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. Der zulässige Bussen-Höchstansatz ergibt sich aus dem kantonalen Recht. Art. 66 Verhältnis von Strafen und Verwaltungszwang Bestrafung und Anwendung von Verwaltungszwang sind nebeneinander zulässig. VII. Schlussbestimmung Art. 67 Anpassung bei Änderung des übergeordneten Rechts Ändert sich eine Gesetzesgrundlage in einem Bundesrecht oder kantonalem Recht, welche eine Bestimmung dieser Verordnung betrifft, so wird die Polizeiverordnung automatisch angepasst und aktuell gehalten. Art. 68 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung per 1. September 2016 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wird die Polizeiverordnung vom 25. November 2013 aufgehoben. Wiesendangen, 27. Juni 2016 NAMENS DES GEMEINDERATES WIESENDANGEN Der Gemeindepräsident: K. Roth Der Gemeindeschreiber: H.P. Höhener 16